Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3444 KI-generiert

EVK Pension Fund Statutes: Universally Binding Resolution Rejected

Geschäftsnummer VPB 94-3444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The parliamentarians discussed a recommendation regarding the management of a federal pension fund (EVK). One representative proposed that the fund's fundamental provisions should be established through a universally binding federal resolution, rather than through its statutes, aiming for greater parliamentary influence. The reporting committee clarified that current law mandates approval of the fund's statutes through a non-universally binding federal resolution and that the proposal would require an unprovided legal procedure. Ultimately, the representative withdrew the proposal after receiving assurances that their core concern would be addressed in a revised civil service law.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Beamtengesetz; EVK Pension Fund Statutes: Universally Binding Resolution Rejected: One representative proposed that the fund's fundamental provisions should be established through a universally binding federal resolution, rather than through its statutes, aiming for greater parliamentary influence. The reporting committee clarified that current law mandates approval of the fund's statutes through a non-universally binding federal resolution and that the proposal would require an unprovided legal procedure. Ultimately, the representative withdrew the proposal after receiving assurances that their core concern would be addressed in a revised civil service law.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds Parlamentsrecht Genehmigung des Berichts Fondsreglement Finanzreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Beamtengesetz
This provision is cited as the basis for the approval of the EVK statutes, which the motion aims to change to a generally binding federal decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Beamtengesetz

This provision is cited as the basis for the approval of the EVK statutes, which the motion aims to change to a generally binding federal decision.

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Volltext

12. Dezember 1994 1257 Empfehlung Schule

Öffentliche Diskussion und Kritik sind im besten Fall unnötig, Bundesbeschluss die Grundzüge der Eidgenössischen Versi-

in jedem Fall aber hinderlich; sie verzögern und bremsen die cherungskasse festlegen soll und dass, gestützt darauf, der

Beseitigung der Altlasten und verhindern gar die rasche Lö- Bundesrat die Details erarbeiten oder die Erarbeitung an das

sung der Probleme. Man solle die EVK nur arbeiten lassen, Eidgenössische Finanzdepartement delegieren soll.

dann komme alles bestens. Sie brauche, hat der Bundespräsi- Inhaltlich wird der Antrag Schule im revidierten Beamtenge-

dent an der Pressekonferenz ausgeführt, Zeit, Verständnis setz verwirklicht werden. Aufgrund des geltenden Beamtenge-

und neue Statuten. Von einer neuen Führung beispielsweise setzes kann dem Antrag meines Erachtens nicht stattgegeben

wird nicht gesprochen, obwohl im Oktober die Direktionsstelle werden.

ausgeschrieben worden ist-ausgeschrieben werden musste. Ich möchte Herrn Schule unter diesen Gesichtspunkten einla-

Offenbar ist es ein Fortschritt, dass Probleme zugegeben wer- den, den Antrag zurückzuziehen, wenn ihm das möglich ist,

den, dass man bei der Bereinigung der Altlasten den Aufwand zumal ja sein Hauptanliegen im revidierten Beamtengesetz

unterschätzt hat verwirklicht werden wird.

Wir haben in der Arbeitsgruppe EVK der Finanzkommissionen

bei diesem Geschäft «Neue Statuten» eine synoptische Dar- Schule Kurt (R, SH): Ich danke für diese Erklärungen des Be-

stellung folgender Fragen verlangt und zugesichert be- richterstatters der Kommission. Es geht mir darum, dass jetzt

kommen: nicht falsche Signale gesetzt werden. Ein allgemeinverbindli-

- Was ist zwingend aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes? cher Bundesbeschluss, der die grundlegenden Bestimmun-

-Was ist zwingend aufgrund des Gesetzes über die Förde- gen der Eidgenössischen Versicherungskasse enthält, wird

rung des Wohneigentums mit den Mitteln der beruflichen Vor- kommen müssen.

sorge? Aufgrund dieser Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück.

-Was sind Sparmassnahmen, und was ist darüber hinaus in

die neuen Statuten hineingepackt worden? Präsident: Herr Schule hat seinen Antrag zurückgezogen.

