Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3241 KI-generiert

Motion to Adapt Export Risk Guarantees

Geschäftsnummer VPB 94-3241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion proposes adapting export risk guarantees to changing market conditions, including covering losses from specific private bank insolvencies, adjusting fees for cash transactions to reflect actual risk, making advance guarantee commitments binding, harmonizing with EU regulations, and separating coverage for specific economic or development aid tasks. The Federal Council agreed to accept the motion, acknowledging the importance of export risk guarantees for trade promotion and job preservation, while also highlighting the need for the guarantees to remain competitive internationally and consistent with the principle of self-sustainability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 VMWG, Art. 14 VMWG, Art. 11 OBLF, Art. 18 OBLF, Art. 17 Motion, Art. 19 OBLF; Motion to Adapt Export Risk Guarantees: The Federal Council agreed to accept the motion, acknowledging the importance of export risk guarantees for trade promotion and job preservation, while also highlighting the need for the guarantees to remain competitive internationally and consistent with the principle of self-sustainability.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausfuhrversicherung Handelsvorschrift Bankbürgschaft Wirtschaftsbedingungen Wirtschaftlicher Verlust Zahlungsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 VMWG

Cited as the legal basis for the possibility of remedying formal defects through conciliation proceedings.

Art. 17 VMWG

Cited for the proposed abolition of the limitation of rent increases for indexed residential leases.

Art. 18 VMWG

Cited for the proposed repeal or time limitation of the notification obligation for partial rent increases.

Art. 11 VMWG

Cited as the legal basis for clarifying that usual rents in a locality or neighborhood are not abusive.

Art. 269a OR

Cited regarding the admissibility of rent prices.

Art. 269 OR

Cited regarding the admissibility of rent prices.

Art. 14 VMWG

Cited regarding the rules for passing on costs for value-enhancing investments.

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Volltext

Motion Fischer-Seengen 1892 N 7 octobre 1994

Concordat des caisses-maladie ou de la Fondation suisse Texte de la motion du 13 juin 1994

pour la promotion de la santé. Afin de promouvoir le commerce extérieur et de sauvegarder

M. Carobbio, conseiller national, a déposé une initiative parle- nos emplois, le Conseil fédéral est invité à adapter comme il

mentaire par laquelle il propose de refondre l'ensemble des suit la garantie contre les risques à l'exportation aux nouvelles

dispositions pertinentes afin de les regrouper dans une loi fé- conditions des marchés:

dérale unique. La commission n'est pas certaine qu'une nou- 1. La garantie s'étendra aussi à la couverture des pertes qui

velle loi fédérale constitue nécessairement la meilleure des so- découlent de l'insolvabilité de certaines banques privées

lutions, et elle se demande s'il ne vaudrait pas mieux lui préfé- ayant ouvert un accréditif irrévocable ou octroyé une garantie

rer une harmonisation des différentes dispositions et compé- de crédit pour un contrat d'exportation.

tences concernées, voire une réorganisation des deux textes 2. Lors de transactions réalisées au comptant, les émolu-

visant à en redistribuer rationnellement les dispositions perti- ments seront fixés de manière à ce qu'ils correspondent au

nentes. montant du risque.

Il y a là un problème qu'il s'agit de résoudre. La commission 3. Lorsqu'un exportateur demandera un accord de principe

souhaite toutefois laisser au Conseil fédéral toute latitude pour pour une transaction éventuelle, les promesses de garantie

décider de la réponse qu'il jugera la plus appropriée: nouvelle seront contraignantes - notamment en ce qui concerne les

loi, harmonisation des dispositions pertinentes ou réorganisa- conditions financières - et elles seront accordées contre paie-

tion des deux lois concernées. Par ailleurs, on profitera de l'oc- ment d'un émolument

casion pour compléter les législations sur la protection de la 4. Après l'entrée en vigueur de la nouvelle réglementation eu-

santé des travailleurs et sur la sécurité sur le lieu de travail de ropéenne concernant la garantie contre les risques à l'exporta-

façon à en gommer les insuffisances actuelles. tion, la GRE suisse sera harmonisée dans les plus brefs délais,

notamment en ce qui concerne le taux de couverture et la ga-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates rantie des crédits libellés en devises étrangères.

