Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-1156 KI-generiert

Swiss Army Racist Language: Education Over Regulation

Geschäftsnummer VPB 94-1156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council acknowledges that racist expressions can occur in the Swiss Army's vernacular, which it condemns, but believes such language is best addressed through education rather than detailed regulation. It points to existing military law and service regulations that prohibit racial discrimination and protect personal dignity and freedom of belief. The Council considers these provisions sufficient and sees no need for additional rules, emphasizing that the prosecution of racial discrimination in the army is also covered by civil criminal law.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Ab, Art. 74 Absatz, Art. 171c Militärstrafgesetz; Swiss Army Racist Language: Education Over Regulation: It points to existing military law and service regulations that prohibit racial discrimination and protect personal dignity and freedom of belief. The Council considers these provisions sufficient and sees no need for additional rules, emphasizing that the prosecution of racial discrimination in the army is also covered by civil criminal law.

Schlagwörter

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Sprachenfreiheit Rassendiskriminierung Wehrpflicht Amtssprache Diskriminierung und Aufruf zu Hass ungebührliche Ausdrucksweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 74 Ab
Art. 74 Absatz
Art. 171c Militärstrafgesetz
The provision criminalizes racial discrimination in the army, which is cited in the response as a legal basis against racist language.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 171c Militärstrafgesetz

The provision criminalizes racial discrimination in the army, which is cited in the response as a legal basis against racist language.

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Volltext

Einfache Anfragen 1021 Questions ordinaires

#ST# 94.1156 Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995

Im Rahmen der Teilrevision der Signalisationsverordnung

Einfache Anfrage Hafner Ursula (SSV) vom 25. Januar 1989 hat der Bundesrat in Artikel 74 Ab-

Rassistischer Sprachgebrauch satz 5 die Markierung von Radstreifen auf Verzweigungsflä-

in der Schweizer Armee chen und in Artikel 74 Absatz 9 die Markierung eines Radwe-

Question ordinaire Hafner Ursula ges quer über eine Nebenstrasse abschliessend geregelt In

Armée suisse. beiden Fällen ist eine Markierung nur zulässig, wenn die Be-

Expressions racistes nutzer des Radstreifens bzw. des Radweges gegenüber dem

Verkehr auf der (Quer)strasse, der sie sich nähern, vortrittsbe-

rechtigt sind und dies durch die entsprechende Vortrittssigna-

lisation angezeigt wird.

Mit dieser Lösung wird die durch Signale und Markierungen

Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 12. Dezember 1994 angezeigte Vortrittsregelung im Interesse der Sicherheit der

Was tut der Bundesrat gegen den Gebrauch und die Weiter- Rad- und Mofafahrer verdeutlicht:

verbreitung rassistischer Ausdrücke (wie «gestampfte Juden» - bestehende Markierungslinie: Vortritt der Rad- und Mofa-

usw.) in unserer Armee? fahrer;

-fehlende Markierungslinie: Rad- und Mofafahrer haben kei-

Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995 nen Vortritt

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass auch in der Armee die Zu den einzelnen Fragen:

Umgangssprache gelegentlich Ausdrücke oder Redewen- 1. Ja Artikel 74 Absatz 5 SSV findet Anwendung, unabhängig

dungen mit mehr oder weniger rassistischem Unterton ent- davon, ob der Verkehr auf einer Verzweigung durch Lichtsi-

hält Er verurteilt diesen Sprachgebrauch, ist aber der Auffas- gnale gesteuert wird oder nicht

sung, dass sich die Umgangssprache einer detaillierten Rege- 2. Nein. Bestimmend für das Markieren des Radstreifens auf

lung durch Vorschriften entzieht. Es handelt sich vielmehr um einer Verzweigungsfläche ist die durch die Signale «Haupt-

eine Frage der Erziehung, auf die auch in der Armee dauernd strasse» oder «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» einer-

hingewirkt werden soll. Der in der Volksabstimmung vom seits und «Stop» bzw. «Kein Vortritt» andererseits angezeigte

