Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3315 KI-generiert

Organized Crime, Data Protection, and Investigative Powers

Geschäftsnummer VPB 94-3315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed two main issues concerning the fight against organized crime. First, it approved a legislative amendment clarifying data protection rights, specifically that notification of data registration is required when the interest in secrecy ceases, unless disproportionate effort is involved, upholding a principle of data protection law. Second, it considered a motion requesting direct investigative powers for a central anti-crime office, including the use of informants and their evidence. The court decided to treat this motion as a postulate, requiring further examination, likely including a constitutional amendment and cantonal consultation, due to the federal nature of investigative powers.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 4 Antrag, Art. 14 geht, Art. 14 im, Art. 64bis BV, Art. 85 Ziff. 7 BV; Organized Crime, Data Protection, and Investigative Powers: First, it approved a legislative amendment clarifying data protection rights, specifically that notification of data registration is required when the interest in secrecy ceases, unless disproportionate effort is involved, upholding a principle of data protection law. Second, it considered a motion requesting direct investigative powers for a central anti-crime office, including the use of informants and their evidence. The court decided to treat this motion as a postulate, requiring further examination, likely including a constitutional amendment and cantonal consultation, due to the federal nature of investigative powers.

Schlagwörter

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Organisiertes Verbrechen Datenschutz gesetzgebende Gewalt Strafsachen verfassungsmässiger Grundsatz Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64bis BV

Cited as the constitutional basis for the new legislation on data protection and criminal law provisions concerning internal security.

Art. 85 Ziff. 7 BV

Cited as the provision concerning the competence of the legislative authority to enact measures for internal security, considered for inclusion in the preamble.

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Volltext

29. September 1994 947 Motion des Nationalrates

#ST# Achte Sitzung - Huitième séance Art. 14 Abs. 4

Antrag der Kommission

Donnerstag, 29. September 1994, Vormittag Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Jeudi 29 septembre 1994, matin

Art. 14 al. 4

08.00h Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH)

Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Bei Artikel 14 geht es

um das Kernstück der Bestimmungen über den Datenschutz

Der Nationalrat ist uns auch hier nach eingehender Diskussion

gefolgt Die Absätze 1 bis 3 sind also verabschiedet

Der Nationalrat hat dann gefunden, es müsse für die Zeit, wo

keine Bedürfnisse mehr für die Einschränkung der daten-

schutzrechtlichen Einsichtrechte bestehen, eine Norm aufge-

nommen werden, die das noch ausdrücklich präzisiere. Es sei

94.005 nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts vorzugehen,

wenn die Interessen an einer Beschränkung des Einsichts-

rechts dahingefallen sind. Das finden Sie in Absatz 4. Darin

StGB. Schaffung einer Zentralstelle wird gesagt, dass die Mitteilungen zu erfolgen hätten, wenn

zur Bekämpfung das Interesse an der Geheimhaltung dahingefallen sei. Es

des organisierten Verbrechens müsse also mitgeteilt werden, ob jemand registriert werde, so-

CP. Création d'un office central fern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden

de lutte contre le crime organisé sei. Dieser unverhältnismässige Aufwand ist justitiabel; wir

kennen das aus der Bewältigung der Fichenaffäre. Es beste-

Differenzen - Divergences hen auch Rechtsmittel gegen eine negative Verfügung.

Mit anderen Worten: Was hier beantragt wird, ist grundsätzlich

Siehe Seite 717 hiervor - Voir page 717 ci-devant nichts anderes als ein datenschutzrechtliches Prinzip. Des-

Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1994 halb findet Ihre Kommission, dass wir uns hier dem Nationalrat

Décision du Conseil national du 27 septembre 1994 bedenkenlos anschliessen können, weil wirklich nichts aufge-

nommen wird, was die Praktikabilität der Norm von Artikel 14

im entferntesten gefährden würde.

Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der einstimmigen

Kommission, hier ebenfalls dem Nationalrat zu folgen.

Ingress

Antrag der Kommission Angenommen -Adopté

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national #ST# 94.3315

Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat hat Motion des Nationalrates

am 27. September, also vor zwei Tagen, unser Konzept grund- (RK-NR 94.005)

sätzlich übernommen. Es sind zwei Differenzen übriggeblie- Bekämpfung

ben. Der Nationalrat hat zudem eine Motion überwiesen. des organisierten Verbrechens

Die Kommission für Rechtsfragen hat vor wenigen Minuten ge-

tagt, und ich möchte Ihnen wie folgt referieren: Die erste Diffe- Motion du Conseil national

renz bezieht sich auf den Ingress des Bundesgesetzes über (CAJ-CN 94.005)

kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Wir haben be- Lutte contre le crime organisé

schlossen, ein Spezialrahmengesetz zu verabschieden. Des-

halb mussten wir einen Ingress formulieren, der die Verfas-

sungsgrundlage dieser neuen Gesetzgebung angibt Es

dürfte unbestritten sein, dass Artikel 64bis der Bundesverfas-

sung, die Strafrechtsnorm, unbedingt aufgeführt werden Wortlaut der Motion vom 27. September 1994

muss, denn auch die Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten mög-

sich mit der inneren Sicherheit befassen, stützen sich auf lichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzu-

diese Norm. legen:

