Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-1146 KI-generiert

Charitable Sales Subject to VAT

Geschäftsnummer VPB 94-1146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Value Added Tax (VAT) regulation, stating that sales by charitable organizations are taxable as they constitute the sale of goods for payment, not social welfare services. The court reasoned that an exception for these sales would violate the principle of equal treatment under VAT law and could necessitate higher tax rates, disproportionately affecting the poor. While acknowledging the difficulty in distinguishing between commercial and charitable activities, the court indicated this issue would be considered in future VAT legislation.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Absatz, Art. 16 BVG, Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 17 Abs. 2 BW, Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 10 Abs. 2 BVG; Charitable Sales Subject to VAT: The court reasoned that an exception for these sales would violate the principle of equal treatment under VAT law and could necessitate higher tax rates, disproportionately affecting the poor. While acknowledging the difficulty in distinguishing between commercial and charitable activities, the court indicated this issue would be considered in future VAT legislation.

Schlagwörter

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MWSt = Mehrwertsteuer Steuerwert Sozialvorschriften Abzug für gemeinnützige Zuwendung Wertschöpfung Kauf im kaufmännischen Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BVG

Cited in the context of how the current law allows women to claim an early pension from the second pillar even before receiving the first pillar pension.

Art. 13 Abs. 2 BVG

Cited regarding the possibility for pension institutions to postpone the retirement pension and the adjustment of the conversion rate when the pension is drawn later.

Art. 16 BVG

Cited in relation to no further pension capital being accumulated when employment ceases before the age of 62 and its potential modification in a future revision.

Art. 10 Abs. 2 BVG

Cited to explain that an individual is no longer subject to compulsory insurance under the BVG if they cease employment at the age of 64.

Art. 17 Abs. 2 BW

Cited as a reference for the adjustment of the conversion rate when the pension is drawn later.

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Volltext

Einfache Anfragen 351 Questions ordinaires

#ST# 94.1142 steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die seit dem 1. Januar

1995 geltende Mehrwertsteuer-Verordnung Rücksicht auf so-

Dringliche Einfache Anfrage Scherrer Werner ziale Handlungen.

MWSt. Befreiung von Brockenstuben 1. Der Bundesrat ist sich bewusst und anerkennt, dass die

Question ordinaire urgente Scherrer Werner Hilfswerke und gemeinnützigen Organisationen eine gesell-

TVA. Exonération des brocantes schaftlich und sozial wichtige Aufgabe erfüllen. Aber auch der

Staat erbringt nebst anderen Aufgaben soziale Leistungen.

Deshalb müssen auch ihm die finanziellen Mittel zur Verfü-

gung gestellt werden. Systemgerecht und sozial vertretbar ist

eine Umsatzsteuer nur, wenn alle Leistungen gleichmässig,

Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 dafür zu einem verhältnismässig niederen Satz, besteuert wer-

Während bis vor kurzer Zeit die Hilfswerke davon ausgegan- den. Ein ständig erweiterter Ausnahmekatalog müsste unwei-

gen sind, dass ihre karitative Tätigkeit wie von den Bundes-, gerlich zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, was nicht

Staats- und Gemeindesteuern auch von der Mehrwertsteuer zuletzt die Ärmsten besonders hart treffen würde.

befreit sein würde, sollen laut jüngster mündlicher Auskunft 2. Die Befürchtungen der Hilfswerke müssen sicher ernst ge-

der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Inkrafttreten nommen werden. Da die gemeinnützigen Organisationen die

der Mehrwertsteuer-Verordnung auf den 1. Januar 1995 diese Gegenstände jedoch meist gratis erhalten und ihre Waren

Tätigkeiten nun auch unter die neue Steuer fallen. deshalb äusserst günstig anbieten können, sollte der durch

Damit werden gemeinnützige Institutionen wie z. B. Heilsar- die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähig-

mee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre Social Pro- keit nicht beeinträchtigen.

testant, verschiedene Drogenrehabilitationsstationen wie die- 3. Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer-

jenige «Zum Wäg» im Raum Basel und zahlreiche Frauenver- Verordnung hält sich an die Grundsätze der Übergangsbe-

eine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise betroffen. stimmungen der Bundesverfassung und ist damit verfas-

Die Hilfswerke fühlen sich hintergangen, weil im Vorfeld der sungsmässig. Demgegenüber würde die von den Hilfswerken