25. September 1994 angenommene Artikel 171c des Militär- Vortrittsregelung.

strafgesetzes stellt aber die Rassendiskriminierung in der Ar- 3. Nein. Das Anbringen der Markierung in anderen als den in

mee ebenso unter Strafe wie das zivile Strafrecht Artikel 74 Absätze 5 und 9 SSV dargelegten Situationen ist

Das Dienstreglement 95 gewährleistet in Ziffer 94 die Achtung bundesrechtswidrig.

der Persönlichkeit des Armeeangehörigen und in Ziffer 95 die

Freiheit des Glaubens und des Gewissens: Angehörige der Ar-

mee dürfen andere Armeeangehörige oder Dritte nicht in ihren

Auffassungen und ihrem Glauben verletzen und den weltan-

schaulichen oder religiösen Frieden nicht verletzen.

Der Bundesrat erachtet diesen Schutz für ausreichend und #ST# 94.1163

sieht keinen Bedarf für zusätzliche Vorschriften.

Einfache Anfrage Fehr

Wissenschaftliche Auswertung

der Heroinversuche

Question ordinaire Fehr

Distribution d'héroïne.

Evaluation scientifique

#ST# 94.1159

Einfache Anfrage Wick

Markierung von sogenannten Velofurten

Question ordinaire Wick Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994

Marquage des pistes cyclables Der Bundesrat hat Anfang Oktober beschlossen, die Zahl der

Probanden der Heroinverschreibungen auf 1000 Personen

aufzustocken. Die Ausdehnung soll im Rahmen wissenschaft-

licher Versuche bleiben. Die wissenschaftliche Auswertung

dieser Versuche stellt angesichts des brisanten und stark ver-

Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 14. Dezember 1994 politisierten Themas besondere Anforderungen an die Wis-

Gemäss Signalisationsverordnung (SSV) Artikel 74 Absatz 5 senschaft Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu

dürfen Radstreifen auf Verzweigungsflächen «nur markiert beantworten:

werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt ent- 1. In welchem Zeitrahmen können die Versuche ausgewertet

zogen ist». werden, wann liegen die ersten zuverlässigen und aussage-

Nachdem in Basel solche «Velofurten» (markierte Radstreifen kräftigen Zwischenresultate vor?

als Überführung über komplizierte Kreuzungen und Verzwei- 2. Wen gedenkt der Bundesrat mit der wissenschaftlichen

gungen) mit bestem Erfolg markiert wurden und geraume Zeit Auswertung der Versuche zu beauftragen?

danach zum Erstaunen aller Benutzerinnen und Benutzer in 3. Werden mehrere Gruppen - unabhängig voneinander- die

mühsamer Handarbeit wieder entfernt wurden, bitte ich den Versuche auswerten?

Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: 4. Welchen Anforderungen haben die entsprechenden Wis-

1. Wenn die betreffende Kreuzung durch Ampeln gesichert ist, senschafter zu genügen?

findet dann gleichwohl Artikel 74 Absatz 5 Anwendung? 5. Beabsichtigt der Bundesrat, für die Auswertung der Versu-

2. Falls aber in der weisen Voraussicht, dass Ampeln einmal che Wissenschafter aus dem Ausland beizuziehen, damit die

ausfallen könnten, dennoch Artikel 74 Absatz 5 Anwendung Objektivität und Neutralität der Untersuchung gewährleistet

finden müsste, könnte dann allenfalls die missliche Situation werden kann?

durch das Anbringen des Signals «Kein Vortritt» behoben wer-

den und folglich die Velofurt dennoch markiert werden? Antwort des Bundesrates vom 15. Februar 1995

3. Kann der Bundesrat die Vermutung bestätigen, dass durch 1. Erste Beobachtungen und Zwischenergebnisse liegen be-

das erneute Aufmalen einer Velofurt kein höheres Bundes- reits vor. Ein erster Zwischenbericht wird auf April 1995 publi-

recht verletzt wird? ziert

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Einfache Anfrage Hafner Ursula Rassistischer Sprachgebrauch in der Schweizer Armee

Question ordinaire Hafner Ursula Armée suisse. Expressions racistes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung Z

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.1156

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.03.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 1021-1021

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Ref. No 20 025 576

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