vom 31. August 1994 5. Les risques plus élevés encourus par la GRE, en raison de

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. certaines tâches de caractère économique, conjoncturel ou

d'aide au développement qu'elle devra accomplir, seront cou-

Déclaration écrite du Conseil fédéral verts par une garantie de crédit de la Confédération et calculés

du 31 août 1994 séparément

Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Aubry, Baumber-

Überwiesen - Transmis ger, Berger, Bezzola, Bircher Peter, Bonny, Bührer Gerald,

Caccia, Cavadini Adriano, Chevallaz, Comby, Couchepin, Da-

vid, Dettling, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fischer-Hägg-

lingen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi

Oscar, Früh, Giger, Graber, Gros Jean-Michel, Grossenba-

cher, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Keller An-

ton, Leuba, Loeb François, Mamie, Müller, Narbel, Oehler, Pe-

rey, Philipona, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximi-

#ST# 94.3241 lian, Rohrbasser, Sandoz, Savary, Scheurer Rémy, Schmid-

halter, Schmied Walter, Segmüller, Spoerry, Stamm Luzi,

Motion Fischer-Seengen Steinegger, Steiner Rudolf, Stucky, Vetterli, Wanner, Wittenwi-

Exportrisikogarantie. Anpassung ler.WyssPaul (61)

Garantie contre les risques Schriftliche Begründung - Développement par écrit

à l'exportation. Adaptation Die ERG ist das wichtigste direkte Exportförderungsinstru-

ment des Bundes. Sie deckt gewisse Risiken des Exporteurs

ab, welche auf dem privaten Versicherungsmarkt nicht ge-

deckt werden können. Dazu gehört namentlich das politische

Risiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Schuld-

Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1994 nern zufolge staatlicher Massnahmen (wie z. B. Devisenre-

Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussen- striktionen, Moratorien usw.).

handels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Expor- Verglichen mit den analogen Einrichtungen im Ausland büsst

trisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse die schweizerische ERG laufend an Konkurrenzfähigkeit ein:

auf den Exportmärkten anzupassen: Sie weist eine Reihe von Schwachstellen auf, die schweizeri-

1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuwei- sche Exportfirmen gegenüber ihren ausländischen Konkur-

ten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater renten deutlich benachteiligen. Das Verhältnis von Kosten und

Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwider- Nutzen ist ungünstig, und als Folge davon ist das Garantievo-

rufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt lumen samt Prämieneinnahmen seit Jahren rückläufig.

haben. Die Ursachen dieser Situation sind vielfältig:

2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass - Das Leistungsangebot der ERG vermag den gewandelten

sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag ent- Anforderungen der Exportmärkte nicht zu genügen. Die be-

sprechen. stehende Gebührenordnung fördert die negative Risikoselek-

3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen tion. Die ERG-Kommission verfolgt eine äusserst restriktive

seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in Praxis.

jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hin- - Die schweizerische ERG ist stark defizitär. Die Folgen der in-

sichtlich der Gebühren. ternationalen Schuldenkrise, die bei uns über die ERG abge-

4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach In- wickelt werden, haben die ERG hart getroffen und die in frühe-

krafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der ren Jahren gebildeten Reserven aufgezehrt. Es ist klar, dass

Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzu- die Exporteure mit ihren Prämien diese hohen Verluste nicht

passen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und zu decken vermögen.

der Absicherung von Krediten in Fremdwährung. - Die schweizerische ERG ist von Gesetzes wegen der Eigen-

5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung beson- wirtschaftlichkeit verpflichtet; Unterdeckungen werden durch

derer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirt- Bundesvorschüsse ausgeglichen, die von der ERG zu verzin-

schaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung sen sind (im Jahre 1992 betrugen die Zinskosten 96 Millionen

entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien Franken). Es ist kein anderes ERG-System bekannt, das die

des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen. Auflage der Eigenwirtschaftlichkeit zu erfüllen hat; in allen an-

7. Oktober 1994 N 1893 Motion Fischer-Seengen

deren Ländern trägt der Staat direkt oder indirekt das Defizit orientierte ERG angewiesen. Die Leistungen dieser ERG müs-

seiner ERG. sen im Vergleich zum Ausland einigermassen gleichwertig

Aus diesen Gründen ist es notwendig, die schweizerische sein. Eine periodische Anpassung an die sich wandelnden Er-

ERG den aktuellen Erfordernissen anzupassen. fordernisse der Exportmärkte ist unerlässlich, damit die ERG

Die einzelnen Punkte des Vorstosses werden wie folgt be- ihre Aufgabe, nämlich die Schaffung und Erhaltung von Ar-

gründet: beitsplätzen, wieder in befriedigender Weise erfüllen kann.

