Media as the Fourth Estate: Constitutional Integration and Accountability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion, "Media as the 4th Estate," proposes integrating the media into the system of separation of powers to prevent conflicts of interest and overreach between media and state. The reasoning emphasizes the increasing influence of media and the temptation for politicians to manipulate them, citing examples like Silvio Berlusconi and Ross Perot. The motion suggests a constitutional amendment to institutionalize the media's role, ensuring both their independence and accountability within the democratic process, though the government recommends converting it to an postulate due to ongoing constitutional revisions and the media's lack of sovereign power.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34quinquies Absatz, Art. 16 Absatz, Art. 16 Abs. 3 OHG; Media as the Fourth Estate: Constitutional Integration and Accountability: The reasoning emphasizes the increasing influence of media and the temptation for politicians to manipulate them, citing examples like Silvio Berlusconi and Ross Perot. The motion suggests a constitutional amendment to institutionalize the media's role, ensuring both their independence and accountability within the democratic process, though the government recommends converting it to an postulate due to ongoing constitutional revisions and the media's lack of sovereign power.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the motion as the article to be revised to abolish the two-year limitation period for applications for compensation and satisfaction.
Volltext
Motion Zbinden 934 N 24 mars 1995
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, dem Parlament ein Ge- #ST# 94.3422
setz für die finanzielle Unterstützung der im Familienbereich
tätigen Organisationen vorzulegen. Motion Zbinden
Texte de la motion du 13 décembre 1994 Medien als 4. Gewalt
En vertu du mandat constitutionnel qui leur incombe, mandat Médias et séparation des pouvoirs
visant à protéger et à soutenir la famille, la Confédération, les
cantons et les communes ont l'obligation défaire en sorte que
les organisations oeuvrant en faveur de la famille disposent
des moyens nécessaires pour remplir leurs tâches.
Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1994
un projet de loi prévoyant le soutien financier des organisa- Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Totalrevision
tions oeuvrant en faveur de la famille. der Bundesverfassung die Medien als 4. Gewalt in das sich
wechselseitig kontrollierende und schützende System der Ge-
Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun waltenteilung und damit Gewaltentrennung einzubeziehen.
Auf diese Weise sollen wechselseitige Übergriffe und Inter-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit essenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Ge-
Im Jahr der Familie haben die verschiedensten Organisatio- walten verhindert werden.
nen, die im familienpolitischen Bereich aktiv sind, auf die Not-
wendigkeit hingewiesen, dass die Familienpolitik, verstanden
Texte de la motion du 6 octobre 1994
als Gesellschaftspolitik, die nötigen Rahmenbedingungen
Le Conseil fédéral est chargé, dans le cadre de la révision to-
schafft, damit die Familien ihre Aufgaben erfüllen können. Ge-
tale de la Constitution fédérale, de considérer les médias
rade diese Organisationen, seien sie von nationaler oder kan-
comme un 4e pouvoir et de les intégrer dans le système de la
tonaler Bedeutung, gehören zu den wichtigsten Trägern der
séparation des pouvoirs, basé sur le contrôle et la protection
Familienpolitik und setzen entscheidende Akzente für das Le-
réciproques.
ben der Familien.
Ainsi, les médias et les pouvoirs publics ne devraient plus em-
Im Sinne der Subsidiarität bedarf es aber einer gezielten För-
piéter sur leurs compétences respectives ni être divisés par
derung und Unterstützung dieser Organisationen. Nur so kön-
des conflits d'intérêts.
nen sie gemeinsam mit den politischen und wirtschaftlichen
Trägern der Familienpolitik zu einer Optimierung der Rahmen-
bedingungen des Familienlebens und somit zur Verbesse- Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Cas-
rung der Lebensqualität beitragen. par-Hutter, Danuser, Jori, Leuenberger Ernst, Meyer Theo,
Die finanzielle Unterstützung darf nicht als Ersatz, sondern Rechsteiner, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (11 )
muss als eine notwendige Ergänzung staatlicher und wirt-
schaftlicher Familien- und Gesellschaftspolitik betrachtet wer- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
den. Zwar hat der Bund bis heute an verschiedene Organisa- Medien und Politik sind beide im Rahmen eines Tauschsy-
tionen Beiträge ausgerichtet Aber angesichts seiner finanziel- stems aneinander interessiert: Während sich die Politik über
len Lage ist die Fortführung dieser Unterstützung nicht gesi- die Medien mehr Zugänge zur immer weiter entfernten Öffent-
chert. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung notwendig. lichkeit verspricht, erzeugt - umgekehrt - diese Politik bestän-
Der Bund schafft so die Voraussetzungen, damit diese Organi- dig Ereignisse, welche durch die Medien verwertbar sind. Da-
sationen ihre Aufgaben unter besseren Bedingungen erfüllen durch sind beide Partner stark aufeinander angewiesen. Die
können. Dies hätte ausserdem den Vorteil, dass durch periodi- Interessenverzahnung führt dazu, dass sich beide Seiten im-
sche Berichte an die Räte die Koordination und die Notwen- mer wieder verleitet fühlen, die andere Seite zum eigenen Nut-
digkeit der Unterstützung regelmässig überprüft werden. zen einzuspannen. Es kommt zu Übergriffen und Interessen-
verfilzungen, die nicht im Interesse der demokratischen öf-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates fentlichkeitsein können.
