Federal Council Rejects Aggressive Dog Ban, Calls for Further Study
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion requested a ban on breeding and importing aggressive dogs, along with stricter penalties for those who train dogs using cruel methods. The Federal Council, however, proposed transforming the motion into a postulate, arguing that the issue of aggressively trained dogs is not widespread in Switzerland, that existing liability laws cover incidents, and that current animal protection laws already prohibit cruel training methods. They concluded that further investigation is needed before legislative measures can be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 regelt, Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung; Federal Council Rejects Aggressive Dog Ban, Calls for Further Study: The Federal Council, however, proposed transforming the motion into a postulate, arguing that the issue of aggressively trained dogs is not widespread in Switzerland, that existing liability laws cover incidents, and that current animal protection laws already prohibit cruel training methods. They concluded that further investigation is needed before legislative measures can be considered.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to state that certain actions related to dog training are already prohibited.
Volltext
Motion Weder Hansjürg 1896 N 7 octobre 1994
beiten sind u. a die einzelnen in der Motion aufgeworfenen 3. Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaf-
Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergeb- tungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommens-
nissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht grenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamtein-
vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzu- kommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine admi-
wandeln. nistrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene
Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach
Rapport écrit du Conseil fédéral Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung
du 7 septembre 1994 des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Verede-
Le Département fédéral de l'économie publique révise actuel- lungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.
lement l'ordonnance sur le droit de bail. Le groupe de travail 4. Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit
chargé de ce mandat est composé de représentants des bail- bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvoll-
leurs et des locataires. ziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen
La révision vise à simplifier l'application du droit de bail. Les das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergän-
travaux de révision portent notamment sur les questions sou- zenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Ein-
levées par le motionnaire. Dans ces conditions, il peut être pro- kommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in al-
posé d'accepter la motion sous la forme du postulat. len Fällen gleich motiviert.
5. Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustan-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates des der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Di-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- rektzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit
wandeln. überdurchschnittliche Einkommenssituation haben.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- vom 7. September 1994
tulat. Déclaration écrite du Conseil fédéral
du 7 septembre 1994
Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 94.3244
Motion Jäggi Paul
Landwirtschaftsgesetz. #ST# 94.3242
Änderung von Artikel 31 a Absatz 3
Motion Weder Hansjürg
Loi sur l'agriculture.
Modification de l'article 31 a alinéa 3 Verbot von Kampf hunden
Chiens de combat. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31 a Absatz 3 Buchsta- Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994
be b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein
b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem
des Einkommens fest. Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen
im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde
Texte de la motion du 15 juin 1994 mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 31 a alinéa 3 werden.
lettre b, de la loi sur l'agriculture dans les termes qui suivent:
b. fixe, pour le droit à la contribution, une limite de revenu. Texfe de la motion du 15 juin 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Bühler Si- projet de dispositions visant à interdire l'élevage de chiens
meon, Bürgi, Daepp, David, Deiss, Dormann, Gobet, Grossen- agressifs ainsi que l'importation de ce genre d'animaux. De
bacher, Iten Joseph, Leu Josef, Raggenbass, Rutishauser, plus, la loi sur la protection des animaux doit prévoir des sanc-
Schnider, Stamm Judith, Wittenwiler (16) tions plus sévères pour les personnes qui dressent des chiens
à l'agressivité en utilisant des méthodes cruelles envers les
Schriftliche Begründung - Développement par écrit animaux.
Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es
zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen: Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bäumlin, Bischof, Büh-
1. Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirt- ler Simeon, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener,
schaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit über- Dünki, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmeier,
durchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Hub-
Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlun- acher, Jaeger, Keller Rudolf, Ledergerber, Maeder, Marti Wer-
gen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, ner, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Ostermann, Raggen-
Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkom- bass, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen,
men aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über Strahm Rudolf, Wiederkehr, Zbinden, Züger, Zwygart (40)
100 000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlun-
gen auszubezahlen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
2. Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, Abgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Den-
werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausge- noch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch ge-
schlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu ei- zielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter
nem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbe- und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl
handlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt Eine gestei-
auch aus diesem Blickwinkel auf. gerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich
7. Oktober 1994 N 1897 Motion Stucky
in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt #ST# 94.3232
einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits
ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermei- Motion Stucky
den, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Um-
gang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so Strassenbahn und Trolleybus.
mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Konzessionspf l icht
Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder da- Tramways et trolleybus.
nach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter frei-
Concession obligatoire
heitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten wer-
den, da sie allgemein aggressiv sind.
Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampf-
hunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entspre-
chende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1994
neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen
Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Kon-
für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden zessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten
scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen
die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind des- aufzuheben.
halb unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Texte de la motion du 14 juin 1994
vom 7. September 1994 Le Conseil fédéral est chargé de supprimer, dans la loi sur les
Rapport écrit du Conseil fédéral chemins de fer, l'obligation d'être titulaire d'une concession
du 7 septembre 1994 pour pouvoir construire, transformer et exploiter des lignes de
Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbri- tramways ou de trolleybus dans les agglomérations.
tannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzie-
herische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Bührer
Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden Gerold, Columberg, Dettling, Ducret, Eggly, Fischer-Seen-
sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf be- gen, Fritschi Oscar, Giger, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler,
stimmte Hunderassen beschränkt. Die als «Kampfhunde» be- Leuenberger Ernst, Maître, Miesch, Spoerry, Stamm Luzi, Stei-
zeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig ver- ner Rudolf, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul (22)
breitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der
Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern Schriftliche Begründung - Développement par écrit
dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene
werden. fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter
Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestim- das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen,
mungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vor- aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolley-
schriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff be- buslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai
reits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen ent- in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5).
falten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte,
seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als
Tieres besser wahrnimmt. Betreiber ohnehin haften.
In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und
Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss vom 24. August 1994
gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Rapport écrit du Conseil fédéral
Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur du 24 août 1994
dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tier- Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau
schutzgesetzes oder mit «übermässiger Härte und Strafschüs- und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bun-
sen» (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, des. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten
leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits ver- Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann
boten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb. sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten ab-
Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unpro- treten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezial-
blematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren gesetze erlassen.
Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnah- Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. De-
men zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr ag- zember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Ver-
gressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt fahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Kon-
sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf. zessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforder-
lich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte
Schriftliche Erklärung des Bundesrates eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessions-
Déclaration écrite du Conseil fédéral verfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr
wandeln. das Parlament zuständig.
Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen un-
terstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trol-
leybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Ver-
kehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangeneh-
migungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG.
Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plange-
nehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegen-
wärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine
Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der
Bundesverfassung bedingen.
Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso
viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzes-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampfhunden
Motion Weder Hansjürg Chiens de combat. Interdiction
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3242
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 1896-1897
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Pagina
Ref. No 20 024 562
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