Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3336 KI-generiert

Exploitation of Russian Prostitutes and Federal Council Response

Geschäftsnummer VPB 94-3336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a motion urging the Federal Council to draft legislation to prohibit organizations involved in the exploitation of Russian prostitutes in Switzerland. The motion's proponent expressed dissatisfaction with the Federal Council's prior response, highlighting the ongoing "business" of Russian women, often entering Switzerland under the guise of "artists," and the perceived speed with which their visa applications are processed compared to those of individuals seeking education. The Federal Council acknowledged the complexity of human trafficking and stated that while no simple solutions exist, a range of national and international measures are being pursued, including enhanced visa and employment contract regulations. However, the Council ultimately proposed converting the motion into a postulate, indicating a willingness to further investigate but not commit to immediate legislative action.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 UWG, Art. 3 einen, Art. 120 IPRG, Art. 20 rinnen; Exploitation of Russian Prostitutes and Federal Council Response: The motion's proponent expressed dissatisfaction with the Federal Council's prior response, highlighting the ongoing "business" of Russian women, often entering Switzerland under the guise of "artists," and the perceived speed with which their visa applications are processed compared to those of individuals seeking education. The Federal Council acknowledged the complexity of human trafficking and stated that while no simple solutions exist, a range of national and international measures are being pursued, including enhanced visa and employment contract regulations. However, the Council ultimately proposed converting the motion into a postulate, indicating a willingness to further investigate but not commit to immediate legislative action.

Schlagwörter

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Menschenhandel Arbeitsverträge Frauenarbeit Verordnungsentwurf Internationale Organisationen Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 UWG
Art. 3 einen
Art. 120 IPRG
Art. 20 rinnen
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Volltext

24. März 1995 N 937 Motion Bischof

Die Botschaft vom 18. Mai 1983 (83.038) zu einem Bundesge- Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entschei-

setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (BB11983 II dend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die

1009) schlug die vorgenannte Norm noch ohne das Irrefüh- zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung

rungselement (vgl. vorstehend «in irreführender Weise») vor. (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unter-

Das Irreführungselement wurde in den parlamentarischen Be- nehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der

ratungen eingefügt (AB 1985 N 843-844; AB 1986 S 423). Schweiz berücksichtigt

2.2 Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG

Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Gan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

zes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Ent- vom 22. Februar 1995

scheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkun- Rapport écrit du Conseil fédéral

gen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklau- du 22 février 1995

sel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stel- Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass un-

len, sind für diese Entwicklung massgebend. sere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet

2.3 Lehre zu Artikel 8 UWG sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage,

Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der

Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Ar- Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere

tikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a: Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen an-

Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ geglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin

Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts

109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB- nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der

Gesetz?», in: ZBJV123,1987,505-531). Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis

3. Rechtsentwicklung der AGB in der Europäischen Union dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die

Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtli- nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden.

nie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen

trägen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mit- nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig

gliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Kon- von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweize-

sumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen rische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Hand-

Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer lungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG-

Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in

der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetz-

einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über gebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen ei-

missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündi- nes solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbeson-

gungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Ein- dere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche

schränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlas- bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und

sen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zuneh- Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der

menden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstär-

zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flan- ken könnte.

kierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form

in der Europäischen Union. der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung

4. Folgerungen für die Schweiz der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in ei-

4.1 Internationales Privatrecht nem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfol-

Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In- gen kann.

ternationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmäs-

ses Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung Schriftliche Erklärung des Bundesrates

mit berücksichtigt Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusam- Déclaration écrite du Conseil fédéral

menhang von grosser Bedeutung. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten wandeln.

nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beur-

teilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausge- Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

staltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im

Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von

Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen

Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und all-

gemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach

schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vor- #ST# 94.3336

genannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsu-

menten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Motion Bischof

Europa Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen

Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenme- Russische Prostituierte in der Schweiz

dien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. Prostituées russes en Suisse

dazu u. a die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vor-

schlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüs-

sen im Fernabsatz).

Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privat-

rechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Ge- Wortlaut der Motion vom 19. September 1994

schäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe. Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt

4.2 Souveräne Europatauglichkeit für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen

Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbei-

Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt ten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisatio-

Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vor- nen verboten werden.

liegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander

Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex-Swisslex) -ein Über- Texte de la motion du 19 septembre 1994

blick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG- Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fé-

Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993,108 und 116-117) déral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambas-

und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die sade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales

Motion Carobbio 938 N 24 mars 1995

en vue d'arrêter et d'interdire la vente de femmes russes en relles Zulassungsverbot kommt aus heutiger Sicht dagegen

Suisse par la mafia russe. kaum in Betracht, weil damit diese Ausländerinnen veranlasst

werden, in die Illegalität unterzutauchen, und so jeglichen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schutz verlieren.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Am 19. März 1993 brachte ich dieses Thema in einer Einfa- Déclaration écrite du Conseil fédéral

chen Anfrage schon einmal auf den Tisch. Seitdem beschäftigt Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

mich diese Tatsache immer noch, zudem ich damals von der wandeln.

Antwort des Bundesrates nicht befriedigt war.

