Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-080-10 KI-generiert

Alcohol Act Amendments and GATT Compliance

Geschäftsnummer VPB 94-080-10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This legislation amends the Alcohol Act to comply with GATT/Uruguay Round agreements by replacing quantitative import restrictions with tariffs, while maintaining the alcohol monopoly. The court reasoned that while GATT mandates most-favored-nation treatment and generally prohibits reciprocity requirements for foreign banks, it allows for exceptions and reservations. Therefore, the amendments provide the Federal Council with discretion to waive reciprocity for GATT member states, defend the financial sector's interests, and ensure adequate consolidated supervision of foreign banks operating in Switzerland, thereby harmonizing domestic law with international trade obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 3bis Abs. 1bis BGG; Alcohol Act Amendments and GATT Compliance: The court reasoned that while GATT mandates most-favored-nation treatment and generally prohibits reciprocity requirements for foreign banks, it allows for exceptions and reservations. Therefore, the amendments provide the Federal Council with discretion to waive reciprocity for GATT member states, defend the financial sector's interests, and ensure adequate consolidated supervision of foreign banks operating in Switzerland, thereby harmonizing domestic law with international trade obligations.

Schlagwörter

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internationales Handelsrecht Uruguay-Runde Alkoholmonopol Finanzbestimmung Bankenrecht Änderung der Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3bis Abs. 1bis BGG

This provision was introduced to make the granting of business operation permits conditional on adequate consolidated supervision by foreign supervisory authorities, allowing Swiss operations for foreign banks where such supervision cannot otherwise be guaranteed.

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Volltext

6. Dezember 1994 1165 Gatt/Uruguay-Runde

#ST# 94.080-10 #ST# 94.080-16

Gatt/Uruguay-Runde. Gatt/Uruguay-Runde.

Gesetzesänderungen. Gesetzesänderungen.

Bundesgesetz Bundesgesetz

über die gebrannten Wasser über die Banken und Sparkassen

Gatt/Cycle d'Uruguay. Gatt/Cycle d'Uruguay.

Modification de lois. Modification de lois.

Loi fédérale sur l'alcool Loi fédérale

sur les banques et les caisses d'épargne

Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994

(BBIIV950) Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994

Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (BBIIV950)

(FF IV 995) Message et projet de loi du 19 septembre 1994

(FF IV 995)

Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei

dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi-

es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen

riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom-

Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not-

Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- wendig.

feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban-

ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin-

in Frage gestellt Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank

unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet Im- verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran-

porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen

Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt

Zollbelastung hoch sein. angebracht werden. Er lautet: «.... sofern keine anderslauten-

Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit

grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun- soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf

gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus-

Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter-

stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi-

bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden

Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- kann.

bild mit berücksichtigen. In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten

Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt

len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge-

sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit

zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun-

Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben.

Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse-

den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- quentverteidigen können.

deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der In einem neu eingefügten Absatz Ibis des Artikels 3bis wird

Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon

biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei-

dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar-

ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt. stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus-

Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung ländische Aufsichtsbehörden untersteht Diese Neuerung er-

des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- laubtes, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom-

setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken

Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine

Vorlage. solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht

Gesamtberatung - Traitement global gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird

und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt

Titel und Ingress, Ziff. l, II auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte

Titre et préambule, eh. l, II möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang

nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble begünstigungsprinzip verlangen.

Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter-

(Einstimmigkeit) breiteten Form vol l umfang l ich zugestimmt und beantragt

Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge-

nehmigen.

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur l'alcool

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.080-10

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.12.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1165-1165

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Ref. No 20 025 130

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