Abstimmung im ersten Entwurf der Mehrwertsteuer-Verord- gewünschte Ausnahmeregelung den Grundsatz der rechts-

nung vom 28. Oktober 1993 noch festgehalten wurde, dass gleichen Behandjung verletzten. Der Umstand, dass sich der

die mit der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Bundesrat nach Überprüfung des Entwurfes und aller einge-

Sicherheit verbundenen Umsätze von der Steuer ebenso aus- troffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, gewisse Ände-

genommen wären wie die Umsätze von Alters- und Riege- rungen an >der Vorlage vorzunehmen, stellt keinen Verstoss

heimen. gegen Treu und Glauben dar. Ebensowenig kann von einem

Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Nichtrespektieren des Volkswillens die Rede sein, denn die

Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Über- Hilfswerke werden in der Verfassung nicht von der Steuer-

gangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der pflicht ausgenommen.

Ausnahmenkatalog die Gebiete Gesundheitswesen und Für- 4. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass eine Unter-

sorge ausklammert, da es sich bei diesen um klassische Auf- scheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen

gaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder Spenden im Bereich der Hilfswerke schwierig ist. Er wird diese

von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden. Frage deshalb im Rahmen der Vorbereitung für das künftige

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: Mehrwertsteuergesetz prüfen.

1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Unterstellung von

Aktivitäten zur Gewinnung von Mitteln gemeinnütziger Institu-

tionen staatspolitisch unhaltbar ist?

2. Ist dem Bundesrat die verhängnisvolle Tragweite bekannt,

dass mit einer Unterstellung viele Werke und Organisationen 94.1146

in ihrer Existenz aufs höchste gefährdet werden?

#ST#

3. Ist der Bundesrat bereit, den ursprünglichen Verordnung- Einfache Anfrage Rechsteiner

stext, der dem Volkswillen entspricht, zu respektieren und da- AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge

mit zu ermöglichen, dass mit einer Mehrwertsteuerbefreiung

die notwendigen und äusserst wichtigen Aktivitäten dieser Or- Question ordinaire Rechsteiner

ganisationen gemeinnütziger Art nicht behindert oder gar ver- AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle

unmöglicht werden?

Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995

Der Bundesrat wurde in den Übergangsbestimmungen der Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 1. Dezember 1994

Bundesverfassung (Art 8 Abs. 2) verpflichtet, grundsätzlich Nachdem im Rahmen der 10. AHV-Revision das Frauenren-

alle entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienst- tenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt werden soll,

leistungen zu besteuern. Nicht der Steuer unterliegen sollen interessieren auch die Auswirkungen dieser Rentenaltererhö-

lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufge- hung auf die berufliche Vorsorge. Obwohl im Rahmen der

zählte Leistungen, so zum Beispiel Leistungen im Bereich der 10. AHV-Revision die Altersgrenzen im BVG nicht verändert

Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit Die Warenver- worden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungen

käufe in Brockenstuben, auch wenn diese von Hilfswerken bei der AHV ohne Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge

oder anderen gemeinnützigen Institutionen getätigt werden, bleiben, nachdem die heutige Regelung im BVG (Art. 13) we-

fallen jedoch nicht darunter. Es handelt sich hier nicht um Lei- gen des engen Konnexes beider Säulen analog zur AHV aus-

stungen im Bereich der Sozialfürsorge. Vielmehr werden Ge- gestaltet ist.

genstände gegen ein Entgelt veräussert. Die Hilfswerke sind in Ich ersuche den Bundesrat, die voraussichtlichen und mögli-

bezug auf ihre Handelstätigkeit deshalb nicht anders zu be- chen Auswirkungen der Frauenrentenaltererhöhung auf die

handeln als alle anderen Gebrauchtwaren- und Antiquitäten- berufliche Vorsorge darzulegen. Ist mit einer Anpassung der

händler sowie Secondhandshops, die ihren Umsatz ebenfalls Altersgrenzen im BVG zu rechnen? Lassen sich die finanziel-

zu versteuern haben. Der Grundsatz der rechtsgleichen Be- len Auswirkungen einer Rentenaltererhöhung in der berufli-

handlung gebietet im Bereich der Mehrwertsteuer, gleiche Lei- chen Vorsorge gegebenenfalls beziffern?

stungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers

zu besteuern. Unwesentlich bleibt, welche Motivation hinter Antwort des Bundesrates vom 23. Januar 1995

der Leistung steht oder ob daraus Gewinn resultiert oder nicht Mit der 10. AHV-Revision wird das Frauenrentenalter schritt-

Leistungen, die gratis erbracht werden, unterliegen hingegen weise auf 64 Jahre heraufgesetzt. Eine gleichzeitige Anpas-

der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder sung des BVG ist mit der AHV-Revision nicht vorgesehen.

