Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3109 KI-generiert

Privatization of Penal Execution and Absinthe Ban Repeal

Geschäftsnummer VPB 94-3109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document contains two motions: one concerning the partial privatization of penal execution and another regarding the repeal of the constitutional ban on absinthe. For the motion on penal execution, the government proposed converting it into a postulate, suggesting that while delegating penal execution to private institutions is a fundamental issue to be thoroughly examined, a piecemeal approach is not advisable at this time. For the motion to repeal the absinthe ban, the government also proposed converting it into a postulate, noting that while the criteria for the ban may be outdated and European Union regulations differ, this matter is not a priority and could be revisited during a broader constitutional revision or in the context of closer ties with the EU.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Absatz, Art. 87 OG, Art. 384 StGB; Privatization of Penal Execution and Absinthe Ban Repeal: For the motion on penal execution, the government proposed converting it into a postulate, suggesting that while delegating penal execution to private institutions is a fundamental issue to be thoroughly examined, a piecemeal approach is not advisable at this time. For the motion to repeal the absinthe ban, the government also proposed converting it into a postulate, noting that while the criteria for the ban may be outdated and European Union regulations differ, this matter is not a priority and could be revisited during a broader constitutional revision or in the context of closer ties with the EU.

Schlagwörter

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Freistellung vom Verbot Verbot des Schuldverhafts bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Verfassungsänderung Kompetenzstück Verschlechterungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Absatz
Art. 87 OG
(Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Si- Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen
Art. 384 StGB
Cited in the reasoning to explain the current legal situation regarding private institutions and the proposed expansion of Article 384 StGB.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 384 StGB

Cited in the reasoning to explain the current legal situation regarding private institutions and the proposed expansion of Article 384 StGB.

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Volltext

17. Juni 1994 N 1177 Motion Keller Rudolf

Der Motionär verlangt nun, mit einer Teilrevision des RPG solle Schriftliche Erklärung des Bundesrates

dafür gesorgt werden, dass weiterhin planungs- und bau- Déclaration écrite du Conseil fédéral

rechtliche Vorentscheide in einem schnellen Verfahren und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuchsteller wandeln.

möglich bleiben. Er verweist dazu auf die zunehmend wach-

senden Projektierungskosten. Das Anliegen erscheint berech- Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat

tigt. Es deckt sich mit der Zielsetzung des Bundesrates, mit ei-

ner Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eine möglichst

weitgehende Vereinfachung, Beschleunigung und Koordina-

tion der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zu er-

reichen. Der Bundesrat ist jedoch aus den folgenden Gründen #ST# 94.3109

der Ansicht, dass für Vorentscheide in einem schnellen Verfah-

ren und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zum Gesuch- Motion Keller Rudolf

steller eine Revision von Artikel 33 Absatz 3 RPG weder not- Teilprivatisierung des Strafvollzuges

wendig noch sinnvoll sei, dass hingegen zu diesem Zweck im

Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes Exécution des peines.

(OG) eine Revision von Artikel 87 OG zu prüfen sei: Privatisation partielle

- Die Beratung Bauwilliger ist eine wichtige Aufgabe, welche

dem Gesuchsteller hilft, die Bewilligungsfähigkeit seines Vor-

habens abzuschätzen. Sie kann auch dazu beitragen, dass

die Qualität der Baugesuche gesteigert und der Anteil an Ge-

suchen, welche abgewiesen werden müssen, gesenkt wer- Wortlaut der Motion vom 16. März 1994

den. Für eine solche Beratung braucht es jedoch kein formali- Die Kantone müssen auch im Strafvollzugswesen entlastet

siertes Verfahren, insbesondere keines mit einer beschränk- werden. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dem Parla-

ten Bindungswirkung. Die zusätzliche Sicherheit für den Ge- ment eine Änderung des Strafgesetzbuches, Artikel 384, vor-

suchsteller fliesst diesfalls nicht aus einer unzulässigen, frü- zulegen, die es gestattet, in Zukunft den Strafvollzug in den

hen rechtlichen Bindung, sondern aus dem in die Auskunft Kantonen noch mehr als bisher möglich an private Institutio-

einfliessenden Sachwissen der Behörden. nen zu delegieren.

- Reicht die durch eine Rechtsauskunft gewonnene Sicher-

heit dem Gesuchsteller nicht aus, so besteht die Möglichkeit, Texte de la motion du 16 mars 1994

Grundsatzfragen rechtskräftig zu klären, bevor ein dafür unnö- Les cantons doivent être déchargés aussi dans le domaine de

tiger Projektierungsaufwand betrieben wurde. Damit kann das l'exécution des peines. Le Conseil fédéral est donc chargé de

Risiko erheblich gesenkt werden, dass Projekte, denen eine soumettre au Parlement une modification de l'article 384 du

teure Detailplanung vorausgegangen ist, im Baubewilligungs- Code pénal de manière à permettre aux cantons de déléguer

verfahren scheitern. Vor- oder Grundsatzentscheide - unter l'exécution des peines à des établissements privés dans une

Beteiligung beschwerdeberechtigter Dritter - erfüllen diese plus large mesure que cela n'a été le cas jusqu'ici.

