VAT Exemption for Charity Shops' Second-Hand Sales
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether second-hand shops operated by charitable organizations should be exempt from value-added tax (VAT). The government acknowledged the important social work of these organizations but stated that under the constitutional provisions, all paid services must be taxed unless specifically exempted. The court reasoned that the sale of goods by these shops, even if for charitable purposes, constitutes a commercial activity and is not an exemption within the scope of social welfare services. Therefore, to ensure equal treatment under VAT law, these sales should be taxed like any other second-hand goods dealer, though the government would examine the distinction between commercial and charitable activities in future tax legislation.
Legislator-Regeste
KI-generiertVAT Exemption for Charity Shops' Second-Hand Sales: The government acknowledged the important social work of these organizations but stated that under the constitutional provisions, all paid services must be taxed unless specifically exempted. The court reasoned that the sale of goods by these shops, even if for charitable purposes, constitutes a commercial activity and is not an exemption within the scope of social welfare services. Therefore, to ensure equal treatment under VAT law, these sales should be taxed like any other second-hand goods dealer, though the government would examine the distinction between commercial and charitable activities in future tax legislation.
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Einfache Anfragen 351 Questions ordinaires
#ST# 94.1142 steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die seit dem 1. Januar
1995 geltende Mehrwertsteuer-Verordnung Rücksicht auf so-
Dringliche Einfache Anfrage Scherrer Werner ziale Handlungen.
MWSt. Befreiung von Brockenstuben 1. Der Bundesrat ist sich bewusst und anerkennt, dass die
Question ordinaire urgente Scherrer Werner Hilfswerke und gemeinnützigen Organisationen eine gesell-
TVA. Exonération des brocantes schaftlich und sozial wichtige Aufgabe erfüllen. Aber auch der
Staat erbringt nebst anderen Aufgaben soziale Leistungen.
Deshalb müssen auch ihm die finanziellen Mittel zur Verfü-
gung gestellt werden. Systemgerecht und sozial vertretbar ist
eine Umsatzsteuer nur, wenn alle Leistungen gleichmässig,
Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 dafür zu einem verhältnismässig niederen Satz, besteuert wer-
Während bis vor kurzer Zeit die Hilfswerke davon ausgegan- den. Ein ständig erweiterter Ausnahmekatalog müsste unwei-
gen sind, dass ihre karitative Tätigkeit wie von den Bundes-, gerlich zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen, was nicht
Staats- und Gemeindesteuern auch von der Mehrwertsteuer zuletzt die Ärmsten besonders hart treffen würde.
befreit sein würde, sollen laut jüngster mündlicher Auskunft 2. Die Befürchtungen der Hilfswerke müssen sicher ernst ge-
der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Inkrafttreten nommen werden. Da die gemeinnützigen Organisationen die
der Mehrwertsteuer-Verordnung auf den 1. Januar 1995 diese Gegenstände jedoch meist gratis erhalten und ihre Waren
Tätigkeiten nun auch unter die neue Steuer fallen. deshalb äusserst günstig anbieten können, sollte der durch
Damit werden gemeinnützige Institutionen wie z. B. Heilsar- die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähig-
mee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre Social Pro- keit nicht beeinträchtigen.
testant, verschiedene Drogenrehabilitationsstationen wie die- 3. Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuer-
jenige «Zum Wäg» im Raum Basel und zahlreiche Frauenver- Verordnung hält sich an die Grundsätze der Übergangsbe-
eine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise betroffen. stimmungen der Bundesverfassung und ist damit verfas-
Die Hilfswerke fühlen sich hintergangen, weil im Vorfeld der sungsmässig. Demgegenüber würde die von den Hilfswerken
Abstimmung im ersten Entwurf der Mehrwertsteuer-Verord- gewünschte Ausnahmeregelung den Grundsatz der rechts-
nung vom 28. Oktober 1993 noch festgehalten wurde, dass gleichen Behandjung verletzten. Der Umstand, dass sich der
die mit der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Bundesrat nach Überprüfung des Entwurfes und aller einge-
Sicherheit verbundenen Umsätze von der Steuer ebenso aus- troffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, gewisse Ände-
genommen wären wie die Umsätze von Alters- und Riege- rungen an >der Vorlage vorzunehmen, stellt keinen Verstoss
heimen. gegen Treu und Glauben dar. Ebensowenig kann von einem
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Nichtrespektieren des Volkswillens die Rede sein, denn die
Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Über- Hilfswerke werden in der Verfassung nicht von der Steuer-
gangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der pflicht ausgenommen.
