Pension Benefit Reconsideration for Former Colonial Workers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns former Swiss citizens who worked in former Belgian colonies and were subsequently deprived of significant pension benefits due to international political changes. Parliament had previously established a compensation scheme with a 25 million franc credit, but a rigid age limit created hardships for approximately 30 individuals who qualified in all other respects. The court reasoned that a legislative amendment was necessary to address these specific hardship cases, particularly by allowing for a more equitable and degressive application of the age limit, ensuring that the credit would not be fully exhausted and that a fair solution could be reached for those most affected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 EMRK, Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 (SR 852.2; Pension Benefit Reconsideration for Former Colonial Workers: Parliament had previously established a compensation scheme with a 25 million franc credit, but a rigid age limit created hardships for approximately 30 individuals who qualified in all other respects. The court reasoned that a legislative amendment was necessary to address these specific hardship cases, particularly by allowing for a more equitable and degressive application of the age limit, ensuring that the credit would not be fully exhausted and that a fair solution could be reached for those most affected.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the previous compensation scheme and the need for amendment.
Volltext
24. Januar 1995 Motion Frick
nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen auflösen lassen, ha- avait ouvert à cet effet un crédit d'engagement de 25 millions
ben die öffentliche Verharmlosung des Drogenkonsums de francs. Il s'est avéré dans la pratique que la législation
durch die Medien, gewisse Kulturschaffende, Politiker und po- adoptée n'était pas toujours satisfaisante: l'arrêté fédéral éta-
litisch progressive Organisationen nicht mit Massnahmen und blit une limite d'âge rigide qui empêche de résoudre une tren-
Stellungnahmen bekämpft und es schliesslich unterlassen, taine de cas difficiles, bien que le travail accompli par les
rechtzeitig flächendeckende Kampagnen zur Förderung der concitoyens en question dans ces pays, parfois des années
Drogenabstinenz einzuleiten und durchzuziehen. durant, ait aussi servi nos intérêts. Il ressort des calculs faits
Wie gesagt unterstütze ich die Zielsetzung der Motion im qu'une solution équitable peut être trouvée sans que le crédit
Sinne einer Sofortmassnahme, welche aber kurz- bis mittelfri- ne soit épuisé, et de loin, tout particulièrement si la limite d'âge
stig in ein schweizerisches Drogenkonzept zu integrieren ist. est fixée de façon dégressive durant la première année limite.
Ich habe schon 1992 in der Motion 92.3265, die als Postulat Le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet de modifica-
überwiesen wurde, angeregt, dass im Bereich der Drogen ein tion de l'arrêté fédéral qui permette de résoudre équitable-
Grundsatzentscheid zu fällen sei: Bekämpfung der Drogen in ment les cas difficiles susmentionnés.
unserer Gesellschaft oder lediglich Bewältigung der Folgepro-
bleme? Diesen Grundsatzentscheid wird nun das Volk fällen, Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Danioth, Meier Josi,
wenn es sich über die hängigen Drogen-Initiativen und Ge- Petitpierre, Schallberger (5)
genvorschläge des Bundesrates dazu entscheiden wird.
Ich habe am 16. Dezember 1994 - Ende der letzten Session - Frick Bruno (C, SZ): Meinem Vorstoss liegen eine Reihe von
eine Motion (94.3579) eingereicht, welche zum Ziel hat, den persönlichen Schicksalen zugrunde, Schicksale, die abseits
Bundesrat zu beauftragen, ein Drogenkonzept auszuarbeiten der grossen politischen Thematik unserer Tage liegen, es aber
und dem Parlament vorzulegen. doch verdienen, ernst genommen zu werden. Weil diese Här-
Die Motion Sieber, die heute zur Diskussion steht, darf nicht tefälle nur gemildert werden können, wenn ein Bundesgesetz
dazu dienen, lediglich unser Gewissen zu beruhigen und den geändert wird, ist eben diese Motion nötig.
