Cantons vs. Federal Government: Asylum Seeker Child Education Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of who should bear the cost of educating children of asylum seekers. The canton argued that the federal government should fund these costs because it is responsible for asylum policy and assigns asylum seekers to cantons, and these children often require special education due to deficiencies. The federal government, however, maintained that cantons are obligated to provide free primary education to all residents under the constitution and that there is no specific legal basis for federal reimbursement of these schooling costs, which it viewed as falling under cantonal jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20b Asylge, Art. 27 Absatz, Art. 3 Absatz, Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 20b Asylgesetz; Cantons vs. Federal Government: Asylum Seeker Child Education Costs: The canton argued that the federal government should fund these costs because it is responsible for asylum policy and assigns asylum seekers to cantons, and these children often require special education due to deficiencies. The federal government, however, maintained that cantons are obligated to provide free primary education to all residents under the constitution and that there is no specific legal basis for federal reimbursement of these schooling costs, which it viewed as falling under cantonal jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the Federal Council to establish that cantons are responsible for providing primary education and that the Confederation is not obligated to cover these costs.
Cited by Professor Fleiner as a potential basis for the Confederation to cover schooling costs as part of welfare, but rejected by the Federal Council.
Volltext
24. Januar 1995 27 Interpellation Plattner
#ST# 94.3409 Texte de l'interpellation du 5 octobre 1994
Une enquête effectuée au printemps 1993 montre qu'environ
Interpellation Plattner 160 enfants de requérants d'asile suivaient l'enseignement
dans les écoles du canton de Baie-Ville, ce qui occasionne
Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern une dépense annuelle de quelque 2,3 millions de francs. La
und Asylbewerberinnen Confédération refuse toute participation à ces frais bien que le
Enfants de requérants d'asile. droit lui crée une obligation de prise en charge.
Frais de scolarisation Selon la loi, c'est la Confédération qui est à l'origine de ces dé-
penses puisque c'est elle qui attribue, en vertu de sa législa-
tion sur l'asile, les requérants d'asile et leurs enfants aux can-
tons. Les frais de scolarité que les cantons doivent supporter
de ce fait dépassent de loin ceux qu'occasionné l'enseigne-
ment primaire «normal» prescrit par la constitution, car on
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1994 constate chez ces enfants de multiples lacunes qui exigent
Eine im Frühjahr 1993 durchgeführte Erhebung ergab, dass in des mesures spéciales.
den Schulen des Kantons Basel-Stadt rund 160 Kinder von Le professeur Thomas Fleiner relève ce qui suit dans les
Asylbewerbern und Asylbewerberinnen unterrichtet werden, conclusions d'un rapport datant de 1992:
die jährliche Kosten von rund 2,3 Millionen Franken verursa- «Les articles concernant l'assistance dans la loi sur l'asile doi-
chen. Der Bund lehnt jede Beteiligung an diesen Kosten ab, vent être étendus aux enfants pour être conformes au droit
obwohl die Rechtslage für seine Zahlungspflicht spricht. international, maintenant qu'ont été ratifiés les pactes relatifs
Der Bund ist der gesetzliche Verursacher dieser Kosten, da er aux droits civils et politiques ainsi qu'aux droits économiques,
den Kantonen über seine Asylgesetzgebung die Asylbewer- sociaux et culturels. Les instructions qui excluent un finance-
ber und Asylbewerberinnen und ihre Kinder zuweist. Die da- ment de la scolarisation des enfants de requérants d'asile par
durch den Kantonen entstehenden Schulkosten gehen weit la Confédération sont donc contraires à la loi.
