Privatization of Penal Execution and Absinthe Ban Repeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document contains two motions: one concerning the partial privatization of penal execution and another regarding the repeal of the constitutional ban on absinthe. For the motion on penal execution, the government proposed converting it into a postulate, suggesting that while delegating penal execution to private institutions is a fundamental issue to be thoroughly examined, a piecemeal approach is not advisable at this time. For the motion to repeal the absinthe ban, the government also proposed converting it into a postulate, noting that while the criteria for the ban may be outdated and European Union regulations differ, this matter is not a priority and could be revisited during a broader constitutional revision or in the context of closer ties with the EU.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Absatz, Art. 87 OG, Art. 384 StGB; Privatization of Penal Execution and Absinthe Ban Repeal: For the motion on penal execution, the government proposed converting it into a postulate, suggesting that while delegating penal execution to private institutions is a fundamental issue to be thoroughly examined, a piecemeal approach is not advisable at this time. For the motion to repeal the absinthe ban, the government also proposed converting it into a postulate, noting that while the criteria for the ban may be outdated and European Union regulations differ, this matter is not a priority and could be revisited during a broader constitutional revision or in the context of closer ties with the EU.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to explain the current legal situation regarding private institutions and the proposed expansion of Article 384 StGB.
Volltext
17. Juni 1994 N 1177 Motion Keller Rudolf
Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle Schriftliche Erklärung des Bundesrates
dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und bau- Déclaration écrite du Conseil fédéral
rechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller wandeln.
möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wach-
senden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berech- Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat
tigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit ei-
ner Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst
weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordina-
tion der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu er-
reichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen #ST# 94.3109
der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfah-
ren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuch- Motion Keller Rudolf
steller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder not- Teilprivatisierung des Strafvollzuges
wendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im
Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes Exécution des peines.
(OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei: Privatisation partielle
- Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche
dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vor-
habens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass
die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Ge-
suchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt wer- Wortlaut der Motion vom 16. März 1994
den. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formali- Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet
siertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränk- werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parla-
ten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Ge- ment eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vor-
suchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frü- zulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den
hen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutio-
einfliessenden Sachwissen der Behörden. nen zu delegieren.
- Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicher-
heit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Texte de la motion du 16 mars 1994
Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnö- Les cantons doivent être déchargés aussi dans le domaine de
tiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das l'exécution des peines. Le Conseil fédéral est donc chargé de
Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine soumettre au Parlement une modification de l'article 384 du
teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungs- Code pénal de manière à permettre aux cantons de déléguer
verfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter l'exécution des peines à des établissements privés dans une
Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese plus large mesure que cela n'a été le cas jusqu'ici.
Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach gelten-
dem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli,
staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischen- Ruf, Stalder, Steffen (6)
entscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als
solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist Schriftliche Begründung - Développement par écrit
(Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Si- Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen
cherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefäng-
bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich be- nisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei
lasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der To- kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise
talrevision des OG zu prüfen. erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von
- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Voll-
ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- zugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar
scheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt - notentlassen.
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfas- Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die
sungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsge- aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die not-
richtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der wendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um
Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfäl- zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebs-
lige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid defizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das
über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder.
Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vor- In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn
gängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde. Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmun-
- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- gen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung
ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht
scheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende sehr erfolgreich ist.
Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik
in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler
Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durch-
auch im Interesse des Gesuchstellers. schnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund
- MUSS für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfra- 900000 Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millio-
gen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal un- nen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen
ter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so Franken der Defizitdeckung dienten.
wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlän-
gert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus vom 30. Mai 1994
diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensicht- Rapport écrit du Conseil fédéral
lich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapa- du 30 mai 1994
zitäten der Entscheidbehörden. Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpella-
tion Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisie-
rung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Arti-
Motion Rohrbasser 1178 N 17 juin 1994
kel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Texte de la motion du 17 décembre 1993
Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Mass- Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un
nahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Aus- message concernant la suppression de l'article 32ter de la
nahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungs- constitution interdisant la fabrication, l'importation, le trans-
anwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen port et la vente de l'absinthe.
sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils Les critères d'interdiction de l'époque ne sont plus d'actualité.
und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung Je demande que l'absinthe soit considérée comme toute au-
von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatan- tre boisson spiritueuse.
stalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangen-
schaft vollzogen werden könnten. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bischof, Chevallaz,
Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, Darbellay, Dreher, Eggly, Epiney, Friderici Charles, Gobet,
den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institu- Gros Jean-Michel, Leuba, Mamie, Narbel, Philipona, Reimann
tionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Maximilian, Savary, Scheurer Rémy, Theubet, Zisyadis, Zwah-
Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorent- len (20)
wurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des
StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Li- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
nie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf 1. L'évolution de notre société est telle que cette boisson ne
geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer constituerait plus un impact de dangers tels qu'au début de ce
Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu siècle (interdiction 1908).
berücksichtigen. DieVernehmlassungsfrististam28. Februar Les règles d'hygiène concernant la santé publique et les cam-
1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung pagnes de prévention concernant l'abus de boissons alcooli-
bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere inter- ques inclinent à penser que la population a atteint un degré de
essierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt responsabilisation et de maturité suffisant.
Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des 2. La libéralisation consacrée des drogues dites douces est
Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Anga- une façon plus incisive de mettre en péril la santé physique et
ben gemacht werden. mentale des citoyens.
In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbassvom 18. März 3. Il existe dans" le commerce des produits de substitution qui
1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ressemblent étrangement à la «boisson verte». Ce n'est pas de
ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt l'absinthe, mais ça à l'odeur de l'absinthe, la couleur de l'ab-
nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genann- sinthe, le goût de l'absinthe.
ten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des 4. En cas de révision de la constitution, cet article serait aboli.
Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separa-
ten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gül- vom 16. Februar 1994
tigkeit Rapport écrit du Conseil fédéral
Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die du 16 février 1994
Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Les raisons qui ont incité le peuple suisse à inscrire l'interdic-
tion de l'absinthe dans la Constitution fédérale sont d'ordre
Schriftliche Erklärung des Bundesrates historique. En Suisse, les avis divergent quant à la portée de
Déclaration écrite du Conseil fédéral cette disposition sur la plan de la santé. Présentement, l'Union
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- européenne ne connaît aucune réglementation concernant
deln. l'absinthe. La plupart des pays membres interdisent cette
boisson. C'est pourquoi, dans le contexte actuel, une discus-
Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Rechsteiner be- sion au sujet de cet article constitutionnel relatif à l'absinthe
kämpft. Die Diskussion wird verschoben. n'a pas sa place parmi les affaires prioritaires de la politique de
la Confédération. En revanche, rien ne s'oppose à ce que la
Verschoben - Renvoyé question soit relancée lors d'une révision totale de la Constitu-
tion fédérale ou dans la perspective d'un rapprochement de la
Suisse et de l'Union européenne.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos-
tulat
#ST# 93.3675 Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Motion Rohrbasser
Artikel 32ter der Bundesverfassung.
Aufhebung
Suppression
de l'article 32ter de la constitution
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten
eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel
32ter Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport
und Verkauf von Absinth verbietet
Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend
waren, sind heute überholt Absinth soll daher gleich behan-
delt werden wie andere Spirituosen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges
Motion Keller Rudolf Exécution des peines. Privatisation partielle
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3109
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 1177-1178
Page
Pagina
Ref. No 20 024 164
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.