Exploitation of Russian Prostitutes and Federal Council Response
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a motion urging the Federal Council to draft legislation to prohibit organizations involved in the exploitation of Russian prostitutes in Switzerland. The motion's proponent expressed dissatisfaction with the Federal Council's prior response, highlighting the ongoing "business" of Russian women, often entering Switzerland under the guise of "artists," and the perceived speed with which their visa applications are processed compared to those of individuals seeking education. The Federal Council acknowledged the complexity of human trafficking and stated that while no simple solutions exist, a range of national and international measures are being pursued, including enhanced visa and employment contract regulations. However, the Council ultimately proposed converting the motion into a postulate, indicating a willingness to further investigate but not commit to immediate legislative action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 UWG, Art. 3 einen, Art. 120 IPRG, Art. 20 rinnen; Exploitation of Russian Prostitutes and Federal Council Response: The motion's proponent expressed dissatisfaction with the Federal Council's prior response, highlighting the ongoing "business" of Russian women, often entering Switzerland under the guise of "artists," and the perceived speed with which their visa applications are processed compared to those of individuals seeking education. The Federal Council acknowledged the complexity of human trafficking and stated that while no simple solutions exist, a range of national and international measures are being pursued, including enhanced visa and employment contract regulations. However, the Council ultimately proposed converting the motion into a postulate, indicating a willingness to further investigate but not commit to immediate legislative action.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
24. März 1995 N 937 Motion Bischof
Die Botschaft vom 18. Mai 1983 (83.038) zu einem Bundesge- Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entschei-
setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (BB11983 II dend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die
1009) schlug die vorgenannte Norm noch ohne das Irrefüh- zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung
rungselement (vgl. vorstehend «in irreführender Weise») vor. (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unter-
Das Irreführungselement wurde in den parlamentarischen Be- nehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der
ratungen eingefügt (AB 1985 N 843-844; AB 1986 S 423). Schweiz berücksichtigt
2.2 Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG
Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Gan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
zes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Ent- vom 22. Februar 1995
scheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkun- Rapport écrit du Conseil fédéral
gen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklau- du 22 février 1995
sel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stel- Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass un-
len, sind für diese Entwicklung massgebend. sere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet
2.3 Lehre zu Artikel 8 UWG sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage,
Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der
Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Ar- Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere
tikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a: Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen an-
Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ geglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin
Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts
109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB- nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der
Gesetz?», in: ZBJV123,1987,505-531). Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis
3. Rechtsentwicklung der AGB in der Europäischen Union dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die
Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtli- nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden.
nie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen
trägen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mit- nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig
gliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Kon- von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweize-
sumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen rische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Hand-
Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer lungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG-
Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetz-
einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über gebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen ei-
missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündi- nes solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbeson-
gungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Ein- dere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche
schränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlas- bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und
sen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zuneh- Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der
menden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstär-
zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flan- ken könnte.
kierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form
in der Europäischen Union. der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung
4. Folgerungen für die Schweiz der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in ei-
4.1 Internationales Privatrecht nem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfol-
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In- gen kann.
ternationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmäs-
ses Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung Schriftliche Erklärung des Bundesrates
mit berücksichtigt Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusam- Déclaration écrite du Conseil fédéral
menhang von grosser Bedeutung. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten wandeln.
nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beur-
teilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausge- Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat
staltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im
Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von
Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen
Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und all-
gemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach
schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vor- #ST# 94.3336
genannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsu-
menten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Motion Bischof
Europa Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen
Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenme- Russische Prostituierte in der Schweiz
dien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. Prostituées russes en Suisse
dazu u. a die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vor-
schlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüs-
sen im Fernabsatz).
Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privat-
rechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Ge- Wortlaut der Motion vom 19. September 1994
schäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe. Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt
4.2 Souveräne Europatauglichkeit für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen
Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbei-
Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt ten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisatio-
Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vor- nen verboten werden.
liegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander
Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex-Swisslex) -ein Über- Texte de la motion du 19 septembre 1994
blick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG- Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fé-
Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993,108 und 116-117) déral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambas-
und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die sade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales
Motion Carobbio 938 N 24 mars 1995
en vue d'arrêter et d'interdire la vente de femmes russes en relles Zulassungsverbot kommt aus heutiger Sicht dagegen
Suisse par la mafia russe. kaum in Betracht, weil damit diese Ausländerinnen veranlasst
werden, in die Illegalität unterzutauchen, und so jeglichen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schutz verlieren.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Am 19. März 1993 brachte ich dieses Thema in einer Einfa- Déclaration écrite du Conseil fédéral
chen Anfrage schon einmal auf den Tisch. Seitdem beschäftigt Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
mich diese Tatsache immer noch, zudem ich damals von der wandeln.
Antwort des Bundesrates nicht befriedigt war.