Ausnahmenkatalog die Gebiete Gesundheitswesen und Für- 4. Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass eine Unter-
sorge ausklammert, da es sich bei diesen um klassische Auf- scheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen
gaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder Spenden im Bereich der Hilfswerke schwierig ist. Er wird diese
von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden. Frage deshalb im Rahmen der Vorbereitung für das künftige
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: Mehrwertsteuergesetz prüfen.
1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Unterstellung von
Aktivitäten zur Gewinnung von Mitteln gemeinnütziger Institu-
tionen staatspolitisch unhaltbar ist?
2. Ist dem Bundesrat die verhängnisvolle Tragweite bekannt,
dass mit einer Unterstellung viele Werke und Organisationen 94.1146
in ihrer Existenz aufs höchste gefährdet werden?
#ST#
3. Ist der Bundesrat bereit, den ursprünglichen Verordnung- Einfache Anfrage Rechsteiner
stext, der dem Volkswillen entspricht, zu respektieren und da- AHV-Rentenalter und berufliche Vorsorge
mit zu ermöglichen, dass mit einer Mehrwertsteuerbefreiung
die notwendigen und äusserst wichtigen Aktivitäten dieser Or- Question ordinaire Rechsteiner
ganisationen gemeinnütziger Art nicht behindert oder gar ver- AVS. Age de retraite et prévoyance professionnelle
unmöglicht werden?
Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995
Der Bundesrat wurde in den Übergangsbestimmungen der Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 1. Dezember 1994
Bundesverfassung (Art 8 Abs. 2) verpflichtet, grundsätzlich Nachdem im Rahmen der 10. AHV-Revision das Frauenren-
alle entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen und Dienst- tenalter schrittweise auf 64 Jahre heraufgesetzt werden soll,
leistungen zu besteuern. Nicht der Steuer unterliegen sollen interessieren auch die Auswirkungen dieser Rentenaltererhö-
lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufge- hung auf die berufliche Vorsorge. Obwohl im Rahmen der
zählte Leistungen, so zum Beispiel Leistungen im Bereich der 10. AHV-Revision die Altersgrenzen im BVG nicht verändert
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit Die Warenver- worden sind, ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungen
käufe in Brockenstuben, auch wenn diese von Hilfswerken bei der AHV ohne Rückwirkungen auf die berufliche Vorsorge
oder anderen gemeinnützigen Institutionen getätigt werden, bleiben, nachdem die heutige Regelung im BVG (Art. 13) we-
fallen jedoch nicht darunter. Es handelt sich hier nicht um Lei- gen des engen Konnexes beider Säulen analog zur AHV aus-
stungen im Bereich der Sozialfürsorge. Vielmehr werden Ge- gestaltet ist.
genstände gegen ein Entgelt veräussert. Die Hilfswerke sind in Ich ersuche den Bundesrat, die voraussichtlichen und mögli-
bezug auf ihre Handelstätigkeit deshalb nicht anders zu be- chen Auswirkungen der Frauenrentenaltererhöhung auf die
handeln als alle anderen Gebrauchtwaren- und Antiquitäten- berufliche Vorsorge darzulegen. Ist mit einer Anpassung der
händler sowie Secondhandshops, die ihren Umsatz ebenfalls Altersgrenzen im BVG zu rechnen? Lassen sich die finanziel-
zu versteuern haben. Der Grundsatz der rechtsgleichen Be- len Auswirkungen einer Rentenaltererhöhung in der berufli-
handlung gebietet im Bereich der Mehrwertsteuer, gleiche Lei- chen Vorsorge gegebenenfalls beziffern?
stungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers
zu besteuern. Unwesentlich bleibt, welche Motivation hinter Antwort des Bundesrates vom 23. Januar 1995
der Leistung steht oder ob daraus Gewinn resultiert oder nicht Mit der 10. AHV-Revision wird das Frauenrentenalter schritt-
Leistungen, die gratis erbracht werden, unterliegen hingegen weise auf 64 Jahre heraufgesetzt. Eine gleichzeitige Anpas-
der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder sung des BVG ist mit der AHV-Revision nicht vorgesehen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Dringliche Einfache Anfrage Scherrer Werner MWSt. Befreiung von Brockenstuben
Question ordinaire urgente Scherrer Werner TVA. Exonération des brocantes
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung Z
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.1142
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.02.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 351-351
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Ref. No 20 025 315
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