1. Im Unterschied zu den ERG-Systemen aller bedeutenden

Exportländer deckt unsere ERG das private Delkredererisiko Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

(Zahlungsunfähigkeit privatrechtlicher Abnehmer) nicht, son- vom 7. September 1994

dern nur das Delkredere öffentlich-rechtlicher Besteller, Ga- Rapport écrit du Conseil fédéral

ranten (d. h. staatlicher Banken) und «public utilities». du 7 septembre 1994

Mit der Privatisierung der Unternehmen und Banken in Osteu- Der Bundesrat teilt die der Motion zugrunde liegende Beurtei-

ropa ist ein Problem entstanden, das sich - im Zuge weltweiter lung der Bedeutung der ERG. Diese stellt ein wichtiges Mittel

Privatisierung und Deregulierung - auf einen immer grösser der Exportförderung und der aktiven Arbeitsplatzsicherung

werdenden Kreis von Schwellen- und Entwicklungsländern dar. Sie ermöglicht nicht nur die Aufrechterhaltung und Schaf-

ausweitet. Infolge der Privatisierung kann das Delkredereri- fung einer beachtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen, sondern ist

siko bei Geschäften mit ehemals staatlichen Abnehmern bzw. ein wichtiger Faktor zur Stärkung des Industriestandortes

Garanten nicht mehr gedeckt werden, obwohl sich deren Bo- Schweiz, ein Aspekt, der mit fortschreitender Globalisierung

nität in der Regel mit der Privatisierung eher verbessert als ver- und Mobilität der Produktion zunehmend an Gewicht gewinnt.

schlechtert hat. Die Bedeutung der ERG geht deshalb auch über den beschei-

Es ist daher dringend notwendig, durch eine geringfügige Än- denen Anteil am Gesamtexport hinaus, welcher bei ihr versi-

derung des ERG-Gesetzes der Entwicklung in den genannten chert wird. Sie ermöglicht den rechtzeitigen Aufbau und die

Ländern Rechnung zu tragen, indem auch für ausgewählte Aufrechterhaltung einer schweizerischen Präsenz in wichtigen

private Banken das Delkredererisiko übernommen wird. Das Zukunftsmärkten und trägt so zu einer besseren Diversifizie-

wirtschaftliche Schicksal solcher Garanten ist derart eng mit rung unserer Exporte nach Regionen, aber auch Produkten

der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung eines Lan- bei.

des verbunden, dass eine Trennung vom politischen Risiko Die Wettbewerbsfähigkeit unserer Exportwirtschaft wird in viel

gar nicht möglich ist Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass entscheidenderem Masse durch die gesamtwirtschaftlichen

damit keine zusätzlichen Risiken eingegangen werden. Rahmenbedingungen beeinflusst. Subsidiär kann aber die

2. Gemäss bisheriger Regelung wird die Prämie bei Barzah- Verfügbarkeit einer ausreichenden ERG-Garantie darüber ent-

lungsgeschäften immer auf dem gesamten Vertragswert be- scheiden, ob gewisse Lieferungen in gewisse Länder aus der

rechnet, auch wenn im Projektverlauf Teilzahlungen geleistet Schweiz überhaupt möglich sind und so zu einem gewichti-

werden. Dies führt zu überhöhten Prämienbeträgen. Die ERG gen Faktor im (Standort-)Wettbewerb werden.

sollte dazu übergehen, die Gebühren nur auf dem tatsächlich Der Vergleich unserer Leistungen mit dem Angebot der aus-

bestehenden Risiko (Exposure) zu erheben. ländischen ERG ist deshalb wichtig. Dieser muss aber nicht

3. Die heutige Regelung ermöglicht der ERG, während der zwangsläufig eine Angleichung unserer Leistungspalette und

Gültigkeitsdauer der grundsätzlichen Deckungszusage (nor- Prämienstruktur oder ein Abweichen von unserer transparen-

malerweise neun Monate) Änderungen bei der Gebühren- ten Konzeption hinsichtlich der Finanzierung zur Folge haben.

rechnung vorzunehmen. Ein Exporteur muss aber schon bei Vielmehr geht es darum, das Leistungsangebot und die Preise

