Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3037 KI-generiert

Childcare Costs Deductible as Income-Generating Expenses

Geschäftsnummer VPB 94-3037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether the costs of childcare should be deductible as income-generating expenses. Previous jurisprudence classified these costs as non-deductible living expenses. However, the court recognized that societal changes, including an increase in single-parent households and dual-income families, have made childcare a necessity for many to maintain employment. The court concluded that, under specific conditions, these costs are directly related to earning income and should be deductible, overturning the prior established practice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 26 DGB, Art. 26 DBG; Childcare Costs Deductible as Income-Generating Expenses: Previous jurisprudence classified these costs as non-deductible living expenses. However, the court recognized that societal changes, including an increase in single-parent households and dual-income families, have made childcare a necessity for many to maintain employment. The court concluded that, under specific conditions, these costs are directly related to earning income and should be deductible, overturning the prior established practice.

Schlagwörter

KI-generiert
Abzug für Drittbetreuungskosten Lebenshaltungskosten Einkommen der Haushalte Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen Einelternfamilie Unterhaltspflicht des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 26 DGB
Cited as the legal basis for deduction of professional expenses, including those related to childcare, if modified.
Art. 26 DBG
Il est vrai que je prends pour exemple la situation désastreuse délais, un complément ad hoc à l'article 26 de la LIFO, stipu-
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 26 DGB

Cited as the legal basis for deduction of professional expenses, including those related to childcare, if modified.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

14. März 1995 N 613 Motion Spoerry

me considère comme le révélateur d'une situation conjonctu- Si, contre toute attente, le Conseil fédéral devait être d'avis que

relle qui devient toujours plus grave, aussi au niveau de nos cette modification de la pratique ne peut être introduite par

prestations de l'assurance-vieillesse et survivants. voie de circulaire, il est chargé de proposer, dans les meilleurs

Il est vrai que je prends pour exemple la situation désastreuse délais, un complément ad hoc à l'article 26 de la LIFO, stipu-

de mon pays, le canton du Tessin, mais ce n'est pas suffisant lant que les dépenses liées à la garde des enfants et indispen-

de me répondre que les personnes âgées disposent égale- sables à l'exercice de la profession sont déductibles au titre de

ment d'autres revenus. Pas tout le monde a d'autres revenus, frais d'obtention du revenu.

Monsieur le Conseiller fédéral! Il y a malheureusement, ou

heureusement, des personnes au bénéfice de l'AVS qui ne vi- Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

vent qu'avec ça, sans autres revenus. C'est pour ça que j'ai

senti la nécessite de présenter un postulat. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Je le maintiens, comme les précédents, sachant très bien qu'il Die heutige Gerichtspraxis lässt die dem erwerbstätigen

sera rejeté par la majorité du Conseil national. C'est la considé- Steuerpflichtigen entstehenden Kosten für die Betreuung von

ration à l'égard de celles et ceux qui n'ont que le seul revenu Kindern nicht zum Abzug zu. Der Charakter der Gewinnungs-

de l'AVS, qui doit être libéré de l'assujettisement fiscal, qui m'a kosten wird verneint Die Aufwendungen werden den nicht ab-

incité à déposer ce postulat: non-imposition fiscale d'un re- zugsfähigen Lebenshaltungskosten zugerechnet

venu minimum, étant donné que tout le monde ne dispose pas Diese Rechtsprechung - vom Bundesgericht letztmals bestä-

de revenus complémentaires aux prestations de l'assurance- tigt in einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. März 1986

vieillesse et survivants. (StE 1987 B 22.3 Nr. 16) - stützt sich auf einen vor 40 Jahren

Je maintiens donc mon postulat gefällten Bundesgerichtsentscheid. In einem Entscheid vom

4. Februar 1955 hat unser höchstes Gericht den unmittelbaren

Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. und direkten Zusammenhang zwischen den Aufwendungen

Es gibt eine klare Regelung, dass die zu leistenden Prämien für eine Haushalthilfe, welche die Kinder des erwerbstätigen

steuerfrei sind, und zwar gilt das für die erste Säule wie auch Ehepaares während dessen beruflicher Abwesenheit betreut

für die zweite Säule. Umgekehrt sollen die effektiven Ein- hat, und der beiderseitigen Erwerbstätigkeit verneint und

künfte, die Renten, versteuert werden. Es ist eben nicht so, keine (auch keine teilweise) Berücksichtigung dieser Kosten

dass der AHV-Rentner dann keine Steuer zu bezahlen hätte. bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens zugelassen.

