Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3242 KI-generiert

Federal Council Rejects Aggressive Dog Ban, Calls for Further Study

Geschäftsnummer VPB 94-3242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion requested a ban on breeding and importing aggressive dogs, along with stricter penalties for those who train dogs using cruel methods. The Federal Council, however, proposed transforming the motion into a postulate, arguing that the issue of aggressively trained dogs is not widespread in Switzerland, that existing liability laws cover incidents, and that current animal protection laws already prohibit cruel training methods. They concluded that further investigation is needed before legislative measures can be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 5 regelt, Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung; Federal Council Rejects Aggressive Dog Ban, Calls for Further Study: The Federal Council, however, proposed transforming the motion into a postulate, arguing that the issue of aggressively trained dogs is not widespread in Switzerland, that existing liability laws cover incidents, and that current animal protection laws already prohibit cruel training methods. They concluded that further investigation is needed before legislative measures can be considered.

Schlagwörter

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weitere Sachverhaltsabklärung Strafen und Massnahmen Verbrechen der Aggression ungebührliche Ausdrucksweise Verbotene Praktiken anthropologisch-erbbiologisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 regelt
Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen ent- in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5).
Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung
Cited to state that certain actions related to dog training are already prohibited.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung

Cited to state that certain actions related to dog training are already prohibited.

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Volltext

Motion Weder Hansjürg 1896 N 7 octobre 1994

beiten sind u. a die einzelnen in der Motion aufgeworfenen 3. Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaf-

Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergeb- tungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommens-

nissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht grenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamtein-

vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzu- kommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine admi-

wandeln. nistrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene

Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach

Rapport écrit du Conseil fédéral Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung

du 7 septembre 1994 des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Verede-

Le Département fédéral de l'économie publique révise actuel- lungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.

lement l'ordonnance sur le droit de bail. Le groupe de travail 4. Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit

chargé de ce mandat est composé de représentants des bail- bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvoll-

leurs et des locataires. ziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen

La révision vise à simplifier l'application du droit de bail. Les das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergän-

travaux de révision portent notamment sur les questions sou- zenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Ein-

levées par le motionnaire. Dans ces conditions, il peut être pro- kommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in al-

posé d'accepter la motion sous la forme du postulat. len Fällen gleich motiviert.

5. Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustan-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates des der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Di-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- rektzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit

wandeln. überdurchschnittliche Einkommenssituation haben.

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- vom 7. September 1994

tulat. Déclaration écrite du Conseil fédéral

du 7 septembre 1994

Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Überwiesen - Transmis

#ST# 94.3244

Motion Jäggi Paul

Landwirtschaftsgesetz. #ST# 94.3242

Änderung von Artikel 31 a Absatz 3

Motion Weder Hansjürg

Loi sur l'agriculture.

Modification de l'article 31 a alinéa 3 Verbot von Kampf hunden

Chiens de combat. Interdiction

Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994

Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31 a Absatz 3 Buchsta- Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994

be b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein

b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem

des Einkommens fest. Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen

im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde

Texte de la motion du 15 juin 1994 mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen

Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 31 a alinéa 3 werden.

lettre b, de la loi sur l'agriculture dans les termes qui suivent:

b. fixe, pour le droit à la contribution, une limite de revenu. Texfe de la motion du 15 juin 1994

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Bühler Si- projet de dispositions visant à interdire l'élevage de chiens

meon, Bürgi, Daepp, David, Deiss, Dormann, Gobet, Grossen- agressifs ainsi que l'importation de ce genre d'animaux. De

bacher, Iten Joseph, Leu Josef, Raggenbass, Rutishauser, plus, la loi sur la protection des animaux doit prévoir des sanc-

Schnider, Stamm Judith, Wittenwiler (16) tions plus sévères pour les personnes qui dressent des chiens

à l'agressivité en utilisant des méthodes cruelles envers les

Schriftliche Begründung - Développement par écrit animaux.

Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es

zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen: Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bäumlin, Bischof, Büh-

1. Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirt- ler Simeon, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener,

schaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit über- Dünki, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmeier,

durchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Hub-

Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlun- acher, Jaeger, Keller Rudolf, Ledergerber, Maeder, Marti Wer-

gen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, ner, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Ostermann, Raggen-

Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkom- bass, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen,

men aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über Strahm Rudolf, Wiederkehr, Zbinden, Züger, Zwygart (40)

100 000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlun-

gen auszubezahlen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

2. Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, Abgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Den-

werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausge- noch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch ge-

schlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu ei- zielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter

nem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbe- und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl

handlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt Eine gestei-

auch aus diesem Blickwinkel auf. gerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich

7. Oktober 1994 N 1897 Motion Stucky

in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt #ST# 94.3232

einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits

ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermei- Motion Stucky

den, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Um-

gang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so Strassenbahn und Trolleybus.

mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Konzessionspf l icht

Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder da- Tramways et trolleybus.

nach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter frei-

Concession obligatoire

heitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten wer-

den, da sie allgemein aggressiv sind.

Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampf-

hunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entspre-

chende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1994

neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen

Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Kon-

für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden zessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten

scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen

die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind des- aufzuheben.

halb unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Texte de la motion du 14 juin 1994

vom 7. September 1994 Le Conseil fédéral est chargé de supprimer, dans la loi sur les

Rapport écrit du Conseil fédéral chemins de fer, l'obligation d'être titulaire d'une concession

du 7 septembre 1994 pour pouvoir construire, transformer et exploiter des lignes de

Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbri- tramways ou de trolleybus dans les agglomérations.

tannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzie-

herische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Bührer

Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden Gerold, Columberg, Dettling, Ducret, Eggly, Fischer-Seen-

sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf be- gen, Fritschi Oscar, Giger, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler,

stimmte Hunderassen beschränkt. Die als «Kampfhunde» be- Leuenberger Ernst, Maître, Miesch, Spoerry, Stamm Luzi, Stei-

zeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig ver- ner Rudolf, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul (22)

breitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der

Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern Schriftliche Begründung - Développement par écrit

dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene

werden. fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter

Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestim- das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen,

mungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vor- aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolley-

schriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff be- buslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai

reits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen ent- in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5).

falten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte,

seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als

Tieres besser wahrnimmt. Betreiber ohnehin haften.

In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und

Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss vom 24. August 1994

gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Rapport écrit du Conseil fédéral

Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur du 24 août 1994

dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tier- Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau

schutzgesetzes oder mit «übermässiger Härte und Strafschüs- und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bun-

sen» (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, des. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten

leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits ver- Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann

boten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb. sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten ab-

Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unpro- treten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezial-

blematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren gesetze erlassen.

Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnah- Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. De-

men zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr ag- zember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Ver-

gressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt fahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Kon-

sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf. zessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforder-

lich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte

Schriftliche Erklärung des Bundesrates eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessions-

Déclaration écrite du Conseil fédéral verfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr

wandeln. das Parlament zuständig.

Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen un-

terstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trol-

leybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Ver-

kehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangeneh-

migungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG.

Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plange-

nehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegen-

wärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine

Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der

Bundesverfassung bedingen.

Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso

viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzes-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampfhunden

Motion Weder Hansjürg Chiens de combat. Interdiction

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3242

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1896-1897

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Ref. No 20 024 562

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