Schweizern zu zeigen, dass das Parlament im Bereich der Die Ausgangslage ist die folgende: Wegen völkerrechtlicher
Drogenprobleme etwas unternimmt. Unbill sind viele Schweizer, welche in den vierziger und fünfzi-
Ich bitte Sie, die Motion in diesem Sinn und Geist zu über- ger Jahren in den ehemaligen belgischen Kolonien, nament-
weisen. lich im Kongo, gearbeitet haben, in ihrer Altersrente massiv
eingeschränkt. Um diese Nachteile etwas zu mildern, haben
Überwiesen - Transmis die eidgenössischen Räte vor vier Jahren, im Dezember 1990,
in einem Bundesbeschluss eine Entschädigung festgelegt
und gleichzeitig einen Verpflichtungskredit von 25 Millionen
Franken gesprochen. Dieser Bundesbeschluss läuft Ende die-
94.3445 ses Jahres aus, wenn er voll verwirklicht ist Erst beim Vollzug
hat sich nun herausgestellt, dass dieser Bundesbeschluss teil-
#ST#
weise zu unbefriedigenden Situationen, ja sogar zu neuen
Motion Frick Härten führt. Weil er für die Anspruchsberechtigung eine starre
Schweizer Bürger Altersgrenze vorsieht, kann eine Reihe von Fällen von vornher-
aus ehemaligen belgischen Kolonien. ein nicht gelöst werden, obwohl diese Leute teilweise während
Härtefälle vielen Jahren im Kongo gearbeitet haben - auch im Interesse
der Schweiz und unserer Wirtschaft. Im Extremfall führt die
Citoyens suisses heutige Rechtslage dazu, dass eine Person vielleicht 10 Jahre
des anciennes colonies belges im Kongo gearbeitet hat, aber nichts erhält, weil sie eine Wo-
du Congo. Cas de rigueur che zu jung ist. Umgekehrt kann eine andere Person, die viel
weniger lange dort gearbeitet hat, eine angemessene Ent-
schädigung erhalten, weil sie kurz vor dem Stichtag geboren
wurde. Andererseits, und das ist ebenso bedeutsam, wird der
gesprochene Verpflichtungskredit nur zu gut 70 Prozent bean-
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 sprucht werden.
Weil ehemalige Auslandschweizer aus den belgischen Kolo- Ziel meines Vorstosses ist es nun, diese Härtefälle etwas zu
nien Kongo und Rwanda-Urundi wegen völkerrechtlicher Un- mildern. Zahlenmässig sind es nur 30 bis 50 Personen. Sie
bill ihrer AHV-Leistungen zu grossen Teilen beraubt sind, hat sind bei der zuständigen Amtsstelle des Bundes praktisch alle
das Parlament mit Bundesbeschlussvom 14. Dezember 1990 schon bekannt Der Kredit wird auch dann bei weitem nicht
(SR 852.2) eine Entschädigung festgelegt und dafür einen Ver- aufgebraucht, wenn diese Härtefälle angemessen entschä-
pflichtungskredit von 25 Millionen Franken gesprochen. Im digt werden können. Nach welchen Kriterien eine sachge-
Vollzug stellte sich heraus, dass die gesetzliche Regelung teil- rechte Lösung möglich ist, muss anhand dieser bekannten
weise zu unbefriedigenden Situationen führt: Weil der Bun- Fälle noch erarbeitet werden. Ich habe in meiner Motion ein
desbeschluss eine starre Altersgrenze vorsieht, können rund Beispiel der möglichen Lösung genannt: eine degressive Staf-
30 Härtefälle nicht gelöst werden, obwohl diese Ausland- felung nach der heute bestehenden Altersgrenze. Das heisst,
schweizer teils viele Jahre auch in unserem Interesse dort weil- die Altersgrenze ein bis zwei Jahre hinausschieben und de-
ten. Die Berechnungen ergeben, dass eine angemessene Lö- gressiv abgestuft eine Entschädigung ausrichten. Selbstver-
sung möglich ist, und dass der Kredit selbst dann bei weitem ständlich sind aber auch andere Lösungen möglich. Diese
nicht ausgeschöpft wird; namentlich durch eine degressive Härtefälle, Herr Bundesrat, gebieten es, sie angemessen zu
Staffelung der Altersgrenze innerhalb des ersten Begren- behandeln; das heisst bis Ende 1995, wenn dieser Bundesbe-
zungsjahres. schluss ausläuft, eine Lösung zu suchen und die nötigen
Der Bundesrat ist eingeladen, eine Änderung des Bundesbe- Massnahmen dem Parlament auch vorzulegen.
schlusses vorzulegen, wonach diese Härtefälle angemessen Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, meinen Vorstoss in diesem
gelöst werden. Sinne entgegenzunehmen.