Einfache Anfragen 352 Questions ordinaires

Der jetzige Artikel 13 Absatz 1 BVG hat zur Folge, dass eine

Frau mit Erreichen des Alters 62 eine Altersrente aus der

2. Säule verlangen kann, obwohl noch keine entsprechende

Rente der 1. Säule zur Auszahlung gelangt Die jährliche

BVG-Rente berechnet sich als 7,2 Prozent (sogenannter Um-

wandlungssatz) des im Alter 62 vorhandenen Altersgut-

habens.

Das BVG lässt es nun im Rahmen der reglementarischen Be-

stimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu, dass die Altersrente

aufgeschoben wird (Art 13 Abs. 2). Gibt eine Frau die Er-

werbstätigkeit erst mit dem Erreichen des Alters von 64 auf, so

untersteht sie ab Alter 62 nicht mehr der Versicherungspflicht

gemäss BVG (Art 10 Abs. 2). Es wird kein weiteres Altersgut-

haben geäufnet (Art. 16 BVG). Dafür wird der ordentliche Um-

wandlungssatz von 7,2 Prozent nach oben angepasst (Art. 13

Abs. 2 BVG; Art. 17 Abs. 2 BW). Bei Bezug der Rente im Al-

ter 64 für Frauen ergibt sich ein Richtwert von 7,6 Prozent

Selbstverständlich bleibt es schon heute den Vorsorgeeinrich-

tungen überlassen, das ordentliche Rücktrittsalter im Rahmen

der ausserobligatorischen Vorsorge freiwillig nach oben anzu-

passen. Allerdings kann doch festgestellt werden, dass heute

die AHV-Rentenalter das Mass für die Rücktrittsalter in der be-

ruflichen Vorsorge bilden. So kennen (gemäss Pensionskas-

senstatistik 1992) 96 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen und

92 Prozent aller Versicherten die Rücktrittsalterkombination

62/65.

In der beruflichen Vorsorge ergeben sich die Altersleistungen

grundsätzlich aufgrund des beim Altersrücktritt vorhandenen

Kapitals. Eine Erhöhung des Rücktrittsalters reduziert die zu

erwartende Rentenbezugsdauer und erhöht die Beitrags-

dauer. Da bei Leistungsprimatkassen kaum eine Leistungser-

höhung zu erwarten ist, wird der während der Erwerbstätigkeit

vor sich gehende Alterssparprozess einfach abgeschwächt

verlaufen. Längerfristig ergeben sich so Einsparungen bei den

Beiträgen im Ausmass von zwei Jahresaltersrenten. In wel-

chem Ausmass der Alterssparprozess bei den Beitragsprimat-

kassen berührt wird, kann nicht beantwortet werden. Werden

einfach die Beiträge im bisherigen Masse während zweier zu-

sätzlicher Jahre gutgeschrieben, so ergeben sich entspre-

chende Mehrkosten; wird hingegen der Alterssparprozess ab-

geschwächt verlaufen, so sind bei den Beiträgen insgesamt in

geringem Ausmass Einsparungen zu erwarten.

Der Bundesrat wird im Rahmen der anstehenden BVG-Revi-

sion näher zu prüfen haben, ob und wie eine Anpassung des

BVG an die Bestimmungen des AHVG zu erfolgen hat oder ob

anderen Regelungen der Vorzug gegeben werden soll. Bei ei-

ner Revision des BVG analog den Bestimmungen von Arti-

kel 21 AHVG müssten unter anderem Artikel 13, der das Ren-

tenalter festhält, und Artikel 16 BVG, der die Altersgutschriften

regelt, geändert werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Einfache Anfrage Rechsteiner AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge

Question ordinaire Rechsteiner AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung Z

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.1146

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.02.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 351-352

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