Charitable Sales Subject to VAT
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the Value Added Tax (VAT) regulation, stating that sales by charitable organizations are taxable as they constitute the sale of goods for payment, not social welfare services. The court reasoned that an exception for these sales would violate the principle of equal treatment under VAT law and could necessitate higher tax rates, disproportionately affecting the poor. While acknowledging the difficulty in distinguishing between commercial and charitable activities, the court indicated this issue would be considered in future VAT legislation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Absatz, Art. 16 BVG, Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 17 Abs. 2 BW, Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 10 Abs. 2 BVG; Charitable Sales Subject to VAT: The court reasoned that an exception for these sales would violate the principle of equal treatment under VAT law and could necessitate higher tax rates, disproportionately affecting the poor. While acknowledging the difficulty in distinguishing between commercial and charitable activities, the court indicated this issue would be considered in future VAT legislation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of how the current law allows women to claim an early pension from the second pillar even before receiving the first pillar pension.
Cited regarding the possibility for pension institutions to postpone the retirement pension and the adjustment of the conversion rate when the pension is drawn later.
Cited in relation to no further pension capital being accumulated when employment ceases before the age of 62 and its potential modification in a future revision.
Cited to explain that an individual is no longer subject to compulsory insurance under the BVG if they cease employment at the age of 64.
Cited as a reference for the adjustment of the conversion rate when the pension is drawn later.
Volltext
Einfache Anfragen 351 Questions ordinaires
#ST# 94.1142 steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die seit dem 1. Januar
1995 geltende Mehrwertsteuer-Verordnung Rücksicht auf so-
Dringliche Einfache Anfrage Scherrer Werner ziale Handlungen.
MWSt. Befreiung von Brockenstuben 1. Der Bundesrat ist sich bewusst und anerkennt, dass die
Question ordinaire urgente Scherrer Werner Hilfswerke und gemeinnützigen Organisationen eine gesell-
TVA. Exonération des brocantes schaftlich und sozial wichtige Aufgabe erfüllen. Aber auch der
Staat erbringt nebst anderen Aufgaben soziale Leistungen.
Deshalb müssen auch ihm die finanziellen Mittel zur Verfü-
gung gestellt werden. Systemgerecht und sozial vertretbar ist
eine Umsatzsteuer nur, wenn alle Leistungen gleichmässig,
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 dafür zu einem verhältnismässig niederen Satz, besteuert wer-
Während bis vor kurzer Zeit die Hilfswerke davon ausgegan- den. Ein ständig erweiterter Ausnahmekatalog müsste unwei-
gen sind, dass ihre karitative Tätigkeit wie von den Bundes-, gerlich zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, was nicht
Staats- und Gemeindesteuern auch von der Mehrwertsteuer zuletzt die Ärmsten besonders hart treffen würde.
befreit sein würde, sollen laut jüngster mündlicher Auskunft 2. Die Befürchtungen der Hilfswerke müssen sicher ernst ge-
der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Inkrafttreten nommen werden. Da die gemeinnützigen Organisationen die
der Mehrwertsteuer-Verordnung auf den 1. Januar 1995 diese Gegenstände jedoch meist gratis erhalten und ihre Waren
Tätigkeiten nun auch unter die neue Steuer fallen. deshalb äusserst günstig anbieten können, sollte der durch
Damit werden gemeinnützige Institutionen wie z. B. Heilsar- die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähig-
mee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre Social Pro- keit nicht beeinträchtigen.
testant, verschiedene Drogenrehabilitationsstationen wie die- 3. Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer-
jenige «Zum Wäg» im Raum Basel und zahlreiche Frauenver- Verordnung hält sich an die Grundsätze der Übergangsbe-
eine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise betroffen. stimmungen der Bundesverfassung und ist damit verfas-
Die Hilfswerke fühlen sich hintergangen, weil im Vorfeld der sungsmässig. Demgegenüber würde die von den Hilfswerken
Abstimmung im ersten Entwurf der Mehrwertsteuer-Verord- gewünschte Ausnahmeregelung den Grundsatz der rechts-
nung vom 28. Oktober 1993 noch festgehalten wurde, dass gleichen Behandjung verletzten. Der Umstand, dass sich der
die mit der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Bundesrat nach Überprüfung des Entwurfes und aller einge-
Sicherheit verbundenen Umsätze von der Steuer ebenso aus- troffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, gewisse Ände-
genommen wären wie die Umsätze von Alters- und Riege- rungen an >der Vorlage vorzunehmen, stellt keinen Verstoss
heimen. gegen Treu und Glauben dar. Ebensowenig kann von einem
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Nichtrespektieren des Volkswillens die Rede sein, denn die
Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Über- Hilfswerke werden in der Verfassung nicht von der Steuer-
gangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der pflicht ausgenommen.
