Organized Crime, Data Protection, and Investigative Powers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two main issues concerning the fight against organized crime. First, it approved a legislative amendment clarifying data protection rights, specifically that notification of data registration is required when the interest in secrecy ceases, unless disproportionate effort is involved, upholding a principle of data protection law. Second, it considered a motion requesting direct investigative powers for a central anti-crime office, including the use of informants and their evidence. The court decided to treat this motion as a postulate, requiring further examination, likely including a constitutional amendment and cantonal consultation, due to the federal nature of investigative powers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 4 Antrag, Art. 14 geht, Art. 14 im, Art. 64bis BV, Art. 85 Ziff. 7 BV; Organized Crime, Data Protection, and Investigative Powers: First, it approved a legislative amendment clarifying data protection rights, specifically that notification of data registration is required when the interest in secrecy ceases, unless disproportionate effort is involved, upholding a principle of data protection law. Second, it considered a motion requesting direct investigative powers for a central anti-crime office, including the use of informants and their evidence. The court decided to treat this motion as a postulate, requiring further examination, likely including a constitutional amendment and cantonal consultation, due to the federal nature of investigative powers.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the constitutional basis for the new legislation on data protection and criminal law provisions concerning internal security.
Cited as the provision concerning the competence of the legislative authority to enact measures for internal security, considered for inclusion in the preamble.
Volltext
29. September 1994 947 Motion des Nationalrates
#ST# Achte Sitzung - Huitième séance Art. 14 Abs. 4
Antrag der Kommission
Donnerstag, 29. September 1994, Vormittag Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Jeudi 29 septembre 1994, matin
Art. 14 al. 4
08.00h Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH)
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Bei Artikel 14 geht es
um das Kernstück der Bestimmungen über den Datenschutz
Der Nationalrat ist uns auch hier nach eingehender Diskussion
gefolgt Die Absätze 1 bis 3 sind also verabschiedet
Der Nationalrat hat dann gefunden, es müsse für die Zeit, wo
keine Bedürfnisse mehr für die Einschränkung der daten-
schutzrechtlichen Einsichtrechte bestehen, eine Norm aufge-
nommen werden, die das noch ausdrücklich präzisiere. Es sei
94.005 nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts vorzugehen,
wenn die Interessen an einer Beschränkung des Einsichts-
rechts dahingefallen sind. Das finden Sie in Absatz 4. Darin
StGB. Schaffung einer Zentralstelle wird gesagt, dass die Mitteilungen zu erfolgen hätten, wenn
zur Bekämpfung das Interesse an der Geheimhaltung dahingefallen sei. Es
des organisierten Verbrechens müsse also mitgeteilt werden, ob jemand registriert werde, so-
CP. Création d'un office central fern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
de lutte contre le crime organisé sei. Dieser unverhältnismässige Aufwand ist justitiabel; wir
kennen das aus der Bewältigung der Fichenaffäre. Es beste-
Differenzen - Divergences hen auch Rechtsmittel gegen eine negative Verfügung.
Mit anderen Worten: Was hier beantragt wird, ist grundsätzlich
Siehe Seite 717 hiervor - Voir page 717 ci-devant nichts anderes als ein datenschutzrechtliches Prinzip. Des-
Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1994 halb findet Ihre Kommission, dass wir uns hier dem Nationalrat
Décision du Conseil national du 27 septembre 1994 bedenkenlos anschliessen können, weil wirklich nichts aufge-
nommen wird, was die Praktikabilität der Norm von Artikel 14
im entferntesten gefährden würde.
Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der einstimmigen
Kommission, hier ebenfalls dem Nationalrat zu folgen.
Ingress
Antrag der Kommission Angenommen -Adopté
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national #ST# 94.3315
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat hat Motion des Nationalrates
am 27. September, also vor zwei Tagen, unser Konzept grund- (RK-NR 94.005)
sätzlich übernommen. Es sind zwei Differenzen übriggeblie- Bekämpfung
ben. Der Nationalrat hat zudem eine Motion überwiesen. des organisierten Verbrechens
Die Kommission für Rechtsfragen hat vor wenigen Minuten ge-
tagt, und ich möchte Ihnen wie folgt referieren: Die erste Diffe- Motion du Conseil national
renz bezieht sich auf den Ingress des Bundesgesetzes über (CAJ-CN 94.005)
kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Wir haben be- Lutte contre le crime organisé
schlossen, ein Spezialrahmengesetz zu verabschieden. Des-
halb mussten wir einen Ingress formulieren, der die Verfas-
sungsgrundlage dieser neuen Gesetzgebung angibt Es
dürfte unbestritten sein, dass Artikel 64bis der Bundesverfas-
sung, die Strafrechtsnorm, unbedingt aufgeführt werden Wortlaut der Motion vom 27. September 1994
muss, denn auch die Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten mög-
sich mit der inneren Sicherheit befassen, stützen sich auf lichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzu-
diese Norm. legen:
Im Nationalrat hat sich dann die Meinung durchgesetzt, man - Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll
müsse hier ausnahmsweise auch Artikel 85 Ziffer 7 der Bun- selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantona-
desverfassung aufführen, die Bestimmung, welche die Kom- len Stellen direkte Ermittlungen durchführen können.
