Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-054 KI-generiert

Spatial Planning Act Amendments: Federal Authority vs. Cantonal Autonomy

Geschäftsnummer VPB 94-054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered amendments to the Spatial Planning Act concerning land development rights and building permit procedures. The debate centered on the federal government's authority versus cantonal autonomy, with arguments presented for streamlining procedures to improve economic competitiveness and for respecting the principle of subsidiarity. Ultimately, the court focused on allowing private parties to develop land if the public sector fails to do so within a set timeframe and requested the federal government to propose a coordination law for projects falling under federal jurisdiction, while acknowledging that cantons are primarily responsible for spatial planning implementation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 anders, Art. 19 Ab, Art. 25 Absatz Ibis, Art. 19 mit, Art. 25 Absatz, Art. 33 Absatz; Spatial Planning Act Amendments: Federal Authority vs. Cantonal Autonomy: The debate centered on the federal government's authority versus cantonal autonomy, with arguments presented for streamlining procedures to improve economic competitiveness and for respecting the principle of subsidiarity. Ultimately, the court focused on allowing private parties to develop land if the public sector fails to do so within a set timeframe and requested the federal government to propose a coordination law for projects falling under federal jurisdiction, while acknowledging that cantons are primarily responsible for spatial planning implementation.

Schlagwörter

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Raumplanungsgesetz Bodenrecht Entwicklungsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Bauplan Baupflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 19 anders
Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch
Art. 19 Ab
Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch
Art. 25 Absatz Ibis
Detailberatung - Discussion par articles Art. 25 Abs.
Art. 19 mit
Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch
Art. 25 Absatz
Detailberatung - Discussion par articles Art. 25 Abs.
Art. 33 Absatz
Art. 19 Ich
Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch
Art. 19 Absatz
Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 RPG

Cited as the basis for the revision concerning the right to private development and the obligation to create development plans.

Art. 25 Abs. 1bis, 25a, 33 Abs. 4 RPG

Cited for their deletion, which was proposed by the commission and accepted, regarding coordination and acceleration of building permit procedures.

Art. 34sexies Abs. 2 BV

Cited as an additional constitutional basis for Article 19 RPG regarding the right to private development.

Motion Urek-SR (94.054)

Cited for its request to submit a draft law on the coordination of procedures for land-related projects and a partial revision of the Spatial Planning Act.

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Volltext

24. Januar 1995 17 Bundesgesetz über die Raumplanung

diesem Fall noch befassen. Die Einzelfragen, die sich dort stel- #ST# 94.054

len, werden sicher noch erörtert werden.

4. Zum Argument der weiteren Verrechtlichung: Wenn kein Bundesgesetz

Gesetz notwendig ist, Herr Bundesrat, dann bin ich mit Ihnen

einverstanden, dann wollen wir keine zusätzlichen Bestim-

über die Raumplanung.

mungen. Aber den Entscheid darüber, ob weitere Bestimmun- Tei l revision

gen notwendig sind oder nicht, den kann ich aufgrund Ihrer Loi fédérale

heutigen Antwort nicht fällen. Ich hätte gerne mehr gewusst, sur l'aménagement du territoire.

um diesen wichtigen Entscheid fällen zu können. Révision partielle

Deshalb muss ich Sie bitten, am Postulat festzuhalten.

Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075)

Bühler Robert (R, LU): Ich versuche einen Vermittlungsantrag Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FFII11059)

zu formulieren: Herr Schiesser, könnten Sie damit einverstan-

den sein, keinen neuen zusätzlichen Bericht zu verlangen,

wenn Herr Bundesrat Koller bereit wäre, im Zusammenhang

mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1994 eine Ant-

wort bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu geben? Antrag der Kommission

Gestützt darauf könnten Sie dann weitere Anträge und Vor- Eintreten

stösse formulieren. Proposition de la commission

Entrer en matière

Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Herrn Bühler Robert dank-

bar, wenn wir es auf diese Weise erledigen können. Ich werde

auch dafür besorgt sein, dass der Bericht der interdeparte- Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Um-

mentalen Arbeitsgruppe bis dann vorliegt. Es geht dort in er- welt, Raumplanung und Energie hat sich in zwei Sitzungen mit

ster Linie eben doch um eine organisatorische Frage, nämlich dieser kleinen Revision des Bundesgesetzes über die Raum-

um die Frage der Federführung. Ich kann Ihnen heute schon planung (RPG) befasst. Sie hat dabei auch den Präsidenten

sagen, ohne dem Bericht vorzugreifen, dass sich etwa fol- der vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, Dr. Arnold

gende Lösung abzeichnet: Die Federführung soll bei Perso- Marti, Vizepräsident des Schaffhauser Obergerichts, ange-

nen mit offizieller Mission in der Schweiz künftig beim EDA lie- hört. Diese Beratergruppe hat in verdankenswerter Weise

gen - ebenso, unabhängig vom Aufenthaltszweck, bei Perso- nicht nur die Vorschläge für eine RPG-Revision unterbreitet,

nen, die in ihrem Herkunftsland eine wichtige politisch-admini- sondern auch Anregungen für Gesetzgebung und Praxis in

strative Funktion ausüben. In allen übrigen Fällen würde die den Kantonen verfasst.

Federführung beim EJPD liegen. Ich habe von einer kleinen RPG-Revision gesprochen, weil bei

Der Fall Kabuga ist insofern - wie gesagt, Herr Schiesser - der heute zur Diskussion stehenden Teilrevision «nur» das Er-

nicht der Fall, der uns leiten kann. Wir haben in aller Offenheit schliessungsrecht und das Bewilligungsverfahren zur Diskus-

zugegeben, dass hier eine administrative Fehlleistung vorge- sion gestellt werden und nicht die politisch brisanten Fragen,

legen hat Wir haben diese administrative Fehlleistung korri- die im Raum stehen und auf die ich ganz kurz eingehen will.

giert. Der Bericht steht Ihrer und der nationalrätlichen Ge- Dazu gehört erstens die Frage, ob wir die Landwirtschaftszo-

schäftsprüfungskommission vollständig zur Verfügung. Wir nen für gewerbliche Nutzungen öffnen wollen (Stichwort: Mo-

haben nichts zu verbergen, wir haben nur die nötigen Lehren tion Zimmerli), und zwar als nicht unumstrittene raumplaneri-

darauszuziehen. sche Antwort auf den Strukturwandel in der schweizerischen

Landwirtschaft. Dazu gehört zweitens vor allem die wohl im

Schiesser Fritz (R, GL): Ich kann mich mit dem Vermittlungs- Rahmen einer Totalrevision des Raumplanungsgesetzes zu

antrag von Kollege Bühler Robert einverstanden erklären - un- beantwortende Frage, wie wir diesen Lebensraum Schweiz in

ter einer Bedingung, die ich noch einmal klar festhalten der Zukunft gestalten wollen; ob wir eine neue Raumordnung

möchte. Schweiz wollen, wie sie im letzten Herbst vom Departement in

Ich habe den Fall Kabuga und den Fall Pinochet als Aufhänger die Vernehmlassung gegeben worden ist.

für die Darlegung eines allgemeinen Problems genommen. Der Bericht zur künftigen Raumordnung Schweiz enthält die

