Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3445 KI-generiert

Pension Benefit Reconsideration for Former Colonial Workers

Geschäftsnummer VPB 94-3445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns former Swiss citizens who worked in former Belgian colonies and were subsequently deprived of significant pension benefits due to international political changes. Parliament had previously established a compensation scheme with a 25 million franc credit, but a rigid age limit created hardships for approximately 30 individuals who qualified in all other respects. The court reasoned that a legislative amendment was necessary to address these specific hardship cases, particularly by allowing for a more equitable and degressive application of the age limit, ensuring that the credit would not be fully exhausted and that a fair solution could be reached for those most affected.

Legislator-Regeste

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Art. 38 EMRK, Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 (SR 852.2; Pension Benefit Reconsideration for Former Colonial Workers: Parliament had previously established a compensation scheme with a 25 million franc credit, but a rigid age limit created hardships for approximately 30 individuals who qualified in all other respects. The court reasoned that a legislative amendment was necessary to address these specific hardship cases, particularly by allowing for a more equitable and degressive application of the age limit, ensuring that the credit would not be fully exhausted and that a fair solution could be reached for those most affected.

Schlagwörter

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Härtefallrente Altersversorgungssystem Gesetzesänderung angemessene Entschädigung Wiedereingliederung von Rentenbezügern Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 EMRK
Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 (SR 852.2
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 (SR 852.2)

Cited as the basis for the previous compensation scheme and the need for amendment.

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Volltext

24. Januar 1995 Motion Frick

nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen auflösen lassen, ha- avait ouvert à cet effet un crédit d'engagement de 25 millions

ben die öffentliche Verharmlosung des Drogenkonsums de francs. Il s'est avéré dans la pratique que la législation

durch die Medien, gewisse Kulturschaffende, Politiker und po- adoptée n'était pas toujours satisfaisante: l'arrêté fédéral éta-

litisch progressive Organisationen nicht mit Massnahmen und blit une limite d'âge rigide qui empêche de résoudre une tren-

Stellungnahmen bekämpft und es schliesslich unterlassen, taine de cas difficiles, bien que le travail accompli par les

rechtzeitig flächendeckende Kampagnen zur Förderung der concitoyens en question dans ces pays, parfois des années

Drogenabstinenz einzuleiten und durchzuziehen. durant, ait aussi servi nos intérêts. Il ressort des calculs faits

Wie gesagt unterstütze ich die Zielsetzung der Motion im qu'une solution équitable peut être trouvée sans que le crédit

Sinne einer Sofortmassnahme, welche aber kurz- bis mittelfri- ne soit épuisé, et de loin, tout particulièrement si la limite d'âge

stig in ein schweizerisches Drogenkonzept zu integrieren ist. est fixée de façon dégressive durant la première année limite.

Ich habe schon 1992 in der Motion 92.3265, die als Postulat Le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet de modifica-

überwiesen wurde, angeregt, dass im Bereich der Drogen ein tion de l'arrêté fédéral qui permette de résoudre équitable-

Grundsatzentscheid zu fällen sei: Bekämpfung der Drogen in ment les cas difficiles susmentionnés.

unserer Gesellschaft oder lediglich Bewältigung der Folgepro-

bleme? Diesen Grundsatzentscheid wird nun das Volk fällen, Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Danioth, Meier Josi,

wenn es sich über die hängigen Drogen-Initiativen und Ge- Petitpierre, Schallberger (5)

genvorschläge des Bundesrates dazu entscheiden wird.

Ich habe am 16. Dezember 1994 - Ende der letzten Session - Frick Bruno (C, SZ): Meinem Vorstoss liegen eine Reihe von

eine Motion (94.3579) eingereicht, welche zum Ziel hat, den persönlichen Schicksalen zugrunde, Schicksale, die abseits

Bundesrat zu beauftragen, ein Drogenkonzept auszuarbeiten der grossen politischen Thematik unserer Tage liegen, es aber

und dem Parlament vorzulegen. doch verdienen, ernst genommen zu werden. Weil diese Här-

Die Motion Sieber, die heute zur Diskussion steht, darf nicht tefälle nur gemildert werden können, wenn ein Bundesgesetz

dazu dienen, lediglich unser Gewissen zu beruhigen und den geändert wird, ist eben diese Motion nötig.