Wir sind nicht alle schlechtgestellt, Herr Pini. Diejenigen, die Diese Auffassung war schon immer nicht stichhaltig, und sie

schlechtgestellt sind, werden wahrscheinlich kaum Steuern ist heute, angesichts der stark veränderten gesellschaftlichen

bezahlen, jedenfalls keine direkten Bundessteuern, höch- Situation mit den vielen Alleinerziehenden und der wachsen-

stens kantonale oder Gemeindesteuern. Wenn das Einkom- den Zahl berufstätiger verheirateter Frauen, endgültig nicht

men aber eine gewisse Höhe erreicht, dann ist nicht einzuse- mehr haltbar. Zu diesem Schluss ist denn auch die Steuerre-

hen, warum man zwar Arbeitseinkommen versteuern müsste, kurskommission III des Kantons Zürich in einem im letzten

aber Renteneinkommen nicht Das ist nicht einzusehen. Des- Jahr ergangenen Entscheid gelangt Leider müsste jedoch

halb bitten wir Sie, den Vorstoss abzulehnen. der diesen Überlegungen zugrundeliegende Rekurs mangels

Substantiierung der anfallenden Kosten abgewiesen werden,

Abstimmung - Vote womit er nicht an übergeordnete Gerichte weitergezogen wer-

Für Überweisung des Postulates 8 Stimmen den konnte. Nichtsdestotrotz ist aber die von der Steuerre-

Dagegen 92 Stimmen kurskommission Zürich anvisierte Praxisänderung im höch-

sten Masse zu begrüssen. Sie ist es wert, auch bei der Veranla-

gung der direkten Bundessteuer vollzogen zu werden.

Gewinnungskosten sind die gesamten Kosten, die einer er-

werbstätigen Person unmittelbar durch ihre Erwerbstätigkeit

#ST# 94.3037 erwachsen. Kinderbetreuungskosten sind daher ohne jeden

Zweifel Gewinnungskosten. Hat die oder der Pflichtige Kinder

Motion Spoerry in unselbständigem Alter zu betreuen, so kann eine Berufstä-

Kinderbetreuungskosten tigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Kinder während der

als Gewinnungskosten Zeit der beruflich bedingten Abwesenheit durch eine andere

Person oder eine Institution beaufsichtigt werden. Ein Einkom-

Frais liés à la garde des enfants. men ist überhaupt nur unter dieser Voraussetzung erzielbar.

Transformation en frais Kinder bis zu einem gewissen Alter können nicht sich selbst

d'obtention du revenu überlassen werden. Für erwerbstätige Alleinerziehende oder

für doppelverdienende Eltern sind daher die Kosten der Be-

treuung des oder der Kinder durch Dritte unmittelbar bedingt

durch die Berufstätigkeit Sie sind Gewinnungskosten.

Die Verknüpfung dieser Kosten mit der Erwerbstätigkeit ist

Wortlaut der Motion vom 28. Februar 1994 mindestens ebenso eng wie die vom Fiskus als Gewinnungs-

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Kreisschreiben fest- kosten anerkannten Mehrkosten für die auswärtige Verpfle-

zuhalten, dass die Kosten der Kinderbetreuung neu als Gewin- gung, die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits-

nungskosten zu behandeln und vom Einkommen abziehbar stätte und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbil-

sind, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit dungs- und Umschulungskosten.

darstellen. Gemäss Artikel 26 Buchstabe c DGB sind auch «die übrigen

Sollte der Bundesrat wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten» als Be-

diese Praxisänderung nicht aufgrund eines Kreisschreibens rufskosten vom Einkommen absetzbar. Die Aufzählung der

eingeführt werden könne, wird er ersucht, so rasch als möglich Gewinnungskosten ist also im Gesetz nicht abschliessend,

eine entsprechende Präzisierung von Artikel 26 DGB vorzule- sondern lässt einer Berücksichtigung des Einzelfalles Platz.

gen, wonach die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten als Aus diesem Grunde ist eine Gesetzesänderung zur Anerken-

Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden. nung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten

nicht erforderlich.