Mir geht es neben dem Fall Kabuga, der eine Angelegenheit ganz zentralen Aussagen, dass wir die voranschreitende Zer-

der Geschäftsprüfungskommission sein wird, darum, dass siedelung in unserem Land stoppen müssen und dass die

der Bundesrat im Rahmen der Behandlung des Geschäftsbe- Siedlungsentwicklung in Zukunft klar gegen innen gerichtet

richtes 1994 die generelle Frage der Notwendigkeit oder sein muss. Diese Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen

Nichtnotwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erläutert ist unlängst durch vertiefte Untersuchungen über den künfti-

Wenn der Bundesrat das tut, bin ich bereit, das Postulat zu- gen Bedarf an Industrieflächen bestätigt worden. Die kürzlich

rückzuziehen und auf die Antwort im Rahmen der Behandlung publizierten Ergebnisse einer Studie, die von der Berater-

des Geschäftsberichtes 1994 zu warten. Allerdings behalte ich gruppe Industrie-Engineering bei den Raumplanungsspeziali-

mir alle Möglichkeiten vor. Aber ich möchte dann eine einläss- sten Wüest & Partner in Auftrag gegeben worden ist, zeigen

liche Antwort auf die generelle Frage erhalten: Ist der Erlass auf, dass heute gesamtschweizerisch in den überbauten Indu-

oder die Änderung gesetzlicher Bestimmung notwendig, ja striezonen Flächen von über 10 Millionen Quadratmetern

oder nein? Diese Antwort müsste ausführlicher sein als heute. brachliegen und dass sich diese Flächen bis zum Jahr 2005

Unter diesen Umständen bin ich mit dem Rückzug des Postu- vervielfachen könnten. Diese Aussichten bestätigen die Not-

lates einverstanden. wendigkeit einer Entwicklung nach innen. Sie verlangen nach

einer politischen Antwort. Diese Entwicklung nach innen setzt

Zurückgezogen - Retire nämlich voraus, dass Umnutzungen grundsätzlich möglich

werden müssen, und dabei sind prioritär die industriellen Zo-

nen anderen Nutzungen zugänglich zu machen. Nur so lässt

sich diese Entwicklung nach innen realisieren. Nur so können

die brachliegenden Ressourcen sinnvoll genutzt werden, und

dies alles ist für die Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft

von entscheidender Bedeutung.

Die zur Diskussion stehenden Vorschläge nehmen sich in die-

sem gesamten Umfeld eher bescheiden aus. Jedenfalls bleibt

die Frage einer weiteren RPG-Revision, die Frage einer allfälli-

gen Totalrevision und eventuell auch einer neuen, verbreiter-

ten Verfassungsgrundlage, durchaus aktuell.

Loi fédérale sur l'aménagement du territoire 18 24 janvier 1995

Die Urek hat die Vorschläge des Bundesrates kritisch unter die schleunigungsvorschriften erlassen. Wir wollen also, dass der

Lupe genommen. Die lediglich vier Bestimmungen umfas- Bund eine Vorbildfunktion wahrnimmt.

sende Vorlage des Bundesrates vom 30. Mai 1994 zur Revi- Der Handlungsbedarf ist gegeben. Das war in der Kommis-

sion des Raumplanungsgesetzes betrifft zum einen - ich habe sion unbestritten. Die Kantone sind gewarnt. Wenn sie nicht

es gesagt - die Erschliessungsfrage und zum anderen das selbst rasch koordinieren und entsprechend legiferieren, müs-

Baubewilligungsverfahren. sen sie damit rechnen, dass der Bund in einer nächsten Revi-

Wie der Bundesrat sieht auch unsere Kommission mit Blick auf sion des Raumplanungsgesetzes eben doch verbindliche Ko-

die angestrebte marktwirtschaftliche Erneuerung einen Hand- ordinationsbestimmungen aufstellt, die sich dann aber- und

lungsbedarf im Bereich der Raumplanung und im kantonalen das ist die Idée de manoeuvre unserer Kommission - durch

Baurecht. Auf Bundesebene steht aus unserer Sicht die bes- ein Koordinationsgesetz des Bundes für seine eigenen Verfah-

sere Koordination der in die Zuständigkeit des Bundes fallen- ren leiten lassen müssten.

den bodenbezogenen Projekte im Vordergrund. Auf Kantons- Wir haben mit diesen Überlegungen beim Vorsteher des EJPD

ebene geht es um die Vereinfachung und Beschleunigung der viel Verständnis gefunden und stellen unsere Anträge durch-

Baubewiligungsverfahren und der Erschliessungen. Wir ha- aus nicht gegen ihn, sondern im Grunde genommen auch in

ben die Situation beim Bund und bei den Kantonen, wie sie seinem Sinne. Die Kommission ist also nicht nur einstimmig (9

sich heute stellt, genau untersucht und dabei folgendes fest- zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung) auf die Vorlage eingetre-

gestellt: ten, sondern sie hat ebenfalls einstimmig bei jeweils 1 oder

Auf Bundesebene sind Vorbereitungen im Gang, um die bun- 2 Enthaltungen die Konzentration auf das Privaterschlies-

desrechtlichen Bewilligungsverfahren für bodenbezogene sungsrecht beschlossen, die anderen neuen Bestimmungen

Projekte, Grossprojekte vor allem, zu vereinfachen und damit gestrichen und dafür mit der Motion den Weg für das weitere

auch zu beschleunigen. Es handelt sich hier um die Arbeit, die Vorgehen gewiesen.

unter Führung der Verwaltungskontrolle des Bundesrates Ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.

(VKB) geleistet wird, auf die in dieser Botschaft an mehreren

Stellen eingegangen wird. Aufgrund des seinerzeitigen Zeit- Reymond Hubert (L, VD) : Par son message du 30 mai 1994, le

plans nehme ich an, dass die Ergebnisse nun vorliegen. Conseil fédéral nous propose deux modifications de la loi fé-

Auf Kantonsebene ist der Handlungsbedarf auch voll erkannt dérale sur l'aménagement du territoire.

worden. Eine aktualisierte Übersicht über die entsprechenden La première concerne le droit d'équipement. Elle vise à renfor-

gültigen und in Vorbereitung stehenden kantonalen Bestim- cer l'initiative privée dans l'aménagement du territoire et ainsi

mungen belegt dies in eindrücklicher Weise. à encourager la régénération de l'économie de marché. Cette

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission zwar einstimmig modification est souhaitable, même si l'actuel alinéas de

bei einer Enthaltung Eintreten auf diese Vorlage beschlossen. l'article 19 laissait déjà aux cantons - et certains d'entre eux en

Sie hat sich dann aber auf die Regelung der Privaterschlies- ont profité- la possibilité de régler la question de l'équipement

sung konzentriert. Sie hat im Bereich der Verfahrenskoordina- des terrains à bâtir par les propriétaires eux-mêmes, plutôt que

tion, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, auf neue bundesrecht- par la collectivité. Sur cette première question, notre commis-

liche Vorschriften gegenüber den Kantonen verzichtet. Die sion est unanime poursuivre le projet du Conseil fédéral après

Kommission verlangt indessen auf dem Wege einer Motion, une modeste modification du texte.

