Cyclist Lane Markings, Military Racism, and Heroin Trials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed regulations for marking bicycle lanes and paths at intersections, stating that such markings are only permissible if cyclists have priority over the intersecting traffic, which must be clearly indicated by signage. This rule aims to clarify right-of-way for cyclists and moped riders for safety. The court confirmed that this regulation applies even if an intersection is controlled by traffic lights and that unauthorized markings are contrary to federal law. The court also addressed concerns about racist language in the military, stating that while it condemns such language, it is a matter of education rather than regulation, and existing military laws already penalize racial discrimination. Finally, regarding heroin trials, initial observations and interim results were expected by April 1995, with the Federal Council considering domestic and potentially international experts for evaluation, and setting specific requirements for participating scientists.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Ab, Art. 74 Absatz, Art. 74 al. 5 SSV, Art. 74 al. 9 SSV; Cyclist Lane Markings, Military Racism, and Heroin Trials: This rule aims to clarify right-of-way for cyclists and moped riders for safety. The court confirmed that this regulation applies even if an intersection is controlled by traffic lights and that unauthorized markings are contrary to federal law. The court also addressed concerns about racist language in the military, stating that while it condemns such language, it is a matter of education rather than regulation, and existing military laws already penalize racial discrimination. Finally, regarding heroin trials, initial observations and interim results were expected by April 1995, with the Federal Council considering domestic and potentially international experts for evaluation, and setting specific requirements for participating scientists.
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KI-generiertThis provision dictates when cycle lanes can be marked at junctions, specifically when merging traffic has no right of way. The court used this to determine the legality of marking cycle lanes.
This provision governs the marking of cycle paths crossing secondary roads. The court referenced it in relation to the conditions under which such markings are permissible.
Volltext
Einfache Anfragen 1021 Questions ordinaires
#ST# 94.1156 Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995
Im Rahmen der Teilrevision der Signalisationsverordnung
Einfache Anfrage Hafner Ursula (SSV) vom 25. Januar 1989 hat der Bundesrat in Artikel 74 Ab-
Rassistischer Sprachgebrauch satz 5 die Markierung von Radstreifen auf Verzweigungsflä-
in der Schweizer Armee chen und in Artikel 74 Absatz 9 die Markierung eines Radwe-
Question ordinaire Hafner Ursula ges quer über eine Nebenstrasse abschliessend geregelt In
Armée suisse. beiden Fällen ist eine Markierung nur zulässig, wenn die Be-
Expressions racistes nutzer des Radstreifens bzw. des Radweges gegenüber dem
Verkehr auf der (Quer)strasse, der sie sich nähern, vortrittsbe-
rechtigt sind und dies durch die entsprechende Vortrittssigna-
lisation angezeigt wird.
Mit dieser Lösung wird die durch Signale und Markierungen
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 12. Dezember 1994 angezeigte Vortrittsregelung im Interesse der Sicherheit der
Was tut der Bundesrat gegen den Gebrauch und die Weiter- Rad- und Mofafahrer verdeutlicht:
verbreitung rassistischer Ausdrücke (wie «gestampfte Juden» - bestehende Markierungslinie: Vortritt der Rad- und Mofa-
usw.) in unserer Armee? fahrer;
-fehlende Markierungslinie: Rad- und Mofafahrer haben kei-
Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995 nen Vortritt
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass auch in der Armee die Zu den einzelnen Fragen:
Umgangssprache gelegentlich Ausdrücke oder Redewen- 1. Ja Artikel 74 Absatz 5 SSV findet Anwendung, unabhängig
dungen mit mehr oder weniger rassistischem Unterton ent- davon, ob der Verkehr auf einer Verzweigung durch Lichtsi-
hält Er verurteilt diesen Sprachgebrauch, ist aber der Auffas- gnale gesteuert wird oder nicht
sung, dass sich die Umgangssprache einer detaillierten Rege- 2. Nein. Bestimmend für das Markieren des Radstreifens auf
lung durch Vorschriften entzieht. Es handelt sich vielmehr um einer Verzweigungsfläche ist die durch die Signale «Haupt-
eine Frage der Erziehung, auf die auch in der Armee dauernd strasse» oder «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» einer-
hingewirkt werden soll. Der in der Volksabstimmung vom seits und «Stop» bzw. «Kein Vortritt» andererseits angezeigte
25. September 1994 angenommene Artikel 171c des Militär- Vortrittsregelung.
strafgesetzes stellt aber die Rassendiskriminierung in der Ar- 3. Nein. Das Anbringen der Markierung in anderen als den in
mee ebenso unter Strafe wie das zivile Strafrecht Artikel 74 Absätze 5 und 9 SSV dargelegten Situationen ist
Das Dienstreglement 95 gewährleistet in Ziffer 94 die Achtung bundesrechtswidrig.