über jene des verfassungsmässig vorgeschriebenen «ge- Le financement de la scolarisation doit être pris en charge par
wöhnlichen» Primarschulunterrichts hinaus, weil bei diesen la Confédération pour les raisons suivantes:
Kindern vielfältige Defizite vorliegen, welche Sondermassnah- - la compétence de décider du lieu et de la durée du séjour
men erfordern. des requérants appartient à la Confédération; les cantons et
Prof. Thomas Fleiner führt in den Schlussfolgerungen eines les communes n'ont ici que l'obligation d'admettre;
Grobgutachtens aus dem Jahre 1992 folgendes aus: - les requérants d'asile ne paient pas d'impôts;
«Die Fürsorgeartikel des Asylgesetzes müssen heute mit der - la scolarisation est comprise dans l'assistance et les dépen-
Ratifizierung der Pakte über bürgerliche und politische Rechte ses doivent en être remboursées par la Confédération
und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völker- (art. 20b de la loi sur l'asile, interprétation conforme au droit
rechtskonform auch auf Kinder ausgedehnt werden. Die Wei- international);
sungen, die eine Finanzierung der Einschulung von Asylbe- - la scolarisation doit être comprise comme un programme
werberkindern durch den Bund ausschliessen, sind gerade d'occupation pour les enfants de requérants d'asile, program-
deshalb gesetzwidrig. mes qui sont subventionnés par la Confédération (art. 34 de
Die Finanzierung der Einschulung muss durch den Bund erfol- l'ordonnance 2 sur l'asile, interprétation conforme au droit
gen, weil international);
- die Kompetenz, über Aufenthaltsort und -dauer der Asylbe- - les pactes internationaux confient clairement à l'Etat / à la
werber und Asylbewerberinnen zu entscheiden, beim Bund Confédération le mandat de veiller à l'instruction et à la protec-
liegt und die Kantone/Gemeinden hier eine 'Duldungspflicht' tion des enfants et de garantir l'exécution de ces mesures.»
haben; (Traduction)
- Asylbewerber und Asylbewerberinnen keine Steuern zahlen; II s'ensuit que la scolarisation fait partie intégrante d'une assis-
- die Einschulung unter den Begriff der Fürsorge fällt und die tance bien comprise et que la Confédération doit donc en as-
Auslagen durch den Bund vergütet werden (Art. 20b Asylge- sumer les frais selon la loi sur l'asile en vigueur. En outre, on
setz, völkerrechtskonforme Auslegung); peut tirer argument du fait que la Confédération doit de toute
- die Einschulung als Beschäftigungsprogramm für Asylbe- façon rembourser aux cantons, comme frais administratifs, les
werberkinder verstanden werden muss, welches durch Bun- dépenses engendrées par l'exécution de la loi sur l'asile qui ne
desbeiträge unterstützt wird (Art. 34 Asylverordnung 2, völker- peuvent être remboursées en vertu de dispositions spéciales.
rechtskonforme Auslegung); Le droit donne donc la possibilité au Conseil fédéral de pren-
- die internationalen Pakte dem Staat/dem Bund einen klaren dre à sa charge les frais de scolarisation des enfants de requé-
Auftrag geben, für die Bildung und den Schutz des Kindes zu rants d'asile. Or le gouvernement invoque manifestement le
sorgen und diese zu gewährleisten.» défaut de bases légales et refuse d'octroyer des contributions,
Es folgt, dass die Einschulung ein Bestandteil richtig verstan- ne serait-ce que raisonnables, pour couvrir ces dépenses.
dener Fürsorge ist; somit hat der Bund nach geltendem Asyl- C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux ques-
gesetz die Kosten zu tragen. Zudem lässt sich argumentieren, tions suivantes:
dass der Bund den Kantonen jene Aufwendungen aus dem - Se rallie-t-il aux conclusions du professeur Fleiner, selon les-
Vollzug des Asylgesetzes, die nicht nach besonderen Bestim- quelles les bases légales obligent la Confédération à prendre
mungen abgegolten werden, ohnehin als Verwaltungskosten en charge les frais de scolarisation des enfants de requérants
vergüten muss. Der Bund hätte also aufgrund der Rechtslage d'asile?
die Möglichkeit, die Schulkosten der Kinder von Asylbewer- - Quelles bases légales faudrait-il le cas échéant élaborer?
bern und Asylbewerberinnen zu übernehmen. Er macht je- - Est-il disposé à entreprendre immédiatement l'élaboration
doch offenbar mangelnde Rechtsgrundlagen geltend und de ces bases légales?
weigert sich, diese Kosten auch nurmassgeblich mitzutragen.
Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun
Fragen:
- Stimmt er den Schlussfolgerungen von Prof. Fleiner zu, wo- Plattner Gian-Reto (S, BS): Eine im Frühjahr 1993 durchge-
nach die Rechtsgrundlagen den Bund verpflichten, die Schul- führte Erhebung ergab, dass in den Schulen des Kantons Ba-
kosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen sel-Stadt rund 160 Kinder von Asylbewerbern unterrichtet wur-
zu tragen? den, die jährliche Kosten von rund 2,3 Millionen Franken ver-
-Welche Rechtsgrundlagen müssten allenfalls geschaffen ursachen. Die Problematik, die damit aufgezeigt ist, betrifft
werden? aber natürlich nicht nur den Kanton Basel-Stadt, sondern alle
- Ist er bereit, die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen sofort Kantone und wurde sogar schon von der Konferenz der kanto-
an die Hand zu nehmen? nalen Fürsorgedirektoren aufgenommen. Die Frage stellt sich
Interpellation Plattner 28 24 janvier 1995
nämlich, ob für diese Kosten der Bund oder die Kantone aufzu- werbern zu übernehmen. Er macht jedoch nach Auskunft mei-
kommen haben. Es sind längere Verhandlungen auf dem ner Regierung mangelnde Rechtsgrundlagen geltend und
Amtswege zwischen Kantonen und Bund geführt worden, und weigert sich, diese Kosten auch nur massgeblich mitzutragen.
das vorläufige Ergebnis ist für die Kantone höchst unbefriedi- Ich habe deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender
gend. Es ist nämlich so, dass der Bund sich auf Zusehen hin Fragen gebeten: Stimmt der Bundesrat den Schlussfolgerun-
bereit erklärt hat, für Kinder, die in den Bereich der Invaliden- gen von Prof. Fleiner zu, wonach die Rechtsgrundlagen den
versicherung fallen, Beiträge auszurichten, aber für alle än- Bund verpflichten, diese Schulkosten zu tragen? Falls er das
dern Kinder weigert er sich, irgend etwas an die Schulkosten nicht tut: Welche Rechtsgrundlagen müssten seiner Meinung
zu bezahlen. Aus der Sicht meines Kantons zum Beispiel ver- nach geschaffen werden? Falls er das angeben kann: Wäre er
bleiben somit über 1,8 Millionen Franken, an denen sich der bereit, die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen, sofern sie nö-
Bund trotz - wie uns dünkt - klarer gesetzlicher Grundlagen tig wären, sofort an die Hand zu nehmen? Ich bin nun auf die
nicht beteiligt. Antworten des Bundesrates gespannt.
Der Bund stützt sich bei seiner Weigerung, etwas zu bezahlen,
auf Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung, welcher die Koller Arnold, Bundesrat: Ich kann die gestellten Fragen von
Kantone verpflichtet, für einen genügenden Primarschulunter- Herrn Plattner wie folgt beantworten:
richt zu sorgen. Alle Vorschläge einzelner Kantone sowie der Zur Frage 1 : Gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 der Bundesver-
Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren, der Bund fassung sorgen die Kantone «für genügenden Primarunter-
möge von dieser Haltung abrücken und die Kosten der Ein- richt, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen
schulung der Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewer- soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen
bern übernehmen, sind stets mit Verweis auf diese Verfas- unentgeltlich». Alle Kinder, unbesehen ihrer Nationalität, ihrer
sungsbestimmung abschlägig beantwortet worden. Herkunft oder ihres Geschlechts haben demnach das Recht,
Die Kausalkette der Kostenverursachung für die Kinder von einen unentgeltlichen Unterricht zu erhalten. Die ursprüngli-
Asylbewerbern beginnt ja nicht bei der Aufgabenteilung che Subventionierung durch den Bund wurde bekanntlich im
Bund/Kantone, und ein blosser Verweis auf diese ist nicht zu- Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und
lässig. Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet Kantonen am 10. März 1985 aufgehoben. Damit wurde klarge-
zwar die Kantone in der Tat zu einer schulischen Grundversor- stellt, dass der Primarschulunterricht auch im finanziellen Be-
gung ihrer Einwohner, aber er kann nicht darüberhinweg se- reich ausschliesslich in die Schulhoheit der Kantone fällt. Im
hen lassen, dass es der Bund ist, der den Kantonen über die schweizerischen Bundesstaatsrecht haben die Kantone, nach
vom Bund bestimmte Asylgesetzgebung zusätzliche fremd- herrschender Auffassung, die Erfüllung ihrer Aufgaben und ih-
sprachige Einwohner und damit dem Schulwesen auch zu- rer Tätigkeiten zu finanzieren, solange nichts anderes ange-
sätzliche Kinder zuführt. Dadurch entstehen für Einschulung ordnet wurde.