die Sie auf der Fahne finden, vom Bundesrat die rasche Vor- La deuxième modification du Conseil fédéral fait suite à de

lage eines Koordinationsgesetzes. Darin sind die Bewilli- multiples interventions parlementaires. Elle vise à simplifier,

gungsverfahren für alle bodenbezogenen Projekte zu koordi- accélérer et coordonner les procédures d'autorisation de

nieren, die in die Zuständigkeit unserer Bundesbehörden fal- construire. Des améliorations dans ce domaine sont large-

len. Abgestimmt auf die Regelungen eines solchen Koordina- ment attendues dans les milieux de l'économie, particulière-

tionsgesetzes soll später das Raumplanungsgesetz, sofern ment chez ceux qui ont des projets d'investissement, ainsi que

dies überhaupt noch nötig sein wird, durch Verfahrensvor- chez les responsables des offices cantonaux de promotion et

schriften zuhanden der Kantone zur Koordination und Be- de développement économique. Désormais en concurrence

schleunigung ihrer Verfahren ergänzt werden. Damit soll den avec nos proches voisins de l'étranger autant qu'avec des ré-

Kantonen bewusst eine gewisse Zeit für die eigenständige gions et pays très éloignés de Suisse, nos propositions et re-

Verbesserung und Beschleunigung ihrer Bewilligungsverfah- cherches d'implantation de nouvelles entreprises se révèlent

ren eingeräumt werden. vaines si nos procédures d'autorisation de construire conti-

Die Kommission ist überzeugt, dass im Sinne gelebter Subsi- nuent à battre tous les records du monde de lenteur.

diarität auf diese Weise wahrscheinlich auf zusätzliche Bun- En dépit de la nécessité qu'elle reconnaît d'accélérer ces pro-

desvorschriften für die kantonalen Verfahren überhaupt ver- cédures, notre commission n'a pas approuvé le projet du

zichtet werden kann. Sie hat damit auch der heutigen verfas- Conseil fédéral. La raison de cette décision est simple: il ap-

sungsrechtlichen Situation gebührend Rechnung zu tragen partient aux cantons eux-mêmes d'améliorer leurs législations

versucht In der Raumplanung verfügt der Bund bekanntlich sur ce point. La Confédération n'a pas aujourd'hui la compé-

nur über eine auf die Grundsatzgesetzgebung beschränkte tence de les contraindre en imposant des délais, des procédu-

Kompetenz. res et des principes.

Die entsprechenden Vorschläge des Bundesrates erschienen C'est donc le respect des compétences constitutionnelles

der Kommission von ihrem materiellen Gehalt her wenig wirk- dans un secteur très sensible, celui de l'aménagement du ter-

sam. Wären sie als unmittelbar anwendbares Bundesrecht ritoire, qui nous a contraints à ne pas suivre le projet du

ausgestaltet worden, hätten sie die bestehende, vom Verfas- Conseil fédéral. Cela paraît d'autant plus logique que certains

sungsgeber so gewollte Kompetenzabgrenzung zwischen cantons ont déjà modifié leurs dispositions légales dans le but

Bund und Kantonen verletzt, denn konkrete, organisatorische précisément d'accélérer et de mieux coordonner les procédu-

Vorschriften hätten zweifelsohne in die Organisationshoheit res dans le domaine de la construction et de l'aménagement

der Kantone eingegriffen. Auch der Bundesrat hat sich daher du territoire.

in diesem Bereich wohlweislich mit mehr oder weniger plakati- Il faut d'ailleurs aussi relever que la concurrence entre les can-

ven Vorschriften begnügt, etwa mit der Anweisung an die Kan- tons, précisément en ce qui concerne la rapidité d'agir dans ce

tone, Fristen zu setzen, für die Koordination verantwortliche domaine, est tout à fait saine. Dès lors, la commission n'a pas

Behörden zu bezeichnen und einheitliche Rechtsmittelinstan- voulu faire violence à ces claires compétences cantonales, en

zen vorzusehen. Der Bund hätte mit solchen Vorschriften von dépit de la pression - légitime selon moi - des milieux sans

den Kantonen jedoch just das verlangt, was er in seinem eige- cesse confrontés à ces questions, qui perdent souvent pa-

nen Bereich noch nicht realisiert hat, darum die Stossrichtung tience, renonçant à des projets en Suisse à cause de nos len-

unserer Vorschläge. Wir wollen den Kantonen im Sinne eines teurs tracassières.

wohlverstandenen Föderalismus die Chance geben, dieses Notre commission propose en lieu et place une motion, aux

Damoklesschwert bundesrechtlicher Gesetzgebung zu ver- termes de laquelle il est demandé au Conseil fédéral de sou-

meiden, indem sie selber die nötigen Koordinations- und Be- mettre aux Chambres le plus rapidement possible une loi qui

24. Januar 1995 19 Bundesgesetz über die Raumplanung

permettrait de coordonner les procédures d'autorisation qui Gesamthaft gesehen ist darum im heutigen Zeitpunkt der Ent-

relèvent de la Confédération. Nous voulons ainsi laisser aux scheid unserer Kommission, nämlich nurdasErschliessungs-

cantons un délai pour procéder eux-mêmes, dans leurs com- verfahren in Artikel 19 anders zu regeln, die übrigen Bestim-

pétences qui sont bien définies, aux ajustements nécessaires. mungen zurückzustellen und unsere Motion zu überweisen,

Ce délai devrait suffire pour éviter à la Confédération de devoir der richtige Entscheid.

intervenir dans ce domaine où, encore une fois, ses compé-

tences sont très limitées. Bisig Hans (R, SZ): Ich bin schon etwas erstaunt über die Ab-

Il est cependant clair à mes yeux que si la majorité des cantons solutheit und Kompromisslosigkeit, mit welcher unsere Urek

n'agissent pas rapidement pour améliorer leurs législations den Teil des bundesrätlichen Programmes zur marktwirt-

propres, l'impératif économique tendant à accélérer les procé- schaftlichen Erneuerung ablehnt, der von der Wirtschaft

dures deviendra tel, face à la concurrence étrangère, que la schon lange gefordert wurde: dem internationalen Marktge-

Confédération devra se faire octroyer les compétences pour schehen angepasste Bewilligungsverfahren. Wenn es tat-

intervenir. sächlich so wäre, dass sich die Kantone im Raumplanungsver-

En conclusion, même si les milieux économiques et la fahren frei bewegen können, würde ich die Meinung der Urek

conjoncture, surtout en Suisse romande, nous ont personelle- teilen. Wie Sie aber genau wissen, beweist die tägliche Praxis,

ment convaincus de l'impérieuse et urgente nécessité d'accé- dass dem leider nicht so ist. Ich vermute, dass sich die vorbe-

lérer et de mieux coordonner les procédures liées à l'aména- ratende Kommission etwas gar einseitig beraten liess. Von

gement du territoire et à la police des constructions, nous vous «gelebter Subsidiarität», wie das der Kommissionssprecher

recommandons de suivre les propositions de la commission, erwähnte, ist manchmal nur wenig zu spüren.

qui s'inscrivent parfaitement dans le respect des dispositions Die vielfältigen Forderungen nach Deregulierungen in der

constitutionnelles actuelles. Il n'est pas convenable de frapper Raumplanung als einem dringend notwendigen Beitrag zur

à la porte centrale de Berne lorsque les solutions et les compé- marktwirtschaftlichen Erneuerung der Schweiz sind nun wirk-

tences se situent derrière les 26 portes cantonales. lich nicht zu überhören. Es ist auch nicht zu übersehen, dass

der Vollzug des Raumplanungsrechtes viel problembelade-

Frick Bruno (C, SZ): Wer die heutige «Rumpffahne» vor sich ner ist, als dies ursprünglich von den meisten angenommen

hat, ist versucht zu sagen: Der Berg hat eine Maus geboren. wurde. Vor allem die Kompetenzabgrenzungen bereiten

