Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-080-16 KI-generiert

Swiss GATT Compliance and Trade Liberalization Act

Geschäftsnummer VPB 94-080-16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This legislation amends Swiss law to comply with the Uruguay Round of GATT. For alcoholic beverages, import restrictions are replaced with tariffs, though the state monopoly on alcohol is maintained, with specific tariff rates for different import quantities. For banking, the requirement for reciprocal treatment for foreign banks operating in Switzerland is modified to align with GATT's most-favored-nation principle, granting the Federal Council flexibility to waive reciprocity for GATT member states and introducing consolidated supervision for foreign financial institutions. The law aims to liberalize trade and ensure Swiss financial interests are defended.

Legislator-Regeste

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Art. 20 vor, Art. 3bis Abs. 1bis BankG; Swiss GATT Compliance and Trade Liberalization Act: For alcoholic beverages, import restrictions are replaced with tariffs, though the state monopoly on alcohol is maintained, with specific tariff rates for different import quantities. For banking, the requirement for reciprocal treatment for foreign banks operating in Switzerland is modified to align with GATT's most-favored-nation principle, granting the Federal Council flexibility to waive reciprocity for GATT member states and introducing consolidated supervision for foreign financial institutions. The law aims to liberalize trade and ensure Swiss financial interests are defended.

Schlagwörter

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Bankenaufsicht Uruguay-Runde Aussenhandel Finanzbestimmung Handel mit alkoholischen Getränken Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3bis Abs. 1bis BankG

This provision is cited as the legal basis for making the authorization to conduct business dependent on adequate consolidated supervision by foreign supervisory authorities.

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Volltext

6. Dezember 1994 1165 Gatt/Uruguay-Runde

#ST# 94.080-10 #ST# 94.080-16

Gatt/Uruguay-Runde. Gatt/Uruguay-Runde.

Gesetzesänderungen. Gesetzesänderungen.

Bundesgesetz Bundesgesetz

über die gebrannten Wasser über die Banken und Sparkassen

Gatt/Cycle d'Uruguay. Gatt/Cycle d'Uruguay.

Modification de lois. Modification de lois.

Loi fédérale sur l'alcool Loi fédérale

sur les banques et les caisses d'épargne

Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994

(BBIIV950) Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994

Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (BBIIV950)

(FF IV 995) Message et projet de loi du 19 septembre 1994

(FF IV 995)

Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei

dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi-

es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen

riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom-

Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not-

Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- wendig.

feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban-

ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin-

in Frage gestellt Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank

unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet Im- verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran-

porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen

Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt

Zollbelastung hoch sein. angebracht werden. Er lautet: «.... sofern keine anderslauten-

Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit

grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun- soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf

gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus-

Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter-

stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi-

bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden

Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- kann.

bild mit berücksichtigen. In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten

Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt

len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge-

sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit

zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun-

Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben.

Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse-

den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- quentverteidigen können.

deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der In einem neu eingefügten Absatz Ibis des Artikels 3bis wird

Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon

biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei-

dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar-

ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt. stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus-

Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung ländische Aufsichtsbehörden untersteht Diese Neuerung er-

des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- laubtes, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom-

setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken

Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine

Vorlage. solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht

Gesamtberatung - Traitement global gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird

und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt

Titel und Ingress, Ziff. l, II auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte

Titre et préambule, eh. l, II möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang

nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble begünstigungsprinzip verlangen.

Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter-

(Einstimmigkeit) breiteten Form vol l umfang l ich zugestimmt und beantragt

Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge-

nehmigen.

An den Nationalrat - Au Conseil national

Gatt/Cycle d'Uruguay 1166 6 décembre 1994

Gesamtberatung - Traitement global bung, im Beschluss über die Neat und in den entsprechenden

Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr.