der Persönlichkeit des Armeeangehörigen und in Ziffer 95 die
Freiheit des Glaubens und des Gewissens: Angehörige der Ar-
mee dürfen andere Armeeangehörige oder Dritte nicht in ihren
Auffassungen und ihrem Glauben verletzen und den weltan-
schaulichen oder religiösen Frieden nicht verletzen.
Der Bundesrat erachtet diesen Schutz für ausreichend und #ST# 94.1163
sieht keinen Bedarf für zusätzliche Vorschriften.
Einfache Anfrage Fehr
Wissenschaftliche Auswertung
der Heroinversuche
Question ordinaire Fehr
Distribution d'héroïne.
Evaluation scientifique
#ST# 94.1159
Einfache Anfrage Wick
Markierung von sogenannten Velofurten
Question ordinaire Wick Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994
Marquage des pistes cyclables Der Bundesrat hat Anfang Oktober beschlossen, die Zahl der
Probanden der Heroinverschreibungen auf 1000 Personen
aufzustocken. Die Ausdehnung soll im Rahmen wissenschaft-
licher Versuche bleiben. Die wissenschaftliche Auswertung
dieser Versuche stellt angesichts des brisanten und stark ver-
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994 politisierten Themas besondere Anforderungen an die Wis-
Gemäss Signalisationsverordnung (SSV) Artikel 74 Absatz 5 senschaft Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu
dürfen Radstreifen auf Verzweigungsflächen «nur markiert beantworten:
werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt ent- 1. In welchem Zeitrahmen können die Versuche ausgewertet
zogen ist». werden, wann liegen die ersten zuverlässigen und aussage-
Nachdem in Basel solche «Velofurten» (markierte Radstreifen kräftigen Zwischenresultate vor?
als Überführung über komplizierte Kreuzungen und Verzwei- 2. Wen gedenkt der Bundesrat mit der wissenschaftlichen
gungen) mit bestem Erfolg markiert wurden und geraume Zeit Auswertung der Versuche zu beauftragen?
danach zum Erstaunen aller Benutzerinnen und Benutzer in 3. Werden mehrere Gruppen - unabhängig voneinander- die
mühsamer Handarbeit wieder entfernt wurden, bitte ich den Versuche auswerten?
Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: 4. Welchen Anforderungen haben die entsprechenden Wis-
1. Wenn die betreffende Kreuzung durch Ampeln gesichert ist, senschafter zu genügen?
findet dann gleichwohl Artikel 74 Absatz 5 Anwendung? 5. Beabsichtigt der Bundesrat, für die Auswertung der Versu-
2. Falls aber in der weisen Voraussicht, dass Ampeln einmal che Wissenschafter aus dem Ausland beizuziehen, damit die
ausfallen könnten, dennoch Artikel 74 Absatz 5 Anwendung Objektivität und Neutralität der Untersuchung gewährleistet
finden müsste, könnte dann allenfalls die missliche Situation werden kann?
durch das Anbringen des Signals «Kein Vortritt» behoben wer-
den und folglich die Velofurt dennoch markiert werden? Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995
3. Kann der Bundesrat die Vermutung bestätigen, dass durch 1. Erste Beobachtungen und Zwischenergebnisse liegen be-
das erneute Aufmalen einer Velofurt kein höheres Bundes- reits vor. Ein erster Zwischenbericht wird auf April 1995 publi-
recht verletzt wird? ziert
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Einfache Anfrage Wick Markierung von sogenannten Velofurten
Question ordinaire Wick Marquage des pistes cyclables
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung Z
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.1159
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 1021-1021
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Ref. No 20 025 577
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