Die Richtigkeit dieser Aussage ist nicht von der Hand zu wei- ständig Schwierigkeiten. Die Kantone mischen sich viel zuviel

sen. Zuerst hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag ge- in raumplanerische Belange der Gemeinden und der Bund in

geben, eine Vorlage mit Koordinationsvorschriften für die Kan- diejenigen der Kantone ein. Letztlich landen dann die un-

tone vorzulegen. Jetzt, wo die Vorlage vorliegt, streichen wir nötigen Streitereien beim Bundesgericht, und dieses ent-

diese Bestimmungen fürs erste wieder und reichen eine neue scheidet - mindestens aus meiner Sicht - in der Sache nicht

Motion ein mit dem Auftrag, die Sache neu prüfen und in zwei immer sehr überzeugend. Nachdem eine sicher situationsge-

Jahren Bericht erstatten und eine neue Vorlage vorzulegen. rechtere Totalrevison des Raumplanungsgesetzes (RPG) auf

Der Werdegang bis heute ist in der Tat nicht der Beweis effizi- der Strecke geblieben ist, aus welchen Gründen auch immer,

entester parlamentarischer Arbeit. Wer heutzutage Anhänger versucht es nun der Bundesrat mit einzelnen Schritten. Ob

von Symbolik und Zeichen statt effektiver politischer Taten ist, dies der zweckmässigere Weg ist, wage ich zu bezweifeln,

wird das zutiefst bedauern. Ich bedaure das Vorgehen, nicht löst doch dieses Vorgehen für Kantone und Gemeinden eine

aber den Entscheid. Der Entscheid selber ist absolut sachge- ständige Gesetzes- und Reglementsanpassung aus, was mit

recht und richtig. einer Uberbeanspruchung des Souveräns und mit zusätzli-

In der Tat besteht heute ein Koordinationsbedarf in den Kanto- chen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Wie die Urek über-

nen, aber noch viel mehr besteht dort ein Koordinationsbe- sehe auch ich nicht, dass die Verfassung den Kantonen die

darf, wo Bundesinstanzen und kantonale Instanzen zusam- Hauptverantwortung in der Raumplanung zuweist und der

menwirken. Dort müssen wir handeln. Das zweite Problem Bund lediglich die Grundsätze zu umschreiben hat. Hier liegt

können die Kantone nicht allein lösen. Darum ist unsere Mo- wohl die eigentliche Crux der Vorlage. Das hat auch das Ver-

tion richtig, wir müssen diese Bestimmungen erlassen, sei es nehmlassungsverfahren gezeigt. Bereits das geltende RPG

formell in einem separaten Gesetz, sei es im Rahmen des gibt den Kantonen die Möglichkeit, das Recht auf Privater-

Raumplanungsgesetzes; das kann hier offenbleiben. schliessung festzulegen und die Bewilligungsverfahren zu

Wir haben festgestellt, dass dort, wo die Kantone betroffen vereinfachen. Einige Kantone haben dies schon gemacht

sind, seit der Überweisung der Motionen vor ein, zwei Jahren und andere wollen es einfach nicht tun. In unserer Gesell-

einiges in Fluss gekommen ist. Die Kantone verbessern ihre schaft sind ein abnehmender Gemeinsinn, eine Tendenz zur

Verfahren zusehends. Wir haben in der Kommission die Besitzstandwahrung und zur Durchsetzung von Eigeninteres-

Rechtsgrundlagen aller Kantone genau angeschaut: Kan- sen offensichtlich. Das führt zur Verhinderung oder mindest-

tone wie Bern, die Innerschweizer Kantone und andere ha- ens zu einer Verzögerung von Baubewilligungen. Diese uner-

ben ihre Verfahren so verbessert, dass wir die Festlegung der freuliche Situation legitimiert die Haltung der Behörden. Kan-

Ziele, die wir noch vor ein, zwei Jahren glaubten bundes- tonsregierungen neigen naturgemäss auch nicht gerade

rechtlich festlegen zu müssen, nun durchaus den Kantonen dazu, Vollzugsdefizite zuzugestehen. Abklärungen bei den

überlassen können. Es ist richtig, dies den Kantonen zu über- Kantonen zeigen immer wieder das gleiche Ergebnis, näm-

lassen, denn es muss auch, was das Behördenverfahren und lich, dass erschlossenes Bauland in ausreichendem Umfang

das Bewilligungsverfahren betrifft, ein gewisser Wettbewerb vorhanden ist und dass die Bewilligungsverfahren hinrei-

unter den Kantonen bestehen: der Standortwettbewerb unter chend koordiniert sind. Die Praxis zeichnet allerdings ein

den Bewilligungskantonen. Wir gewinnen viel mehr durch völlig anderes Bild. Die jüngste Umfrage des Hauseigentü-

diesen Wettbewerb, als wenn wir durch Bundesrecht die gan- merverbandes hat 61 konkrete Beispiele von Verzögerungen

zen Verfahren vereinheitlichen. Das würde nämlich wiederum von Bauvorhaben in 45 Gemeinden ergeben. In 72 Gemein-

dazu führen, dass man das föderalistische Schwarzpeterspiel den existiert aufgrund dieser Umfrage überhaupt kein Bau-

nach oben treibt: Wenn der Kanton nicht handelt, ist der markt. Lediglich in 36 Gemeinden soll es einen Vorrat an er-

Bund schuld; wenn die Gemeinde nicht handelt, ist der Kan- schlossenem Bauland für mindestens fünf Jahre geben. Das

ton schuld - wir kennen das. Die Verantwortung und die ist die Realität, und ich kann dies aus meiner Erfahrung nur

Kompetenz müssen darum möglichst abschliessend beim bestätigen.

Kanton liegen. Dann ist er verantwortlich und dann spielt Das Recht auf Privaterschliessung ist eine durchaus taugliche

auch der Wettbewerb unter den Kantonen. Hinzu kommt, Problemlösung. Das heute praktizierte Baurecht ist rechts-

dass im kantonalen Rahmen die gesamte einheitliche staatlich mindestens zweifelhaft, kann doch die Nutzung von

Rechtsanwendung viel leichter zu bewerkstelligen ist, als rechtskräftig eingezontem Bauland mehrfach verhindert wer-

wenn der Bund zwar Vorschriften macht, und sich in der An- den, sei es durch Ablehnung der erforderlichen Erschlies-

wendung in jedem einzelnen Kanton doch wieder Unter- sungskredite oder auch durch Ablehnung von privat finanzier-

schiede ergeben. ten Strassenprojekten.

Loi fédérale sur l'aménagement du territoire 20 E 24 janvier 1995

Zusätzliche Probleme bestehen bezüglich unterschiedlicher Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, wie die Kommission

Auffassung über die Definition einer hinreichenden Erschlies- beantragt, und den Antrag Bisig abzulehnen.

sung vor allem im Bereich der verkehrsberuhigenden Mass-

nahmen, wie zum Beispiel der Wohnstrassen. Die vorgeschla- Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst möchte ich dem Kommis-

gene Revision des Erschliessungsrechtes hat den Charakter sionspräsidenten für die Präsentation der Vorlage bestens

einer Sanktion gegen die Untätigkeit von Kantonsbehörden. danken.