Ausnahmenkatalog die Gebiete Gesundheitswesen und Für- 4. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass eine Unter-
sorge ausklammert, da es sich bei diesen um klassische Auf- scheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen
gaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder Spenden im Bereich der Hilfswerke schwierig ist. Er wird diese
von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden. Frage deshalb im Rahmen der Vorbereitung für das künftige
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: Mehrwertsteuergesetz prüfen.
1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Unterstellung von
Aktivitäten zur Gewinnung von Mitteln gemeinnütziger Institu-
tionen staatspolitisch unhaltbar ist?
2. Ist dem Bundesrat die verhängnisvolle Tragweite bekannt,
dass mit einer Unterstellung viele Werke und Organisationen 94.1146
in ihrer Existenz aufs höchste gefährdet werden?
#ST#
3. Ist der Bundesrat bereit, den ursprünglichen Verordnung- Einfache Anfrage Rechsteiner
stext, der dem Volkswillen entspricht, zu respektieren und da- AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge
mit zu ermöglichen, dass mit einer Mehrwertsteuerbefreiung
die notwendigen und äusserst wichtigen Aktivitäten dieser Or- Question ordinaire Rechsteiner
ganisationen gemeinnütziger Art nicht behindert oder gar ver- AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle
unmöglicht werden?
Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995
Der Bundesrat wurde in den Übergangsbestimmungen der Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 1. Dezember 1994
Bundesverfassung (Art 8 Abs. 2) verpflichtet, grundsätzlich Nachdem im Rahmen der 10. AHV-Revision das Frauenren-
alle entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienst- tenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt werden soll,
leistungen zu besteuern. Nicht der Steuer unterliegen sollen interessieren auch die Auswirkungen dieser Rentenaltererhö-
lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufge- hung auf die berufliche Vorsorge. Obwohl im Rahmen der
zählte Leistungen, so zum Beispiel Leistungen im Bereich der 10. AHV-Revision die Altersgrenzen im BVG nicht verändert
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit Die Warenver- worden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungen
käufe in Brockenstuben, auch wenn diese von Hilfswerken bei der AHV ohne Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge
oder anderen gemeinnützigen Institutionen getätigt werden, bleiben, nachdem die heutige Regelung im BVG (Art. 13) we-
fallen jedoch nicht darunter. Es handelt sich hier nicht um Lei- gen des engen Konnexes beider Säulen analog zur AHV aus-
stungen im Bereich der Sozialfürsorge. Vielmehr werden Ge- gestaltet ist.
genstände gegen ein Entgelt veräussert. Die Hilfswerke sind in Ich ersuche den Bundesrat, die voraussichtlichen und mögli-
bezug auf ihre Handelstätigkeit deshalb nicht anders zu be- chen Auswirkungen der Frauenrentenaltererhöhung auf die
handeln als alle anderen Gebrauchtwaren- und Antiquitäten- berufliche Vorsorge darzulegen. Ist mit einer Anpassung der
händler sowie Secondhandshops, die ihren Umsatz ebenfalls Altersgrenzen im BVG zu rechnen? Lassen sich die finanziel-
zu versteuern haben. Der Grundsatz der rechtsgleichen Be- len Auswirkungen einer Rentenaltererhöhung in der berufli-
handlung gebietet im Bereich der Mehrwertsteuer, gleiche Lei- chen Vorsorge gegebenenfalls beziffern?
stungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers
zu besteuern. Unwesentlich bleibt, welche Motivation hinter Antwort des Bundesrates vom 23. Januar 1995
der Leistung steht oder ob daraus Gewinn resultiert oder nicht Mit der 10. AHV-Revision wird das Frauenrentenalter schritt-
Leistungen, die gratis erbracht werden, unterliegen hingegen weise auf 64 Jahre heraufgesetzt. Eine gleichzeitige Anpas-
der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder sung des BVG ist mit der AHV-Revision nicht vorgesehen.