Zum Beispiel ist die beantragte Namensänderung augenfäl-

lig. Dazu wäre vielleicht anzumerken: Firmen ändern immer Angenommen gemäss Antrag der Kommission

dann, wenn sie in Schwierigkeiten geraten, schnell den Na- Adopté selon la proposition de la commission

men, und da ist immer Vorsicht angesagt Es scheint fast,

dass man bei der EVK froh ist, möglichst rasch eine neue Art. 2

Bezeichnung zu bekommen. Wir haben also keine Antwort Antrag der Kommission

und keine solche Synopse erhalten; keine Antwort ist offen- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

bar auch eine Antwort. Proposition de la commission

Ich bin der Staatspolitischen Kommission ausserordentlich Adhérer au projet du Conseil fédéral

dankbar, dass diese Vorbehalte formuliert worden sind, und

bin inhaltlich damit einverstanden. Ich hoffe, dass sie juri- Angenommen -Adopté

stisch standhalten und dass daraus keine neuen Ansprüche

resultieren. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Was zu klären ist, das sind alle diese Grundsätze, die wir Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen

künftig in einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (Einstimmigkeit)

geregelt wissen wollen. Wir wollen beispielsweise geklärt ha-

ben, wieviel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber effektiv

bezahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist nämlich die Resultante An den Nationalrat-Au Conseil national

bei diesem System der EVK, wie wir es haben. Wir dürfen jetzt

keine falschen Signale setzen, dass wir diese Probleme

durch eine Revision der Statuten lösen werden. Das heutige

Beamtengesetz sieht vor, dass die EVK-Statuten im Rahmen

einer genehmigungspflichtigen Verordnung erlassen wer-

den. Darum haben wir heute diese Botschaft vor uns. In Zu-

kunft wird und muss das anders sein. Der Nationalrat hat den 94.3444

#ST#

Bundesbeschluss über die Genehmigung der EVK-Statuten

in der letzten Sommersession zurückgewiesen. Der National- Empfehlung Schule

rat hat das Beamtengesetz - Artikel 48 - geändert Es ist nun EVK. Krisenmanagement

bei uns pendent. und Versicherungsschutz

Mit meinem Antrag möchte ich diesen Perspektiven Rech-

nung tragen, dass künftig aufgrund des zu ändernden Beam- Recommandation Schule

tengesetzes die grundsätzlichen Bestimmungen der EVK in ei- Caisse fédérale de pensions. Etat-major

nem solchen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu re- de crise et couverture-assurance

geln sein werden, und nicht mehr in den Statuten. Das ist der

Sinn dieser kleinen Ergänzung.

Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Antrag Schule will

die Genehmigung durch einen allgemeinverbindlichen Bun- Wortlaut der Empfehlung vom 7. Oktober 1994

desbeschluss und nicht durch einen nicht allgemeinverbindli- 1. Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungs-

chen Bundesbeschluss aussprechen. Das hat auch rechtliche kasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die

Auswirkungen, welche aber hier nicht zu erörtern sind. Ich Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisen-

muss aber auf folgende Rahmenbedingungen hinweisen: managements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen

1. Die Genehmigung der Versicherungskassenstatuten ba- geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft

siert auf Artikel 48 des Beamtengesetzes und ist in einem nicht (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu über-

allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss auszusprechen. tragen.

Wenn nun Herr Schule einen allgemeinverbindlichen Bundes- 2. Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per

beschluss wünscht, verlangt er, dass die Genehmigung in ei- 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes An-

nem gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren erfolgen würde. gebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt

2. Was Herr Schule indirekt erreichen will, ist eine grössere worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzuneh-

Einflussnahme des Parlamentes auf die Statuten. Ich kann Ih- men, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versiche-

nen sagen, dass die Staatspolitische Kommission im Rahmen rungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere

der Revision des Beamtengesetzes beschlossen hat, dass Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossen-

künftig das Parlament durch einen allgemeinverbindlichen schaftvermieden werden können.