Ich stimme diesem Revisionspunkt gerne zu. Ich stelle aber Der Bundesrat unterbreitet Ihnen mit der heute zu behandeln-

ausdrücklich fest, dass im Erschliessungsrecht noch weitere den Vorlage erstmals eine Revision des Raumplanungsgeset-

Verbesserungen folgen müssen und dass die von der Kom- zes, das bekanntlich seitdem 1. Januar 1980 in unserem Land

mission eingeführte Befristung nur dort greift, wo Erschlies- gilt. Gegenstand dieser Vorlage bilden einerseits das in Arti-

sungsprogramme existieren, was vielerorts nicht der Fall ist. kel 19 RPG geregelte Erschliessungsrecht, andererseits die

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen zur Ver- Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen. Ich möchte

einfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilli- gleich von Anfang an betonen, dass wir Ihnen diese Vorlage

gungsverfahren sind ebenso richtig wie notwendig, bewirken des Bundesrates ganz bewusst im Rahmen des Programms

diese doch nicht nur die Beseitigung eines landesweiten Är- der marktwirtschaftlichen Erneuerung präsentieren.

gernisses, sondern auch eine nicht zu unterschätzende Ko- Eine weitere Revision des Raumplanungsgesetzes steht uns

stensenkung im Baubereich. Es ist für mich unverständlich, allerdings noch bevor: jene aufgrund der Motion Zimmerli. Wir

warum unsere vorberatende Kommission dieser pragmati- haben uns überlegt, ob wir im Sinne einer Vereinfachung des

schen Lösung mit der Überweisung einer Motion ausweichen Verfahrens diese beiden Teilrevisionen nicht zusammenfas-

will. Die folgenschwersten Verzögerungen müssen eben nicht sen könnten. Aber bei dieser weiteren Revision hat sich ge-

dem Bund, sondern den Kantonen und Gemeinden angela- zeigt, dass wir schon die Vernehmlassungsfristen verlängern

stet werden. Auch wenn der Bund an den vielfach wider- mussten, dass die Vernehmlassungen sehr kontrovers sind -

sprüchlichen Verfügungen, wirtschaftsschädigenden Verfah- was an sich nicht verwundert, weil schon die Überweisung der

renszeiten und Mehrkosten nicht ganz unschuldig ist Ich Motion in beiden Räten kontrovers war - und wir daher nicht

denke dabei unter anderem an die in meinem Kanton neu ein- darumherum kommen, den Vorschlag der Expertenkommis-

geführten Energiesparbestimmungen, die beim kleinsten sion Durrer noch einmal gründlich zu überarbeiten. Das wird

Baubewilligungsverfahren den Einsatz von Spezialisten erfor- eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb schien es uns

derlich machen; dies natürlich milden entsprechenden Folge- nicht verantwortbar- gerade im Zeichen der marktwirtschaftli-

kosten. chen Erneuerung -, mit dieser Vorlage zu warten, bis wir Ihnen

Wenn nun -wohl oder übel -für einzelne Bauten und Anlagen dann auch jene betreffend die Motion Zimmerli hätten unter-

bis zu einem Dutzend Bewilligungen verschiedener Behörden breiten können.

auf verschiedenen Stufen eingeholt werden müssen und es of- Bevor ich auf die Kernpunkte eingehe, möchte ich hier hervor-

fensichtlich nicht gelingt, diese Bewilligungskonkurrenz zu heben - das ist auch in der Kommissionsberatung immer wie-

entschärfen, so muss wenigstens die Koordination sicherge- der zum Durchbruch gekommen -, dass ein Problem, das wir

stellt werden. Auch wenn das RPG als Rahmengesetz ein in bezug auf das Bewilligungsverfahren bei dieser Vorlage ha-

schwaches Instrument zur Verbesserung der Bewilligungsver- ben, in der Verfassungsgrundlage liegt, nach der dem Bund

fahren ist, darf die Signalwirkung nicht unterschätzt werden. im Bereich der Raumplanung nur die Grundsatz- bzw. die Rah-

Diese brauchen wir jetzt und nicht erst in einigen Jahren. Ein mengesetzgebung zusteht. Die Hauptverantwortung für die

Koordinationsgesetz ist keinesfalls eine echte Alternative zu Umsetzung der Raumplanung liegt gemäss geltender Verfas-

den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen. sung bei den Kantonen. Den Handlungsmöglichkeiten des

Ich bitte Sie darum eindringlich, in diesem Punkt dem Bundes- Bundes sind daher von Anfang an enge Grenzen gesetzt; des-

rat zuzustimmen. Einer Überweisung der Kommissionsmotion sen haben wir uns bei der Beratung dieser Vorlage bewusst zu

steht deswegen ja nichts im Wege. sein.

Zum Erschliessungsrecht: Mit der Revision des RPG im Be-

Bühler Robert (R, LU) : Ich möchte einiges zum Votum von Kol- reich des Erschliessungsrechts soll die Privatinitiative in der

lege Bisig sagen. Ich glaube, in der Zielsetzung, raschere, ko- Raumplanung gestärkt werden, nämlich dann, wenn die öf-

ordinierte Baubewilligungsverfahren und eine marktwirt- fentliche Hand, die ja in erster Linie zum Handeln aufgerufen

schaftliche Erneuerung zu realisieren, sind sich die Kommis- ist, in Verzug kommt. Für den Fall, dass das Gemeinwesen sei-

sion und Kollege Bisig einig. Gesetzliche Zwangsvorschriften ner Erschliessungspflicht nicht nachkommt, sollen Private die

auf Bundesebene für Kantone sollten aber nur dann ergriffen Möglichkeit erhalten, ihr Bauland selbst zu erschliessen. Das

werden, wenn die Kantone nicht handeln. Die meisten Kan- Hauptanliegen des Bundesrates ist demnach primär die Ab-

tone haben aber die Zeichen der Zeit erkannt und entspre- sicht, unserer Wirtschaft im Rahmen des Programms «Erneue-

chend gehandelt. In vielen Kantonen wurden die Gesetze be- rung» die Möglichkeit zu eröffnen, Erschliessungsengpässe-

reits revidiert. Im Kanton Luzern hat der Grosse Rat Ende letz- und wie zu Recht von Ihnen gesagt worden ist, gibt es immer

tes Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet; in ändern wieder Erschliessungsengpässe - zügig zu überwinden.