Im Nationalrat hat sich dann die Meinung durchgesetzt, man - Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll

müsse hier ausnahmsweise auch Artikel 85 Ziffer 7 der Bun- selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantona-

desverfassung aufführen, die Bestimmung, welche die Kom- len Stellen direkte Ermittlungen durchführen können.

petenz der gesetzgebenden Behörde vorsieht, Massregeln - Die Zentralstellen sollen V-Männer in die Kreise des organi-

für die innere Sicherheit zu treffen. Alles, was wir im Strafge- sierten Verbrechens einschleusen können.

setz und in den umliegenden Normen verabschieden, dient - Die Beweismittel, die die V-Männer sammeln, sollen in den

hoffentlich der inneren Sicherheit Von daher gesehen wäre Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden kön-

es nicht nötig, Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung aufzu- nen, wobei die Identität der V-Männer zu schützen ist

nehmen.

Wenn man aus innenpolitischen Gründen der Meinung ist, der Texte de la motion du 27 septembre 1994

Sicherheitsaspekt dieser Gesetzgebung müsse betont wer- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aussi rapidement

den, ist ausnahmsweise nichts dagegen einzuwenden. Des- que possible aux Chambres des projets législatifs permettant:

halb war die Kommission der Ansicht, es lohne sich nicht, hier - à l'Office central de lutte contre le crime organisé de mener

eine Differenz zu schaffen, und sie beantragt, dem Nationalrat directement et lui-même des investigations en collaboration

zu folgen. avec les autorités cantonales compétentes;

- aux offices centraux de recourir à l'infiltration d'agents dans

Angenommen-Adopté les milieux du crime organisé;

Postulat Huber 948 29 septembre 1994

- aux moyens de preuves recueillis par les agents en question Danioth Hans (C, UR): Ich unterstütze diesen Vorstoss, sei es

d'être utilisés à charge dans les procédures d'enquête et de in der Form der Motion oder des Postulates. Dabei erinnere ich

jugement, l'identité des agents infiltrés devant être protégée. daran, dass ich vor einiger Zeit selber eine Motion zur Einfüh-

rung gesetzlicher Grundlagen für die verdeckte Fahndung ein-

Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat gereicht habe. Die Motion ist, überwiesen als Postulat, ir-

möchte den Bundesrat verpflichten, mit einer Motion den Rä- gendwo verschwunden. Bemerkenswerterweise hat nun die

ten möglichst rasch in drei Punkten Gesetzgebungsvor- Bundesanwältin Del Ponte selber diese Idee aufgenommen

schläge zu unterbreiten. und verlangt sogar ein eigenes Gesetz für die verdeckte Fahn-

1. Er möchte, dass bei den Zentralstellen des Bundes selber dung generell, also nicht nur für den Einsatz der V-Leute, son-

Ermittlungskompetenzen geschaffen werden. dern auch für die Observation, das Telefonabhören usw. Ir-

2. Er möchte, dass die Zentralstellen V-Leute in die Kreise des gendwie müsste der Bundesrat das ganze Gesetzgebungs-

organisierten Verbrechens einschleusen können. programm situieren, vor allem, weil wir uns in diesem Falle

3. Er möchte, dass Beweismittel, die von solchen V-Leuten ge- auch noch mit dem Staatsschutzgesetz zu befassen haben

sammelt werden, bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren werden. Insofern scheint es mir richtig, wenn diese Arbeiten

verwendet werden können. koordiniert werden.

Das ist ein grundsätzlich legitimes Anliegen; in der Kommis-

sion für Rechtsfragen des Ständerates war dies unbestritten. Koller Arnold, Bundesrat: Ich weiss nicht, ob ich Herrn Da-

Aber es bewegt sich auf zwei Ebenen: nioth richtig verstanden habe. Sind Sie der Ansicht, Ihr Vor-

Die eine Ebene ist die Frage der Ermittlungskompetenzen der stoss sei vergessen worden?

