EVK Pension Fund Statutes: Universally Binding Resolution Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentarians discussed a recommendation regarding the management of a federal pension fund (EVK). One representative proposed that the fund's fundamental provisions should be established through a universally binding federal resolution, rather than through its statutes, aiming for greater parliamentary influence. The reporting committee clarified that current law mandates approval of the fund's statutes through a non-universally binding federal resolution and that the proposal would require an unprovided legal procedure. Ultimately, the representative withdrew the proposal after receiving assurances that their core concern would be addressed in a revised civil service law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Beamtengesetz; EVK Pension Fund Statutes: Universally Binding Resolution Rejected: One representative proposed that the fund's fundamental provisions should be established through a universally binding federal resolution, rather than through its statutes, aiming for greater parliamentary influence. The reporting committee clarified that current law mandates approval of the fund's statutes through a non-universally binding federal resolution and that the proposal would require an unprovided legal procedure. Ultimately, the representative withdrew the proposal after receiving assurances that their core concern would be addressed in a revised civil service law.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the approval of the EVK statutes, which the motion aims to change to a generally binding federal decision.
Volltext
12. Dezember 1994 1257 Empfehlung Schule
Öffentliche Diskussion und Kritik sind im besten Fall unnötig, Bundesbeschluss die Grundzüge der Eidgenössischen Versi-
in jedem Fall aber hinderlich; sie verzögern und bremsen die cherungskasse festlegen soll und dass, gestützt darauf, der
Beseitigung der Altlasten und verhindern gar die rasche Lö- Bundesrat die Details erarbeiten oder die Erarbeitung an das
sung der Probleme. Man solle die EVK nur arbeiten lassen, Eidgenössische Finanzdepartement delegieren soll.
dann komme alles bestens. Sie brauche, hat der Bundespräsi- Inhaltlich wird der Antrag Schule im revidierten Beamtenge-
dent an der Pressekonferenz ausgeführt, Zeit, Verständnis setz verwirklicht werden. Aufgrund des geltenden Beamtenge-
und neue Statuten. Von einer neuen Führung beispielsweise setzes kann dem Antrag meines Erachtens nicht stattgegeben
wird nicht gesprochen, obwohl im Oktober die Direktionsstelle werden.
ausgeschrieben worden ist-ausgeschrieben werden musste. Ich möchte Herrn Schule unter diesen Gesichtspunkten einla-
Offenbar ist es ein Fortschritt, dass Probleme zugegeben wer- den, den Antrag zurückzuziehen, wenn ihm das möglich ist,
den, dass man bei der Bereinigung der Altlasten den Aufwand zumal ja sein Hauptanliegen im revidierten Beamtengesetz
unterschätzt hat verwirklicht werden wird.
Wir haben in der Arbeitsgruppe EVK der Finanzkommissionen
bei diesem Geschäft «Neue Statuten» eine synoptische Dar- Schule Kurt (R, SH): Ich danke für diese Erklärungen des Be-
stellung folgender Fragen verlangt und zugesichert be- richterstatters der Kommission. Es geht mir darum, dass jetzt
kommen: nicht falsche Signale gesetzt werden. Ein allgemeinverbindli-
- Was ist zwingend aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes? cher Bundesbeschluss, der die grundlegenden Bestimmun-
-Was ist zwingend aufgrund des Gesetzes über die Förde- gen der Eidgenössischen Versicherungskasse enthält, wird
rung des Wohneigentums mit den Mitteln der beruflichen Vor- kommen müssen.
sorge? Aufgrund dieser Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück.
-Was sind Sparmassnahmen, und was ist darüber hinaus in
die neuen Statuten hineingepackt worden? Präsident: Herr Schule hat seinen Antrag zurückgezogen.