Titel und Ingress, Ziff. l, II Die rechtliche Situation ist aber insgesamt unbefriedigend. Die

Titre et préambule, ch. I, II Auftragsvergeber haben einen sehr grossen Spielraum bei der

Vergabe. Eine Bekanntmachung der Vergabe ist nicht vorge-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble schrieben, und damit mangelt es an Transparenz. Auch fehlt

Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen der Rechtsschutz. Das Bundesgericht sieht in einem solchen

(Einstimmigkeit) Zuschlag keinen hoheitlichen Akt, der mit einem Rechtsmittel

angefochten werden könnte. Diese Praxis gilt nicht nur auf

Bundesebene. In aller Regel ist es auch auf kantonaler und

An den Nationalrat-Au Conseil national kommunaler Ebene gleich. Das Problem wurde erkannt

Im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes des Bundesra-

tes vom 20. Januar 1993 wurde die Revision von Einkaufsver-

ordnung und Submissionsverordnung beschlossen, um eben

dieses wichtige öffentliche Beschaffungswesen des Bundes

#ST# 94.080-17 zu liberalisieren. Damals war der Ausgang der Gatt-Verhand-

lungen noch offen. Durch den Abschluss des Übereinkom-

Gatt/Uruguay-Runde. mens entstand dann eine neue Situation. Der Bundesrat hatte

Gesetzesänderungen. prioritär die Gesetzgebung an die Hand zu nehmen. Er stellte

Bundesgesetz mit Beschluss vom 14. März 1994 die Revision der entspre-

über das öffentliche chenden Verordnungen zugunsten dieses neuen Bundesge-

Beschaffungswesen setzes über das öffentliche Beschaffungswesen zurück.

Mit diesem Gesetz können wir das Gatt-Übereinkommen um-

Gatt/Cycle d'Uruguay. setzen und erhalten auch einen Baustein für die interne markt-

Modification de lois. wirtschaftliche Erneuerung.

Loi fédérale Zu seinem Geltungsbereich: Mit dem Gatt-Übereinkommen

sur les marchés publics wird nicht nur der Bund, sondern werden auch die Kantone er-

fasst - diese haben allerdings ihre Verpflichtungen autonom

Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 umzusetzen. Damit sind die staatlichen Behörden aller Stufen

(BBIIV950)

Message et projet de loi du 19 septembre 1994 und auch die öffentlichen Versorgungsunternehmen dem Ab-

(FF IV 995) kommen unterstellt Erfasst sind neben den Gütern auch alle

Bauten und die Dienstleistungen. Anwendbar ist das Gatt-

Übereinkommen auf die Beschaffungen, die gewisse Schwel-

lenwerte übersteigen. Diese Schwellenwerte sind in soge-

nannten Sonderziehungsrechten definiert; sie sind nach Auf-

Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Wirt- traggebern sowie nach Art der Beschaffung gestaffelt Für Gü-

schaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, dem Entwurf ter und Dienstleistungen beträgt dieser Schwellenwert

zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen 130000 Sonderziehungsrechte beim Bund, das entspricht

zuzustimmen. 263 000 Schweizerfranken. Für die Kantone gilt ein Schwellen-

Aus der Fahne und den ausgeteilten Anträgen sehen Sie, dass wert von 403 000 Franken, für öffentliche Unternehmen ein sol-

der Gesetzentwurf im Grunde genommen wenig bestritten ist cher von 806 000 Franken.

Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs- Im Falle von Bauleistungen gilt ein einheitlicher, höherer

wesen (Gatt-Übereinkommen) stellt einen wichtigen Schritt Schwellenwert von 5 Millionen Sonderziehungsrechten bzw.

zur Liberalisierung im internationalen Handel dar. Dieses rund 10 Millionen Franken.

Übereinkommen gehört zu den drei sogenannt plurilateralen Das Gatt-Übereinkommen soll auf Anfang 1996 in Kraft gesetzt

Abkommen, die wir in unserem zweiten Bundesbeschluss werden. Bis dahin müssen wir es in Landesrecht umgesetzt

(vgl. 94.079) genehmigt haben, der nicht dem fakultativen haben.