Der Bundesrat gab damals zur Antwort, dass das Thema «Rus- Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat

sische Prostituierte» ernst zu nehmen sei! Trotzdem seien

keine Patentrezepte vorhanden. Auch lägen dem Bundesrat

keine Anhaltspunkte vor, wonach die schweizerische Bot-

schaft in Moskau sich in Kenntnis der einschlägigen Proble-

matik bei der Behandlung von Visagesuchen russischer Tän-

zerinnen nicht an die bestehenden Weisungen und Vorschrif- #ST# 94.3542

ten halten würde.

Tatsache aber ist: Das Geschäft mit den russischen Frauen

Motion Carobbio

blüht nach wie vor. Tatsache ist auch, dass das Konsulat der

Schweiz in Moskau jährlich noch rund 500 Visa für Prostitu- Arbeitsvermittlungsgesetz.

ierte erteilt, die man mit der offiziellen Bezeichnung «Künstle- Artikel 20

rinnen» ausstattet Mozione Carobbio

Es liegt doch auf der Hand, dass die Schweiz keinen Bedarf an Legge sul collocamento.

solchen Personen haben kann! Andere Personen, die zur Aus- Articolo 20

bildung in die Schweiz kommen wollen, warten Monate, unab-

hängig davon, ob sie von der ETH Lausanne, einem Unterneh- Motion Carobbio

men oder von Privaten eingeladen werden. Loi sur le service de l'emploi.

Bei den Dossiers dieser «Künstlerinnen» läuft alles mit einer Artide 20

enormen Geschwindigkeit ab.

Ich bitte den Bundesrat, dieser Affäre ein Ende zu setzen!

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 1. März 1995 Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung

du 1er mars 1995 und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Der Bundesrat hat sich bereits wiederholt mit dem komplexen hält fest: «Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinver-

Problem des Frauenhandels beschäftigt und dabei festge- bindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher ge-

stellt, dass es keine Patentrezepte zur Behebung dieser Miss- genüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestim-

stände gibt. Um die verschiedenen schwerwiegenden Pro- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten.» Diese Vor-

bleme im Zusammenhang mit dem Frauenhandel anzugehen, schrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in

bedarf es eines breiten Spektrums von Massnahmen auf natio- der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft

naler und internationaler Ebene. Der Bundesrat ruft dabei in nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen

Erinnerung, dass im Bundesamt für Polizeiwesen eine Zentral- Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszah-

stelle mit der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels be- lung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbe-

auftragt ist Die Zentralstelle unterhält Beziehungen zu ver- stimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen.

schiedenen ausländischen Behörden, welche sich mit den Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:

gleichen Problemen befassen. 1. auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausfüh-

Im Verlaufe des Jahres 1994 sind verschiedene Massnahmen rungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu

zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Ausländerin- verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Mo-

nen ergriffen worden. So wurde ein neuer, wesentlich detail- natslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmun-

lierterer Arbeitsvertrag obligatorisch erklärt Die Kantone wur- gen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu

den angehalten, die in bezug auf Cabaret-Tänzerinnen gelten- halten;

den Weisungen strikte anzuwenden und insbesondere die 2. insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen

Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen,

Einige Kantone haben überdies in eigener Kompetenz Mass- einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil

nahmen getroffen; namentlich wird die Zahl der Cabaret-Tän- des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;

zerinnen durch den Erlass von restriktiveren Zulassungsvor- 3. umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu

schriften begrenzt, und die Nachtlokale werden vermehrt kon- ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten,

trolliert Im Bereich der Visumerteilung wurden ebenfalls zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis ge-

Massnahmen ergriffen: Die Cabaret-Tänzerinnen müssen ihr nommen wird;

Visumgesuch persönlich einreichen und dabei einen von ih- 4. Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die

nen selbst unterschriebenen Engagementsvertrag vorweisen. Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Ar-

Die Visumpflicht ermöglicht zwar die wirksame Eindämmung beitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden.

des Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution, nicht

aber dessen völlige Verhinderung. Testo della mozione del 14 dicembre 1994

Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher ergriffenen Massnah- L'articolo 20 della legge federale sul collocamento e il perso-

men noch nicht genügen. Er wird daher die ordentliche Revi- nale a prestito (legge sul collocamento, LC) stabilisce che «se

sion der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren- un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo

zung der Zahl der Ausländer, mit Inkrafttreten am 1. November di lavoro di obbligatorietà generale, il prestatore deve rispet-

1995, zum Anlass nehmen, um sich erneut mit der für die Ca- tare, riguardo al lavoratore, le disposizioni del contratto collet-

baret-Tänzerinnen geltenden Gesetzgebung zu befassen. Ne- tivo concernenti il salario e la durata del lavoro». E' questo in

ben ergänzenden Massnahmen auf Verwaltungsebene müs- particolare il caso delle agenzie di lavoro temporaneo del set-

sen quantitative und qualitative Kriterien zur restriktiveren Zu- tore dell'edilizia Nella pratica però le disposizioni dell'articolo

lassung von Cabaret-Tänzerinnen geprüft werden. Ein gene- in questione non sono sovente rispettate. Le agenzie in que-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz

Motion Bischof Prostituées russes en Suisse

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3336

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.03.1995 - 08:00

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Data

Seite 937-938

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