Swiss GATT Compliance and Trade Liberalization Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis legislation amends Swiss law to comply with the Uruguay Round of GATT. For alcoholic beverages, import restrictions are replaced with tariffs, though the state monopoly on alcohol is maintained, with specific tariff rates for different import quantities. For banking, the requirement for reciprocal treatment for foreign banks operating in Switzerland is modified to align with GATT's most-favored-nation principle, granting the Federal Council flexibility to waive reciprocity for GATT member states and introducing consolidated supervision for foreign financial institutions. The law aims to liberalize trade and ensure Swiss financial interests are defended.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 vor, Art. 3bis Abs. 1bis BankG; Swiss GATT Compliance and Trade Liberalization Act: For alcoholic beverages, import restrictions are replaced with tariffs, though the state monopoly on alcohol is maintained, with specific tariff rates for different import quantities. For banking, the requirement for reciprocal treatment for foreign banks operating in Switzerland is modified to align with GATT's most-favored-nation principle, granting the Federal Council flexibility to waive reciprocity for GATT member states and introducing consolidated supervision for foreign financial institutions. The law aims to liberalize trade and ensure Swiss financial interests are defended.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for making the authorization to conduct business dependent on adequate consolidated supervision by foreign supervisory authorities.
Volltext
6. Dezember 1994 1165 Gatt/Uruguay-Runde
#ST# 94.080-10 #ST# 94.080-16
Gatt/Uruguay-Runde. Gatt/Uruguay-Runde.
Gesetzesänderungen. Gesetzesänderungen.
Bundesgesetz Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser über die Banken und Sparkassen
Gatt/Cycle d'Uruguay. Gatt/Cycle d'Uruguay.
Modification de lois. Modification de lois.
Loi fédérale sur l'alcool Loi fédérale
sur les banques et les caisses d'épargne
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994
(BBIIV950) Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994
Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (BBIIV950)
(FF IV 995) Message et projet de loi du 19 septembre 1994
(FF IV 995)
Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei
dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi-
es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom-
Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not-
Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- wendig.
feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban-
ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin-
in Frage gestellt Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank
unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet Im- verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran-
porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen
Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt
Zollbelastung hoch sein. angebracht werden. Er lautet: «.... sofern keine anderslauten-
Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit
grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun- soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf
gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus-
Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter-
stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi-
bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden
Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- kann.
bild mit berücksichtigen. In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten
Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt
len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge-
sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit
zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun-
Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben.
Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse-
den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- quentverteidigen können.
deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der In einem neu eingefügten Absatz Ibis des Artikels 3bis wird
Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon
biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei-
dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar-
ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt. stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus-
Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung ländische Aufsichtsbehörden untersteht Diese Neuerung er-
des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- laubtes, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom-
setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken
Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine
Vorlage. solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht
Gesamtberatung - Traitement global gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird
und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt
Titel und Ingress, Ziff. l, II auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte
Titre et préambule, eh. l, II möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang
nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble begünstigungsprinzip verlangen.
Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter-
(Einstimmigkeit) breiteten Form vol l umfang l ich zugestimmt und beantragt
Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge-
nehmigen.
An den Nationalrat - Au Conseil national
Gatt/Cycle d'Uruguay 1166 6 décembre 1994
Gesamtberatung - Traitement global bung, im Beschluss über die Neat und in den entsprechenden
Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr.
Titel und Ingress, Ziff. l, II Die rechtliche Situation ist aber insgesamt unbefriedigend. Die
Titre et préambule, ch. I, II Auftragsvergeber haben einen sehr grossen Spielraum bei der
Vergabe. Eine Bekanntmachung der Vergabe ist nicht vorge-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble schrieben, und damit mangelt es an Transparenz. Auch fehlt
Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen der Rechtsschutz. Das Bundesgericht sieht in einem solchen
(Einstimmigkeit) Zuschlag keinen hoheitlichen Akt, der mit einem Rechtsmittel
angefochten werden könnte. Diese Praxis gilt nicht nur auf
Bundesebene. In aller Regel ist es auch auf kantonaler und
An den Nationalrat-Au Conseil national kommunaler Ebene gleich. Das Problem wurde erkannt
Im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes des Bundesra-
tes vom 20. Januar 1993 wurde die Revision von Einkaufsver-
ordnung und Submissionsverordnung beschlossen, um eben
dieses wichtige öffentliche Beschaffungswesen des Bundes
#ST# 94.080-17 zu liberalisieren. Damals war der Ausgang der Gatt-Verhand-
lungen noch offen. Durch den Abschluss des Übereinkom-
Gatt/Uruguay-Runde. mens entstand dann eine neue Situation. Der Bundesrat hatte
Gesetzesänderungen. prioritär die Gesetzgebung an die Hand zu nehmen. Er stellte
Bundesgesetz mit Beschluss vom 14. März 1994 die Revision der entspre-
über das öffentliche chenden Verordnungen zugunsten dieses neuen Bundesge-
Beschaffungswesen setzes über das öffentliche Beschaffungswesen zurück.
Mit diesem Gesetz können wir das Gatt-Übereinkommen um-
Gatt/Cycle d'Uruguay. setzen und erhalten auch einen Baustein für die interne markt-
Modification de lois. wirtschaftliche Erneuerung.