Staatsvertragsreferendum untersteht Das Ziel dieses Abkom- Zur Beurteilung des Gesetzes: Vor allem aus Kreisen der Wirt-

mens besteht in der Erhöhung der Effizienz beim Einsatz öf- schaft und des Gewerbes wurden zahlreiche Vorbehalte und

fentlicher Mittel. Die öffentlichen Haushalte sollen dank Ko- Einwände angemeldet; die meisten jedoch sehr spät, erst

steneinsparungen entlastet werden. Es geht darum, konse- nach unserer ersten Sitzung. Diese Vorbehalte waren aber alle

quent den Wettbewerb zu erreichen und damit den Leistungs- nicht grundsätzlicher Art; sie befassten sich mit der Ausgestal-

druck zu erhöhen und auch die Wettbewerbsfähigkeit der An- tung des Gesetzes im einzelnen.

bieter zu stärken. Die Kommission hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt Sie

Nach der Ablehnung des EWR durch die Schweiz bietet das hat einige Änderungen - in aller Regel einstimmig - vorge-

Gatt auch die einzige Grundlage, um im Bereich des öffentli- nommen. Es liegen nun zwei Einzelanträge-die Anträge Piller

chen Beschaffungswesens mit der EU und den Efta-Staaten und Danioth - zum zentralen Artikel 20 vor, der die Abgebote

zusammenzuarbeiten. Bei diesem öffentlichen Beschaffungs- zum Gegenstand hat Ferner liegt ein Antrag Josi Meier betref-

wesen geht es um einen zentralen Bereich der Volkswirtschaft fend die Prinzipien, die Verfahrensgrundsätze, gemäss Arti-

Sie entnehmen der Botschaft, dass in der Schweiz die öffentli- kel 8 vor. Auf diese Anträge wird noch einzugehen sein.

chen Ausgaben für Bauten und Materialeinkäufe bereits Unbestritten blieb in der Kommission, dass wir auch das öf-

26 Milliarden Franken erreichen sollen. Das ist eher eine un- fentliche Beschaffungswesen liberalisieren müssen und wol-

tere Grenze, wenn ich die Zahlen konsultiere, die das Bundes- len, dass wir allen Beteiligten mehr Wettbewerb auferlegen

amt für Konjunkturfragen im Zusammenhang mit der Beant- wollen. Gleichzeitig muss das bedeuten, dass das Prinzip der

wortung eines Postulates der CVF-Fraktion im Bericht «Der gleich langen Spiesse konsequent umgesetzt wird. Für alle

schweizerische Binnenmarkt» publiziert hat Zählen wir noch Anbieter, für solche aus dem Inland wie aus dem Ausland, sol-

die Dienstleistungen hinzu, kommen wir auf über einen Zehn- len die gleichen Spielregeln gelten. Die Rahmenbedingungen

tel des Bruttoinlandproduktes. Für einzelne Bereiche der müssen so beschaffen sein, dass sie selbst nicht wieder zu

Volkswirtschaft sind diese staatlichen Anteile noch erheblich Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen füh-

höher. Im Baugewerbe erreicht dieser Anteil einen Drittel, im ren. An zwei Beispielen haben wir das besonders intensiv dis-

Tiefbau sind die öffentlichen Anteile sogar dominierend. kutiert, die ich in die allgemeine Debatte einbeziehen will.

Geltende gesetzliche Bestimmungen für die Auftragsvergabe Eine heikle, heisse Frage betraf die Abgebote. Sollen die ein-

finden sich in der Einkaufsverordnung des Bundes, in der gereichten Offerten nun gelten, oder folgt der Offertstellung

Submissionsverordnung sowie in gewissen Spezialbestim- künftig eine Phase neuer Verhandlungen und eine Phase we-

mungen, insbesondere in der Nationalstrassengesetzge- nig transparenter Abgebote? Die Kommission war sich bei die-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses

d'épargne

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.080-16

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.12.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1165-1166

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Ref. No 20 025 131

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