Kantonen steht dies noch an. Ich nehme an, das wird auch im Das Erschliessungsrecht bildete seinerzeit Teil eines Massnah-

Kanton Schwyz so sein. menpakets zum Bodenrecht im Siedlungsbereich, zu dem wir

Anderseits hat aber der Bund seine Hausaufgabe noch nicht im Jahre 1993 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt

gemacht, und es ist wirklich notwendig, dass zuerst der Bund haben. DiedamaligeVernehmlassungsvorlagegingallerdings

seine Hausaufgabe erfüllt und dann erst überlegt, ob er bedeutend weiter als der einzige, Ihnen nun heute vorgeschla-

Zwangsverpflichtungen für die Kantone vorschreiben soll oder gene Artikel. Wir wollten damals festhalten, dass innerhalb der

nicht Wenn wir heute das Gesetz beschliessen würden, müss- Bauzonen Erschliessungsetappen festgelegt werden muss-

ten die Kantone so oder so Anschlussgesetzgebungen erlas- ten; dazu kam das Recht der Grundeigentümer, das Bauland

sen. Wenn dann 1996, also in einem Jahr, einige Kantone die der ersten Etappe selbst zu erschliessen, die Festlegung einer

Korrekturen noch nicht vorgenommen haben, können wir im- Frist fürdie Ausführung der Arbeiten sowie Erschliessungsbei-

mer noch handeln. Ich bin aber überzeugt davon, dass der po- träge der Grundeigentümer. Wir wussten, dass wir damit bis an

litische Druck in den Kantonen heute so gross ist, dass alle den Rand derVerfassungsmässigkeitgingen. Diese rechtweit-

handeln werden, handeln müssen. gehende Lösung ist dann aber im Vernehmlassungsverfahren,

Eines sollten wir nicht vergessen: Mit den gesetzlichen Rege- vor allem auch aus Verfassungsgründen und aus Gründen ei-

lungen sind noch nicht alle Schwierigkeiten beseitigt. Es sind nes zu weiten Eindringens des Bundes in den Kompetenzbe-

immer Menschen, die die Gesetze, die Verordnungen vollzie- reich der Kantone, kritisiert worden. Man hat moniert, der Bund

hen müssen. Es kann immer Fehlleistungen geben. müsse sich auch bei diesem Anliegen wirklich auf die Grund-

Eines möchte ich auch noch sagen: Die Verzögerungen liegen satzgesetzgebung im strengen Sinn beschränken. Das haben

nicht nur bei der Verwaltung. Auch Bauherren haben des öfte- wir getan und unterbreiten Ihnen daher heute lediglich eineÄn-

ren dazu beigetragen, dass Verzögerungen eingetreten sind. derung in einem einzigen Artikel.

24. Januar 1995 21 Bundesgesetz über die Raumplanung

Mit Blick auf den Erschliessungsstand in den Kantonen ist 1. Die Kantone sollen verpflichtet werden, für sämtliche Bau-

zwar einzuräumen, dass man sicher nicht von einem generel- bewilligungsverfahren Fristen zu setzen und deren Wirkungen

len Rückstand bei der Erschliessung in unserem Land spre- zu regeln.

chen kann. Aber parlamentarische Vorstösse, Forderungen 2. Der bundesrätliche Entwurf enthält Minimalanforderungen

von Wirtschaftsvertretern, auch die von Herrn Bisig soeben ge- für die Koordination der verschiedenen Verfahren. Hier han-

nannten Erhebungen des Schweizerischen Baumeister- so- delt es sich weitgehend um das, was die bundesgerichtliche

wie des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes und Rechtsprechung heute bekanntlich schon verlangt.

auch viele persönliche Gespräche, die ich führen durfte, zei- 3. Das dritte Anliegen, das wir mit unseren Vorschlägen reali-

gen eben doch ganz klar, dass in unserem Land immer wieder sieren wollen, betrifft den Rechtsmittelbereich. Dort sollen die

Erschliessungsengpässe bestehen, die es zu überwinden gilt, Kantone angehalten werden, zur Anfechtung der Verfügungen

wenn wir mit der marktwirtschaftlichen Erneuerung wirklich kantonaler Behörden einheitliche Rechtsmittelinstanzen vor-

Ernst machen wollen. zusehen.

Wir haben uns daher mit unserer Vorlage auf zwei Punkte be- All diese Bestimmungen sollen dann übrigens auch für mitbe-

schränkt: Die Grundeigentümer sollen von Bundesrechts we- teiligte Bundesinstanzen gelten.

gen legitimiert sein, sich als Partei in einem rechtlichen Verfah- Zu diesem Teil der Vorlage wurden von Ihrer Kommission in

ren gegen den Verzug des Gemeinwesens in der Erschlies- der Vorbereitung eigentlich zwei Bedenken geltend gemacht:

sung zu wehren. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Zum einen, und das stand zweifellos gerade dem Ständerat

Erteilung der Erschliessung vor, sollen sie sich zudem er- besonders gut an, hat man an das Subsidiaritätsprinzip erin-

mächtigen lassen können, die Erschliessungsarbeiten selbst nert. Auch Herr Bühler Robert hat es soeben in Erinnerung ge-

auszuführen oder aber das dafür notwendige Geld zu bevor- rufen. Man hat gesagt, und dessen waren wir uns, wie gesagt,

schussen. von Anfang an bewusst, dass es angesichts der schmalen Re-

Diese Neuerungen ändern nichts daran, dass die Hauptver- gelungsmöglichkeiten - Stichwort: nur kompetent für Rah-

antwortung für die Erschliessung auch künftig bei den Kanto- mengesetzgebung - natürlich viel einfacher zu erreichen

nen bleiben wird. Die Modalitäten der Erschliessungspla- wäre, wenn die Kantone in erster Linie handeln würden.

nung, die Enteignung und die Kreditbewilligung für Erschlies- Dem zweiten Bedenken, das geltend gemacht wurde, kann

sungsvorhaben sowie die Erhebung von Erschliessungsbei- auch ich eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Man

trägen werden auch in Zukunft von den Kantonen zu regeln hat gesagt - das habe ich eigentlich von Anfang an befürchtet,

und zu vollziehen sein. aber ich konnte die andere Vorlage, die von ändern Instanzen

Die Diskussionen in Ihrer vorberatenden Kommission haben betreut wird, nicht abwarten -, es stehe dem Bund im Grunde

dann deutlich werden lassen, dass der Begriff der zeitgerech- genommen schlecht an, den Kantonen hier nun zwingende

ten Erschliessung, wie er sich heute schon in Artikel 19 Ab- Vorschriften zu machen, wenn man das eigene Haus noch

satz 2 RPG findet, zuwenig griffig ist und deshalb immer wie- nicht bestellt habe. Man hat dann auch gesagt, dass gerade

der zu vielen Diskussionen und Interpretationen Anlass gibt. diese Bundesvorlage, also die Beschleunigung bodenbezo-

Die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen so- gener Grossprojekte beim Bund (Eisenbahnanlagen, Depot-

mit mit der Erschliessung tatsächlich im Verzug befindet, be- anlagen usw.) - es handelt sich im gesamten um etwa acht

reitet in der heutigen Praxis daher regelmässig grosse Schwie- Projekte -, dann eigentlich auch für die Kantone in bezug auf

rigkeiten. Der Vorschlag Ihrer Kommission schafft nun Abhilfe. das Modell, das im Bundesrecht gelten würde, Vorbildfunktion

Das Gemeinwesen soll neu zur Erstellung eines Erschlies- haben müsste.

sungsprogrammes verpflichtet werden, in bdem es auch dar- Wie verhält es sich nun diesbezüglich? Der Bundesrat aner-

über Rechenschaft ablegen muss, in welcher zeitlichen Folge kennt, dass in den letzten Jahren unter dem Eindruck dieser

die Bauzonen erschlossen werden sollen. So bereitet dann öffentlich geführten Diskussion in den Kantonen tatsächlich

die Beantwortung der zentralen Frage nach dem Verzug und einiges geschehen ist. Wir haben aufgrund einer Umfrage mit

damit nach der Möglichkeit der Privaterschliessung keine Befriedigung feststellen können, dass heute bereits in neun-