Zum Beispiel ist die beantragte Namensänderung augenfäl-
lig. Dazu wäre vielleicht anzumerken: Firmen ändern immer Angenommen gemäss Antrag der Kommission
dann, wenn sie in Schwierigkeiten geraten, schnell den Na- Adopté selon la proposition de la commission
men, und da ist immer Vorsicht angesagt Es scheint fast,
dass man bei der EVK froh ist, möglichst rasch eine neue Art. 2
Bezeichnung zu bekommen. Wir haben also keine Antwort Antrag der Kommission
und keine solche Synopse erhalten; keine Antwort ist offen- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
bar auch eine Antwort. Proposition de la commission
Ich bin der Staatspolitischen Kommission ausserordentlich Adhérer au projet du Conseil fédéral
dankbar, dass diese Vorbehalte formuliert worden sind, und
bin inhaltlich damit einverstanden. Ich hoffe, dass sie juri- Angenommen -Adopté
stisch standhalten und dass daraus keine neuen Ansprüche
resultieren. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Was zu klären ist, das sind alle diese Grundsätze, die wir Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen
künftig in einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (Einstimmigkeit)
geregelt wissen wollen. Wir wollen beispielsweise geklärt ha-
ben, wieviel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber effektiv
bezahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist nämlich die Resultante An den Nationalrat-Au Conseil national
bei diesem System der EVK, wie wir es haben. Wir dürfen jetzt
keine falschen Signale setzen, dass wir diese Probleme
durch eine Revision der Statuten lösen werden. Das heutige
Beamtengesetz sieht vor, dass die EVK-Statuten im Rahmen
einer genehmigungspflichtigen Verordnung erlassen wer-
den. Darum haben wir heute diese Botschaft vor uns. In Zu-
kunft wird und muss das anders sein. Der Nationalrat hat den 94.3444
#ST#
Bundesbeschluss über die Genehmigung der EVK-Statuten
in der letzten Sommersession zurückgewiesen. Der National- Empfehlung Schule
rat hat das Beamtengesetz - Artikel 48 - geändert Es ist nun EVK. Krisenmanagement
bei uns pendent. und Versicherungsschutz
Mit meinem Antrag möchte ich diesen Perspektiven Rech-
nung tragen, dass künftig aufgrund des zu ändernden Beam- Recommandation Schule
tengesetzes die grundsätzlichen Bestimmungen der EVK in ei- Caisse fédérale de pensions. Etat-major
nem solchen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu re- de crise et couverture-assurance
geln sein werden, und nicht mehr in den Statuten. Das ist der
Sinn dieser kleinen Ergänzung.
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Antrag Schule will
die Genehmigung durch einen allgemeinverbindlichen Bun- Wortlaut der Empfehlung vom 7. Oktober 1994
desbeschluss und nicht durch einen nicht allgemeinverbindli- 1. Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungs-
chen Bundesbeschluss aussprechen. Das hat auch rechtliche kasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die
Auswirkungen, welche aber hier nicht zu erörtern sind. Ich Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisen-
muss aber auf folgende Rahmenbedingungen hinweisen: managements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen
1. Die Genehmigung der Versicherungskassenstatuten ba- geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft
siert auf Artikel 48 des Beamtengesetzes und ist in einem nicht (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu über-
allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss auszusprechen. tragen.
Wenn nun Herr Schule einen allgemeinverbindlichen Bundes- 2. Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per
beschluss wünscht, verlangt er, dass die Genehmigung in ei- 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes An-
nem gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren erfolgen würde. gebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt
2. Was Herr Schule indirekt erreichen will, ist eine grössere worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzuneh-
Einflussnahme des Parlamentes auf die Statuten. Ich kann Ih- men, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versiche-
nen sagen, dass die Staatspolitische Kommission im Rahmen rungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere
der Revision des Beamtengesetzes beschlossen hat, dass Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossen-
künftig das Parlament durch einen allgemeinverbindlichen schaftvermieden werden können.