Offertabgabe Gewissheit über die zu bezahlenden ERG- unserer ERG so zu gestalten, dass die Konkurrenzfähigkeit

Gebühren haben; er ist deshalb auf verbindliche Angaben an- der schweizerischen Exportwirtschaft und einzelner Branchen

gewiesen. Gegen Entrichtung einer Bereitstellungskommis- in einer Gesamtbetrachtung (Rahmenbedingungen) gewahrt

sion soll eine einmal erteilte Zusage und Gebührenberech- bleibt. In diese Gewichtung mit einzubeziehen ist ausserdem

nung für die übliche Geltungsdauer von 9 Monaten fixiert wer- die Zielsetzung der Eigenwirtschaftlichkeit, an der sich unsere

den können. ERG langfristig orientiert. Mit Bezug auf den Ausbau des Lei-

4. Die EU hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Vor- stungsangebotes ist ferner zu berücksichtigen, dass wir

schlag für eine Richtlinie für die Harmonisierung der mittel- grundsätzlich davon ausgehen, dass die ERG subsidiär zum

und langfristigen Exportkreditbedingungen erarbeitet hat. Da- Markt interveniert: Sie soll sich weitgehend auf die Übernahme

mit sollen die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen auf- von Risiken beschränken, die der Exporteur (insbesondere

grund unterschiedlicher nationaler Versicherungssysteme unter Wettbewerbsgesichtspunkten) nicht selber absorbieren

ab 1995 schrittweise beseitigt werden. Zur Erhaltung der Wett- (Risiken = Kosten) und die der Markt nicht oder (im Vergleich

bewerbsfähigkeit unserer Exportindustrie ist eine Anpassung zu staatlichen Institutionen des Auslandes) nicht zu tragbaren

der ERG, ihrer Leistungen und Gebührenstruktur an diese Preisen anbieten kann.

Richtlinie unerlässlich, insbesondere in bezug auf die Die Veränderungen im internationalen Umfeld und insbeson-

Deckungssätze und die Gewährung von Garantien für Kredite dere die fortschreitende Privatisierung staatlicher Abnehmer

in Fremdwährung. und Garanten in Mittel- und Osteuropa und den Entwicklungs-

5. Die Übertragung von Aufgaben an die ERG, die nicht ihrer ländern haben uns veranlasst, in Zusammenarbeit mit der

angestammten Aufgabenstellung entsprechen, ist mit dem ERG-Kommission und den interessierten Organisationen der

Ziel der Eigenwirtschaftlichkeit nicht vereinbar. Darunterfallen Wirtschaft eine Abklärung der bestehenden Anpassungsbe-

konjunkturelle, wirtschafts- und entwicklungspolitische Mass- dürfnisse einzuleiten. Die oben erwähnten Gesichtspunkte

nahmen, wie sie z. B. 1993 zur Stärkung der schweizerischen fliessen in diese Überprüfung ein, deren Stand uns folgende

Exportwirtschaft ergriffen wurden, oder heute etwa die Zusam- Antwort auf die vom Motionär aufgegriffenen Anliegen erlaubt.

menarbeit mit den osteuropäischen Staaten (Kreditgarantien 1. Versicherung der Zahlungsunfähigkeit ausgewählter priva-

im Rahmen der Osthilfeprogramme). Da die ERG solche Risi- ter Banken

ken nicht übernehmen kann, sind dafür grundsätzliche Aus- Das ERG-Gesetz schliesst die Versicherung der Zahlungsver-

fallgarantien des Bundes bereitzustellen. Damit kann sich die weigerung oder Zahlungsunfähigkeit privater Besteller aus.

ERG im Schadenfall beim Bund «schadlos» halten, das Risiko Dieses Risiko kann von der ERG nur dann gedeckt werden,

für derartige Massnahmen bleibt beim Bund. wenn der private Käufer eine Staatsgarantie oder die Garantie

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen an die veränderten einer staatlich beherrschten Bank beibringen kann und das Ri-

Marktverhältnisse werden keine unüberblickbaren neuen Risi- siko so von einem privaten zu einem staatlichen wird.

ken geschaffen. Die vermehrte Attraktivität der ERG wird viel- Dieser Ausschluss des privaten Delkredererisikos geht von

mehr eine vermehrte Beanspruchung und damit mehr Gebüh- der Überlegung aus, dass sich die staatliche Absicherung

reneinnahmen bringen. durch das Exportland auf Risiken beschränken sollte, welche

