Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-1140 KI-generiert

Federal Council Defends Information Dissemination on Health Insurance Law

Geschäftsnummer VPB 94-1140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council responded to inquiries about federal offices potentially intervening in referendums by asserting that their publications concerning a new health insurance law were factual and in compliance with legal obligations to inform the public. The Council stated that the Federal Office of Social Insurance acted in democratic loyalty to the parliamentary majority and that informational materials were either privately funded or part of the standard informational duties of federal agencies. They maintained that no undue intervention occurred and that their actions were consistent with legal requirements for public information and the defense of government-backed proposals in public votes.

Legislator-Regeste

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Art. 8 VwOG, Art. 11 Abs. 2 BPR; Federal Council Defends Information Dissemination on Health Insurance Law: The Council stated that the Federal Office of Social Insurance acted in democratic loyalty to the parliamentary majority and that informational materials were either privately funded or part of the standard informational duties of federal agencies. They maintained that no undue intervention occurred and that their actions were consistent with legal requirements for public information and the defense of government-backed proposals in public votes.

Schlagwörter

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öffentliche Versicherung Gesundheitswesen Parlamentsrecht E-Government Referendum Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 VwOG
Cited as the legal basis for the government's obligation to inform the public about its intentions, decisions, and measures when there is a general interest, especially concerning federal referendums.
Art. 11 Abs. 2 BPR
Cited as the basis for the government's obligation to inform the public during referendum campaigns.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 VwOG

Cited as the legal basis for the government's obligation to inform the public about its intentions, decisions, and measures when there is a general interest, especially concerning federal referendums.

Art. 11 Abs. 2 BPR

Cited as the basis for the government's obligation to inform the public during referendum campaigns.

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Volltext

Einfache Anfragen 350 Questions ordinaires

in bezug auf eine Ausweitung der Versuche. Es besteht beider- fürwortenden Standpunkt in absolut einseitiger Form zu eigen

seits der Wunsch zu einem intensiven Informationsaustausch machen und den Befürwortern wertvolle Hilfe leisten. Im ein-

und einer engen Zusammenarbeit zelnen:

Das INCB anerkannte im Jahresbericht 1993 den fachlich be- - Dokumentation zum neuen Krankenversicherungsgesetz

gründeten Anspruch der einzelnen Staaten, auf die Entwick- vom 5. September 1994 der EDI-Arbeitsgruppe «neues Kran-

lungen in ihren Drogenszenen einzugehen und spezifische kenversicherungsgesetz» (ANK) Nr. 94.568;

Programme zu entwickeln. Ausdrücklich nannte das INCB die -Die Zeitschrift «Soziale Sicherheit» 5/1994, Seiten 199 bis

Notwendigkeit von Risikoverminderung und Überlebenshilfe 207, wo besonders auf Seite 206 auch die Argumente der

für die Drogenabhängigen. Es verband damit den deutlichen Gegner abgetan werden, ohne dass diese sich hätten äussern

Appell, diese Anstrengungen nicht allein, sondern als Teil um- können;

fassender Programme zur Verminderung der Nachfrage zu er- -das Dokument Pressekonferenz vom 28. Oktober 1994,

bringen. Dies sieht auch der Bundesrat in seinem Massnah- Nr. 94.692, wo ebenfalls in völlig einseitiger Form der Stand-

menpaket zur Bekämpfung der Drogenproblematik vor. punkt der Befürworter dargelegt wird; zudem wurde diese

4. Der Vergleich mit der amerikanischen Alkoholprohibition in Pressekonferenz im Beisein einiger direkt interessierter Kran-

den dreissiger Jahren sollte Grenzen und Möglichkeiten einer kenkassen durchgeführt;

ausschliesslich auf Prohibitionsmassnahmen aufbauenden -das Faltblatt «Damit die Gesundheit bezahlbar bleibt»

Politik aufzeigen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass Nr. 22798/1, wo in populärer Form und ebenfalls völlig einsei-

die Probleme unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tig der befürwortende Standpunkt vertreten wird.

geschichtlichen und soziokulturellen Zusammenhänge zu se- Dies führt zu folgenden Fragen:

hen sind. Im Falle des Absinths war die Wirksamkeit der Prohi- 1. Haben wir davon auszugehen, dass in Zukunft die Bundes-

bition auch darauf zurückzuführen, dass Ersatzprodukte in ämter durch völlig einseitige Information in diejenigen Abstim-

Form von anderen alkoholischen Getränken vorhanden wa- mungskämpfe eingreifen, deren Ausgang der administrativen

ren. Dies ist bei den heute zur Diskussion stehenden illegalen Wünschbarkeit (und den politischen Zielen der Chefs) ent-

Drogen nicht der Fall. Der Drogenmarkt ist weder klein, noch spricht?

weist er nur begrenzte strukturelle Ansätze auf. Er ist durch kri- 2. Worin besteht die Rechtsgrundlage für die Verbreitung poli-

minelle Organisationen auf globalem Niveau straff organisiert. tischer Propaganda wie im konkreten Fall KVG durch das Bun-

Die Anstrengungen der schweizerischen sowie der internatio- desamtfür Sozialversicherung?

nalen Behörden haben sie bisher nicht zerstören können. 3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es rechts-

5. Beispiele von kontrollierten Märkten und staatlichen Mono- widrig oder zumindest dem Ordre public widerspricht, wenn

polen sind auch in demokratischen Systemen anzutreffen und sich Bundesämter auf Kosten des Steuerzahlers in Abstim-

können auch positive Auswirkungen haben. Die Eidgenössi- mungskämpfe einmischen?

sche Alkoholverwaltung, die skandinavischen Alkoholmono- 4. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diese

pole oder das Staatsmonopol auf Tabakwaren und Streichhöl- Fehlentwicklung zu stoppen?

zern in Frankreich sind einige Beispiele.