Texte de la motion du 28 février 1994 Um aber bei den Gerichten aller Stufen endlich einer Ände-

Le Conseil fédéral est chargé de retenir dans une circulaire rung der bislang eher kritiklos übernommenen alten Praxis

que les dépenses liées à la garde des enfants sont dorénavant rasch zum Durchbruch zu verhelfen, drängt sich ein entspre-

considérées comme des frais d'obtention du revenu et qu'en chendes Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal-

tant que tels ils sont déductibles du revenu, dans la mesure où tung auf. Dabei hat eine sachlich richtige und gerechte Ab-

ils sont impératifs pour permettre l'activité lucrative. grenzung der abzugsberechtigten Kinderbetreuungskosten

Motion Spoerry 614 N 14 mars 1995

von den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten zu er- solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mit-

folgen. wirkung der Kantone zulässig.

6. Die Einführung eines Abzuges für die Kinderbetreuung

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates hätte Steuerausfälle zur Folge. Bezogen auf die Veranlagungs-

vom 19. Oktober 1994 periode 1995/96 (Fälligkeitsjahre 1996/97) Hessen sie sich bei

Rapport écrit du Conseil fédéral der direkten Bundessteuer wie folgt beziffern:

du 19 octobre 1994 Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die

I.Artikel26 DBG bezeichnet die abzugsfähigen Berufsko- Einelternfamilien für die Betreuung einen Abzug von 3000

sten. Gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 18. De- Franken pro Kind beanspruchen würden, ergäben sich unter

zember 1991 über Komptenzzuweisungen bei der direkten Berücksichtigung der geschätzten, gesamtschweizerisch zur

Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) hat Verfügung stehenden Betreuungsplätze für den Bund Steuer-

dieses am 10. Februar die Verordnung über den Abzug von ausfälle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der di- von 5000 Franken würden unter den gleichen Voraussetzun-

rekten Bundessteuer erlassen (SR 642.118.11). Damit ist zu- gen Ausfälle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei

gleich gesagt, dass entgegen der Auffassung der Motionärin Abzügen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken würden sich

eine Praxisänderung nicht in einem Kreisschreiben vorge- die Ausfälle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erhö-

nommen werden kann, sondern einer Verordnungsrevision hen, bei Abzügen von 12000 Franken bzw. 15000 Franken

bedarf. auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv an-

2. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine fallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motio-

Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsfä- närin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel für öffentliche

higen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel 1 der ge- Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro

nannten Verordnung des EFD die «Aufwendungen, die für die Kind und Jahr. Bei höheren Einkommen können sie durchaus

Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem di- auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreu-

rekten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen». Im Lichte ung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber

dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzel- durch eine privat angestellte Person erfolgte, würden die ent-

nen Kategorien der Berufskosten näher geregelt, so in Arti- sprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000

kel 7 der Verordnung über die in der Motion angesprochenen Franken betragen.

«übrigen Berufskosten». Als solche gelten «die für die Berufs- 7. Ein einfacher Weg für die Abgeltung von Kosten der Kinder-

ausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. betreuung könnte allenfalls in einer grosszügigeren Festle-

EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszim- gung des Kinderabzuges liegen, der allen Familien - unab-

mer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderver- hängig von einer Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder -

schleiss, Schwerarbeit usw.» unterschiedslos zugute käme. So vorab auch jenen Familien,

3. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum die sich bewusst dafür entscheiden, dass einer der beiden El-

Beschluss über die direkte Bundessteuer bisher stets abge- ternteile - allein oder alternierend - sich persönlich der Kinder-

lehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Ab- betreuung widmet und damit während einer gewissen Zeit

zug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv für Schweiz. ganz oder teilweise auf die Berufsausübung verzichtet

Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in «Steuer Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperio-

Revue» 1993, 181). Aufwendungen für den Unterhalt des de 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro

Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die be- Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz ei-

rufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privatauf- nen höheren Abzug. Würde dieser Sozialabzug um 500 Fran-

wand sind auch nach ausdrücklicher Bestimmung von Arti- ken erhöht, entstünden bei der direkten Bundessteuer Aus-

kel 34 Buchstabe a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abzieh- fälle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000

baren sogenannten Lebenshaltungskosten gehören insbe- Franken solche von 120 Millionen Franken.

sondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die 8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz

Ausgaben für die Ernährung, die Wohnung und Bekleidung, über die direkte Bundessteuer erst auf den 1. Januar 1995 in

aber auch die Aufwendungen für Haushaltungshilfen, Haus- Kraft getreten ist, nachdem es vom Parlament nach langjähri-

hälterinnen, Kinderschwestern usw. gen, eingehenden Beratungen am 14. Dezember 1990 verab-

4. Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungs- schiedet wurde. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Motion als

kosten von den Lebenshaltungskosten wäre bei Einführung Postulat entgegenzunehmen und eine Arbeitsgruppe einzu-

eines Abzuges für Kinderbetreuung in Frage gestellt Es setzen, welche den Auftrag erhalten soll, das System der Fami-

müsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der lienbesteuerung (s. dazu auch die Motion Frick 93.3586

Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche vom 8.12.1993) unter dem Gesichtspunkt der in den beiden

Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben wür- Vorstössen vorgebrachten Anliegen zu überprüfen.

den. Denn ein Abzug für Kinderbetreuung dürfte selbstredend

nicht auf Fälle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen be-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

schränkt werden, sondern wäre auch dort zuzugestehen, wo

Déclaration écrite du Conseil fédéral

eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Im letzteren Fall müsste

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

eine Aufteilung der Kosten geprüft und vorgenommen wer-

wandeln.

den, da eine Haushalthilfe neben einer allfälligen Kinderbe-

treuung noch andere Tätigkeiten verrichtet Aus Gründen der

Rechtsgleichheit wäre der Abzug auch den Selbständigerwer- Spoerry Vreni (R, ZH): Mit meiner Motion möchte ich errei-

benden und in denjenigen Fällen zu gewähren, wo jemand chen, dass die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten in

ohne Salär im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet Ferner Zukunft fiskalisch als Gewinnungskosten beurteilt und damit

dürfte es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung unum- in einem gewissen Umfang vom Einkommen absetzbar wer-

gänglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen den. Das Steuerrecht unterscheidet bekanntlich zwischen den

nämlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbstä- sogenannten Lebenshaltungskosten, die nicht vom Einkom-

tigkeit die Pflege eines Familienangehörigen gegen Bezah- men abziehbar sind, und den sogenannten Gewinnungsko-

lung einer Drittperson übertragen müssen. sten, die steuerlich berücksichtigt werden. Gewinnungsko-

5. Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungs- sten sind Aufwendungen, welche als Folge der Berufsaus-

mässigen Harmonisierungsauftrages die Abzüge im Bundes- übung anfallen und - soweit sie nachgewiesen werden - des-

gesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz halb vom Einkommen abgesetzt werden können.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone Die Kosten für die Betreuung von Kindern galten bislang in der

und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Änderungen Praxis als Lebenshaltungskosten, und zwar auch dann, wenn

im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden sie in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit

Änderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind standen. Nun scheint sich ein Umschwung abzuzeichnen: Die

14. März 1995 N 615 Motion Spoerry

Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich wertet die Be- Wir stellen uns eher einen höheren Kinderabzug vor. Wir glau-

treuung der Kinder als unerlässliche Voraussetzung für aus- ben, dass das eine gerechtere Lösung ist Denn: Kann man

serhäusliche Berufstätigkeit, und zwar sowohl bei Alleinerzie- beispielsweise solche Kosten auch entschädigen, wenn die

henden als auch bei Ehepaaren. Damit gibt sie den dadurch Frau im eigenen Geschäft an Ort und Stelle mitarbeitet? Wenn

anfallenden Aufwendungen den Charakter von Gewinnungs- das möglich ist, haben wir überhaupt keine Kontrolle mehr,

kosten. Mein Ziel ist, diese zeitgerechte Betrachtungsweise dann kann man für alle oder für sehr viele diesen Abzug gel-

auch im Bundessteuerrecht zu verankern. tend machen, ohne dass man bei jenen, die sich das nicht lei-

Der Bundesrat ist nun aber nicht bereit, meinen Vorstoss als sten können, eine Steuererleichterung schafft Prüfen müsste

Motion anzunehmen. Er verlangt die Umwandlung in ein Po- man, ob der Kinderabzug nicht erhöht werden müsste.

stulat Ich kann mich diesem Wunsch nicht anschliessen. Ich In einer Hinsicht, Frau Spoerry, bin ich mit Ihnen völlig einver-

möchte nicht, dass das berechtigte Anliegen in einer Schub- standen. Es ist unsinnig, die Wegkosten als Gewinnungsko-

lade verschwindet und auf den Sankt-Nimmerleins-Tag ver- sten anzuführen. Die sollte man abschaffen. Aber man sollte

schoben wird. nicht noch neue Gewinnungskosten einführen. Sie sollten im-

Die Argumentation des Bundesrates vermag mich zudem mer auch eines bedenken: Es ist sehr, sehr schön, sich für hö-

auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zunächst befürchtet er here Abzüge bei Steuergesetzen einzusetzen, aber die Konse-

Steuerausfälle in einer geschätzten Höhe von 35 bis 55 Millio- quenz ist die, dass nachher der Tarif steigt Das ist wieder nur

nen Franken. Man kann dieses Problem allerdings auch an- negativ.

ders betrachten: Nur wenn ein Steuerpflichtiger mit kleinen Ich bitte Sie also, die Motion als Postulat zu überweisen.