Einfache Anfragen 352 Questions ordinaires
Der jetzige Artikel 13 Absatz 1 BVG hat zur Folge, dass eine
Frau mit Erreichen des Alters 62 eine Altersrente aus der
2. Säule verlangen kann, obwohl noch keine entsprechende
Rente der 1. Säule zur Auszahlung gelangt Die jährliche
BVG-Rente berechnet sich als 7,2 Prozent (sogenannter Um-
wandlungssatz) des im Alter 62 vorhandenen Altersgut-
habens.
Das BVG lässt es nun im Rahmen der reglementarischen Be-
stimmungen der Vorsorgeeinrichtung zu, dass die Altersrente
aufgeschoben wird (Art 13 Abs. 2). Gibt eine Frau die Er-
werbstätigkeit erst mit dem Erreichen des Alters von 64 auf, so
untersteht sie ab Alter 62 nicht mehr der Versicherungspflicht
gemäss BVG (Art 10 Abs. 2). Es wird kein weiteres Altersgut-
haben geäufnet (Art. 16 BVG). Dafür wird der ordentliche Um-
wandlungssatz von 7,2 Prozent nach oben angepasst (Art. 13
Abs. 2 BVG; Art. 17 Abs. 2 BW). Bei Bezug der Rente im Al-
ter 64 für Frauen ergibt sich ein Richtwert von 7,6 Prozent
Selbstverständlich bleibt es schon heute den Vorsorgeeinrich-
tungen überlassen, das ordentliche Rücktrittsalter im Rahmen
der ausserobligatorischen Vorsorge freiwillig nach oben anzu-
passen. Allerdings kann doch festgestellt werden, dass heute
die AHV-Rentenalter das Mass für die Rücktrittsalter in der be-
ruflichen Vorsorge bilden. So kennen (gemäss Pensionskas-
senstatistik 1992) 96 Prozent aller Vorsorgeeinrichtungen und
92 Prozent aller Versicherten die Rücktrittsalterkombination
62/65.
In der beruflichen Vorsorge ergeben sich die Altersleistungen
grundsätzlich aufgrund des beim Altersrücktritt vorhandenen
Kapitals. Eine Erhöhung des Rücktrittsalters reduziert die zu
erwartende Rentenbezugsdauer und erhöht die Beitrags-
dauer. Da bei Leistungsprimatkassen kaum eine Leistungser-
höhung zu erwarten ist, wird der während der Erwerbstätigkeit
vor sich gehende Alterssparprozess einfach abgeschwächt
verlaufen. Längerfristig ergeben sich so Einsparungen bei den
Beiträgen im Ausmass von zwei Jahresaltersrenten. In wel-
chem Ausmass der Alterssparprozess bei den Beitragsprimat-
kassen berührt wird, kann nicht beantwortet werden. Werden
einfach die Beiträge im bisherigen Masse während zweier zu-
sätzlicher Jahre gutgeschrieben, so ergeben sich entspre-
chende Mehrkosten; wird hingegen der Alterssparprozess ab-
geschwächt verlaufen, so sind bei den Beiträgen insgesamt in
geringem Ausmass Einsparungen zu erwarten.
Der Bundesrat wird im Rahmen der anstehenden BVG-Revi-
sion näher zu prüfen haben, ob und wie eine Anpassung des
BVG an die Bestimmungen des AHVG zu erfolgen hat oder ob
anderen Regelungen der Vorzug gegeben werden soll. Bei ei-
ner Revision des BVG analog den Bestimmungen von Arti-
kel 21 AHVG müssten unter anderem Artikel 13, der das Ren-
tenalter festhält, und Artikel 16 BVG, der die Altersgutschriften
regelt, geändert werden.
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Einfache Anfrage Rechsteiner AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge
Question ordinaire Rechsteiner AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle
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Jahr 1995
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Band I
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Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung Z
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.1146
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Datum 03.02.1995 - 08:00
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