petenz der gesetzgebenden Behörde vorsieht, Massregeln - Die Zentralstellen sollen V-Männer in die Kreise des organi-
für die innere Sicherheit zu treffen. Alles, was wir im Strafge- sierten Verbrechens einschleusen können.
setz und in den umliegenden Normen verabschieden, dient - Die Beweismittel, die die V-Männer sammeln, sollen in den
hoffentlich der inneren Sicherheit Von daher gesehen wäre Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden kön-
es nicht nötig, Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung aufzu- nen, wobei die Identität der V-Männer zu schützen ist
nehmen.
Wenn man aus innenpolitischen Gründen der Meinung ist, der Texte de la motion du 27 septembre 1994
Sicherheitsaspekt dieser Gesetzgebung müsse betont wer- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aussi rapidement
den, ist ausnahmsweise nichts dagegen einzuwenden. Des- que possible aux Chambres des projets législatifs permettant:
halb war die Kommission der Ansicht, es lohne sich nicht, hier - à l'Office central de lutte contre le crime organisé de mener
eine Differenz zu schaffen, und sie beantragt, dem Nationalrat directement et lui-même des investigations en collaboration
zu folgen. avec les autorités cantonales compétentes;
- aux offices centraux de recourir à l'infiltration d'agents dans
Angenommen-Adopté les milieux du crime organisé;
Postulat Huber 948 29 septembre 1994
- aux moyens de preuves recueillis par les agents en question Danioth Hans (C, UR): Ich unterstütze diesen Vorstoss, sei es
d'être utilisés à charge dans les procédures d'enquête et de in der Form der Motion oder des Postulates. Dabei erinnere ich
jugement, l'identité des agents infiltrés devant être protégée. daran, dass ich vor einiger Zeit selber eine Motion zur Einfüh-
rung gesetzlicher Grundlagen für die verdeckte Fahndung ein-
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat gereicht habe. Die Motion ist, überwiesen als Postulat, ir-
möchte den Bundesrat verpflichten, mit einer Motion den Rä- gendwo verschwunden. Bemerkenswerterweise hat nun die
ten möglichst rasch in drei Punkten Gesetzgebungsvor- Bundesanwältin Del Ponte selber diese Idee aufgenommen
schläge zu unterbreiten. und verlangt sogar ein eigenes Gesetz für die verdeckte Fahn-
1. Er möchte, dass bei den Zentralstellen des Bundes selber dung generell, also nicht nur für den Einsatz der V-Leute, son-
Ermittlungskompetenzen geschaffen werden. dern auch für die Observation, das Telefonabhören usw. Ir-
2. Er möchte, dass die Zentralstellen V-Leute in die Kreise des gendwie müsste der Bundesrat das ganze Gesetzgebungs-
organisierten Verbrechens einschleusen können. programm situieren, vor allem, weil wir uns in diesem Falle
3. Er möchte, dass Beweismittel, die von solchen V-Leuten ge- auch noch mit dem Staatsschutzgesetz zu befassen haben
sammelt werden, bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren werden. Insofern scheint es mir richtig, wenn diese Arbeiten
verwendet werden können. koordiniert werden.
Das ist ein grundsätzlich legitimes Anliegen; in der Kommis-
sion für Rechtsfragen des Ständerates war dies unbestritten. Koller Arnold, Bundesrat: Ich weiss nicht, ob ich Herrn Da-
Aber es bewegt sich auf zwei Ebenen: nioth richtig verstanden habe. Sind Sie der Ansicht, Ihr Vor-
Die eine Ebene ist die Frage der Ermittlungskompetenzen der stoss sei vergessen worden?