Die schweizerische Exportwirtschaft, insbesondere die Inve- auf seilen des Importlandes von Handlungen des Staates ab-

stitionsgüterindustrie, ist auf eine leistungsfähige und markt- hängig sind, die vom Exporteur weder vorausgesehen noch

Motion Fischer-Seengen 1894 N 7 octobre 1994

beeinflusst werden können. Gleichzeitig beruht dieser Aus- Obwohl solche Anpassungen sich bei einer Verbesserung der

schluss auf der Annahme, dass der Exporteur die Bonität sei- Garantiebedingungen durchaus auch positiv für die Expor-

ner privaten Kunden überprüfen bzw. sich auf dem privaten teure auswirken können, stellt die Möglichkeit einer nachträgli-

Markt (Assekuranz, Banken) gegen entsprechende Risiken chen Verschlechterung der erteilten Zusagen, die mit einer Er-

absichern kann. höhung der ERG-Gebühr verbunden ist, für diese einen Unsi-

Mit der wirtschaftlichen Transition in Osteuropa und in den cherheitsfaktor mit Bezug auf ihre Offertabgabe dar, der ins

Entwicklungsländern verengt sich nun das Exportsegment, für Gewicht fallen kann.

welches die ERG das Delkredere übernehmen kann. Dies ist in Gegenwärtig wird deshalb die Option einer verbindlicheren

erster Linie eine Folge der Privatisierung von Unternehmen so- Zusage geprüft, für die der Exporteur als Entgelt für die von der

wie von Banken, welche von der ERG nun nicht mehr als staat- ERG eingegangene weiter gehende Verpflichtung eine Bereit-

liche Garanten akzeptiert werden können, wobei die betreffen- stellungsgebühr zu entrichten hätte. Festzuhalten ist aller-

den Abnehmerländer sich folgerichtig auch zunehmend wei- dings, dass diese Verpflichtung nur bezüglich der Gebühren

gern, Lieferungen an private oder privatisierte Unternehmen absolut sein könnte. Hinsichtlich der Gewährung der Garantie

staatlich zu garantieren. Im Einklang mit der subsidiären Aus- müsste ein Widerruf der Zusage vorbehalten bleiben, falls ver-

richtung der ERG wäre diese Entwicklung zu begrüssen, wenn schlechterte Risikoperspektiven insbesondere die Schlies-

der private Markt die Ablösung übernehmen und den Expor- sung eines Landes für Versicherungsleistungen notwendig

teuren wie für das Gebiet der OECD-Länder entsprechende machen würden.

Versicherungsmöglichkeiten für die privaten Zahlungsrisiken 4. Angleichung an die Bestimmungen der Europäischen

anbieten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grund für Union

die Zurückhaltung des privaten Marktes liegt darin, dass in die- Im Bereich der kurzfristigen Garantien (bis zwei Jahre) strebt

sen Regionen das Länderrisiko bei der Prüfung der Bonität die EU eine Privatisierung der marktfähigen Risiken an. Zur

bzw. der wirtschaftlichen Sicherheit von Unternehmen und Festlegung der Marktgängigkeit von Risiken wurde das Krite-

Banken weiterhin eine überragende Rolle spielt, das private rium der Rückversicherbarkeit gewählt Dabei zeichnet sich

Delkredererisiko also nach wie vor von den politischen und ab, dass sich die angestrebte Liberalisierung aufgrund dieses

makroökonomischen Risiken überlagert wird. Massstabes vorerst weitgehend auf die Versicherung privater

Für die schweizerischen Exporteure entsteht durch diese Delkredererisiken im OECD-Raum auswirken bzw. beschrän-

grundsätzlich positive Entwicklung weg vom Staatshandel ken wird.

eine Lücke im Versicherungsdispositiv, welche deshalb be- Im Bereich der mittel- und langfristigen Garantien wird in der

sonders ins Gewicht fällt, weil ihre ausländischen Konkurren- EU eine Richtlinie zur Angleichung der Garantie- und

ten davon nicht betroffen sind, da die Exportkreditversicherun- Deckungsbedingungen sowie davon ausgehend der Gebüh-

gen aller bedeutenden Exportländer die Versicherung des pri- ren ausgearbeitet. Damit sollen die bestehenden Wettbe-

vaten Delkredererisikos anbieten. Das Beharren auf einer werbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler

Staatsgarantie als Voraussetzung für die Deckung der Zah- Versicherungssysteme schrittweise beseitigt werden. Es ist zu

lungsrisiken bei Lieferungen an private Unternehmen steht erwarten, dass diese Bestrebungen insgesamt zu risikoge-

ausserdem im Widerspruch zur angestrebten Förderung des rechteren Deckungsbedingungen führen werden. Damit dürf-

Privatsektors in den früheren Staatshandelsländern. ten sich auf Zeit die Unterschiede zu den höheren Prämien der

Um einem zunehmenden Wettbewerbsnachteil unserer Expor- ERG reduzieren, die insbesondere im Bereich der risikomäs-

teure zu begegnen und diese Lücke zu schliessen, bietet sich sig schlechter eingestuften Importländer gegenüber einzel-

die vom Motionär erwähnte Lösung an, neben staatlichen Ban- nen EU-Mitgliedern bestehen. Keine Annäherung dürfte sich

ken in Zukunft auch ausgewählte private Banken der Importlän- andererseits hinsichtlich der Leistungspalette ergeben, wo die

der als Garanten zu akzeptieren. Im Unterschied zu den mei- schweizerische Industrie im internationalen Vergleich insbe-

sten ausländischen Exportkreditversicherungen wird bei die- sondere hinsichtlich der Garantien für Fremdwährungskre-

ser Lösung weiterhin darauf verzichtet, das Delkredererisiko dite, aber teilweise auch der Deckungssätze schlechter ge-

des Bestellers zu versichern, sondern für diesen steht die ga- stellt ist

rantierende Bank ein, welche auch seine Bonität prüft und von Der Bundesrat anerkennt die wettbewerbspolitische Bedeu-

ihm entsprechende Sicherheiten verlangen kann. Es handelt tung, die den Harmonisierungsbemühungen der EU zu-

sich um eine Lösung, welche eine Begrenzung des Risikos und kommt. Er verfolgt diese mit grosser Aufmerksamkeit und wird

des administrativen Aufwandes erlaubt. Nach Abschluss der deren Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer

Vorarbeiten wird der Bundesrat deshalb eine entsprechende Industrie laufend überprüfen. Er kann seinen autonomen

Anpassung des ERG-Gesetzes in die Vernehmlassung geben. Handlungsspielraum jedoch nicht aufgeben, indem er sich auf

2. Anpassung der Gebühr an das wirkliche Risiko bei Barge- eine Anpassung der schweizerischen Bedingungen an die zu-

schäften künftigen Richtlinien der EU verpflichten lässt. Dies gilt um so

Die ERG-Gebühr ist eine Funktion des betragsmässigen und mehr, als die schwierigen Verhandlungen unter EU-Mitglie-

zeitlichen Risikos und wird durch die Anwendung des entspre- dern noch nicht abgeschlossen sind und im Rahmen der

chend festgelegten Gebührentarifs ermittelt Weicht der Risi- OECD auf überregionaler Ebene ebenfalls Bestrebungen zur

koverlauf - zum Beispiel aufgrund von Zwischenzahlungen Angleichung der Deckungspolitik und zur schrittweisen Anhe-

bei Teillieferungen -vom üblichen Risikoprofil ab, so können bung der Prämien auf ein kostengerechtes Niveau im Gange

bereits im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlage Ermäs- sind, welche von der Schweiz aktiv unterstützt werden.

sigungen gewährt werden. Eine extensivere Gewährung von 5. Ausfallgarantien

Ermässigungen und ein allfälliger späterer Systemwechsel In der Botschaft vom 21. Februar 1990 über Massnahmen zur

werden nicht ausschliesslich, aber auch unter dem Gesichts- Entlastung der ERG hat der Bundesrat dargelegt, dass die

punkt zu prüfen sein, wieweit dadurch der negativen Risikose- Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, kon-

lektion tatsächlich entgegengewirkt und der Prämienausfall junktureller oder entwicklungspolitischer Zielsetzung an die

durch zusätzliche Geschäfte aufgefangen werden kann. ERG für diese erhöhte Risiken begründet, die mit dem Prinzip

3. Verbindliche grundsätzliche Zusagen der Eigenwirtschaftlichkeit nicht vereinbar sind. Zukünftig

Während der Vorbereitungs- und Verhandlungsphase eines müssten solche Risiken von der ERG ferngehalten bzw. durch