Kindern Auslagen für die Kinderbetreuung tätigt, kann über-

haupt ein Einkommen anfallen, das nachher vom Fiskus be- Abstimmung - Vote

steuert werden kann. Für Überweisung der Motion 87 Stimmen

Dünn ist im weiteren das Argument des Bundesrates, man Dagegen 16 Stimmen

müsste bei gut verdienenden Steuerpflichtigen, welche sich

eine Betreuung ihrer Kinder durch eine privat angestellte Per-

son leisten können, sehr hohe Abzüge gewähren. Es ist völlig

klar, dass der zugelassene Abzug auf einem bestimmten Be- Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

trag plafoniert werden müsste. Wer mehr ausgibt, kann dafür La séance est levée à 13 h 00

keine steuerliche Berücksichtigung beanspruchen. Das ist

auch für andere, bereits bestehende Abzüge eingespielte

Regel.

Des weiteren führt der Bundesrat aus, dass es einfacher

wäre, anstelle der Anerkennung von Kosten für die berufsbe-

dingte Betreuung von noch unselbständigen kleinen Kindern

generell den Kinderabzug für alle zu erhöhen. Diese Ein-

schätzung geht aber am Problem vorbei und würde zu noch

höheren Ausfällen führen. Der generelle Kinderabzug kommt

allen Steuerpflichtigen ohne Nachweis zugute. Er berück-

sichtigt, dass die Erziehung von Kindern generell Kosten ver-

ursacht Deshalb gilt er unabhängig vom Alter der Kinder für

alle Steuerpflichtigen mit oder ohne Berufstätigkeit gleicher-

massen.

Eine berufsbedingte Betreuung von Kindern ist aber nur dann

erforderlich, wenn in dieser Zeit ein steuerpflichtiges Einkom-

men erarbeitet wird und die Kinder noch zu klein sind, um al-

lein gelassen zu werden. Das bedeutet, dass die entsprechen-

den Auslagen, anders als beim allgemeinen Kinderabzug, be-

legt werden müssten. Die Abzüge haben also keine Giesskan-

nenwirkung. Die Anerkennung der nachgewiesenen Ausla-

gen für die Kinderbetreuung bis zu einem bestimmten Höchst-

betrag ist nicht mehr und nicht weniger als die Gleichbehand-

lung von Auslagen, die einem Steuerpflichtigen anfallen, da-

mit er seine Berufstätigkeit überhaupt ausüben kann.

Es ist wirklich nicht einzusehen, warum die Wegkosten zwi-

schen einem privat gewählten Wohnort und dem Arbeitsplatz

als Gewinnungskosten anerkannt werden, die unerlässlich

notwendige Betreuung kleiner Kinder jedoch nicht als solche

Gewinnungskosten gelten soll, obwohl ohne diese Kosten

eine Berufstätigkeit schlicht unmöglich wäre.

Ich bitte Sie um die Unterstützung meines Vorstosses in der

Form der Motion, damit diese längst fällige Frage endlich an-

gegangen werden kann.

Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, auch diese Motion in ein

Postulat umzuwandeln.

Wir sind uns bewusst, dass hier Probleme bestehen. Ich

möchte Sie aber daran erinnern, dass das Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer per 1. Januar 1995 in Kraft getreten

ist. Ausgehend von einer Botschaft aus dem Jahre 1983 ist es

vom Parlament 1990 gutgeheissen worden. Dabei muss ich

betonen, dass wir gerade in dieser Hinsicht bei der Besteue-

rung der Familien, der Kinder und der Alleinstehenden mit Kin-

dern unendliche Schwierigkeiten gehabt haben, uns auf eine

einigermassen vertretbare Lösung zu einigen. Denn es ist

auch eine Frage des sozialen Ausgleichs gegenüber anderen.

Das muss man auch sehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Spoerry Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten

Motion Spoerry Frais liés à la garde des enfants. Transformation en frais d'obtention du

revenu

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3037

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.03.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 613-615

Page

Pagina

Ref. No 20 025 424

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.