Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3259 KI-generiert

AHV Contribution Obligation and Implementation Not Professionally Deficient

Geschäftsnummer VPB 94-3259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The government clarified that the AHV contribution obligation for employed and non-employed individuals is handled by employers and compensation offices, with a comparative calculation method for borderline cases. While acknowledging potential administrative complexities due to the decentralized system, the government stated it has no evidence of inconsistent application of the law. It indicated that clear guidelines have already been provided to compensation offices and that fundamental changes to the contribution system would be necessary to fully resolve issues related to contribution collection, concluding that the current system's implementation is not professionally deficient.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Absatz, Art. 28bis Absatz, Art. 28 Abs. 1 AHW, Art. 27 Abs. 2 EOG, Art. 28bis AHW, Art. 28bis Absatz 1 AHW; AHV Contribution Obligation and Implementation Not Professionally Deficient: While acknowledging potential administrative complexities due to the decentralized system, the government stated it has no evidence of inconsistent application of the law. It indicated that clear guidelines have already been provided to compensation offices and that fundamental changes to the contribution system would be necessary to fully resolve issues related to contribution collection, concluding that the current system's implementation is not professionally deficient.

Schlagwörter

KI-generiert
AHV-Beiträge Sozialversicherungsbeiträge Beitragspflicht Beitrag Mehrwertsteuerpflicht dienstliche Gesundheitsschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 Absatz
Art. 28bis Absatz
Art. 28 Abs. 1 AHW
Cited to define the annual contribution ceiling for social security contributions.
Art. 27 Abs. 2 EOG
Cited regarding the supplementary contribution for survivor's benefits within the annual contribution ceiling.
Art. 28bis AHW
Art. 28bis Absatz 1 AHW
Cited to explain the purpose of preventing the circumvention of the contribution obligation as a non-employed person.
Art. Ibis IW
Cited in relation to the invalidity insurance contribution within the annual contribution ceiling.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28bis Absatz 1 AHW

Cited to explain the regulation for distinguishing between employed and non-employed persons for social security contributions.

Art. 28 Abs. 1 AHW

Cited to define the annual contribution ceiling for social security contributions.

Art. Ibis IW

Cited in relation to the invalidity insurance contribution within the annual contribution ceiling.

Art. 27 Abs. 2 EOG

Cited regarding the supplementary contribution for survivor's benefits within the annual contribution ceiling.

Art. 28bis Absatz 1 AHW

Cited to explain the purpose of preventing the circumvention of the contribution obligation as a non-employed person.

Randziffern 2001 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV/IV/EO (EDMZ318.102.03)

Cited as providing precise instructions to compensation offices regarding the differentiation between insured persons.

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Volltext

7. Oktober 1994 1933 Interpellation Ruf

zahlt, legt der Bund nochmals zwei Franken dazu. Das Defizit 6. Im Bereich des Bahnhofs St. Gallen sind grössere Ausbau-

stammt zu zwei Dritteln vom Abschnitt St. Margrethen-Sar- ten im Gang oder in Planung. Die Realisierung des neuen Zen-

gans. Aus diesen Gründen kann das vorgesehene Bahnange- tralstellwerkes für 27 Millionen Franken wurde Mitte 1994 ab-

bot nicht aufrechterhalten werden. geschlossen. Seit 1993 wird der Rosenbergtunnel für einen

2. Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung eines verbesser- Betrag von 62 Millionen Franken vollständig saniert. Geplant

ten Angebots des öffentlichen Verkehrs in der Ostschweiz. Da sind der Umbau des Aufnahmegebäudes (33 Mio. Fr.), die Er-

das heutige Bahnangebot auch aus Kundensicht nicht befrie- höhung der Perronkanten auf 55 Zentimeter im zentralen Be-

digen kann, da mehrere Bahnstationen im St. Galler Rheintal reich (5 Mio. Fr.) und ein Beitrag der SBB an den Neubau der

weitab von den Dörfern liegen, wurden durch die SBB für das St. Leonhardsbrücke (5 Mio. Fr.).