Texte de la motion du 7 octobre 1994 Cotti Flavio, Bundesrat: Das mit dem Vollzug des Bundesbe-
Etant donné qu'en raison de vicissitudes de la politique inter- schlusses betreffend die Sozialversicherungsansprüche der
nationale, des Suisses qui avaient vécu dans les anciens terri- Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und
toires belges du Congo et du Ruanda-Urundi ont été privés Rwanda-Urundi betraute EDA hat bisher an 262 Anspruchsbe-
d'une grande partie des prestations de l'AVS auxquelles ils rechtigte einmalige Pauschalabfindungen des Bundes in der
avaient droit, le Parlement avait, par un arrêté fédéral du Höhe von insgesamt 90 Millionen Franken ausbezahlt. Der
14 décembre 1990 (RS 852.2) accepté de les indemniser et vom Parlament genehmigte Verpflichtungskredit beläuft sich
Motion CAJ-CE (94.024) 12 24 janvier 1995
auf 25 Millionen Franken. Die überwiegende Mehrheit der #ST# 94.3476
Fälle darf als erledigt betrachtet werden.
Der Bund wollte nur die Mitbürger fortgeschrittenen Alters ent- Motion RK-SR (94.024)
schädigen, die als Folge der Unabhängigkeit von Belgisch-
Kongo und Rwanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufs-
Wahlvorschlag
leben erlitten haben und die in keiner Sozialversicherung auf
für die schweizerischen Richter
eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken können. Des- am Europäischen Gerichtshof
halb sieht der Bundesbeschluss neben anderen einschrän- für Menschenrechte
kenden Bestimmungen vor, dass nur jene Anspruch auf eine Motion CAJ-CE (94.024)
Finanzhilfe haben, welche das 65. Alterjahr beziehungsweise, Liste de candidats des juges suisses
wenn es eine Frau ist, das 62. Altersjahr Ende Dezember 1994
vollendet haben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,
à la Cour européenne
dass die Kongoschweizer, die zum Zeitpunkt der Unabhängig- des droits de l'homme
keit der Länder 30 beziehungsweise 27 Jahre alt oder jünger
waren, noch genügend Zeit hatten, sich eine ausreichende Al-
tersvorsorge zu schaffen, auch wenn sie heute von Belgien
eine nichtindexierte Rente bekommen.
Wie sie erwähnen, Herr Frick, stellt die Festlegung der Alters- Wortlaut der Motion vom 13. Oktober 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Rechtsän-
grenze unter anderem insbesondere für jene 31 Mitbürger und
derungen vorzulegen, welche den Wahlvorschlag für die
Mitbürgerinnen mit Geburtsjahr 1930 beziehungsweise 1933
schweizerischen Richter am europäischen Gerichtshof für
eine Härte dar, weil sie die Alterslimite, die ich erwähnt habe,
Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung
teilweise nur sehr knapp verfehlen. Allerdings werden durch
eine Verschiebung der im Bundesbeschluss vorgesehenen legen.
Altersgrenze um ein Jahr lediglich neue Fälle geschaffen, wel-
che die Anspruchsvoraussetzungen wiederum knapp nicht er- Texte de la motion du 13 octobre 1994
füllen würden. Das einzige Mittel zur Vermeidung einer sol- Le Conseil fédéral est invité à présenter les modifications juridi-
chen Situation wäre die völlige Aufhebung einer Altersbegren- ques nécessaires afin de placer la liste de candidats des juges
zung, was jedoch ohne Zweifel dem Ziel ihres Vorstosses, suisses à la Cour européenne des droits de l'homme sous la
nämlich die Entschädigung an die am meisten Benachteilig- compétence de l'Assemblée fédérale.