Recommandation Schule 1258 12 décembre 1994
Texte de la recommandation du 7 octobre 1994 1. Anfang 1992 wurde nach dem Übergang von System
1. La crise que connaît la Caisse fédérale de pensions «G & P» im Sektor Informatik erkannt, dass die EVK für die
m'oblige à recommander au Conseil fédéral de charger une Führungsaufgaben unterdotiert war, und es wurden die ent-
agence indépendante de l'administration, par exemple un bu- sprechenden Massnahmen ergriffen: Sommer 1993 Beizug ei-
reau spécialisé dans la vérification des comptes ou une so- nes externen Organisationsberaters; Herbst 1993 Bildung ei-
ciété d'assurance, de gérer cette caisse jusqu'au rétablisse- ner dritten Abteilung; Anfang 1994 Bildung einer zweiten Sek-
ment complet de la situation. tion; Anfang 1995 Bildung einer dritten Sektion innerhalb der
2. Dans le cas des organisations affiliées auxquelles on a com- Abteilung Pensionskasse; Anfang 1994 Bildung einer Projekt-
muniqué la résiliation de l'assurance à titre préventif au gruppe für die amts- und departementsübergreifenden Fra-
31 décembre 1994 sans qu'une offre précise ne leur ait été gen; Herbst 1994 Erarbeiten eines Konzepts für die Errichtung
faite sur la poursuite de cette assurance, le Conseil fédéral doit eines internen Revisorates einerseits und eines amtsinternen
garantir que la couverture donnée par l'assurance subsiste Controllings andererseits; seit Sommer 1994 Beizug eines ex-
dans tous les cas pour les assurés à partir du 1er janvier 1995 ternen Bücherexperten, einerseits, um die Definition der
afin d'éviter que des dommages-intérêts ne soient demandés Schnittstelle zwischen EDV-System Supis einer Pensions-
plus tard à la Confédération. kasse und Abacus (Buchhaltung) zu vervollständigen, und an-
dererseits, um die organisatorischen Abläufe im Zusammen-
Mitunterzeichner-Cosignataires: Petitpierre, Ruesch (2) hang mit der Buchhaltung zu optimieren.
Das EFD und die EVK haben die notwendigen Massnahmen
Schule Kurt (R, SH) : Wir haben jetzt lange über die Probleme zur Bereinigung der Situation getroffen. Es hat sich herausge-
der EVK gesprochen, die unterschätzt und verdrängt worden stellt, dass die zurzeit anstehenden Aufgaben nur dank exak-
sind und die sich in einer seit 1988 nicht mehr abgenomme- ter Fleissarbeit und entsprechendem Fachwissen erledigt wer-
nen Jahresrechnung der Kasse dokumentieren. Wir haben die den können. Deshalb wurden 23 Personen für die Sachbear-
Situation, dass die Versicherten keine jährlichen Bescheini- beitung und die Datenbereinigung angestellt Diese Leute
gungen erhalten und dass auch die angeschlossenen Organi- mussten nicht nur vom Kader ausgewählt - der Personal-
sationen nicht aktuell dokumentiert werden. Wir stellen fest, dienst hatte rund 1300 Dossiers zu bearbeiten -, sondern
dass sich die Prognosen regelmässig als falsch erwiesen ha- auch ausgebildet werden. Auch die Beschaffung von Büroräu-
ben -auch die in der letzten Sommersession gemachten Pro- men und Mobiliar nahm Zeit in Anspruch. In einer solchen Si-
gnosen. Ich erinnere daran, dass gesagt worden ist, wir hätten tuation werden erhebliche Kräfte von den an sich schon be-
guten Grund zur Annahme, dass die Rechnung 1993 der EVK kannten Aufgaben absorbiert Daneben müssen noch die bei-
genehmigt werden könnte. Das Gegenteil ist eingetreten. Wir den neuen Gesetze implementiert werden - in einer äusserst
haben erfahren, dass diese «Aktion 120», die Bereinigung die- knappen Frist und mit verschiedenen Unbekannten. Wir stel-
ser fehlerhaften Dossiers, Ende 1994 abgeschlossen sein len fest, dass das EFD die notwendigen Massnahmen getrof-
sollte. Aus der Grafik im Zwischenbericht über den Stand der fen hat Eine Delegation der Verantwortung an eine andere
Arbeiten in der EVK geht hervor, dass diese Arbeiten nun bis Stelle würde jedoch den Prozess im jetzigen Zeitpunkt brem-
Ende 1995 andauern werden. Man hat gesagt, das System ar- sen und nicht beschleunigen.