Recommandation Schule 1258 12 décembre 1994

Texte de la recommandation du 7 octobre 1994 1. Anfang 1992 wurde nach dem Übergang von System

1. La crise que connaît la Caisse fédérale de pensions «G & P» im Sektor Informatik erkannt, dass die EVK für die

m'oblige à recommander au Conseil fédéral de charger une Führungsaufgaben unterdotiert war, und es wurden die ent-

agence indépendante de l'administration, par exemple un bu- sprechenden Massnahmen ergriffen: Sommer 1993 Beizug ei-

reau spécialisé dans la vérification des comptes ou une so- nes externen Organisationsberaters; Herbst 1993 Bildung ei-

ciété d'assurance, de gérer cette caisse jusqu'au rétablisse- ner dritten Abteilung; Anfang 1994 Bildung einer zweiten Sek-

ment complet de la situation. tion; Anfang 1995 Bildung einer dritten Sektion innerhalb der

2. Dans le cas des organisations affiliées auxquelles on a com- Abteilung Pensionskasse; Anfang 1994 Bildung einer Projekt-

muniqué la résiliation de l'assurance à titre préventif au gruppe für die amts- und departementsübergreifenden Fra-

31 décembre 1994 sans qu'une offre précise ne leur ait été gen; Herbst 1994 Erarbeiten eines Konzepts für die Errichtung

faite sur la poursuite de cette assurance, le Conseil fédéral doit eines internen Revisorates einerseits und eines amtsinternen

garantir que la couverture donnée par l'assurance subsiste Controllings andererseits; seit Sommer 1994 Beizug eines ex-

dans tous les cas pour les assurés à partir du 1er janvier 1995 ternen Bücherexperten, einerseits, um die Definition der

afin d'éviter que des dommages-intérêts ne soient demandés Schnittstelle zwischen EDV-System Supis einer Pensions-

plus tard à la Confédération. kasse und Abacus (Buchhaltung) zu vervollständigen, und an-

dererseits, um die organisatorischen Abläufe im Zusammen-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Petitpierre, Ruesch (2) hang mit der Buchhaltung zu optimieren.

Das EFD und die EVK haben die notwendigen Massnahmen

Schule Kurt (R, SH) : Wir haben jetzt lange über die Probleme zur Bereinigung der Situation getroffen. Es hat sich herausge-

der EVK gesprochen, die unterschätzt und verdrängt worden stellt, dass die zurzeit anstehenden Aufgaben nur dank exak-

sind und die sich in einer seit 1988 nicht mehr abgenomme- ter Fleissarbeit und entsprechendem Fachwissen erledigt wer-

nen Jahresrechnung der Kasse dokumentieren. Wir haben die den können. Deshalb wurden 23 Personen für die Sachbear-

Situation, dass die Versicherten keine jährlichen Bescheini- beitung und die Datenbereinigung angestellt Diese Leute

gungen erhalten und dass auch die angeschlossenen Organi- mussten nicht nur vom Kader ausgewählt - der Personal-

sationen nicht aktuell dokumentiert werden. Wir stellen fest, dienst hatte rund 1300 Dossiers zu bearbeiten -, sondern

dass sich die Prognosen regelmässig als falsch erwiesen ha- auch ausgebildet werden. Auch die Beschaffung von Büroräu-

ben -auch die in der letzten Sommersession gemachten Pro- men und Mobiliar nahm Zeit in Anspruch. In einer solchen Si-

gnosen. Ich erinnere daran, dass gesagt worden ist, wir hätten tuation werden erhebliche Kräfte von den an sich schon be-

guten Grund zur Annahme, dass die Rechnung 1993 der EVK kannten Aufgaben absorbiert Daneben müssen noch die bei-

genehmigt werden könnte. Das Gegenteil ist eingetreten. Wir den neuen Gesetze implementiert werden - in einer äusserst

haben erfahren, dass diese «Aktion 120», die Bereinigung die- knappen Frist und mit verschiedenen Unbekannten. Wir stel-

ser fehlerhaften Dossiers, Ende 1994 abgeschlossen sein len fest, dass das EFD die notwendigen Massnahmen getrof-

sollte. Aus der Grafik im Zwischenbericht über den Stand der fen hat Eine Delegation der Verantwortung an eine andere

Arbeiten in der EVK geht hervor, dass diese Arbeiten nun bis Stelle würde jedoch den Prozess im jetzigen Zeitpunkt brem-

Ende 1995 andauern werden. Man hat gesagt, das System ar- sen und nicht beschleunigen.

beite jetzt für die aktuellen Daten fehlerfrei. Tatsache ist, dass 2. Die vorsorgliche Kündigung bezweckte insbesondere,

offenbar auch das System Supis neue Fehler im Bereiche der dass:

Teilzeitbeschäftigten und bei Mehrfachbeschäftigten produ- a die Belastung des Bundes mit den Fehlbeträgen von ange-

ziert, dass es also auch noch nicht rund läuft schlossenen Organisationen verhindert wird;

Ich habe erwähnt, dass die Führung verwaist ist Die Stelle des b. die angeschlossenen Organisationen den Fehlbetrag ihrer

Direktors ist ausgeschrieben, und es wird ausserordentlich Organisation als Eventualschuld anerkennen und in ihrer Bi-

schwierig sein, unter den heutigen Rahmenbedingungen lanz entsprechend aufführen müssen;

diese Stelle richtig zu besetzen. c. der allfällige Missbrauch von Artikel 32 der heute geltenden

Die Zukunft ist ungewiss, und das hat mich zur Empfehlung Statuten mit den entsprechenden Entschädigungen für dieje-

an den Bundesrat geführt, nun wirklich mit einem Krisenma- nigen Organisationen verhindert werden kann, die vom Bund

nagement ernst zu machen, mit einem Effort, der intern nicht finanziell unterstützt werden - damit soll vermieden werden,

zu bewältigen ist, aufgrund der fehlenden führungsmässigen, dass angeschlossene Organisationen ohne Rücksicht auf die

fachlichen, personellen Kapazitäten. Hier sind Sonderan- finanziellen Konsequenzen administrative Auflösungen des

strengungen nötig, die man nach der Bereinigung wieder Arbeitsverhältnisses verfügen können und dass die daraus er-

sollte abbauen können. Das ist der eine Punkt: Ich habe den wachsenden hohen Deckungskapitalkosten dem Bund Über-

Bundesrat eingeladen, sich diese Frage eines effektiven Kri- bürdetwerden;

senmanagements bei der EVK zu überlegen und die Sache d. die Anschlussbedingungen der angeschlossenen Organi-

durchzuziehen. sationen im Hinblick auf die Einführung des Freizügigkeitsge-

Den zweiten Punkt hat Kollege Cavelty heute bereits ange- setzes überprüft werden können; dies erfolgt in Beachtung der

sprochen. Es ist die Behandlung der Versicherten der ange- von der Finanzdelegation und der Arbeitsgruppe der Finanz-

schlossenen Organisationen. Er hat das Beispiel der Schwei- kommission verlangten Reduktion der zu grossen Zahl von

zerischen Verkehrszentrale erwähnt Man hat diesen Organi- angeschlossenen Organisationen.

sationen auf Ende Jahr gekündigt-zu Recht; das kritisiere ich Mit der vorsorglichen Kündigung hat sich der Bund vor zusätz-

überhaupt nicht, mit Blick auf die zusätzlichen Belastungen lichen Belastungen geschützt und die Möglichkeit geschaffen,

durch das Freizügigkeitsgesetz. Aber man hat kein konkretes die Anschlussverträge auf die neuen Gesetze abzustimmen.

Angebot für die Fortführung unterbreiten können. Man war Weil der Entwurf der revidierten Statuten vom Parlament erst in

nicht in der Lage, allen die notwendigen Berechnungen, die dieser Wintersession behandelt wird, konnten bisher in bezug

Grundlage für einen Kassenwechsel bilden, zur Verfügung zu auf die Aufnahme der angeschlossenen Organisationen und

stellen und Klarheit über die künftigen Anschlussbedingun- die damit zusammenhängenden Anschlussverträge keine

gen zu schaffen. Da bin ich der gleichen Meinung wie Herr Ca- Entscheide getroffen werden. Aus diesem Grund ist die EVK

velty, dass wir nämlich diesen Vorsorgeschutz über diesen vom Bundesrat ermächtigt worden, den angeschlossenen Or-

Kündigungstermin hinaus fortführen sollten. Wir dürfen hier ganisationen einen Anschlussvertrag zu unterbreiten. In die-

keine Versicherungslücken entstehen lassen. Wir müssen ver- sem Vertrag werden die durch die Einführung des FZG not-

hindern, dass die Eidgenossenschaft allenfalls schadener- wendigen neuen Bedingungen festgehalten. Den Organisa-

satzpflichtig wird. tionen, die mit Sicherheit bei der EVK verbleiben können, wer-