St. Galler Rheintal kundenfreundlichere und wirtschaftlichere

Angebotskonzepte ausgearbeitet. Diese zielen darauf ab, die Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt

Lokalbedienung mit Bussen sicherzustellen und die wichtig- Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait

sten Orte mit einem stündlichen Schnell- oder Eilzug zu ver-

binden. Dank der Integration des Busdienstes in den Bahn-

fahrplan bleiben kurze Umsteigezeiten gewährt. Zum Teil wer-

den die Reisezeiten von Haus zu Haus gegenüber heute ver-

kürzt. Dieses Angebotskonzept wird zusammen mit dem Kan-

ton St. Gallen bereinigt. Erste Gespräche haben bereits statt-

gefunden. #ST# 94.3259

3. Von einer Benachteiligung der Ostschweiz kann nicht ge-

sprochen werden. Wie dem Bericht über die erste Etappe von Interpellation Ruf

«Bahn 2000» entnommen werden kann, wird im Rahmen von

AHV-Beitragspflicht. Präzisierung

«Bahn 2000» in der West- und Ostschweiz etwa gleich viel in-

vestiert. Hierbei ist die Integration der Ostschweiz in das Kon- Obligation de payer

zept der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale mit dem Bau des cotisations AVS. Précisions

des Hirzel- und Zimmerbergtunnels, dem Ausbau der Strecke

St. Gallen-Rapperswil-Pfäffikon und dem Ausbau des Bahn-

hofs Chur noch nicht berücksichtigt.

Zudem werden in der ersten Etappe von «Bahn 2000» die An-

gebotsziele teilweise anstatt durch Investitionen in die Infra- Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1994

struktur durch ausgeklügelte moderne Betriebsleitsysteme Bekanntlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbs-

und neuartiges Rollmaterial erreicht. Die Ostschweiz wird so- tätige Personen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt Da

wohl durch Züge mit aktiver Wagenkastenneigung als auch es Fälle gibt, in denen die Abgrenzung zwischen diesen bei-

durch moderne klimatisierte Doppelstockwagen bedient. den Gruppen Beitragspflichtiger nicht einfach ist, besteht eine

4. Für die N 1 und die N 13 zwischen St. Gallen und Sargans Regelung zur zweckmässigen Abgrenzung in Grenzfällen

wurden bislang rund 570 Millionen Franken ausgegeben. (Vergleichsrechnung, wonach jemand als erwerbstätig gilt,

Hierbei handelt es sich um eine Addition der nominalen, je- wenn der gesamte Beitrag als Erwerbstätiger mindestens die

weils ausgegebenen Beträge, die somit eine unterschiedliche Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreicht).

Preisbasis aufweisen. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:

Der Doppelspurabschnitt Mörschwil-Goldach mit einer Inve- 1. Trifft es zu, dass die AHV-Durchführungsstellen diese Be-

stitionssumme von 28 Millionen Franken ist Bestandteil der er- stimmung sehr unterschiedlich anwenden, insbesondere bei

sten Etappe von «Bahn 2000». Gleichzeitig wird aus Mitteln der Abgrenzung zwischen Unselbständigerwerbenden und

des ordentlichen Budgets für 37 Millionen Franken der SBB Nichterwerbstätigen?

der Bahnhof St. Margrethen bis 1996 den heutigen Bedürfnis- 2. Ist die Vermutung zutreffend, dass diese unterschiedliche

sen angepasst. Für die Doppelspurinseln im St. Galler Rhein- Praxis mit dem stark dezentralisierten System der Gemeinde-

tal wären je nach exakter Lage und Ausdehnung Investitionen ausgleichsstellen (mit nebenamtlichen Leitern) zusammen-

von 60 bis 70 Millionen Franken notwendig. hängt?

Der vom Interpellant angestrebte Vergleich der Ausgaben für 3. Ist der Bundesrat bereit, mittels eines Kreisschreibens des

das Nationalstrassen- und das Bahnnetz ist nur bedingt zuläs- Bundesamtes für Sozialversicherung den zuständigen Orga-

sig. Investitionen der Bahn sind dann sinnvoll, wenn damit ein nen präzise Vorgaben zu machen, wann sie die besagte Ver-

Nutzen verbunden ist und Verkehrsteilnehmer von der Strasse gleichsrechnung vorzunehmen haben, und damit für eine ein-

auf die Schiene gelockt werden können. Mit Investitionen, die heitlichere Rechtsanwendung in der Praxis zu sorgen?

nicht auf ein Nachfragepotential stossen, ist weder dem öffent-

lichen Verkehr noch der Umwelt gedient. Aus diesem Grund Texte de l'interpellation du 16 juin 1994

arbeiten die SBB unter Einbezug der regionalen Instanzen ein L'obligation de payer des cotisations AVS/AI/APG frappe,

kundenfreundliches Angebotskonzept des öffentlichen Ver- comme tout le monde sait, tant les personnes exerçant une ac-

kehrs im St. Galler Rheintal aus. tivité lucrative que celles qui n'en exercent pas. Pour les cas li-

5. Mit der Etappierung des Angebotskonzeptes «Bahn 2000» mite, lorsque le classement dans l'une ou l'autre catégorie est

werden keine wesentlichen Teile abgeändert oder gar fallen- difficile, il existe une réglementation permettant de faire la dis-

gelassen. Auf die Errichtung der vorgesehenen Neubaustrek- tinction (le calcul comparatif, en vertu duquel une personne

ken wird nicht verzichtet. Sie werden allerdings zum Teil zeit- est considérée comme exerçant une activité lucrative si le total

lich verschoben. de ses cotisations atteint au moins la moitié du montant de la

Die Etappierung ist im Bundesbeschluss betreffend das Kon- cotisation versée par une personne n'exerçant aucune activité

zept «Bahn 2000» (BBI 1987 l 46) ausdrücklich vorgesehen. lucrative).