beite jetzt für die aktuellen Daten fehlerfrei. Tatsache ist, dass 2. Die vorsorgliche Kündigung bezweckte insbesondere,
offenbar auch das System Supis neue Fehler im Bereiche der dass:
Teilzeitbeschäftigten und bei Mehrfachbeschäftigten produ- a die Belastung des Bundes mit den Fehlbeträgen von ange-
ziert, dass es also auch noch nicht rund läuft schlossenen Organisationen verhindert wird;
Ich habe erwähnt, dass die Führung verwaist ist Die Stelle des b. die angeschlossenen Organisationen den Fehlbetrag ihrer
Direktors ist ausgeschrieben, und es wird ausserordentlich Organisation als Eventualschuld anerkennen und in ihrer Bi-
schwierig sein, unter den heutigen Rahmenbedingungen lanz entsprechend aufführen müssen;
diese Stelle richtig zu besetzen. c. der allfällige Missbrauch von Artikel 32 der heute geltenden
Die Zukunft ist ungewiss, und das hat mich zur Empfehlung Statuten mit den entsprechenden Entschädigungen für dieje-
an den Bundesrat geführt, nun wirklich mit einem Krisenma- nigen Organisationen verhindert werden kann, die vom Bund
nagement ernst zu machen, mit einem Effort, der intern nicht finanziell unterstützt werden - damit soll vermieden werden,
zu bewältigen ist, aufgrund der fehlenden führungsmässigen, dass angeschlossene Organisationen ohne Rücksicht auf die
fachlichen, personellen Kapazitäten. Hier sind Sonderan- finanziellen Konsequenzen administrative Auflösungen des
strengungen nötig, die man nach der Bereinigung wieder Arbeitsverhältnisses verfügen können und dass die daraus er-
sollte abbauen können. Das ist der eine Punkt: Ich habe den wachsenden hohen Deckungskapitalkosten dem Bund Über-
Bundesrat eingeladen, sich diese Frage eines effektiven Kri- bürdetwerden;
senmanagements bei der EVK zu überlegen und die Sache d. die Anschlussbedingungen der angeschlossenen Organi-
durchzuziehen. sationen im Hinblick auf die Einführung des Freizügigkeitsge-
Den zweiten Punkt hat Kollege Cavelty heute bereits ange- setzes überprüft werden können; dies erfolgt in Beachtung der
sprochen. Es ist die Behandlung der Versicherten der ange- von der Finanzdelegation und der Arbeitsgruppe der Finanz-
schlossenen Organisationen. Er hat das Beispiel der Schwei- kommission verlangten Reduktion der zu grossen Zahl von
zerischen Verkehrszentrale erwähnt Man hat diesen Organi- angeschlossenen Organisationen.
sationen auf Ende Jahr gekündigt-zu Recht; das kritisiere ich Mit der vorsorglichen Kündigung hat sich der Bund vor zusätz-
überhaupt nicht, mit Blick auf die zusätzlichen Belastungen lichen Belastungen geschützt und die Möglichkeit geschaffen,
durch das Freizügigkeitsgesetz. Aber man hat kein konkretes die Anschlussverträge auf die neuen Gesetze abzustimmen.
Angebot für die Fortführung unterbreiten können. Man war Weil der Entwurf der revidierten Statuten vom Parlament erst in
nicht in der Lage, allen die notwendigen Berechnungen, die dieser Wintersession behandelt wird, konnten bisher in bezug
Grundlage für einen Kassenwechsel bilden, zur Verfügung zu auf die Aufnahme der angeschlossenen Organisationen und
stellen und Klarheit über die künftigen Anschlussbedingun- die damit zusammenhängenden Anschlussverträge keine
gen zu schaffen. Da bin ich der gleichen Meinung wie Herr Ca- Entscheide getroffen werden. Aus diesem Grund ist die EVK
velty, dass wir nämlich diesen Vorsorgeschutz über diesen vom Bundesrat ermächtigt worden, den angeschlossenen Or-
Kündigungstermin hinaus fortführen sollten. Wir dürfen hier ganisationen einen Anschlussvertrag zu unterbreiten. In die-
keine Versicherungslücken entstehen lassen. Wir müssen ver- sem Vertrag werden die durch die Einführung des FZG not-
hindern, dass die Eidgenossenschaft allenfalls schadener- wendigen neuen Bedingungen festgehalten. Den Organisa-
satzpflichtig wird. tionen, die mit Sicherheit bei der EVK verbleiben können, wer-
Das sind die beiden Punkte, die ich gerne dem Bundesrat in den unbefristete Anschlussverträge unterbreitet Den Organi-
der Form einer Empfehlung weitergebe. sationen hingegen, die den Aufnahmekriterien der revidierten
Statuten nicht mehr entsprechen, werden befristete An-
Stich Otto, Bundespräsident: Zur Empfehlung vom 7. Okto- schlussverträge vorgelegt, sofern sie deren Bedingungen ak-
ber 1994 nehmen wirfolgendermassen Stellung: zeptieren. Damit kann seitens der EVK dem Wunsche der
12. Dezember 1994 1259 Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein
Empfehlung Rechnung getragen werden, obwohl die Rechts- Die Schweiz und Liechtenstein sind seit dem Zollvertrag ein
grundlagen heute noch unsicher sind. Wirtschafts- und ein Währungsgebiet Es ist klar, dass es in
Erklärung des Bundesrates: Punkt 1 ist als erledigt abzu- diesem einheitlichen Gebiet nicht zwei verschiedene Mehr-
schreiben; er ist bereit, Punkt 2 entgegenzunehmen. wertsteuersysteme geben kann. Der Zollvertrag allein aber ist
für die Regelung der Mehrwertsteuer keine genügende
Schule Kurt (R, SH): Ich bin froh, dass der Bundesrat die Grundlage.