Das sind die beiden Punkte, die ich gerne dem Bundesrat in den unbefristete Anschlussverträge unterbreitet Den Organi-

der Form einer Empfehlung weitergebe. sationen hingegen, die den Aufnahmekriterien der revidierten

Statuten nicht mehr entsprechen, werden befristete An-

Stich Otto, Bundespräsident: Zur Empfehlung vom 7. Okto- schlussverträge vorgelegt, sofern sie deren Bedingungen ak-

ber 1994 nehmen wirfolgendermassen Stellung: zeptieren. Damit kann seitens der EVK dem Wunsche der

12. Dezember 1994 1259 Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein

Empfehlung Rechnung getragen werden, obwohl die Rechts- Die Schweiz und Liechtenstein sind seit dem Zollvertrag ein

grundlagen heute noch unsicher sind. Wirtschafts- und ein Währungsgebiet Es ist klar, dass es in

Erklärung des Bundesrates: Punkt 1 ist als erledigt abzu- diesem einheitlichen Gebiet nicht zwei verschiedene Mehr-

schreiben; er ist bereit, Punkt 2 entgegenzunehmen. wertsteuersysteme geben kann. Der Zollvertrag allein aber ist

für die Regelung der Mehrwertsteuer keine genügende

Schule Kurt (R, SH): Ich bin froh, dass der Bundesrat die Grundlage.

zweite Forderung akzeptiert hat und dass diese Deckungs- Liechtenstein wollte im übrigen nicht, dass die schweizerische

lücken damit vermieden werden können. Was den ersten Steuerbehörde liechtensteinische Firmen kontrolliert Aller-

Punkt anbetrifft, überrascht es mich etwas, dass die Empfeh- dings kontrollieren unsere Steuerbehörden schon heute auf-

lung als erfüllt abzuschreiben sei. Ich meine eher, man müsste grund der Wust-Regelung rund 1200 liechtensteinische Be-

sie als unerfüllt abschreiben. Aber weil es nur eine Empfeh- triebe. Der grosse Unterschied zu früher liegt aber darin, dass

lung ist, stelle ich keinen anderen Antrag. auch Dienstleistungsunternehmen der Mehrwertsteuer und

damit der Steuerkontrolle unterliegen. Liechtenstein hatte

Punkt 1 - Point 1 Mühe, die Dienstleistungsunternehmen und namentlich die

Abgeschrieben - Classé sogenannten Anstalten durch die schweizerischen Steuerbe-

hörden kontrollieren zu lassen. Die Anstalten sind eine Einrich-

Punkt 2-Point 2 tung des liechtensteinischen Rechts. Für die Schweiz kamen

Überwiesen - Transmis eine besondere Erfassung dieser Steuersubjekte wie auch un-

terschiedliche, d. h. für die gleichen Steuersubjekte niedrigere

Mehrwertsteuersätze in Liechtenstein als in der Schweiz nicht

in Frage. Würde man unterschiedliche Steuersätze akzeptie-

ren, dann gäbe es Wettbewerbsverzerrungen und spürbare

#ST# 94.093 Nachteile für die schweizerischen Konkurrenzunternehmen.

Und das ist im gleichen Währungsraum nicht akzeptabel.

Mehrwertsteuer. Im Zuge der Vereinheitlichung und der Verhandlungen wurde

Vertrag dann vereinbart, dass das Fürstentum eine eigene Steuerver-

mit dem Fürstentum Liechtenstein waltung schaffen kann. Eine Gemischte Kommission und ein

Schiedsgericht sollen notfalls Fragen diskutieren und gemein-

Taxe sur la valeur ajoutée. sam lösen. Diese Gremien können aber nicht die Mehrwert-

Traité steuer-Verordnung ändern oder in Frage stellen. Liechtenstei-

avec la Principauté de Liechtenstein ner Steuerpflichtige sollen in erster Instanz künftighin eine

liechtensteinische Rekursinstanz angehen können. Letztlich

Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 aber entscheidet auch für diese das schweizerische Bundes-

(BBIV729)

Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 gericht in Lausanne. Dabei soll auch unsere Steuerverwaltung

(FF V 713) verlangen können, dass ein Fall zweitinstanzlich vor das Bun-

Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 desgericht gebracht und dort entschieden wird.