Der Bundesrat gab damals zur Antwort, dass das Thema «Rus- Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat
sische Prostituierte» ernst zu nehmen sei! Trotzdem seien
keine Patentrezepte vorhanden. Auch lägen dem Bundesrat
keine Anhaltspunkte vor, wonach die schweizerische Bot-
schaft in Moskau sich in Kenntnis der einschlägigen Proble-
matik bei der Behandlung von Visagesuchen russischer Tän-
zerinnen nicht an die bestehenden Weisungen und Vorschrif- #ST# 94.3542
ten halten würde.
Tatsache aber ist: Das Geschäft mit den russischen Frauen
Motion Carobbio
blüht nach wie vor. Tatsache ist auch, dass das Konsulat der
Schweiz in Moskau jährlich noch rund 500 Visa für Prostitu- Arbeitsvermittlungsgesetz.
ierte erteilt, die man mit der offiziellen Bezeichnung «Künstle- Artikel 20
rinnen» ausstattet Mozione Carobbio
Es liegt doch auf der Hand, dass die Schweiz keinen Bedarf an Legge sul collocamento.
solchen Personen haben kann! Andere Personen, die zur Aus- Articolo 20
bildung in die Schweiz kommen wollen, warten Monate, unab-
hängig davon, ob sie von der ETH Lausanne, einem Unterneh- Motion Carobbio
men oder von Privaten eingeladen werden. Loi sur le service de l'emploi.
Bei den Dossiers dieser «Künstlerinnen» läuft alles mit einer Artide 20
enormen Geschwindigkeit ab.
Ich bitte den Bundesrat, dieser Affäre ein Ende zu setzen!
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 1. März 1995 Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
du 1er mars 1995 und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
Der Bundesrat hat sich bereits wiederholt mit dem komplexen hält fest: «Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinver-
Problem des Frauenhandels beschäftigt und dabei festge- bindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher ge-
stellt, dass es keine Patentrezepte zur Behebung dieser Miss- genüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestim-
stände gibt. Um die verschiedenen schwerwiegenden Pro- mungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten.» Diese Vor-
bleme im Zusammenhang mit dem Frauenhandel anzugehen, schrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in
bedarf es eines breiten Spektrums von Massnahmen auf natio- der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft
naler und internationaler Ebene. Der Bundesrat ruft dabei in nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen
Erinnerung, dass im Bundesamt für Polizeiwesen eine Zentral- Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszah-
stelle mit der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels be- lung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbe-
auftragt ist Die Zentralstelle unterhält Beziehungen zu ver- stimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen.
schiedenen ausländischen Behörden, welche sich mit den Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:
gleichen Problemen befassen. 1. auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausfüh-
Im Verlaufe des Jahres 1994 sind verschiedene Massnahmen rungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Ausländerin- verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Mo-
nen ergriffen worden. So wurde ein neuer, wesentlich detail- natslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmun-
lierterer Arbeitsvertrag obligatorisch erklärt Die Kantone wur- gen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu
den angehalten, die in bezug auf Cabaret-Tänzerinnen gelten- halten;
den Weisungen strikte anzuwenden und insbesondere die 2. insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen
Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen,
Einige Kantone haben überdies in eigener Kompetenz Mass- einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil
nahmen getroffen; namentlich wird die Zahl der Cabaret-Tän- des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;
zerinnen durch den Erlass von restriktiveren Zulassungsvor- 3. umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu
schriften begrenzt, und die Nachtlokale werden vermehrt kon- ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten,
trolliert Im Bereich der Visumerteilung wurden ebenfalls zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis ge-
Massnahmen ergriffen: Die Cabaret-Tänzerinnen müssen ihr nommen wird;
Visumgesuch persönlich einreichen und dabei einen von ih- 4. Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die
nen selbst unterschriebenen Engagementsvertrag vorweisen. Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Ar-
Die Visumpflicht ermöglicht zwar die wirksame Eindämmung beitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden.
des Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution, nicht
aber dessen völlige Verhinderung. Testo della mozione del 14 dicembre 1994
Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher ergriffenen Massnah- L'articolo 20 della legge federale sul collocamento e il perso-
men noch nicht genügen. Er wird daher die ordentliche Revi- nale a prestito (legge sul collocamento, LC) stabilisce che «se
sion der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren- un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo
zung der Zahl der Ausländer, mit Inkrafttreten am 1. November di lavoro di obbligatorietà generale, il prestatore deve rispet-
1995, zum Anlass nehmen, um sich erneut mit der für die Ca- tare, riguardo al lavoratore, le disposizioni del contratto collet-
baret-Tänzerinnen geltenden Gesetzgebung zu befassen. Ne- tivo concernenti il salario e la durata del lavoro». E' questo in
ben ergänzenden Massnahmen auf Verwaltungsebene müs- particolare il caso delle agenzie di lavoro temporaneo del set-
sen quantitative und qualitative Kriterien zur restriktiveren Zu- tore dell'edilizia Nella pratica però le disposizioni dell'articolo
lassung von Cabaret-Tänzerinnen geprüft werden. Ein gene- in questione non sono sovente rispettate. Le agenzie in que-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz
Motion Bischof Prostituées russes en Suisse
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3336
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 937-938
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Ref. No 20 025 490
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