zweite Forderung akzeptiert hat und dass diese Deckungs- Liechtenstein wollte im übrigen nicht, dass die schweizerische
lücken damit vermieden werden können. Was den ersten Steuerbehörde liechtensteinische Firmen kontrolliert Aller-
Punkt anbetrifft, überrascht es mich etwas, dass die Empfeh- dings kontrollieren unsere Steuerbehörden schon heute auf-
lung als erfüllt abzuschreiben sei. Ich meine eher, man müsste grund der Wust-Regelung rund 1200 liechtensteinische Be-
sie als unerfüllt abschreiben. Aber weil es nur eine Empfeh- triebe. Der grosse Unterschied zu früher liegt aber darin, dass
lung ist, stelle ich keinen anderen Antrag. auch Dienstleistungsunternehmen der Mehrwertsteuer und
damit der Steuerkontrolle unterliegen. Liechtenstein hatte
Punkt 1 - Point 1 Mühe, die Dienstleistungsunternehmen und namentlich die
Abgeschrieben - Classé sogenannten Anstalten durch die schweizerischen Steuerbe-
hörden kontrollieren zu lassen. Die Anstalten sind eine Einrich-
Punkt 2-Point 2 tung des liechtensteinischen Rechts. Für die Schweiz kamen
Überwiesen - Transmis eine besondere Erfassung dieser Steuersubjekte wie auch un-
terschiedliche, d. h. für die gleichen Steuersubjekte niedrigere
Mehrwertsteuersätze in Liechtenstein als in der Schweiz nicht
in Frage. Würde man unterschiedliche Steuersätze akzeptie-
ren, dann gäbe es Wettbewerbsverzerrungen und spürbare
#ST# 94.093 Nachteile für die schweizerischen Konkurrenzunternehmen.
Und das ist im gleichen Währungsraum nicht akzeptabel.
Mehrwertsteuer. Im Zuge der Vereinheitlichung und der Verhandlungen wurde
Vertrag dann vereinbart, dass das Fürstentum eine eigene Steuerver-
mit dem Fürstentum Liechtenstein waltung schaffen kann. Eine Gemischte Kommission und ein
Schiedsgericht sollen notfalls Fragen diskutieren und gemein-
Taxe sur la valeur ajoutée. sam lösen. Diese Gremien können aber nicht die Mehrwert-
Traité steuer-Verordnung ändern oder in Frage stellen. Liechtenstei-
avec la Principauté de Liechtenstein ner Steuerpflichtige sollen in erster Instanz künftighin eine
liechtensteinische Rekursinstanz angehen können. Letztlich
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 aber entscheidet auch für diese das schweizerische Bundes-
(BBIV729)
Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 gericht in Lausanne. Dabei soll auch unsere Steuerverwaltung
(FF V 713) verlangen können, dass ein Fall zweitinstanzlich vor das Bun-
Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 desgericht gebracht und dort entschieden wird.