Décision du Conseil national du 28 novembre 1994 Der Vertrag ist nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wir wissen

ja, dass unsere Mehrwertsteuer-Verordnung in absehbarer

Zeit durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz ersetzt werden soll. Es

steht dann die Möglichkeit offen, den Vertrag zu verlängern

beziehungsweise entsprechend anzupassen. Auf alle Fälle

Antrag der Kommission muss die Schweiz darauf pochen, dass in Liechtenstein auch

Eintreten in Zukunft nach der Mehrwertsteuer-Verordnung bzw. nach

Proposition de la commission dem schweizerischen Mehrwertsteuer-Gesetz gehandelt

Entrer en matière wird. Der vorliegende Vertrag, den wir nur als Gesamtes ak-

zeptieren oder ablehnen können - eine Detailberatung ist

Ruesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Im Gegensatz zum nicht möglich -, gestattet eine wettbewerbsneutrale Ausge-

nachfolgenden Geschäft, 94.092 «Beitritt des Fürstentums staltung der Mehrwertsteuergesetzgebung und -praxis in bei-

Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnis- den Staaten. Der Staatsvertrag dient zweifellos dazu, die gu-

ses«, hat der bei diesem Traktandum vorliegende Staatsver- ten Beziehungen zwischen beiden Ländern im wirtschaftli-

trag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein chen Sektor fortzusetzen.

betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum mit dem EWR Im Namen der einstimmigen Aussenpolitischen Kommission

nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein rein beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Beschlussentwurf.

bilaterales Abkommen, das durch die Einführung der schwei-

zerischen Mehrwertsteuer notwendig geworden ist. Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich habe eine Frage an den Be-

1941 hatte das Fürstentum Liechtenstein unserer Gesetzge- richterstatter. Ich nehme an, dass in diesen Regierungsverein-

bung über die Warenumsatzsteuer im wesentlichen zuge- barungen auch der gegenseitige Vorsteuerabzug vorgesehen

stimmt und diese übernommen. Der administrative Vollzug wird - also grenzüberschreitend der Vorsteuerabzug verrech-

wurde gemeinsam geregelt. Wegen des Wegfalls der Wust net werden kann, ohne dass die Auslandregelung zur Anwen-

auf den 1. Januar 1995 müsste sich Liechtenstein mit der An- dung kommt. Das scheint mir für die schweizerische Erhe-

passung seines Steuersystems beschäftigen. Nach längeren bung von Bedeutung zu sein.

Verhandlungen zwischen Bern und Vaduz entstand der vor-

liegende Vertrag, der vom liechtensteinischen Landtag nach Schmid Carlo (C, AI): Selbstverständlich bin ich für Eintreten.

einer siebenstündigen Debatte genehmigt wurde. Viele Ab- Ich habe eine kurze Bemerkung und zwei Fragen an den Herrn

geordnete hatten Mühe, sich damit abzufinden, dass der Bundespräsidenten.

grosse Nachbarstaat Schweiz dem kleinen Lande Liechten- Wenn ich mich recht erinnere, war der Bundespräsident sei-

stein sein Steuersystem vorschreiben wolle. Die heftige politi- nerzeit gegenüber dem Mitmachen der Schweiz beim EWR

sche Diskussion in der Schweiz betreffend die Mehrwert- ziemlich reserviert Unter anderem lautete die Begründung,

steuer-Verordnung, auch in unserem Rat, hatte gewaltigen soweit man das gehört hat oder zwischen den Zeilen lesen

Einfluss auf die Intensität der Debatte im liechtensteinischen konnte, dass dieser Schritt für die Schweiz einen erheblichen

Landtag zu Vaduz. Souveränitätsverlust bedeutet hätte, welcher u. a darin be-

Nachdem der liechtensteinische Landtag dem Vertrag zuge- standen hätte, dass eine gemischte richterliche Instanz über

stimmt hat, liegt der Ball bei uns. Der Nationalrat hat dem Ver- die Einhaltung der entsprechenden Verträge hätte befinden

trag bereits am 28. November dieses Jahres - mit 97 gegen müssen, eine Meinung, die auch ich bis zu einem gewissen

0 Stimmen, ohne Diskussion - zugestimmt Grad durchaus teilen konnte.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz

Recommandation Schüle Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture-

assurance

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3444

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 12.12.1994 - 15:00

Date

Data

Seite 1257-1259

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Ref. No 20 025 151

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