und Betreuung der Kinder kantonale Aufwendungen, deren Im Rechtsgutachten von Prof. Fleiner wird nun versucht, eine
Ursprung klar beim Bund liegt. Dazu kommt, dass für die Ein- Anspruchsgrundlage der Kantone aus dem Asylgesetz herzu-
schulung und Betreuung der Kinder von Asylbewerbern die leiten. Es wird erklärt, die Einschulungskosten würden unter
notwendigen Massnahmen zwangsläufig weit über das verfas- den Begriff der Fürsorgeauslagen fallen und seien daher ge-
sungsmässig vorgeschriebene Programm eines genügenden stützt auf Artikel 20b des Asylgesetzes vom Bund zu vergüten.
Primarunterrichts hinausgehen, weil bei den Kindern der Asyl- Bei den Schulkosten handelt es sich jedoch keineswegs um
bewerber oft vielfältige Defizite im sprachlichen, kognitiven, Fürsorgeauslagen im Sinne der genannten Gesetzesbestim-
psychischen und sozialen Bereich vorliegen, die nur durch mung. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des
Sondermassnahmen und einen weit über den Normalfall hin- Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung
ausgehenden Personalaufwand zu beheben sind. Bedürftiger, das sogenannte Zuständigkeitsgesetz (ZUG), wo-
Der Bund ist also der Verursacher von erheblichen zusätzli- nach unter anderem Ausbildungskosten und somit zwingend
chen kantonalen Ausgaben, die unseres Erachtens durch die auch Schulkosten nicht als Unterstützung im Sinne dieses Ge-
Verfassung keineswegs den Kantonen zugewiesen sind. setzes gelten. Dass es sich bei den Schulkosten nicht um
Diese Sachlage rechtfertigt eine Kostentragung durch den Fürsorgeleistungen handelt und sie somit vom Bund nicht zu
Bund oder doch zumindest - so würde man denken - eine an- tragen sind, zeigt auch die Tatsache, dass der obligatorische
gemessene Beteiligung des Bundes. Die gleiche Auffassung Schulunterricht nicht nur für Unterstützungsbedürftige, son-
vertritt auch Professor Thomas Fleiner, der zu einer Grobana- dern eben für jedermann unentgeltlich ist.
lyse in einem speziellen Fall aufgefordert war. In seinem Gut- Zutreffenderweise wird im Gutachten festgehalten, dass sich
achten vom Mai 1992 kommt er klar zum Schluss, dass sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Pri-
der Bund wesentlich an diesen Kosten beteiligen müsse. marschulunterricht auch aus dem Völkerrecht ableiten lässt.
Ich will nur drei Punkte aus diesem Gutachten ganz kurz zitie- Entgegen den Schlussfolgerungen sind wir jedoch der Mei-
ren: Herr Fleiner sagt: «Die Finanzierung der Einschulung nung, dass sich aus den angerufenen völkerrechtlichen Be-
muss durch den Bund erfolgen, weil erstens die Kompetenz stimmungen zwar ein Individualrecht auf unentgeltlichen Pri-
bei ihm liegt, über Aufenthaltsort und -dauer der Asylbewer- marschulunterricht ableiten lässt, aber damit ist über die Kom-
berinnen und -bewerber zu entscheiden, und weil die Kan- petenzzuweisung in unserem föderativen Staat noch nichts
tone und Gemeinden hier eine Duldungspflicht haben. Zweit- gesagt.