Schweizern zu zeigen, dass das Parlament im Bereich der Die Ausgangslage ist die folgende: Wegen völkerrechtlicher

Drogenprobleme etwas unternimmt. Unbill sind viele Schweizer, welche in den vierziger und fünfzi-

Ich bitte Sie, die Motion in diesem Sinn und Geist zu über- ger Jahren in den ehemaligen belgischen Kolonien, nament-

weisen. lich im Kongo, gearbeitet haben, in ihrer Altersrente massiv

eingeschränkt. Um diese Nachteile etwas zu mildern, haben

Überwiesen - Transmis die eidgenössischen Räte vor vier Jahren, im Dezember 1990,

in einem Bundesbeschluss eine Entschädigung festgelegt

und gleichzeitig einen Verpflichtungskredit von 25 Millionen

Franken gesprochen. Dieser Bundesbeschluss läuft Ende die-

94.3445 ses Jahres aus, wenn er voll verwirklicht ist Erst beim Vollzug

hat sich nun herausgestellt, dass dieser Bundesbeschluss teil-

#ST#

weise zu unbefriedigenden Situationen, ja sogar zu neuen

Motion Frick Härten führt. Weil er für die Anspruchsberechtigung eine starre

Schweizer Bürger Altersgrenze vorsieht, kann eine Reihe von Fällen von vornher-

aus ehemaligen belgischen Kolonien. ein nicht gelöst werden, obwohl diese Leute teilweise während

Härtefälle vielen Jahren im Kongo gearbeitet haben - auch im Interesse

der Schweiz und unserer Wirtschaft. Im Extremfall führt die

Citoyens suisses heutige Rechtslage dazu, dass eine Person vielleicht 10 Jahre

des anciennes colonies belges im Kongo gearbeitet hat, aber nichts erhält, weil sie eine Wo-

du Congo. Cas de rigueur che zu jung ist. Umgekehrt kann eine andere Person, die viel

weniger lange dort gearbeitet hat, eine angemessene Ent-

schädigung erhalten, weil sie kurz vor dem Stichtag geboren

wurde. Andererseits, und das ist ebenso bedeutsam, wird der

gesprochene Verpflichtungskredit nur zu gut 70 Prozent bean-

Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 sprucht werden.

Weil ehemalige Auslandschweizer aus den belgischen Kolo- Ziel meines Vorstosses ist es nun, diese Härtefälle etwas zu

nien Kongo und Rwanda-Urundi wegen völkerrechtlicher Un- mildern. Zahlenmässig sind es nur 30 bis 50 Personen. Sie

bill ihrer AHV-Leistungen zu grossen Teilen beraubt sind, hat sind bei der zuständigen Amtsstelle des Bundes praktisch alle

das Parlament mit Bundesbeschlussvom 14. Dezember 1990 schon bekannt Der Kredit wird auch dann bei weitem nicht

(SR 852.2) eine Entschädigung festgelegt und dafür einen Ver- aufgebraucht, wenn diese Härtefälle angemessen entschä-

pflichtungskredit von 25 Millionen Franken gesprochen. Im digt werden können. Nach welchen Kriterien eine sachge-

Vollzug stellte sich heraus, dass die gesetzliche Regelung teil- rechte Lösung möglich ist, muss anhand dieser bekannten

weise zu unbefriedigenden Situationen führt: Weil der Bun- Fälle noch erarbeitet werden. Ich habe in meiner Motion ein

desbeschluss eine starre Altersgrenze vorsieht, können rund Beispiel der möglichen Lösung genannt: eine degressive Staf-

30 Härtefälle nicht gelöst werden, obwohl diese Ausland- felung nach der heute bestehenden Altersgrenze. Das heisst,

schweizer teils viele Jahre auch in unserem Interesse dort weil- die Altersgrenze ein bis zwei Jahre hinausschieben und de-

ten. Die Berechnungen ergeben, dass eine angemessene Lö- gressiv abgestuft eine Entschädigung ausrichten. Selbstver-

sung möglich ist, und dass der Kredit selbst dann bei weitem ständlich sind aber auch andere Lösungen möglich. Diese

nicht ausgeschöpft wird; namentlich durch eine degressive Härtefälle, Herr Bundesrat, gebieten es, sie angemessen zu

Staffelung der Altersgrenze innerhalb des ersten Begren- behandeln; das heisst bis Ende 1995, wenn dieser Bundesbe-

zungsjahres. schluss ausläuft, eine Lösung zu suchen und die nötigen

Der Bundesrat ist eingeladen, eine Änderung des Bundesbe- Massnahmen dem Parlament auch vorzulegen.

schlusses vorzulegen, wonach diese Härtefälle angemessen Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, meinen Vorstoss in diesem

gelöst werden. Sinne entgegenzunehmen.