Artikel 3 Absatz 1 hält fest, dass der Bundesrat die Bauetap- En conséquence, je pose au Conseil fédéral les questions sui-

pen genehmige und den zeitlichen Ablauf bestimme. Auch in vantes:

der Botschaft vom 16. Dezember 1985 wird darauf hingewie- 1. Est-il exact que les organes exécutifs de l'AVS n'appliquent

sen, dass das Konzept nur schrittweise realisiert werden pas tous cette disposition de la même façon, notamment en ce

könne und dass dabei veränderte Bedürfnisse bzw. geänderte qui concerne la distinction entre personnes exerçant une acti-

Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Die Etappierung vité dépendante et personnes n'exerçant aucune activité lu-

von «Bahn 2000» verstösst somit nicht gegen geltendes crative?

Recht. 2. Est-il juste de supposer que ces différences dans l'applica-

Ein neuer Bundesbeschluss wäre dann notwendig, wenn tion de la loi sont liées à la forte décentralisation du système de

wesentliche Teile des Konzeptes «Bahn 2000» abgeändert l'AVS, avec les nombreuses caisses de compensation com-

würden. munales (dont la direction est assurée à titre accessoire)?

Interpellation Scherrer Werner 1934 N 7 octobre 1994

3. Le Conseil fédéral est-il disposé à donner des instructions #ST# 94.3306

précises aux organes compétents, au moyen d'une circulaire

de l'Office fédéral des assurances sociales, afin de leur indi- Interpellation Scherrer Werner

quer dans quels cas ils doivent procéder à un calcul compara-

tif, et de réaliser ainsi une application uniforme du droit? Volksabstimmung vom 12. Juni 1994.

Grundsatzfragen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Keller Votatipn populaire du 12 juin 1994.

Rudolf, Maspoli, Steffen (5)

Questions de principe

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Wortlaut der Interpellation vom 17, Juni 1994

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender

vom 19. September 1994

Fragen:

Rapport écrit du Conseil fédéral

1. Teilt der Bundesrat nicht auch die Meinung, dass zu dieser

du 19 septembre 1994

wichtigen Lagebeurteilung nicht nur die vier mit der sogenann-

Für Lohnbeiträge kennt das AHV-Gesetz das Quellenprinzip.

ten Zauberformel verbundenen Parteien, sondern alle Par-

Der Arbeitgeber nimmt hinsichtlich Bezug, Ablieferung und

teien, welche die Politik unseres Landes mitbestimmen, einge-

Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge

laden werden sollten?

die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans ein. Unselb-

2. Wäre der Bundesrat bereit, neben den Bundesratsparteien

ständigerwerbende gehören der Ausgleichskasse nur mittel-

auch je einen Vertreter aller im Parlament vertretenen Parteien

bar an; diese verkehrt ausschliesslich mit dem Arbeitgeber. In

einzuladen, welche fast ein Drittel der Wähler repräsentieren

bezug auf Unselbständigerwerbende verfügen die Aus-

und denen das Wohl unseres Landes ebenfalls am Herzen

gleichskassen mithin systembedingt bloss über die ihnen von liegt und die für einen Konsens bestmöglicher Lösungen für

den Arbeitgebern zu liefernden Abrechnungsangaben. Nach

die Zukunft ebenfalls nötig sein werden?

der gesetzlichen Ordnung ist jedes einzelne Erwerbsverhält-

nis für sich zu betrachten, was zu einer Vielzahl von Kassenzu-

gehörigkeiten ein und derselben Person führen kann. Einfach Texte de l'interpellation du 17 juin 1994

lässt sich die Abgrenzung gemäss Artikel 28bis Absatz 1 Dans le contexte des résultats du scrutin du 12 juin 1994, le

AHW nur für Unselbständigerwerbende bewerkstelligen, für Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:

die im Kalenderjahr mindestens 5050 Franken an Beiträgen 1. Ne pense-t-il pas lui aussi que pour examiner une situation

bezahlt wurden, beträgt doch der Jahresbeitragsplafond aussi délicate, il ne convient pas d'inviter seulement les quatre