Geschäftes kann der Exporteur die grundsätzliche Anfrage Eventualverpflichtungen des Bundes Abgeltungsmöglichkei-

einreichen, ob und unter welchen Bedingungen die Kommis- ten vorgesehen werden. Die entsprechenden Rechtsgrundla-

sion eine Garantie beantragen würde. Eine Zusage ist unter gen seien jeweils vom Gesetzgeber zu schaffen.

gleichbleibenden Bedingungen in der Regel neun Monate ver- Die konzeptionelle Basis für die Entlastung der ERG von sol-

bindlich. Sie erfolgt unentgeltlich, wobei die Kommission sich chen Risiken ist damit gegeben, und das Anliegen der Motion

vorbehält, bei veränderten Verhältnissen, welche eine Anpas- ist in diesem Punkt erfüllt. Die bestehenden Finanzierungsbe-

sung der Garantiepolitik gegenüber dem betreffenden Import- schlüsse für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit mittel-

land erfordern, die Bedingungen der erteilten Zusagen ent- und osteuropäischen Ländern sowie den GUS-Staaten und

sprechend anzupassen. für die wirtschafts- und handelspolitische Zusammenarbeit mit

7. Oktober 1994 1895 Motion der christlichdemokratischen Fraktion

den Entwicklungsländern sehen bereits solche Möglichkeiten - Die verschiedenen Anzeige- und Formularpflichten sind zu

vor. Im Rahmen dieser Ausfallgarantien wurden bis Ende 1993 eng und perfektionistisch ausgestaltet. Eine Heilung von For-

für Lieferungen nach Mittel- und Osteuropa Verpflichtungen mularmängeln muss im Schlichtungsverfahren möglich sein

von 147 Millionen Franken und nach Entwicklungsländern (Art. 19 VMWG). Beispielsweise soll ein Formular durch einen

von 85 Millionen Franken eingegangen. Begleitbrief ergänzt werden können.

Wir werden auch bei zukünftigen Rahmenkrediten für die wirt- - Im Rahmen von Bagatellerhöhungen - beispielsweise für all-

schaftliche Zusammenarbeit die Einstellung von Ausfallgaran- gemeine Kostensteigerungen - sollen so weit als möglich

tien prüfen, und zwar sowohl zugunsten von Entwicklungslän- Pauschalierungen vorgenommen werden können. Bagatell-

dern wie auch von mittel- und osteuropäischen Ländern sowie erhöhungen bis zu 2 Prozent sollen nicht anfechtbar sein.

der GUS-Staaten. Es handelt sich um ein vergleichsweise ko- - Der Vermieter, der wertvermehrende Investitionen tätigt,

stengünstiges Instrument, das nur im Rahmen der effektiv an- muss häufig eine Renditenverschlechterung in Kauf nehmen.

fallenden Schäden zu Ausgaben führt und einen entsprechen- Die Umwälzungsregeln in Artikel 14 VMWG sind so auszuge-

den Multiplikatoreffekt aufweist. Dabei ist zu beachten, dass stalten, dass die Rendite bei wertvermehrenden Investitionen

der Einsatz dieses Instrumentes von den Zielen der Hilfe und zumindest erhalten bleibt.

Zusammenarbeit diktiert wird und die Entlastung der ERG nur

subsidiär zu diesen Zielen zur Wirkung kommt. Dies im Ge- Texte de la motion du 17 juin 1994

gensatz zu den nationalen Interessenkonten einiger anderer Le droit de bail du 1er juillet 1990, et en particulier les ordon-

Länder, die der Entlastung ihrer Exportkreditsysteme von risi- nances du Conseil fédéral y relatives, n'ont pas donné entière

koreichen Geschäften dienen, bei denen ein nationales Inter- satisfaction dans la pratique. Tout en garantissant une protec-

esse im Vordergrund steht (marktstrategisch/handelspolitisch tion contre les abus, il convient de modifier les dispositions qui

wichtige Geschäfte, Sicherung eines Auftrages für eine n'ont pas pour objet de protéger des intérêts légitimes.