ten, zuwiderlaufen würde. Man könnte dem entgegenwirken,
wenn die Anspruchsberechtigung mittels des Kriteriums der Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Im Zusammenhang
Bedürftigkeit eingeschränkt würde und nicht mehr mittels ei- mit der Behandlung der Protokolle 9 und 10 zur Europäi-
nes eigentlich rein mathematischen Alterskriteriums. schen Menschenrechtskonvention und der damit erwogenen
Herr Frick, wir sind daher bereit zu prüfen, ob und in welcher Neuregelung des Verfahrens vor dem Europäischen Ge-
Weise durch eine Änderung und Verlängerung des Ende 1995 richtshof machte sich die Kommission für Rechtsfragen Ge-
auslaufenen Bundesbeschlusses die Finanzhilfe für weitere danken über das Wahlverfahren für die Schweizer Vertretung
Fälle nur auf tatsächlich Bedürftige beschränkt werden beim Gerichtshof. Nach Artikel 38 EMRK stellt jeder Staat des
könnte. Europarates einen Richter. Gewählt wird das Gerichtsmit-
In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in glied von der Parlamentarischen Versammlung des Europa-
ein Postulat umzuwandeln. rates mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen,
und zwar schriftlich und geheim. Grundlage bildet eine Liste
Frick Bruno (C, SZ): Herr Bundesrat, zuerst danke ich Ihnen mit drei Kandidaten, die vom Mitgliedstaat, der den Richter
für die rasche und sachgerechte Behandlung und Beantwor- stellen kann, dem Ministerkomitee eingereicht wird, worauf
tung meines Vorstosses. Ich stelle erfreut fest, dass Sie die dieses Ministerkomitee die Liste nach einer Vorprüfung der
sachliche Notwendigkeit anerkennen, diesen Bundesbe- Versammlung zustellt. Die EMRK, die wir bekanntlich vor
schluss zu prüfen und allenfalls zu verlängern, um die Härte- 20 Jahren ratifiziert haben, überlässt es dem Mitgliedstaat,
fälle angemessen zu entschädigen. das Verfahren für die Bestimmung der Kandidatin oder des
Ihre Antwort verstehe ich so: Zum ersten möchten Sie eine Kandidaten zu regeln. Der Bundesrat nimmt heute, gestützt
umfassende Prüfung aller 30 bis 50 noch vorliegenden Fälle auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, d. h. gestützt
vornehmen. Das kommt meiner Absicht sehrentgegen. Dabin auf die aussenpolitische Kompetenz, das Recht für sich in
ich sehr einverstanden. Anspruch, den Wahlvorschlag für die Schweiz zu verabschie-
Zum zweiten führen Sie das Kriterium der «Bedürftigkeit» neu den. Das zur Ausgangslage.
ein. Ich habe allgemein von «Härtefällen» gesprochen. Bedürf- Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben die vor-
tigkeit ist - wie Härtefall - kein gesetzlich geregelter Begriff. nehme, aber auch äusserst anspruchsvolle Aufgabe, in be-
Wenn man Bedürftigkeit mit Armengenössigkeit gleichsetzt, sonderen Fällen sogar über unsere höchsten Justizbehörden
könnte ich dem nicht zustimmen. Wenn Sie aber Bedürftigkeit zu Gericht zu sitzen, weil wir es so wollen. Wir bekennen uns ja
dahingehend verstehen, dass aufgrund der heutigen Rege- zu den Menschenrechten und zur EMRK und haben uns sei-
lung der Lebensstandard im Alter eingeschränkt ist oder dass nerzeit der entsprechenden Gerichtsbarkeit unterstellt. Wir
jemand finanziell nicht jene Leistung erhält und jenen Lebens- wissen auch, dass die EMRK für uns praktisch ohne Vorbe-
standard bewahren kann, den er mit angemessener, voller Al- halte gilt. Was die Kommission für Rechtsfragen aber stört, ist
tersrente hätte, kann ich mich dem anschliessen. Ich bitte Sie der Umstand, dass die Wahlempfehlungen für die Richterper-
aber, Bedürftigkeit nicht bloss im Sinne von Armengenössig- sönlichkeiten der europäischen Dimension nicht vom Parla-
keit, von absoluter finanzieller Mittellosigkeit zu verstehen. ment abgegeben werden. Herr Kollege Schmid Carlo, der
Wenn Sie sich dieser Interpretation anschliessen können, bin heute leider nicht da sein kann und der mich gestern gebeten
ich gerne bereit, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- hat, ihn zu vertreten, hat deshalb in der Kommission beantragt,
men und sehe mitgrösstem Interesse Ihrer Lösung entgegen. dieses Manko an demokratischer Legitimation zu beheben.
Ich bitte Sie, uns diese nach Möglichkeit noch in diesem Jahr Die Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Wunsch
vorzulegen. einstimmig angeschlossen und beantragt Ihnen in einer offen
formulierten Motion, die notwendigen Rechtsänderungen vor-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat zulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen
Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
die Kompetenz der Bundesversammlung legen. Das ist nicht
als Misstrauensvotum gegen den Bundesrat zu verstehen,
sondern schlicht und einfach Ausdruck des Wunsches, auch
die supranationalen Schweizer Richterinnen und Richter im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Frick Schweizer Bürger aus ehemaligen belgischen Kolonien. Härtefälle
Motion Frick Citoyens suisses des anciennes colonies belges du Congo. Cas de rigueur
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3445
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
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Data
Seite 11-12
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