AHV/IV/EO 10100 Franken (= 8400 Franken AHV-Beitrag, partis qui constituent ce que l'on nomme la formule magique,

Art. 28 Abs. 1 AHW; 1200 Franken IV-Beitrag, Art. Ibis IW; mais qu'il faudrait associer à cette réflexion tous les partis qui

500 Franken EO-Zuschlag, Art. 27 Abs. 2 EOG). Nachdem ont leur mot à dire dans la politique dans notre pays?

Versicherte als nichterwerbstätig gelten können, die zwar dau- 2. La Conseil fédéral serait-il prêt à inviter, à côté des partis

ernd, aber nicht voll oder zwar voll, aber nicht dauernd er- gouvernementaux, un représentant de tous les partis présents

werbstätig sind, müsste die zuständige Ausgleichskasse von au Parlement, qui représentent près d'un tiers de l'électoral,

allen anderen Unselbständigerwerbenden mindestens über qui ont eux aussi à coeur le bien de notre pays et dont l'opinion

die aktuellen Steuerdaten und/oder die diesbezüglichen Infor- pourrait aussi être utile à l'avenir pour trouver un consensus

mationen verfügen. Diese Angaben kann sie nicht systemkon- débouchant sur les meilleures solutions possibles.

form beim bzw. bei den verschiedenen Arbeitgebern des Un-

selbständigerwerbenden einholen. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Sieber, Steffen (3)

Mit Artikel 28bis Absatz 1 AHW soll verhindert werden, dass

die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger offensichtlich um- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gangen wird. Dabei wird in erster Linie an Verwaltungsräte ge- Der Bundesrat liess durch die Bundeskanzlei am Tage nach

dacht, die ihre Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, und an vor- der Abstimmung eine Erklärung verbreiten, in welcher er eine

zeitig Pensionierte, die noch eine beschränkte Erwerbstätig- Sondersitzung des Bundesrates noch vor den Sommerferien

keit ausüben. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, ankündigte, «um den Gründen für den Graben zwischen unse-

dass Artikel 28bis AHW uneinheitlich angewendet wird. rem Volk und den politischen Behörden nachzugehen und

Allfällige Probleme mit der korrekten Durchführung des Ver- nach Mitteln zur Verbesserung der Situation zu suchen». An-

gleichs gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHW liegen haupt- schliessend möchte er die Lage mit den Regierungsparteien

sächlich im Beitragsbezugssystem begründet und könnten erörtern. Er sei überzeugt, dass sich unser Land den zukünfti-

wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Arbeitneh- gen Herausforderungen nur stellen könne, wenn er dabei die

mer wie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti- Unterstützung allerfinden wird, denen das Wohl unseres Lan-

gen den Ausgleichskassen unmittelbar angeschlossen wä- des am Herzen liege.

ren. Jedenfalls kann nach Auffassung des Bundesrats dem Seit Beginn dieser Legislatur sitzen von 246 Vertretern von

Personal der Gemeindezweigstellen der kantonalen Aus- Volk und Ständen deren 55, welche nicht einer sogenannten

gleichskassen keineswegs mangelnde Professionalität vorge- Regierungspartei angehören, im Parlament Diese vertreten

worfen werden. dabei einen respektablen Wähleranteil von 30,6 Prozent.

In der für die Durchführungsstellen verbindlichen Wegleitung

über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

werbstätigen (WSN) in der AHV/IV/EO (EDMZ318.102.03) hat vom 7. September 1994

das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern Rapport écrit du Conseil fédéral

2001 ff. den zuständigen Ausgleichskassen im Interesse der du 7 septembre 1994

gleichmässigen Gesetzesanwendung bereits genaue Wei- Wie die Beziehungen zwischen dem Bundesrat und den politi-

sungen betreffend die fragliche Abgrenzung erteilt schen Parteien, insbesondere den Regierungsparteien, zu ge-

stalten sind, wird gesetzlich nirgends festgelegt. Einzige Aus-

Erklärung des Interpellanten: befriedigt nahme ist die Verpflichtung des Bundesrates, Entwürfe zu Er-

Déclaration de l'interpellateur: satisfait lassen, die er in die Vernehmlassung schicken will, neben den

Kantonen und betroffenen Organisationen auch den politi-

schen Parteien zu unterbreiten.

Dieses Verfahren erlaubt es allen im Parlament vertretenen

Parteien, jeweils ihre Meinung zu den wichtigsten Fragen dar-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Ruf AHV-Beitragspflicht. Präzisierung

Interpellation Ruf Obligation de payer des cotisations AVS. Précisions

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3259

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1933-1934

Page

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Ref. No 20 024 604

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