Swiss Federal Council on Yugoslav Worker Permits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council addressed concerns about the admission practices for workers from the former Yugoslavia, stating that while a strict end to work permits was planned, they would offer a temporary extension for seasonal workers due to the difficult situation in their home countries and economic needs. The council also outlined measures to allow for the conversion of seasonal to annual permits and proposed further consultations on a package of measures, including provisions for hard cases, before a definitive decision is made.
Legislator-Regeste
KI-generiertSwiss Federal Council on Yugoslav Worker Permits: The council also outlined measures to allow for the conversion of seasonal to annual permits and proposed further consultations on a package of measures, including provisions for hard cases, before a definitive decision is made.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defined the traditional recruitment areas and was used to classify former Yugoslavia as an 'outer circle'.
Volltext
17. Juni 1994 N 1241 Interpellation Columberg
Schriftliche Begründung - Développement par écrit deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu zie-
eine schriftliche Antwort. hen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber
ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates bestimmte Information veröffentlicht
vom 30. Mai 1994 4. Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundes-
Rapport écrit du Conseil fédéral hauscafe müsste von den zuständigen Instanzen des Parla-
du 30 mail 994 ments beschlossen werden. Was die offiziellen Informations-
In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respek- räume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditie-
tiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der rungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für
von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig da-
Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behin- von, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis
dern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte In- verfügen.
formation der Öffentlichkeit In solchen Fällen können sie, weit 5. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen
davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegen-
Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstel- über den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos wa-
len und die Öffentlichkeit verunsichern. ren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbedienste-
Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zu- ten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals
frieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des
die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz in-
Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, tensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die
Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber
geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In ei- zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durch-
ner Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Be- führung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der
hörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, dar- Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne
über zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft
zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Ver- Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
antwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der
Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Abstimmung - Vote
Journalisten folgendermassen umreisst: «Die Veröffentli- Für den Antrag auf Diskussion 34 Stimmen
chung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur Dagegen 28 Stimmen
stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus
guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden Verschoben - Renvoyé
soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Infor-
mation nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung,
Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine
äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persön-
lichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidi- #ST# 94.3080
gung) tangiert sind.»
Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der ge- Interpellation Columberg
wünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen Zulassungspraxis für Arbeitskräfte
gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sa- aus dem Gebiet
che der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu be- des ehemaligen Jugoslawien
mühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhin-
dern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und ko- Politique d'admission des travailleurs
ordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine en provenance de l'ex-Yougoslavie
verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulich-
keitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann
unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem
Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informa-
tionen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukom- Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1994
men lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpe- Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet
dieren. des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen
Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzel- Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung
nen wie folgt Stellung: über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen.
1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei
will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprü- bis drei Jahren eingeräumt Diese läuft am 1. November 1994
che der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine
Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungs- Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige
findung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretio- aus Ex-Jugoslawien zu erteilen.
nen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Ab-
achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen sicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in
und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervor-
Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen gerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen
Schritte einzuleiten. und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr
3. Der Bundesrat kennt keinen einzigen Fall von Bestechungs- in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwie-
versuchen oder gar Schmiergeldzahlungen von Medienschaf- rigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hôtel-
fenden mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erhalten. lerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft
Ein solches Verhalten wäre sowohl in bezug auf die Journali- ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen
sten als auch in bezug auf die anderen in Frage kommenden für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betrof-
Personen äusserst schwerwiegend und würde strafrechtlich fen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht
verfolgt Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbe-
dass Indiskretionen schwerwiegende Verfehlungen sind. Er ist schreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unver-
Interpellation Brügger Cyrill 1242 N 17 juin 1994
hältnismässige Härte für die schwer betroffenen Menschen risten und anderen Besuchern aus den Kriegsgebieten der
bedeuten. Ein Arbeitsbewilligungsstopp ist auch aus humani- Verbleib in der Schweiz über den Ablauf ihrer Bewilligungen
tären und wirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten. hinaus bis auf weiteres grosszügig gestattet Ihren Ehegatten,
Deshalb frage ich den Bundesrat an: Eltern und Kindern wurde zudem die Einreise ermöglicht
1. ob er nicht auch der Auffassung ist, dass sich die Verhält- Diese Sonderregelung für besonders gefährdete Gruppen
nisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit der Be- wurde laufend den veränderten Verhältnissen angepasst Mit
schlussfassung im Herbst 1991 grundlegend verändert haben zusätzlichen, gezielten humanitären Aufnahmeaktionen zu-
und aus humanitären Gründen eine Überprüfung des damali- gunsten von Kriegsvertriebenen und ehemaligen Kriegsge-
gen Entscheides erfordern; fangenen sowie mit der Not- und Wiederaufbauhilfe des
2. ob er bereit ist, eine flexible, den humanitären Grundsätzen Schweizer Katastrophenhilfekorps vor Ort wird weiterhin aktiv
der Schweiz und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rech- und im Rahmen der Möglichkeiten unseres Landes zur Linde-
nung tragende Übergangslösung zu treffen. rung des menschlichen Leides in den Gebieten des ehemali-
gen Jugoslawien beigetragen.
