Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3412 KI-generiert

Swiss Higher Education: Sports Matriculation and Study Duration Reform

Geschäftsnummer VPB 94-3412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document details a parliamentary debate regarding sports as a matriculation subject and the reduction of study duration in Swiss higher education. The debate on sports as a matriculation subject concludes with the withdrawal of the proposal after its core concerns were addressed by new regulations. The discussion on study duration acknowledges the complexity of long study periods, citing various contributing factors and governmental/institutional efforts to streamline curricula and introduce measures like user fees for prolonged studies and fixed durations for doctoral programs, aiming to improve efficiency without compromising educational quality.

Legislator-Regeste

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Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Swiss Higher Education: Sports Matriculation and Study Duration Reform: The debate on sports as a matriculation subject concludes with the withdrawal of the proposal after its core concerns were addressed by new regulations. The discussion on study duration acknowledges the complexity of long study periods, citing various contributing factors and governmental/institutional efforts to streamline curricula and introduce measures like user fees for prolonged studies and fixed durations for doctoral programs, aiming to improve efficiency without compromising educational quality.

Schlagwörter

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Institutionelle Reformen Hochschulbildung Gebührenreduktion Schulgesetzgebung Masterabschluss Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court determined the allocation of costs for the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

The court decided on the payment of court costs.

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Volltext

25. September 1995 N 1895 Postulat Gross Andreas

les bildungspolitisches Thema, das mit dem fortschreitenden kulation erfolgt. Zudem soll von Studierenden, die seit über

europäischen Integrationsprozess und der damit verbunde- 16 Semestern an einer schweizerischen Hochschule imma-

nen erhöhten Mobilität von Akademikern an Bedeutung ge- trikuliert sind, eine Benutzungsgebühr von maximal 2000

winnt. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Inter- Franken erhoben werden. Der ETH-Rat seinerseits hat die

pellation Keller Anton (90.423) ausführlich dazu geäussert. Dauer des Doktorats an den ETH grundsätzlich auf drei

Die Gründe für eine in gewissen Studienfächern an einigen Jahre beschränkt.

Universitäten überdurchschnittlich lange Studiendauer sind 3. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung prüfen ge-

vielfältig; der Schweizerische Wissenschaftsrat hat sie 1992 genwärtig zusammen mit den Hochschulkantonen Möglich-

untersucht und in einer Studie erläutert. keiten, um bei der Bemessung der Grundbeiträge gemäss

Eine der Möglichkeiten einer Studiendauerverkürzung liegt in dem Hochschulförderungsgesetz noch stärker als bisher die

der Tat in einer Straffung der einschlägigen Lehrpläne und Leistungen der Hochschulen (Output-Orientierung) einzube-

Studienprogramme, wie sie in den bundeseigenen Hoch- ziehen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch das Anliegen

schulen seit langem verwirklicht ist. Der Bundesrat begrüsst der Interpellantin zu berücksichtigen sein.

deshalb die entsprechenden Bemühungen der zuständigen 4. Was die Studiengänge an den bundeseigenen Hochschu-

kantonalen Behörden für den Universitätsbereich, insbeson- len betrifft, sind sie schon seit langem straff organisiert und

dere die Empfehlungen, die die Schweizerische Hochschul- klar strukturiert. Hinsichtlich der kantonalen Universitäten un-

konferenz (SHK) 1992 und erneut im Mehrjahresplan 1996- terstützt der Bundesrat die von der SHK empfohlenen Mass-

1999 abgegeben hat: nahmen und ist bereit, die unter Ziffer 3 erwähnte Möglichkeit

a. an die Rektorate der schweizerischen Universitäten und zu prüfen.

Hochschulen:

- Strukturierung der Studienpläne, so dass Vollzeitstudie- Erklärung der Interpellantin: befriedigt

rende ihren ersten Universitätsabschluss spätestens ein Jahr Déclaration de l'interpellatrice: satisfaite

nach Ablauf der reglementarischen Studiendauer (8 Seme-

ster) erreichen;

- Festlegung der Zeitdauer von drei bis fünf Jahren bis zur

Erlangung des Doktorats.

b. an die zuständigen Hochschulträger: #ST# 94.3412

- Einführung gesetzlicher Grundlagen, falls diese noch nicht

bestehen, damit Massnahmen zur Beschränkung der Studi- Postulat Raggenbass

endauer ergriffen werden können;