Décision du Conseil national du 28 novembre 1994 Der Vertrag ist nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wir wissen
ja, dass unsere Mehrwertsteuer-Verordnung in absehbarer
Zeit durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz ersetzt werden soll. Es
steht dann die Möglichkeit offen, den Vertrag zu verlängern
beziehungsweise entsprechend anzupassen. Auf alle Fälle
Antrag der Kommission muss die Schweiz darauf pochen, dass in Liechtenstein auch
Eintreten in Zukunft nach der Mehrwertsteuer-Verordnung bzw. nach
Proposition de la commission dem schweizerischen Mehrwertsteuer-Gesetz gehandelt
Entrer en matière wird. Der vorliegende Vertrag, den wir nur als Gesamtes ak-
zeptieren oder ablehnen können - eine Detailberatung ist
Ruesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Im Gegensatz zum nicht möglich -, gestattet eine wettbewerbsneutrale Ausge-
nachfolgenden Geschäft, 94.092 «Beitritt des Fürstentums staltung der Mehrwertsteuergesetzgebung und -praxis in bei-
Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnis- den Staaten. Der Staatsvertrag dient zweifellos dazu, die gu-
ses«, hat der bei diesem Traktandum vorliegende Staatsver- ten Beziehungen zwischen beiden Ländern im wirtschaftli-
trag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein chen Sektor fortzusetzen.
betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum mit dem EWR Im Namen der einstimmigen Aussenpolitischen Kommission
nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein rein beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Beschlussentwurf.
bilaterales Abkommen, das durch die Einführung der schwei-
zerischen Mehrwertsteuer notwendig geworden ist. Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich habe eine Frage an den Be-
1941 hatte das Fürstentum Liechtenstein unserer Gesetzge- richterstatter. Ich nehme an, dass in diesen Regierungsverein-
bung über die Warenumsatzsteuer im wesentlichen zuge- barungen auch der gegenseitige Vorsteuerabzug vorgesehen
stimmt und diese übernommen. Der administrative Vollzug wird - also grenzüberschreitend der Vorsteuerabzug verrech-
wurde gemeinsam geregelt. Wegen des Wegfalls der Wust net werden kann, ohne dass die Auslandregelung zur Anwen-
auf den 1. Januar 1995 müsste sich Liechtenstein mit der An- dung kommt. Das scheint mir für die schweizerische Erhe-
passung seines Steuersystems beschäftigen. Nach längeren bung von Bedeutung zu sein.
Verhandlungen zwischen Bern und Vaduz entstand der vor-
liegende Vertrag, der vom liechtensteinischen Landtag nach Schmid Carlo (C, AI): Selbstverständlich bin ich für Eintreten.
einer siebenstündigen Debatte genehmigt wurde. Viele Ab- Ich habe eine kurze Bemerkung und zwei Fragen an den Herrn
geordnete hatten Mühe, sich damit abzufinden, dass der Bundespräsidenten.
grosse Nachbarstaat Schweiz dem kleinen Lande Liechten- Wenn ich mich recht erinnere, war der Bundespräsident sei-
stein sein Steuersystem vorschreiben wolle. Die heftige politi- nerzeit gegenüber dem Mitmachen der Schweiz beim EWR
sche Diskussion in der Schweiz betreffend die Mehrwert- ziemlich reserviert Unter anderem lautete die Begründung,
steuer-Verordnung, auch in unserem Rat, hatte gewaltigen soweit man das gehört hat oder zwischen den Zeilen lesen
Einfluss auf die Intensität der Debatte im liechtensteinischen konnte, dass dieser Schritt für die Schweiz einen erheblichen
Landtag zu Vaduz. Souveränitätsverlust bedeutet hätte, welcher u. a darin be-
Nachdem der liechtensteinische Landtag dem Vertrag zuge- standen hätte, dass eine gemischte richterliche Instanz über
stimmt hat, liegt der Ball bei uns. Der Nationalrat hat dem Ver- die Einhaltung der entsprechenden Verträge hätte befinden
trag bereits am 28. November dieses Jahres - mit 97 gegen müssen, eine Meinung, die auch ich bis zu einem gewissen
0 Stimmen, ohne Diskussion - zugestimmt Grad durchaus teilen konnte.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz
Recommandation Schüle Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture-
assurance
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3444
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.12.1994 - 15:00
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Data
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