ens muss der Bund bezahlen, weil die Asylbewerberinnen Zu den Fragen 2 und 3: Die Übernahme der Primarschulko-
und -bewerber in den Kantonen keine Steuern bezahlen und sten der Kinder von Asylbewerbern durch den Bund ist auf-
damit nicht im üblichen Sinn an die Schulungskosten beitra- grund der klaren, verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung
gen. Drittens» - das ist der wichtigste Punkt - «fällt die Ein- zwischen Bund und Kantonen und mangels spezialgesetzli-
schulung unter den Begriff der Fürsorge, wenn man das Völ- cher Grundlagen ausgeschlossen. Eine andere Aufgabenver-
kerrecht mitberücksichtigt, welches eine Einschulungspflicht teilung müsste im Rahmen einer Teilrevision der Bundesver-
für Kinder vorsieht. Solche Auslagen werden nach Artikel 20b fassung erfolgen. Da anlässlich der letzten Aufgabenneuver-
des Asylgesetzes sogar durch den Bund übernommen.» teilung im Bildungsbereich klare Zuständigkeitsregelungen
Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass die Einschulung, getroffen worden sind und die Asylsuchenden proportional
sachlogisch betrachtet, ein Bestandteil richtig verstandener zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt werden, kann der
Fürsorge ist, und dafür hat nun nach dem geltenden Gesetz Bundesrat eine Sonderregelung für die Abgeltung der Primar-
der Bund die Kosten zu tragen. Zudem lässt sich argumentie- schulkosten im Asylbereich nicht unterstützen.
ren, dass der Bund den Kantonen ohnehin jene Aufwendun- Vielleicht noch ein persönliches Wort: Herr Plattner, ich habe
gen aus dem Vollzug des Asylgesetzes, die nicht nach beson- durchaus Verständnis für die Sorge, die Ihrem Kanton und an-
deren Bestimmungen abgegolten werden, als Verwaltungsko- deren Kantonen aus diesem unentgeltlichen Primarschulun-
sten vergüten muss. Der Bundesrat hätte also nicht nur die terricht für Kinder von Asylbewerbern entstehen, aber ich darf
Pflicht, wie wir meinen, sondern aufgrund der Rechtslage, Ihnen einmal mehr sagen, dass auch dem Bund im Asylwesen
auch die Möglichkeit, die Schulkosten der Kinder von Asylbe- grosse Ausgaben entstehen. Wir wollen diese Beträge vor al-
24. Januar 1995 S 29 Interpellation Plattner
lem für jene verwenden, die tatsächlich auf Schutz in unserem
Land angewiesen sind. Aber ich erinnere Sie daran, dass Sie
soeben für dieses Jahr ein Bundesbudget von rund 830 Millio-
nen Franken beschlossen haben. Der Bund beteiligt sich an
dieser Aufgabe im Rahmen der bestehenden Kompetenzver-
teilung in ganz entscheidender Weise. Das sind die Gründe,
weshalb die geltende Rechtslage eine andere Verteilung nicht
erlaubt und vom Bundesrat eine entsprechende verfassungs-
rechtliche Neuordnung auch nicht unterstützt werden kann.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich bin natürlich von der Antwort
des Bundesrates gar nicht befriedigt. Mir scheint es etwas
künstlich zu sein, im Rahmen der Gesamtverantwortung des
Bundes für die Kosten im Asylbereich einen Bereich auszu-
grenzen, und zwar aufgrund eines Verfassungsartikels, der
zweifellos nicht für diese Situation gemeint ist, sondern der et-
was ganz anderes bedeutet hat
Aufgrund der Antwort des Bundesrates behalte ich mir vor, ei-
nen weiteren Vorstoss einzureichen.
Ich erkläre mich von der Antwort als nicht befriedigt
Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr
La séance est levée à 11 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Plattner Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und
Asylbewerberinnen
Interpellation Plattner Enfants de requérants d'asile. Frais de scolarisation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3409
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
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Data
Seite 27-29
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