6. Die Versuche zur ärztlichen Verschreibung von Betäu- Antwort des Bundesrates vom 18. Januar 1995

bungsmitteln haben die ärztliche und psycho-soziale Behand- 1. Das neue Krankenversicherungsgesetz ist massgeblich

lung von zu einer Randgruppe gehörenden Personen als Ziel. von den eidgenössischen Räten gestaltet und verabschiedet

Wie jede Behandlung erfordern diese Versuche eine individu- worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht ei-

elle klinische Untersuchung, in deren Rahmen auch die Ar- gene politische Ziele verfochten, sondern in demokratischer

beitsfähigkeit beurteilt wird. Die durch den Drogenkonsum be- Loyalität über den Willen der Parlamentsmehrheit, also seines

dingten Gefahren bei der Ausübung eines Berufes werden bei Oberaufsichtsorgans, informiert

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit individuell berücksichtigt 2. Der Bundesrat ist zur dauernden Information der Öffentlich-

7. Die Bundesratsbeschlüsse zeigen, dass die ärztliche Ver- keit über seine Absichten, Entscheide und Massnahmen ge-

schreibung von Heroin Teil einer ganzheitlichen Politik bildet, setzlich verpflichtet, soweit ein allgemeines Interesse daran

die als «Modell auf vier Säulen» zu verstehen ist: Prävention, besteht (VwOG Art. 8); dies gilt insbesondere auch für eidge-

Therapie, Überlebenshilfe und Risikoverminderung, Répres- nössische Volksabstimmungen (BPR Art 11 Abs. 2). Die von

sion. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die in den vier Berei- der Verwaltung erarbeiteten Argumentarien und Erläuterun-

chen ergriffenen Massnahmen so eingesetzt werden können, gen waren fachlich korrekt und können in keiner Art als «politi-

dass sich Widersprüche zwischen den verschiedenen Aktio- sche Propaganda» bezeichnet werden.

nen vermeiden lassen. 3. Der Bundesrat hat - mit Unterstützung der Bundesverwal-

tung - im Abstimmungskampf die Vorlage zu verteidigen. Im

Rahmen der Abstimmungserläuterungen muss den Ansichten

wesentlicher Minderheiten aber Rechnung getragen werden.

Dies ist in der Broschüre zur Volksabstimmung vom 4. Dezem-

#ST# 94.1140 ber 1994 geschehen: Die Seite 5 der Abstimmungserläuterun-

gen stand ausschliesslich den Referendumskomitees zur Dar-

Einfache Anfrage Dreher legung ihres Standpunktes zur Verfügung, übrigens (und im

Einmischung von Bundesämtern Einklang mit dem Gesetz) auf Kosten der Steuerzahler. Das

in Abstimmungskämpfe Bundesamt für Sozialversicherung hat die Information vor der

Question ordinaire Dreher Abstimmung im üblichen Rahmen durchgeführt Was den er-

Campagnes précédant les votations. wähnten Faltprospekt betrifft, lag die redaktionelle Hoheit voll-

Immixtion des offices fédéraux umfänglich beim Amt, die Drucklegung wurde aber von priva-

ter Seite finanziert (14800 Schweizerfranken). Steuergelder,

die den Informationsauftrag gesprengt hätten, wurden somit

nicht beansprucht Es versteht sich von selbst, dass die Infor-

mationen von Amtsstellen nicht fehlerhaft oder irreführend

Wortlaut der Einfachen Anfrage vom 30. November 1994 sein dürfen; sonst würde die korrekte Bildung des Volkswil-

In zunehmendem Masse nehmen Bundesämter politische Po- lens beeinträchtigt

sitionsbezüge im Zusammenhang mit Volksabstimmungen 4. Der Bundesrat würde dann Massnahmen ergreifen, wenn

vor oder leisten weitgehende Argumentationshilfe. sich Amtsstellen tatsächlich unter Missachtung der vorge-

Im Zusammenhang mit der aktuellen Volksabstimmung über nannten Grundsätze in den Abstimmungskampf einmischen

das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) hat das Bun- würden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt

desamt für Sozialversicherung auf Kosten des Bundes (also

des Steuerzahlers) mehrere Publikationen herausgegeben,

welche sich in Argumentation, Musterreferaten usw. den be-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Einfache Anfrage Dreher Einmischung von Bundesämtern in Abstimmungskämpfe

Question ordinaire Dreher Campagnes précédant les votations. Immixtion des offices

fédéraux

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung Z

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.1140

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.02.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 350-350

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Ref. No 20 025 314

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