Texte de l'interpellation du 3 mars 1994 2. Am 31. Oktober 1994 läuft die im Entscheid vom 23. Sep-
En automne 1991, le Conseil fédéral a décidé d'exclure l'ex- tember 1991 gesetzte Übergangsfrist für die Zulassung von
Yougoslavie des pays de recrutement traditionnels tels que les Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
décrit l'article 8 de l'ordonnance limitant le nombre des étran- aus. Aufgrund dessen dürften spätestens ab diesem Zeit-
gers (OLE). Pour éviter que ne se produisent des situations cri- punkt grundsätzlich keine Bewilligungen mehr an Saison-
tiques, il a prévu une période transitoire de deux à trois ans, la- niers aus diesem Gebiet erteilt werden. Der Bundesrat will
quelle échoit le 1er novembre 1994. Il entend donc, de toute vorerst jedoch von dieser restriktiven Massnahme absehen.
évidence, ne plus délivrer à partir de cette date de permis de Zum einen möchte er dadurch den betroffenen Arbeitneh-
travail de la catégorie A aux ressortissants des pays de l'ex- mern aufgrund der gegenwärtigen schwierigen Lage in ihrem
Yougoslavie. Herkunftsland entgegenkommen. Zum anderen trägt er
L'arrêté du Conseil fédéral et son intention de ne plus accorder gleichzeitig den aktuellen Gegebenheiten und den Schwie-
de permis de travail à ces personnes ont suscité incompréhen- rigkeiten bei der Anpassung der Rekrutierungspraxis der Sai-
sion et mécontentement dans de larges milieux. En effet, si sonwirtschaft Rechnung.
des personnes originaires de l'ex-Yougoslavie, ayant long- Der Bundesrat hat deshalb ein Massnahmenpaket in Aussicht
temps travaillé en Suisse où elles sont totalement intégrées, genommen, welches vor einem definitiven Entscheid den Kan-
n'obtenaient plus de permis de travail, il en résulterait d'énor- tonen, den politischen Parteien sowie den Spitzenverbänden
mes difficultés pourtoute l'économie, notamment pour l'hôtel- der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Ver-
lerie et le bâtiment L'activité économique de régions entières nehmlassung unterbreitet worden ist Die Möglichkeit zur or-
s'en trouverait ébranlée. Une mesure aussi draconienne péna- dentlichen Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen
liserait d'autant plus ces individus qu'ils souffrent de la guerre soll bis Ende 1994 bestehenbleiben. Dies gestattet es den Sai-
et des pénuries incroyables qui sévissent dans plus d'une de sonniers, die noch vordem Bundesratsbeschluss von 1991 in
ces républiques. C'est, pour des raisons humanitaires et éco- die Schweiz eingereist sind, bis dahin unter den bisherigen
nomiques, faire preuve d'irresponsabilité que de ne plus leur Voraussetzungen eine Jahresbewilligung mit Familiennach-
accorder de permis de travail. zug zu erhalten. Die übrigen Arbeitnehmer aus den Gebieten
Je pose donc au Conseil fédéral les deux questions suivantes: des ehemaligen Jugoslawien, die ordnungsgemäss zwischen
1. Ne pense-t-il pas comme moi que, depuis qu'il a adopté l'ar- dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 mit einer
rêté en question - soit en 1991 -, la situation a radicalement Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, sollen im
changé dans les pays de l'ex-Yougoslavie et qu'il doit, pour Jahre 1995 nochmals Saisonbewilligungen erhalten können,
des raisons humanitaires, revoir sa décision? danach grundsätzlich nicht mehr. Für Härtefälle ist dannzumal
2. Est-il disposé à adopter une solution transitoire qui soit sou- eine angemessene Regelung zu treffen.
ple et qui tienne compte des principes humanitaires de la
Suisse et des impératifs économiques? Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates nurteilweise befriedigt und verlangt Diskussion.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter,
Bühler Simeon, Bürgi, Dormann, Engler, Fischer-Seengen, Fi- Abstimmung - Vote
scher-Sursee, Hari, Hildbrand, Loeb François, Neuenschwan- Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
der, Oehler, Ruckstuhl, Rutishauser, Schmidhalter, Schnider, Dagegen Minderheit
Seiler Hanspeter, Steinegger (20)
Verschoben - Renvoyé
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Mai 1994 #ST# 94.3134
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 mai 1994 Interpellation Brügger Cyrill
Der Bundesrat hatinseinemBerichtvom15. Mai1991 zur Aus- Umgehung des Wirtschaftsembargos
länder- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirt- gegen Serbien durch Schweizer Firmen
schaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine
Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta- Inobservation par des entreprises suisses
Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der de l'embargo économique contre la Serbie
schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von
ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells
wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete
des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeord-
net Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1994
sind von diesem Entscheid nicht betroffen. Offiziell hat die Schweiz im Juni 1992 die wirtschaftlichen Be-
1. Der Bundesrat ist im humanitären Bereich keinesfalls untä- ziehungen mit Serbien unterbrochen und sich damit dem Wirt-
tig geblieben. Nach der Zuordnung zum äusseren Kreis und schaftsembargo der Uno angeschlossen. Meldungen zufolge
der Einräumung einer Übergangsfrist zur Umsetzung dieser versuchen Schweizer Firmen mit Erfolg, diese weltweit beach-
Massnahme wurde jugoslawischen Arbeitskräften sowie Tou- teten Wirtschaftssanktionen zu umgehen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Columberg Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien
Interpellation Columberg Politique d'admission des travailleurs en provenance de l'ex-
Yougoslavie
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3080
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 1241-1242
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Pagina
Ref. No 20 024 232
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