Zentralstellen. Ihre Kommission hat sich bei der Vorbereitung Das ist eindeutig nicht der.Fall! Aufgrund Ihrer Motion, die wir
dieses Geschäftes sowie bei anderen Geschäften, die in das als Postulat entgegengenommen haben, hat eine Arbeits-
gleiche Umfeld gehören, sehr sorgfältig Gedanken darüber gruppe meines Departements bereits fast fertige Entwürfe be-
gemacht, ob derartige Ermittlungskompetenzen ohne Verfas- treffend den Einsatz von V-Leute erarbeitet; diese Entwürfe
sungsergänzung verabschiedet werden können. Gestützt auf werden noch dieses Jahr in die Vernehmlassung gehen. Wir
Berichte ist sie zur Ansicht gekommen, dass eine vertiefte Prü- nehmen auch Postulate ernst, Herr Danioth!
fung angezeigt ist und dass höchstwahrscheinlich eine Verfas-
sungsergänzung nötig ist Die Kantone müssen in diese Ab- Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
klärungen einbezogen werden. Mit anderen Worten: Dieser er-
ste Bereich ist eigentlich ein klassischer Prüfungsauftrag, der
in Postulatsform verabschiedet werden müsste, auch wenn
das Anliegen als solches unbestritten ist. Man könnte sich so-
gar fragen, ob man auch kein Postulat überweisen sollte, weil
ja die Abklärungen bereits im Gange sind. Man könnte sich fra- #ST# 93.3547
gen, ob das Ganze abgeschrieben werden müsste. Ich bin
aber mit der Kommission der Meinung, dass wir damit ein fal- Postulat Huber
sches Zeichen setzen würden. Die Kommission war immer der Internationale Zusammenarbeit
Auffassung, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbe-
bei der Bekämpfung der Kriminalität
darf-möglicherweise auf Verfassungsstufe-besteht.
Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass Punkt 1 der Collaboration internationale
Motion in jedem Fall als Postulat überwiesen werden sollte. dans la lutte contre la criminalité
Die beiden anderen Punkte könnte man durchaus formell als
Motion überweisen. Sie hängen aber mit dem ersten Punkt zu-
sammen. Es macht von daher gesehen wirklich keinen Sinn,
hier aufzuteilen und die beiden anderen Anliegen, die eben-
falls sehr wichtig sind, in Motionsform zu überweisen. Wortlaut des Postulates vom 29. November 1993
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb Überweisung der Soeben haben die Bundesrepublik Deutschland und Italien
nationalrätlichen Motion als Postulat, nicht in der Meinung, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen
diese Art der Überweisung nehme dem Vorstoss die Sub- Kriminalität, des organisierten Verbrechens und des Terroris-
stanz, ganz im Gegenteil ist sie der Meinung, dass das die stu- mus durch eine Vereinbarung ausgeweitet und vertieft
fengerechte Art und Weise der Behandlung dieser wichtigen Der Bundesrat wird aufgefordert:
Anliegen ist. - mit beiden Staaten den Beitritt der Schweiz zum deutsch-ita-
Wir beantragen Ihnen also Überweisung dieser Motion als lienischen Abkommen zu realisieren; oder
Postulat - mit jedem Staat bilateral ein entsprechendes Abkommen zu
realisieren;
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn - allenfalls die Anregung des deutschen Bundeskanzlers auf-
Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen. Die Motion rennt bei zunehmen und die sektorielle Zusammenarbeit mit der Euro-
uns wirklich offene Türen ein. päischen Union auf diesem Gebiet in die Wege zu leiten.
Es ist vor allem auch in Ihrer vorberatenden Kommission im-
mer wieder zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es an Texte du postulat du 29 novembre 1993
sich unbefriedigend ist, dass diese neue Zentralstelle zur Be- La République fédérale d'Allemagne et l'Italie viennent de
kämpfung des organisierten Verbrechens nicht die gleichen conclure un accord visant à élargir et à approfondir leur colla-
Kompetenzen hat wie die bereits bestehende Zentralstelle zur boration en matière de lutte contre la criminalité internationale,
Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels, welche le crime organisé et le terrorisme.
Ermittlungskompetenzen hat. Der Grund besteht allein darin, Le Conseil fédéral est invité:
dass wir diesen Schritt nicht tun konnten, weil wir hier eine - à faire en sorte que la Suisse adhère à cet accord,
ganz andere Verfassungslage haben. Im Bereich des Betäu- - ou à négocier avec chacun de ces pays un accord bilatéral
bungsmittelhandels haben wir eine klare Bundeskompetenz, en la matière;
währenddem uns hier eine solche fehlt. Allein deshalb haben - enfin à suivre, quoi qu'il arrive, la suggestion du chancelier
wir von dieser Möglichkeit Abstand nehmen müssen. Wir wer- allemand et à mettre en oeuvre la collaboration sectorielle
den sie zusammen mit den Kantonen aber so rasch als mög- avec l'Union Européenne.
lich realisieren müssen. Die Frage ist jetzt, auf welchem Weg.
Es steht uns aus föderalistischen Gründen auch gut an, wenn Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier,
wir gegenüber den Kantonen nicht mit einem Diktat kommen, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Kündig, Meier Josi,
sondern mit einem klaren politischen Willen, Lösungen in die- Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Seiler Bernhard, Ziegler
ser Richtung zu suchen. Oswald (15)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3315
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 947-948
Page
Pagina
Ref. No 20 024 737
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