Zentralstellen. Ihre Kommission hat sich bei der Vorbereitung Das ist eindeutig nicht der.Fall! Aufgrund Ihrer Motion, die wir

dieses Geschäftes sowie bei anderen Geschäften, die in das als Postulat entgegengenommen haben, hat eine Arbeits-

gleiche Umfeld gehören, sehr sorgfältig Gedanken darüber gruppe meines Departements bereits fast fertige Entwürfe be-

gemacht, ob derartige Ermittlungskompetenzen ohne Verfas- treffend den Einsatz von V-Leute erarbeitet; diese Entwürfe

sungsergänzung verabschiedet werden können. Gestützt auf werden noch dieses Jahr in die Vernehmlassung gehen. Wir

Berichte ist sie zur Ansicht gekommen, dass eine vertiefte Prü- nehmen auch Postulate ernst, Herr Danioth!

fung angezeigt ist und dass höchstwahrscheinlich eine Verfas-

sungsergänzung nötig ist Die Kantone müssen in diese Ab- Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

klärungen einbezogen werden. Mit anderen Worten: Dieser er-

ste Bereich ist eigentlich ein klassischer Prüfungsauftrag, der

in Postulatsform verabschiedet werden müsste, auch wenn

das Anliegen als solches unbestritten ist. Man könnte sich so-

gar fragen, ob man auch kein Postulat überweisen sollte, weil

ja die Abklärungen bereits im Gange sind. Man könnte sich fra- #ST# 93.3547

gen, ob das Ganze abgeschrieben werden müsste. Ich bin

aber mit der Kommission der Meinung, dass wir damit ein fal- Postulat Huber

sches Zeichen setzen würden. Die Kommission war immer der Internationale Zusammenarbeit

Auffassung, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbe-

bei der Bekämpfung der Kriminalität

darf-möglicherweise auf Verfassungsstufe-besteht.

Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass Punkt 1 der Collaboration internationale

Motion in jedem Fall als Postulat überwiesen werden sollte. dans la lutte contre la criminalité

Die beiden anderen Punkte könnte man durchaus formell als

Motion überweisen. Sie hängen aber mit dem ersten Punkt zu-

sammen. Es macht von daher gesehen wirklich keinen Sinn,

hier aufzuteilen und die beiden anderen Anliegen, die eben-

falls sehr wichtig sind, in Motionsform zu überweisen. Wortlaut des Postulates vom 29. November 1993

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb Überweisung der Soeben haben die Bundesrepublik Deutschland und Italien

nationalrätlichen Motion als Postulat, nicht in der Meinung, ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen

diese Art der Überweisung nehme dem Vorstoss die Sub- Kriminalität, des organisierten Verbrechens und des Terroris-

stanz, ganz im Gegenteil ist sie der Meinung, dass das die stu- mus durch eine Vereinbarung ausgeweitet und vertieft

fengerechte Art und Weise der Behandlung dieser wichtigen Der Bundesrat wird aufgefordert:

Anliegen ist. - mit beiden Staaten den Beitritt der Schweiz zum deutsch-ita-

Wir beantragen Ihnen also Überweisung dieser Motion als lienischen Abkommen zu realisieren; oder

Postulat - mit jedem Staat bilateral ein entsprechendes Abkommen zu

realisieren;

Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn - allenfalls die Anregung des deutschen Bundeskanzlers auf-

Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen. Die Motion rennt bei zunehmen und die sektorielle Zusammenarbeit mit der Euro-

uns wirklich offene Türen ein. päischen Union auf diesem Gebiet in die Wege zu leiten.

Es ist vor allem auch in Ihrer vorberatenden Kommission im-

mer wieder zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es an Texte du postulat du 29 novembre 1993

sich unbefriedigend ist, dass diese neue Zentralstelle zur Be- La République fédérale d'Allemagne et l'Italie viennent de

kämpfung des organisierten Verbrechens nicht die gleichen conclure un accord visant à élargir et à approfondir leur colla-

Kompetenzen hat wie die bereits bestehende Zentralstelle zur boration en matière de lutte contre la criminalité internationale,

Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels, welche le crime organisé et le terrorisme.

Ermittlungskompetenzen hat. Der Grund besteht allein darin, Le Conseil fédéral est invité:

dass wir diesen Schritt nicht tun konnten, weil wir hier eine - à faire en sorte que la Suisse adhère à cet accord,

ganz andere Verfassungslage haben. Im Bereich des Betäu- - ou à négocier avec chacun de ces pays un accord bilatéral

bungsmittelhandels haben wir eine klare Bundeskompetenz, en la matière;

währenddem uns hier eine solche fehlt. Allein deshalb haben - enfin à suivre, quoi qu'il arrive, la suggestion du chancelier

wir von dieser Möglichkeit Abstand nehmen müssen. Wir wer- allemand et à mettre en oeuvre la collaboration sectorielle

den sie zusammen mit den Kantonen aber so rasch als mög- avec l'Union Européenne.

lich realisieren müssen. Die Frage ist jetzt, auf welchem Weg.

Es steht uns aus föderalistischen Gründen auch gut an, wenn Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier,

wir gegenüber den Kantonen nicht mit einem Diktat kommen, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Kündig, Meier Josi,

sondern mit einem klaren politischen Willen, Lösungen in die- Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Seiler Bernhard, Ziegler

ser Richtung zu suchen. Oswald (15)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens

Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3315

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 947-948

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