Schwierigkeiten mehr. zehn Kantonen Vorschriften über die Koordination im Baube-

Insofern möchte ich Sie bitten, dieser Präzisierung Ihrer vorbe- willigungsverfahren bestehen. Freilich, und das ist «le revers

ratenden Kommission zuzustimmen. de la médaille», haben wir auch feststellen müssen, dass

Nun zum Verfahrensrecht: Eine grosse Zahl von parlamentari- heute eigentlich nur sechs Kantone unseren Anliegen voll

schen Vorstössen - wie Herr Frick zu Recht gesagt hat - ver- entsprechen. Ich darf sie als Auszeichnung nennen - es han-

langen seit 1990 mit gutem Grund Vereinfachungen, Be- delt sich zudem praktisch durchgehend um neuere Gesetze:

schleunigungen und eine bessere Koordination der Bewilli- Es sind die Kantone Aargau, Bern, Jura, Solothurn, Uri und

gungsverfahren für Bauten und Anlagen. Es hat sich in den Waadt, die in neuester Zeit solche Gesetze erlassen haben,

letzten Jahren immer mehr die Einsicht durchgesetzt, dass die diesen rechtspolitischen Postulaten voll entsprechen.

das rasche Baubewilligungsverfahren ein ganz wichtiger Fak- Man war daher - jedenfalls habe ich die Kommission so ver-

tor im internationalen Wettbewerb ist. Wenn Baubewilligungs- standen - mit dem Bundesrat durchaus einig, dass die mate-

verfahren allzu lange dauern - Sie kennen berühmte Fälle im riellen Anliegen, die wir mit dieser Vorlage vertreten haben,

Raum Basel und anderswo -, dann führt das dazu, dass wich- auch heute noch unverändert ihre Berechtigung haben. Man

tigste Bauten, die für den Industriestandort Schweiz von ganz möchte aber- und dafür bringe ich, wie gesagt, ein gewisses

zentraler Bedeutung sind, nicht in der Schweiz sondern im an- Verständnis auf - den Kantonen die Chance geben, ihr Haus

grenzenden Ausland realisiert werden. nun selber zu bestellen, weil das tatsächlich der einfachere

Ich glaube, die Legitimation dieser parlamentarischen Vor- Weg ist. Das ist ja auch der Sinn der Motion, die wir nachher

stösse stand ausser Frage. Wir haben daher eine Experten- behandeln werden. Wir möchten den Kantonen, die sich tat-

gruppe unter dem Vorsitz von Herrn Marti, Vizepräsident des sächlich in einer grossen Zahl als handlungswillig gezeigt

Obergerichts des Kantons Schaffhausen, eingesetzt, um hier haben, hier zunächst nun noch eine Chance geben. Insofern

die Handlungsmöglichkeiten des Bundes näher zu klären. mussten diese Bestimmungen jetzt in der bundesrätlichen

Nebenbei war uns von allem Anfang an bewusst, dass der Vorlage formell gestrichen werden. Politisch sind sie für mich

Bund vor allem auch aufgerufen ist, in seinem eigenen Kom- suspendiert, denn wenn die Kantone innert nützlicher Frist

petenzbereich für die notwendige Beschleunigung der Bau- nicht handeln, werden wir selbstverständlich - allerdings

bewilligungsverfahren zu sorgen. Wir haben eine breit ange- dann zusammen mit der Bundesvorlage - diese Vorschriften

legte Untersuchung unter der Federführung der Verwaltungs- betreffend die Kantone wieder aufnehmen müssen.

kontrolle des Bundesrates durchgeführt. Sie soll vor dem Ab- Gesamthaft danke ich der Kommission für ihre gründliche Ar-

schluss stehen, und das Ergebnis wird demnächst im Bun- beit und möchte Sie bitten, in diesem Sinne auf die Vorlage

desrat zu diskutieren sein. einzutreten.

Es sind drei Anliegen, die auf dem Gebiet des Verfahrens-

rechts anstehen und die wir mit unseren Vorschlägen lösen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

möchten: L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur l'aménagement du territoire 22 24 janvier 1995

Detailberatung - Discussion par articles Art. 25 Abs. 1 bis; 25a; 33 Abs. 4

Antrag der Kommission

Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Titel, Ingress Streichen

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 25 al. 1 bis; 25a; 33 al. 4

Proposition de la commission

Titre et préambule, eh. l introduction, titre, préambule Biffer

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich habe mich beim Ein-

treten einlässlich zur Frage geäussert, warum wir Ihnen die

Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zum Ingress ist festzu- Streichung von Artikel 25 Absatz Ibis, Artikel 25a und Arti-

halten, dass er auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung kel 33 Absatz 4 beantragen.

ausgeweitet wird. Es handelt sich um den Wohnbauartikel, wo Herr Bundesrat Koller hat die zwei Bedenken, die auch aus sei-

in Absatz 2 steht: «Der Bund ist insbesondere befugt: a) die ner Sicht berechtigt sind, wiederholt:

Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungs- 1. Zum Subsidiaritätsprinzip: Wir haben eine geringe Rege-

bau zu erleichtern;....» Diese Bestimmung soll als zusätzliche lungsmöglichkeit beim Bund, das Ziel ist über die Kantone ein-

Verfassungsgrundlage für Artikel 19 mit dem Privaterschlies- facher erreichbar. Die Kantone sind daran, Lösungen zu

sungsrecht dienen. suchen. Der Wettbewerbsdruck bringt die Kantone dazu,

rasch Lösungen zu treffen.

Angenommen -Adopté 2. Zur Vorbildfunktion: Der Bund soll zuerst in seinem eigenen

Kompetenzbereich diese Koordination herbeiführen. Des wei-

Art. 19 Abs. 2,3 teren soll dieses Koordinationsgesetz für die späteren, durch

Antrag der Kommission die Kantone zu treffenden Lösungen Modellcharakter haben.

Abs. 2 Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.

Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im

Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Bisig Hans (R, SZ): Die Kantone, welche die Situation erkannt

Das kantonale.... haben, wehren sich gar nicht gegen eine Bundesbestim-

Abs. 3 mung. Das wissen mindestens jene unter Ihnen, die nach-

Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, gefragt haben und nicht einfach so tun, als ob sie es schon

so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den wüssten, ganz genau. Es geht auch nicht um einen Eingriff in

vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschlies- die Kantonskompetenzen. Die von den Kantonen reklamierten

sen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips gehen wesentlich tie-

den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevor- fer als die in der Vorlage vorgesehenen, durchaus verfas-

schussen. sungskonformen Grundsätze der Koordination. Lesen Sie

doch einmal die neuen Bestimmungen Artikel 25 Absatz 1 bis,

Art. 19 al. 2,3 Artikel 25a und Artikel 33 Absatz 4. Es wird doch niemand sa-

Proposition de la commission gen, dass er oder sie auch nur mit einem Punkt grundsätzlich

Al. 2 nicht einverstanden sein könne. Wenn schon immer mehrTeil-

Les zones à bâtir sont équipées par la collectivité intéressée bewilligungen eingeholt werden müssen - und das ist so -,

dans le délai prévu par le programme d'équipement. Le droit muss doch dem Gesuchsteller der Anspruch auf eine wider-

cantonal.... spruchsfreie Verfügung zugestanden werden. Das sind

Al. 3 grundsätzliche Fragen, und für diese ist der Bund zuständig -

Si la collectivité intéressée n'équipe pas les zones à bâtir dans wer denn sonst? Die Kantone können dieses Grundsatzpro-

les délais, elle doit permettre aux propriétaires fonciers d'équi- blem mit Sicherheit nicht lösen, und die Gemeinden schon gar

per eux-mêmes leur terrain selon les plans approuvés ou de lui nicht.