vom 15. Februar 1995 Unser Staatsverständnis beruht aber immer noch auf den
Rapport écrit du Conseil fédéral Grundlagen, gemäss denen weder die Medien politisch do-
du 15 février 1995 mestiziert werden sollen noch die Politik von aussen gesteuert
Gestützt auf Artikel 34quinquies Absatz 1 der Bundesverfas- werden soll. Wir wollen gleichzeitig aufklärend-kritische und
sung werden bereits heute etliche im Bereich der Familienpoli- unabhängige Medien und eine eigenständige, transparente
tik tätige Organisationen unterstützt. Es handelt sich dabei Politik.
grösstenteils um gesamtschweizerisch tätige Dachverbände. Jüngste Entwicklungen in verschiedenen Ländern zeigen,
Allerdings besteht keine entsprechende gesetzliche Grund- dass:
lage, die insbesondere Kriterien fürdie Berechtigung und Richt- - einerseits die staatspolitische Bedeutung der Medien durch
linien für die Bemessung der Unterstützung festlegen würde. die meinungsbildende Funktion stark wächst; und
Ein Gesetz, das vermehrt Massnahmen des Bundes zugun- - andererseits die Versuchung der Politik zunimmt, sich Me-
sten der Familien und insbesondere Beiträge an Familienor- dien in der einen oder anderen Art gefügig zu machen.
ganisationen ermöglichte, wäre an sich wünschenswert Ei- Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen wäre der institutio-
nem solchen Vorhaben kann jedoch angesichts der gegen- nelle Einbezug der Medien in das System der demokratisch-
wärtigen Finanzlage des Bundes keine Priorität eingeräumt öffentlichen Gewaltenteilung und Gewaltentrennung näher zu
werden. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen prüfen und allenfalls verfassungsrechtlich zu normieren: glei-
l n illative Zwygart (94.415) stehen zudem im Parlament die ver- chermassen zum staatspolitisch verantwortlichen Einbezug
fassungsmässige Grundlage für die Familienpolitik des Bun- der Medien und zur Garantierung ihres Service public in kriti-
des und damit verbunden auch ihr Stellenwert zur Diskussion. scher Manier.
In diesem Zusammenhang dürfte auch die Frage der Möglich- Am Beispiel von Silvio Berlusconi lassen sich gerade beide
keit oder der Notwendigkeit eines Ausführungsgesetzes ge- Missbrauchsarten illustrieren: Zum einen hat er als Medienun-
prüft werden. ternehmer seinen politischen Aufstieg zum Parteivorsitzenden
und Ministerpräsidenten massiv medial vorbereitet Zum an-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates deren hat er, kaum im neuen politischen Amt, die kritischen
Déclaration écrite du Conseil fédéral staatlichen Fernseh- und Radioanstalten zu domestizieren be-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- gonnen. Der Italiener ist kein Einzelphänomen. Ähnliche Über-
wandeln. griffe und Interessenverfilzungen gab es auch in den letzten
US-Präsidentenwahlen mit dem Kandidaten Ross Perrot.
Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat Selbst in Deutschland versucht die Politik, Teile der elektroni-
24. März 1995 N 935 Motion Goll
sehen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungs-
Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es dichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu
sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in
nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Ent- den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung
wicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit auf-
den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein genommen werden.
«telekratisches Zeitalter».
Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese me- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
dial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Déclaration écrite du Conseil fédéral
Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatli- wandeln.
chen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden
4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rech- Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La dis-
nung zu tragen. cussion est renvoyée.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Verschoben - Renvoyé
vom 21. Dezember 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 21 décembre 1994
Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land,
ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen #ST# 94.3574
Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung
zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortli- Motion Goll
ches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungs- Opferhilfegesetz.
bildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio Verwirkungsfrist
und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und
ihre politische Verantwortung. Loi sur l'aide aux victimes d'infractions.
Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funk- Délai de péremption
tion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft Charakteri-
siertwerden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in recht-
licher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassi-
schen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt
im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist viel- Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994
mehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Ent- Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opfer-
scheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Ein- hilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwir-
flussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der kungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädi-
politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang gung und Genugtuung aufzuheben.
auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene
Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Texte de la motion du 16 décembre 1994
Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de
Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai
garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst er- de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des de-
werben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst mandes d'indemnisation ou de réparation morale.
somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funk-
tion im demokratischen Prozess. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann
Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ih- Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann,
rem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Feiten,
Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jean-
Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige prêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen,
Beschwerdeinstanzfür Radio und Fernsehen (UBI) eingerich- Thür, Wittenwiler (23)
tet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungs-
freiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Recht- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
sprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schwei- Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder
zer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat. Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Miss-
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokra- bräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwir-
tischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär kungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt Sexu-
überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalre- ell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie
vision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen
allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Ent-
mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichge- schädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu ma-
setzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zu- chen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situa-
sammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören tion der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und
etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Ge- ihre Unterstützung verbessert
walten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zu-
lässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zu- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
künftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die vom 15. Februar 1995
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die du 15 février 1995
Motion Zbinden 93.3558vom 1. Dezember1993, Presseartikel Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädi-
in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aus- gungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch einge-
sicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rah- reicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zuneh-
men der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und mend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustel-
beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In wel- len und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden ver-
cher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des ursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadener-
Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht satzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt
Motion Zbinden Médias et séparation des pouvoirs
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3422
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 934-935
Page
Pagina
Ref. No 20 025 487
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