Funktion. Aus bundesrechtlicher Sicht besteht nach gelten-

dem Recht nur die Einschränkung, dass im Verfahren der Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli,

staatsrechtlichen Beschwerde die Anfechtung von Zwischen- Ruf, Stalder, Steffen (6)

entscheiden (positive Vorentscheide gelten praxisgemäss als

solche Zwischenentscheide) nicht in jedem Fall möglich ist Schriftliche Begründung - Développement par écrit

(Art. 87 OG). Eine Lockerung brächte einerseits zusätzliche Si- Im schweizerischen Strafvollzugswesen sind Anpassungen

cherheit für Baugesuchsteller, würde andererseits aber das und Erneuerungen erforderlich. Die Untersuchungsgefäng-

bereits heute massiv überlastete Bundesgericht zusätzlich be- nisse und die Strafvollzugsanstalten sind überfüllt. Die Polizei

lasten. Der Bundesrat ist bereit, die Frage im Rahmen der To- kann ihre Aufgaben oft nur in unbefriedigender Art und Weise

talrevision des OG zu prüfen. erfüllen, indem sie aus Platzgründen sogar die Verhaftung von

- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- Straftätern verzögern oder gar unterlassen muss. Aus Voll-

ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- zugsanstalten werden verurteilte Personen vorzeitig oder gar

scheidbehörde hingegen erscheinen - wie oben ausgeführt - notentlassen.

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als verfas- Der Bund delegiert das Strafvollzugswesen den Kantonen, die

sungswidrig. Auch wenn die Schweiz keine Verfassungsge- aber längst überfordert sind. Ihnen fehlen immer mehr die not-

richtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen kennt, so ist der wendigen Finanzmittel und die erforderliche Flexibilität, um

Bundesgesetzgeber doch an die Verfassung gebunden. Allfäl- zeitgerecht handeln zu können. Zudem werden die Betriebs-

lige Einsprecher haben den Anspruch, dass der Entscheid defizite immer grösser. Anders ausgedrückt verbraucht das

über ein Bauvorhaben offenbleibt, bis ihre Einsprache zur Strafvollzugswesen zu viele Steuergelder.

Kenntnis genommen worden ist. Damit verträgt sich keine vor- In den USA delegieren die Bundesstaaten seit mehr als zehn

gängige rechtliche Bindung der Entscheidbehörde. Jahren den Strafvollzug zunehmend an private Unternehmun-

- Vorentscheide ohne Einbezug beschwerdeberechtigter Drit- gen. Eine umfassende Studie zeigt, dass diese Privatisierung

ter mit Bindungswirkung zwischen Gesuchsteller und Ent- sowohl in wirtschaftlicher als auch in menschlicher Hinsicht

scheidbehörde gäben dem Gesuchsteller keine genügende sehr erfolgreich ist.

Sicherheit, solange beschwerdeberechtigte Dritte ihre Rechte Aus der Strafvollzugsstatistik des Bundesamtes für Statistik

in irgendeiner Form trotzdem noch geltend machen können. sowie aus den Betriebsrechnungen verschiedener kantonaler

Der Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt daher Vollzugsanstalten ist zu entnehmen, dass 1991 der durch-

auch im Interesse des Gesuchstellers. schnittliche Vollzugstag 193 Franken kostete. Bei rund

- MUSS für einzelne Teilentscheide zu den gleichen Rechtsfra- 900000 Aufenthaltstagen im Strafvollzug wurden 174 Millio-

gen zweimal ein Verfahren durchgeführt werden - einmal un- nen Franken Steuergelder verbraucht, wovon 61 Millionen

ter Ausschluss der Einsprecher und einmal mit ihnen -, so Franken der Defizitdeckung dienten.

wird die gesamte Verfahrensdauer unverhältnismässig verlän-

gert, unter doppelter Belastung der Entscheidinstanzen. Der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Einbezug Dritter in das Vorentscheidverfahren liegt auch aus vom 30. Mai 1994

diesem Grund im Interesse des Gesuchstellers und offensicht- Rapport écrit du Conseil fédéral

lich auch im Interesse des effizienten Umgangs mit den Kapa- du 30 mai 1994

zitäten der Entscheidbehörden. Wie bereits aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpella-

tion Bortoluzzi vom 15. Dezember 1993 (93.3629, Privatisie-

rung Strafvollzug) hervorgeht, können aufgrund von Arti-

Motion Rohrbasser 1178 N 17 juin 1994

kel 384 des Strafgesetzbuches (StGB) in Anstalten, die von Texte de la motion du 17 décembre 1993

Privatpersonen betrieben werden, zwar verschiedene Mass- Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un

nahmen, nicht aber Strafen vollzogen werden. Eine Aus- message concernant la suppression de l'article 32ter de la

nahme stellt bisher nur der Strafvollzug in der für Entlassungs- constitution interdisant la fabrication, l'importation, le trans-

anwärter vorgesehenen Form der Halbfreiheit dar. Indessen port et la vente de l'absinthe.

sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils Les critères d'interdiction de l'époque ne sont plus d'actualité.

und des Dritten Buches des StGB eine gewisse Ausweitung Je demande que l'absinthe soit considérée comme toute au-

von Artikel 384 StGB in der Weise vor, dass künftig in Privatan- tre boisson spiritueuse.

stalten auch Strafen in Form der sogenannten Halbgefangen-

schaft vollzogen werden könnten. Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bischof, Chevallaz,

Ob den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden soll, Darbellay, Dreher, Eggly, Epiney, Friderici Charles, Gobet,

den Strafvollzug in noch weiterem Ausmass an private Institu- Gros Jean-Michel, Leuba, Mamie, Narbel, Philipona, Reimann

tionen zu delegieren, ist eine grundsätzliche Frage, die im Maximilian, Savary, Scheurer Rémy, Theubet, Zisyadis, Zwah-

Rahmen der weiteren Bearbeitung des genannten Vorent- len (20)

wurfs zur Revision von Allgemeinem Teil und Drittem Buch des

StGB eingehend geprüft werden muss. Dabei sind in erster Li- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nie die hiezu im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf 1. L'évolution de notre société est telle que cette boisson ne

geäusserten Meinungen, aber auch die Erfahrungen anderer constituerait plus un impact de dangers tels qu'au début de ce

Länder mit der Privatisierung des Strafvollzuges gebührend zu siècle (interdiction 1908).

berücksichtigen. DieVernehmlassungsfrististam28. Februar Les règles d'hygiène concernant la santé publique et les cam-

1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung pagnes de prévention concernant l'abus de boissons alcooli-

bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere inter- ques inclinent à penser que la population a atteint un degré de

essierte Organisationen bis Ende Mai oder Juni 1994 verlangt responsabilisation et de maturité suffisant.

Über die Stellungnahmen zur Frage der Privatisierung des 2. La libéralisation consacrée des drogues dites douces est

Strafvollzuges können daher heute noch keine gültigen Anga- une façon plus incisive de mettre en péril la santé physique et

ben gemacht werden. mentale des citoyens.

In seiner Antwort zur Interpellation Raggenbassvom 18. März 3. Il existe dans" le commerce des produits de substitution qui

1994 (94.3155, Revision Strafgesetzbuch) hat der Bundesrat ressemblent étrangement à la «boisson verte». Ce n'est pas de

ausführlich begründet, weshalb er es im heutigen Zeitpunkt l'absinthe, mais ça à l'odeur de l'absinthe, la couleur de l'ab-

nicht für angezeigt hält, einzelne Teilaspekte aus dem genann- sinthe, le goût de l'absinthe.

ten Projekt zur Gesamtrevision des Allgemeinen Teils und des 4. En cas de révision de la constitution, cet article serait aboli.

Dritten Buches des StGB auszugliedern und zu einer separa-

ten Vorlage zu machen. Jene Ausführungen haben auch für Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

die Frage der weiteren Privatisierung des Strafvollzuges Gül- vom 16. Februar 1994

tigkeit Rapport écrit du Conseil fédéral

Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat bereit, die du 16 février 1994

Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Les raisons qui ont incité le peuple suisse à inscrire l'interdic-

tion de l'absinthe dans la Constitution fédérale sont d'ordre

Schriftliche Erklärung des Bundesrates historique. En Suisse, les avis divergent quant à la portée de

Déclaration écrite du Conseil fédéral cette disposition sur la plan de la santé. Présentement, l'Union

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- européenne ne connaît aucune réglementation concernant

deln. l'absinthe. La plupart des pays membres interdisent cette

boisson. C'est pourquoi, dans le contexte actuel, une discus-

Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Rechsteiner be- sion au sujet de cet article constitutionnel relatif à l'absinthe

kämpft. Die Diskussion wird verschoben. n'a pas sa place parmi les affaires prioritaires de la politique de

la Confédération. En revanche, rien ne s'oppose à ce que la

Verschoben - Renvoyé question soit relancée lors d'une révision totale de la Constitu-

tion fédérale ou dans la perspective d'un rapprochement de la

Suisse et de l'Union européenne.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos-

tulat

#ST# 93.3675 Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Motion Rohrbasser

Artikel 32ter der Bundesverfassung.

Aufhebung

Suppression

de l'article 32ter de la constitution

Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993

Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten

eine Botschaft vorzulegen über die Aufhebung von Artikel

32ter Bundesverfassung, der Fabrikation, Einfuhr, Transport

und Verkauf von Absinth verbietet

Die Kriterien, die seinerzeit für das Absinthverbot massgebend

waren, sind heute überholt Absinth soll daher gleich behan-

delt werden wie andere Spirituosen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Keller Rudolf Teilprivatisierung des Strafvollzuges

Motion Keller Rudolf Exécution des peines. Privatisation partielle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3109

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.06.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1177-1178

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Ref. No 20 024 164

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