Schlüsselindustrie usw.). Le Conseil fédéral est chargé de réviser sans tarder les points

suivants de l'ordonnance du 9 mai 1990 sur le bail à loyer et le

Schriftliche Erklärung des Bundesrates bail àferme d'habitations et de locaux commerciaux (OBLF) et

Déclaration écrite du Conseil fédéral de mettre les nouvelles dispositions en vigueur le 1er janvier

Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 3 entgegenzuneh- 1995:

men. Er beantragt, die Ziffer 5 abzuschreiben und die Ziffern 2 - Les dispositions de l'ordonnance portant exécution des

und 4 in ein Postulat umzuwandeln. articles 269 et 269a CO sont contradictoires en ce qui

concerne le loyer admissible. En effet, les critères servant à

Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Strahm Rudolf be- distinguer le loyer comparatif du loyer fondé sur les coûts ne

kämpft. Die Diskussion wird verschoben. sont pas bien définis. Il doit ressortir clairement de l'article 11

OBLF que les loyers usuels dans la localité ou le quartier ne

Verschoben - Renvoyé sont pas abusifs.

- L'obligation de notifier la réserve d'augmentation partielle

(art. 18 OBLF) punit injustement le bailleur qui souhaite être

correct et faire preuve de modération. Cette disposition doit

être abrogée ou limitée dans le temps.

#ST# 94.3298 - La limitation de l'augmentation du loyer à 80 pour cent, arrê-

tée pour les loyers indexés de locaux d'habitation (art 17

Motion OBLF), doit être supprimée.

der christlichdemokratischen Fraktion - L'obligation de communiquer les diverses mesures au loca-

Revision taire par voie de formulaire est conçue de manière trop stricte

der Verordnung zum Mietrecht et perfectionniste. Il devrait être possible de pallier les lacunes

des formules par la procédure de conciliation (art. 19 OBLF). Il

Motion faudrait ainsi avoir la possibilité de compléter un formulaire par

du groupe démocrate-chrétien une lettre d'accompagnement.

Ordonnance sur le bail à loyer. - Les augmentations de loyer insignifiantes, jusqu'à 2 pour

Révision cent, devraient pouvoir se faire sous forme de forfait, par exem-

ple pour compenser une hausse générale des coûts. Ce type

d'augmentations ne devrait pas être contestable.

- Le bailleur qui procède à des investissements créant des

plus-values voit souvent baisser son rendement. Les règles de

Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994 l'article 14 OBLF régissant la répercussion des coûts doivent

Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und vor allem die dazu erlasse- être formulées de manière que, lors d'investissements aug-

nen Verordnungen des Bundesrates haben sich in der Praxis mentant la plus-value, le rendement soit au moins maintenu à

nicht in allen Teilen bewährt. Unter Gewährleistung der Miss- son niveau antérieur.

brauchsbekämpfung müssen jene Bestimmungen geändert

werden, die keinem Schutz legitimer Interessen dienen. Sprecher-Porte-parole: Engler

Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai

1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu- Schriftliche Begründung

men (VMWG) ohne Verzug in folgenden Punkten mit Inkrafttre- Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen

ten am 1. Januar 1995 zu revidieren: eine schriftliche Antwort.

- Die Verordnungsvorschriften zu Artikel 269 und 269a OR

enthalten Widersprüche betreffend den zulässigen Mietzins. Développement par écrit

Die Kriterien der Vergleichsmiete und der Kostenmietewerden Les auteurs renoncent au développement et demandent

vermischt. Der Grundsatz, wonach orts- und quartierübliche une réponse écrite.

Mietzinse nicht missbräuchlich sind, muss in Artikel 11 VMWG

klar zum Ausdruck kommen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

- Die Vorbehaltspflicht bei unvollständiger Mietzinsanpas- vom 7. September 1994

sung (Art. 18 VMWG) bestraft zu Unrecht die anständigen und Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat eine

zurückhaltenden Vermieter. Sie ist aufzuheben oder zeitlich zu Revision der Verordnung zum Mietrecht in die Wege geleitet

befristen. Eine entsprechende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vermieter-

- Die Begrenzung von Mietzinserhöhungen bei indexierten und Mietervertretern, wird erste Vorschläge vorlegen.

Mietverträgen von Wohnräumen auf 80 Prozent (Art. 17 Die Revision bezweckt, die Anwendung des Mietrechtes mög-

VMWG) ist aufzuheben. lichst einfach auszugestalten. Gegenstand der Revisionsar-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Fischer-Seengen Exportrisikogarantie. Anpassung

Motion Fischer-Seengen Garantie contre les risques à l'exportation. Adaptation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3241

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1892-1895

Page

Pagina

Ref. No 20 024 559

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