- bei übermässig langer Studiendauer: Aufhebung von (aus-

Sport als Maturawahlfach

seruniversitären) Vergünstigungen für Studierende und al- Sport. Discipline à option

lenfalls Erhöhung der Studiengebühren. comptant pour la maturité

Im übrigen hat die SHK den zuständigen Behörden Ende

1993 empfohlen, propädeutische Prüfungen in allen Diszipli- Diskussion - Discussion

nen (und insbesondere in der Psychologie) einzuführen. Es Siehe Jahrgang 1994, Seite 2474 - Voir année 1994, page 2474

handelt sich hier nicht nur um eine frühe Selektion, sondern

auch um die Rückmeldung an die Studierenden hinsichtlich

ihrer Fähigkeiten; auch dieser Aspekt kann zur Verkürzung

der Studienzeit beitragen. Raggenbass Hansueli (C, TG): Die Maturitäts-Anerken-

Zur Frage der Eurokompatibilität weisen wir darauf hin, dass nungsverordnung ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Mei-

im EG-Recht keine Bestimmungen hinsichtlich der Studien- nem Postulat wurde Rechnung getragen. Der Sport wurde

dauer existieren. Einzig die allgemeinen Richtlinien über die als promotionswirksames Wahlfach eingeführt.

gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen (89/48/ Ich möchte dafür danken. Damit ziehe ich das Postulat zurück.

EWG) gehen von einer minimalen Studiendauer von drei

Jahren aus; eine maximale Studiendauer wird nicht erwähnt. Le président: M. Raggenbass a retiré son postulat. L'oppo-

2. Die Verkürzung der Studiendauer ist grundsätzlich im Zu- sition de Mme Sandoz devient ainsi sans objet.

sammenhang mit anderen Anliegen der Studienreform zu be-

trachten und sollte nicht auf Kosten der Ausbildungsqualität Zurückgezogen - Retiré

und der Horizonterweiterung der Studierenden gehen. Der

Bundesrat hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer Stu-

dienverkürzung hingewiesen und begrüsst daher die ver-

schiedenen von einigen Kantonen nun seit Anfang der neun-

ziger Jahre ergriffenen Massnahmen. Allerdings ist es heute

noch zu früh, um festzustellen, welche Wirkungen erzielt wer-

den konnten; die SHK ist indessen daran, gemeinsam mit #ST# 93.3465

dem Bundesamt für Statistik eine diesbezügliche Erhebung

durchzuführen. Als Beispiel einer wirkungsträchtigen Mass- Postulat Gross Andréas

nahme sei erwähnt, dass der Grosse Rat des Kantons Bern

1991 die Universität beauftragte, sämtliche Studien- und Prü- Lehrmittel gegen Rassismus

fungspläne (ausser der Medizin) so zu strukturieren, dass für die Mittelschulen

80 Prozent der Vollzeitstudierenden ihr erstes Diplom innert

fünf Jahren erhalten und die Doktorarbeiten im allgemeinen

Matériel didactique

am Ende des siebenten Studienjahres eingereicht werden pour les écoles moyennes

können; die Universität Bern hat diesem Auftrag terminge- en vue de lutter contre le racisme

recht entsprochen und die revidierten Pläne auf das Winter-

semester 1994/95 in Kraft gesetzt. Im Kanton Zürich haben

die Erhöhung der Studiengebühren seit 1994/95 und die Auf-

hebung der Krankenkasse beider Hochschulen bewirkt, dass Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1993

sich rund 4500 Studierende exmatrikuliert haben. Es han- Offenbar sind unter Schweizer Mittelschülerinnen und Mittel-

delte sich dabei um Personen, die übermässig lange imma- schülern überraschend häufig ausländerfeindliche Einstel-

trikuliert waren. Ferner soll der Zürcher Regierungsrat auf- lungen und mangelndes Verständnis für unsere interkulturel-

grund der noch in diesem Jahr zur Abstimmung gelangenden len Abhängigkeiten und Verpflichtungen festzustellen.

Änderung des Unterrichtsgesetzes eine maximale Studien- Wir bitten deshalb den Bundesrat, die Erstellung eines geeig-

zeit festlegen können, bei deren Überschreitung die Exmatri- neten Lehrmittels für Mittelschulen aller Stufen einschliess-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Raggenbass Sport als Maturawahlfach

Postulat Raggenbass Sport. Discipline à option comptant pour la maturité

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3412

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.09.1995 - 14:30

Date

Data

Seite 1895-1895

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Ref. No 20 026 072

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