Texte de la motion du 7 octobre 1994 Cotti Flavio, Bundesrat: Das mit dem Vollzug des Bundesbe-

Etant donné qu'en raison de vicissitudes de la politique inter- schlusses betreffend die Sozialversicherungsansprüche der

nationale, des Suisses qui avaient vécu dans les anciens terri- Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und

toires belges du Congo et du Ruanda-Urundi ont été privés Rwanda-Urundi betraute EDA hat bisher an 262 Anspruchsbe-

d'une grande partie des prestations de l'AVS auxquelles ils rechtigte einmalige Pauschalabfindungen des Bundes in der

avaient droit, le Parlement avait, par un arrêté fédéral du Höhe von insgesamt 90 Millionen Franken ausbezahlt. Der

14 décembre 1990 (RS 852.2) accepté de les indemniser et vom Parlament genehmigte Verpflichtungskredit beläuft sich

Motion CAJ-CE (94.024) 12 24 janvier 1995

auf 25 Millionen Franken. Die überwiegende Mehrheit der #ST# 94.3476

Fälle darf als erledigt betrachtet werden.

Der Bund wollte nur die Mitbürger fortgeschrittenen Alters ent- Motion RK-SR (94.024)

schädigen, die als Folge der Unabhängigkeit von Belgisch-

Kongo und Rwanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufs-

Wahlvorschlag

leben erlitten haben und die in keiner Sozialversicherung auf

für die schweizerischen Richter

eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken können. Des- am Europäischen Gerichtshof

halb sieht der Bundesbeschluss neben anderen einschrän- für Menschenrechte

kenden Bestimmungen vor, dass nur jene Anspruch auf eine Motion CAJ-CE (94.024)

Finanzhilfe haben, welche das 65. Alterjahr beziehungsweise, Liste de candidats des juges suisses

wenn es eine Frau ist, das 62. Altersjahr Ende Dezember 1994

vollendet haben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,

à la Cour européenne

dass die Kongoschweizer, die zum Zeitpunkt der Unabhängig- des droits de l'homme

keit der Länder 30 beziehungsweise 27 Jahre alt oder jünger

waren, noch genügend Zeit hatten, sich eine ausreichende Al-

tersvorsorge zu schaffen, auch wenn sie heute von Belgien

eine nichtindexierte Rente bekommen.

Wie sie erwähnen, Herr Frick, stellt die Festlegung der Alters- Wortlaut der Motion vom 13. Oktober 1994

Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Rechtsän-

grenze unter anderem insbesondere für jene 31 Mitbürger und

derungen vorzulegen, welche den Wahlvorschlag für die

Mitbürgerinnen mit Geburtsjahr 1930 beziehungsweise 1933

schweizerischen Richter am europäischen Gerichtshof für

eine Härte dar, weil sie die Alterslimite, die ich erwähnt habe,

Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung

teilweise nur sehr knapp verfehlen. Allerdings werden durch

eine Verschiebung der im Bundesbeschluss vorgesehenen legen.

Altersgrenze um ein Jahr lediglich neue Fälle geschaffen, wel-

che die Anspruchsvoraussetzungen wiederum knapp nicht er- Texte de la motion du 13 octobre 1994

füllen würden. Das einzige Mittel zur Vermeidung einer sol- Le Conseil fédéral est invité à présenter les modifications juridi-

chen Situation wäre die völlige Aufhebung einer Altersbegren- ques nécessaires afin de placer la liste de candidats des juges

zung, was jedoch ohne Zweifel dem Ziel ihres Vorstosses, suisses à la Cour européenne des droits de l'homme sous la

nämlich die Entschädigung an die am meisten Benachteilig- compétence de l'Assemblée fédérale.

ten, zuwiderlaufen würde. Man könnte dem entgegenwirken,

wenn die Anspruchsberechtigung mittels des Kriteriums der Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Im Zusammenhang

Bedürftigkeit eingeschränkt würde und nicht mehr mittels ei- mit der Behandlung der Protokolle 9 und 10 zur Europäi-

nes eigentlich rein mathematischen Alterskriteriums. schen Menschenrechtskonvention und der damit erwogenen

Herr Frick, wir sind daher bereit zu prüfen, ob und in welcher Neuregelung des Verfahrens vor dem Europäischen Ge-

Weise durch eine Änderung und Verlängerung des Ende 1995 richtshof machte sich die Kommission für Rechtsfragen Ge-

auslaufenen Bundesbeschlusses die Finanzhilfe für weitere danken über das Wahlverfahren für die Schweizer Vertretung