Loi fédérale Zu seinem Geltungsbereich: Mit dem Gatt-Übereinkommen
sur les marchés publics wird nicht nur der Bund, sondern werden auch die Kantone er-
fasst - diese haben allerdings ihre Verpflichtungen autonom
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 umzusetzen. Damit sind die staatlichen Behörden aller Stufen
(BBIIV950)
Message et projet de loi du 19 septembre 1994 und auch die öffentlichen Versorgungsunternehmen dem Ab-
(FF IV 995) kommen unterstellt Erfasst sind neben den Gütern auch alle
Bauten und die Dienstleistungen. Anwendbar ist das Gatt-
Übereinkommen auf die Beschaffungen, die gewisse Schwel-
lenwerte übersteigen. Diese Schwellenwerte sind in soge-
nannten Sonderziehungsrechten definiert; sie sind nach Auf-
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Wirt- traggebern sowie nach Art der Beschaffung gestaffelt Für Gü-
schaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, dem Entwurf ter und Dienstleistungen beträgt dieser Schwellenwert
zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen 130000 Sonderziehungsrechte beim Bund, das entspricht
zuzustimmen. 263 000 Schweizerfranken. Für die Kantone gilt ein Schwellen-
Aus der Fahne und den ausgeteilten Anträgen sehen Sie, dass wert von 403 000 Franken, für öffentliche Unternehmen ein sol-
der Gesetzentwurf im Grunde genommen wenig bestritten ist cher von 806 000 Franken.
Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs- Im Falle von Bauleistungen gilt ein einheitlicher, höherer
wesen (Gatt-Übereinkommen) stellt einen wichtigen Schritt Schwellenwert von 5 Millionen Sonderziehungsrechten bzw.
zur Liberalisierung im internationalen Handel dar. Dieses rund 10 Millionen Franken.
Übereinkommen gehört zu den drei sogenannt plurilateralen Das Gatt-Übereinkommen soll auf Anfang 1996 in Kraft gesetzt
Abkommen, die wir in unserem zweiten Bundesbeschluss werden. Bis dahin müssen wir es in Landesrecht umgesetzt
(vgl. 94.079) genehmigt haben, der nicht dem fakultativen haben.
Staatsvertragsreferendum untersteht Das Ziel dieses Abkom- Zur Beurteilung des Gesetzes: Vor allem aus Kreisen der Wirt-
mens besteht in der Erhöhung der Effizienz beim Einsatz öf- schaft und des Gewerbes wurden zahlreiche Vorbehalte und
fentlicher Mittel. Die öffentlichen Haushalte sollen dank Ko- Einwände angemeldet; die meisten jedoch sehr spät, erst
steneinsparungen entlastet werden. Es geht darum, konse- nach unserer ersten Sitzung. Diese Vorbehalte waren aber alle
quent den Wettbewerb zu erreichen und damit den Leistungs- nicht grundsätzlicher Art; sie befassten sich mit der Ausgestal-
druck zu erhöhen und auch die Wettbewerbsfähigkeit der An- tung des Gesetzes im einzelnen.
bieter zu stärken. Die Kommission hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt Sie
Nach der Ablehnung des EWR durch die Schweiz bietet das hat einige Änderungen - in aller Regel einstimmig - vorge-
Gatt auch die einzige Grundlage, um im Bereich des öffentli- nommen. Es liegen nun zwei Einzelanträge-die Anträge Piller
chen Beschaffungswesens mit der EU und den Efta-Staaten und Danioth - zum zentralen Artikel 20 vor, der die Abgebote
zusammenzuarbeiten. Bei diesem öffentlichen Beschaffungs- zum Gegenstand hat Ferner liegt ein Antrag Josi Meier betref-
wesen geht es um einen zentralen Bereich der Volkswirtschaft fend die Prinzipien, die Verfahrensgrundsätze, gemäss Arti-
Sie entnehmen der Botschaft, dass in der Schweiz die öffentli- kel 8 vor. Auf diese Anträge wird noch einzugehen sein.
chen Ausgaben für Bauten und Materialeinkäufe bereits Unbestritten blieb in der Kommission, dass wir auch das öf-
26 Milliarden Franken erreichen sollen. Das ist eher eine un- fentliche Beschaffungswesen liberalisieren müssen und wol-
tere Grenze, wenn ich die Zahlen konsultiere, die das Bundes- len, dass wir allen Beteiligten mehr Wettbewerb auferlegen
amt für Konjunkturfragen im Zusammenhang mit der Beant- wollen. Gleichzeitig muss das bedeuten, dass das Prinzip der
wortung eines Postulates der CVF-Fraktion im Bericht «Der gleich langen Spiesse konsequent umgesetzt wird. Für alle
schweizerische Binnenmarkt» publiziert hat Zählen wir noch Anbieter, für solche aus dem Inland wie aus dem Ausland, sol-
die Dienstleistungen hinzu, kommen wir auf über einen Zehn- len die gleichen Spielregeln gelten. Die Rahmenbedingungen
tel des Bruttoinlandproduktes. Für einzelne Bereiche der müssen so beschaffen sein, dass sie selbst nicht wieder zu
Volkswirtschaft sind diese staatlichen Anteile noch erheblich Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen füh-
höher. Im Baugewerbe erreicht dieser Anteil einen Drittel, im ren. An zwei Beispielen haben wir das besonders intensiv dis-
Tiefbau sind die öffentlichen Anteile sogar dominierend. kutiert, die ich in die allgemeine Debatte einbeziehen will.
Geltende gesetzliche Bestimmungen für die Auftragsvergabe Eine heikle, heisse Frage betraf die Abgebote. Sollen die ein-
finden sich in der Einkaufsverordnung des Bundes, in der gereichten Offerten nun gelten, oder folgt der Offertstellung
Submissionsverordnung sowie in gewissen Spezialbestim- künftig eine Phase neuer Verhandlungen und eine Phase we-
mungen, insbesondere in der Nationalstrassengesetzge- nig transparenter Abgebote? Die Kommission war sich bei die-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses
d'épargne
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.080-16
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 1165-1166
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Ref. No 20 025 131
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