Alcohol Act Amendments and GATT Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis legislation amends the Alcohol Act to comply with GATT/Uruguay Round agreements by replacing quantitative import restrictions with tariffs, while maintaining the alcohol monopoly. The court reasoned that while GATT mandates most-favored-nation treatment and generally prohibits reciprocity requirements for foreign banks, it allows for exceptions and reservations. Therefore, the amendments provide the Federal Council with discretion to waive reciprocity for GATT member states, defend the financial sector's interests, and ensure adequate consolidated supervision of foreign banks operating in Switzerland, thereby harmonizing domestic law with international trade obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3bis Abs. 1bis BGG; Alcohol Act Amendments and GATT Compliance: The court reasoned that while GATT mandates most-favored-nation treatment and generally prohibits reciprocity requirements for foreign banks, it allows for exceptions and reservations. Therefore, the amendments provide the Federal Council with discretion to waive reciprocity for GATT member states, defend the financial sector's interests, and ensure adequate consolidated supervision of foreign banks operating in Switzerland, thereby harmonizing domestic law with international trade obligations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was introduced to make the granting of business operation permits conditional on adequate consolidated supervision by foreign supervisory authorities, allowing Swiss operations for foreign banks where such supervision cannot otherwise be guaranteed.
Volltext
6. Dezember 1994 1165 Gatt/Uruguay-Runde
#ST# 94.080-10 #ST# 94.080-16
Gatt/Uruguay-Runde. Gatt/Uruguay-Runde.
Gesetzesänderungen. Gesetzesänderungen.
Bundesgesetz Bundesgesetz
über die gebrannten Wasser über die Banken und Sparkassen
Gatt/Cycle d'Uruguay. Gatt/Cycle d'Uruguay.
Modification de lois. Modification de lois.
Loi fédérale sur l'alcool Loi fédérale
sur les banques et les caisses d'épargne
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994
(BBIIV950) Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994
Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (BBIIV950)
(FF IV 995) Message et projet de loi du 19 septembre 1994
(FF IV 995)
Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei
dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi-
es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom-
Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not-
Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- wendig.
feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban-
ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin-
in Frage gestellt Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank
unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet Im- verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran-
porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen
Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt
Zollbelastung hoch sein. angebracht werden. Er lautet: «.... sofern keine anderslauten-
Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit
grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun- soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf
gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus-
Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter-
stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi-
bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden
Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- kann.
bild mit berücksichtigen. In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten
Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt
len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge-
sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit
zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun-
Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben.
Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse-
den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- quentverteidigen können.
deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der In einem neu eingefügten Absatz Ibis des Artikels 3bis wird
Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon
biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei-
dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar-
ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt. stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus-
Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung ländische Aufsichtsbehörden untersteht Diese Neuerung er-
des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- laubtes, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom-
setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken
Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine
Vorlage. solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht
Gesamtberatung - Traitement global gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird
und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt
Titel und Ingress, Ziff. l, II auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte
Titre et préambule, eh. l, II möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang
nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble begünstigungsprinzip verlangen.
Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter-
(Einstimmigkeit) breiteten Form vol l umfang l ich zugestimmt und beantragt
Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge-
nehmigen.
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur l'alcool
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.080-10
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 1165-1165
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Ref. No 20 025 130
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