Fälle nur auf tatsächlich Bedürftige beschränkt werden beim Gerichtshof. Nach Artikel 38 EMRK stellt jeder Staat des

könnte. Europarates einen Richter. Gewählt wird das Gerichtsmit-

In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in glied von der Parlamentarischen Versammlung des Europa-

ein Postulat umzuwandeln. rates mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen,

und zwar schriftlich und geheim. Grundlage bildet eine Liste

Frick Bruno (C, SZ): Herr Bundesrat, zuerst danke ich Ihnen mit drei Kandidaten, die vom Mitgliedstaat, der den Richter

für die rasche und sachgerechte Behandlung und Beantwor- stellen kann, dem Ministerkomitee eingereicht wird, worauf

tung meines Vorstosses. Ich stelle erfreut fest, dass Sie die dieses Ministerkomitee die Liste nach einer Vorprüfung der

sachliche Notwendigkeit anerkennen, diesen Bundesbe- Versammlung zustellt. Die EMRK, die wir bekanntlich vor

schluss zu prüfen und allenfalls zu verlängern, um die Härte- 20 Jahren ratifiziert haben, überlässt es dem Mitgliedstaat,

fälle angemessen zu entschädigen. das Verfahren für die Bestimmung der Kandidatin oder des

Ihre Antwort verstehe ich so: Zum ersten möchten Sie eine Kandidaten zu regeln. Der Bundesrat nimmt heute, gestützt

umfassende Prüfung aller 30 bis 50 noch vorliegenden Fälle auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, d. h. gestützt

vornehmen. Das kommt meiner Absicht sehrentgegen. Dabin auf die aussenpolitische Kompetenz, das Recht für sich in

ich sehr einverstanden. Anspruch, den Wahlvorschlag für die Schweiz zu verabschie-

Zum zweiten führen Sie das Kriterium der «Bedürftigkeit» neu den. Das zur Ausgangslage.

ein. Ich habe allgemein von «Härtefällen» gesprochen. Bedürf- Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben die vor-

tigkeit ist - wie Härtefall - kein gesetzlich geregelter Begriff. nehme, aber auch äusserst anspruchsvolle Aufgabe, in be-

Wenn man Bedürftigkeit mit Armengenössigkeit gleichsetzt, sonderen Fällen sogar über unsere höchsten Justizbehörden

könnte ich dem nicht zustimmen. Wenn Sie aber Bedürftigkeit zu Gericht zu sitzen, weil wir es so wollen. Wir bekennen uns ja

dahingehend verstehen, dass aufgrund der heutigen Rege- zu den Menschenrechten und zur EMRK und haben uns sei-

lung der Lebensstandard im Alter eingeschränkt ist oder dass nerzeit der entsprechenden Gerichtsbarkeit unterstellt. Wir

jemand finanziell nicht jene Leistung erhält und jenen Lebens- wissen auch, dass die EMRK für uns praktisch ohne Vorbe-

standard bewahren kann, den er mit angemessener, voller Al- halte gilt. Was die Kommission für Rechtsfragen aber stört, ist

tersrente hätte, kann ich mich dem anschliessen. Ich bitte Sie der Umstand, dass die Wahlempfehlungen für die Richterper-

aber, Bedürftigkeit nicht bloss im Sinne von Armengenössig- sönlichkeiten der europäischen Dimension nicht vom Parla-

keit, von absoluter finanzieller Mittellosigkeit zu verstehen. ment abgegeben werden. Herr Kollege Schmid Carlo, der

Wenn Sie sich dieser Interpretation anschliessen können, bin heute leider nicht da sein kann und der mich gestern gebeten

ich gerne bereit, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- hat, ihn zu vertreten, hat deshalb in der Kommission beantragt,

men und sehe mitgrösstem Interesse Ihrer Lösung entgegen. dieses Manko an demokratischer Legitimation zu beheben.

Ich bitte Sie, uns diese nach Möglichkeit noch in diesem Jahr Die Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Wunsch

vorzulegen. einstimmig angeschlossen und beantragt Ihnen in einer offen

formulierten Motion, die notwendigen Rechtsänderungen vor-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat zulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen

Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in

die Kompetenz der Bundesversammlung legen. Das ist nicht

als Misstrauensvotum gegen den Bundesrat zu verstehen,

sondern schlicht und einfach Ausdruck des Wunsches, auch

die supranationalen Schweizer Richterinnen und Richter im

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Frick Schweizer Bürger aus ehemaligen belgischen Kolonien. Härtefälle

Motion Frick Citoyens suisses des anciennes colonies belges du Congo. Cas de rigueur

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3445

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.01.1995 - 08:00

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Seite 11-12

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Ref. No 20 025 325

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