avancer les frais des équipements selon les dispositions du Die Wirtschaft erwartet ein Signal. Sie hat es deutlich gesagt;

droit cantonal. Sie haben sicher eine genügende Zahl von Zuschriften be-

kommen, wie ich natürlich auch. Wir geben dieses Signal,

Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich möchte Herrn Bun- wenn wir dem Entwurf des Bundesrates zustimmen.

desrat Koller herzlich für die subtile Begründung von Artikel 19 Ich bitte Sie darum, den Antrag unserer Kommission, alle drei

in der Kommissionsfassung danken. Ich bin dankbar, dass Bestimmungen zu streichen, abzulehnen und dem bundesrät-

der Bundesrat anerkennt, dass wir versucht haben, auch für lichen Entwurf zuzustimmen.

die Frage der Fristen eine praktikable Lösung zu finden. Mate-

riell geht es darum, die nach dem heutigen Artikel 19 Absatz 3 Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich befürchte, dass hier ein Missver-

den Kantonen eingeräumte Möglichkeit auf Privaterschlies- ständnis besteht, und zwar deshalb - Herr Bundesrat Koller

sungen in eine Pflicht umzuwandeln. Auch die Frage der Fri- hat es eindrücklich gesagt -, weil wir jetzt nicht eine Vorlage

sten soll dabei angegangen werden. Die geltende Fassung verabschieden sollten, die mit Bezug auf die Verfahrenskoor-

krankt nämlich daran, dass keine Behörde für das erschlies- dination teilweise hinter das zurückgeht, was die Kantone be-

sungspflichtige Gemeinwesen verbindlich bestimmt, was un- reits haben. Wenn Sie dem Antrag Bisig folgen, dann müssen

ter zeitgerechter Erschliessung zu verstehen ist-ausser allen- einige dieser sechs Kantone ihre Gesetzgebung bereits wie-

falls das Bundesgericht, aber erst am Ende eines langwierigen der revidieren, weil sie bei der Verfahrenskoordination griffi-

Rechtsmittelverfahrens. Wird dieser Mangel nicht behoben, gere Instrumentarien vorsehen, als das der Bundesrat tut. Es

würde die Neufassung des Erschliessungsrechtes auch nicht gibt Kantone, die das Konzentrationsmodell gewählt haben

viel weiterhelfen. und nicht nur das Koordinationsmodell, das heisst, sie lassen

Die Kantone sollen darum die erschliessungspflichtigen Ge- die Bündelung der Verfahren in einen einzigen Entscheid aus-

meinden im Rahmen der Nutzungsplanung verpflichten, ein münden. Das ist das eine.

Erschliessungsprogramm für das Baugebiet zu erlassen und Das Zweite: Wenn schon koordiniert wird, sollten wir uns in

dieses Programm dann auch zu realisieren. Der unbestimmte diesem Lande Mühe geben, für die bundesrechtlichen und die

Gesetzesbegriff «zeitgerecht» wird so durch eine griffigere kantonalen Verfahren möglichst nach der gleichen Philoso-

Neuformulierung ersetzt. phie zu koordinieren, sonst müssen wir noch die Koordinati-

Ich bitte Sie, der neuen Fassung der Absätze 2 und 3 von Arti- onsverfahren miteinander koordinieren; das möchte die Urek

kel 19 zuzustimmen. nicht. Deshalb wäre es kontraproduktiv, wenn Sie dem Antrag

Bisig zustimmen würden.

Angenommen -Adopté Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

24. Januar 1995 23 Motion Urek-SR (94.054)

Koller Arnold, Bundesrat: Als wir diesen Teil der Vorlage vor- #ST# 94.3481

bereitet haben, war uns von allem Anfang an klar, dass wir uns

verfassungsrechtlich auf einem sehr schmalen Grat bewegen. Motion Urek-SR (94.054)

Das zeigt sich beispielsweise schon bei der ersten Vorschrift

über die Fristen. Wir sind zwar der Meinung, dass wir verfas-

Koordination der Bewilligungsverfahren

sungsrechtlich kompetent sind, für die gesamten Verfahren für bodenbezogene Projekte

und auch für die einzelnen Phasen solche Fristen vorzuschrei- Motion Ceate-CE (94.054)

ben, aber schon die Wirkungen müssen dann eindeutig wie- Coordination des procédures

der von den Kantonen festgelegt werden. d'autorisation de construire

Ähnlich verhält es sich auch bei der Koordination. Es ist mit

gutem Recht geltend gemacht worden, dass wir wahrschein-

lich von Bundesrechts wegen nicht kompetent wären, das

Konzentrationsmodell vorzuschreiben, obwohl, wie Herr Zim-

merli jetzt zu Recht gesagt hat, einige Kantone das durchaus Wortlaut der Motion vom 11. November 1994

im Sinne einer optimalen Beschleunigung bereits gewählt Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten

haben. bis spätestens 1996 eine Vorlage über die Koordination jener

Die meisten dieser Gesetze, die ich Ihnen genannt habe, wur- Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte vorzule-

den in den letzten Jahren in den Kantonen revidiert, also zwei- gen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Bundes fallen

fellos auch durch den Impuls der Vorstösse der eidgenössi- sollen (Koordinationsgesetz) und den eidgenössischen Räten

schen Parlamentarierund unserer eigenen Vorlage. gleichzeitig, falls noch nötig, mit einer Teilrevision des BG über

Wir können heute festhalten, dass 19 Kantone bereits gehan- die Raumplanung den Erlass von Bestimmungen über die Ko-

delt haben. Zwar sind nicht alle bereits so weit gegangen, wie ordination und die Beschleunigung der übrigen Bewilligungs-

wir das gerne hätten, aber praktisch alle Kantone bewegen verfahren zu beantragen, die auf das Koordinationsgesetz ab-

sich in dieser Richtung. Ich hatte im letzten Herbst auch noch gestimmt sind.

eine Aussprache mit den kantonalen Baudirektoren. Da

herrschte wirklich die Meinung vor, dass alle den Handlungs- Texte de la motion du 11 novembre 1994

bedarf erkannt haben. Es wurde dort auch ganz offen gesagt, Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres fé-

dass es ein wichtiger Wettbewerbsfaktor sei, ob ein Kanton dérales jusqu'en 1996 au plus tard, un projet relatif à la coordi-

eine rasche Behandlung von Baugesuchen und Baubewilli- nation des procédures d'autorisation de construire qui doivent

gungsverfahren tatsächlich sicherstellen könne. relever de la compétence des autorités delà Confédération (loi

Aus diesem Grund hatte ich ein gewisses Verständnis, dass sur la coordination), et de présenter en même temps aux

man gerade im Ständerat gesagt hat: Wenn die Kantone Chambres fédérales, en cas de besoin, une révision partielle

schon guten Willen zeigen, wenn sie gleichsam diesen Wink de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire contennant

mit dem Zaunpfahl verstanden haben, komplizieren wir die des dispositions sur la coordination et l'accélération des au-

Lage eigentlich eher, wenn wir nun, nachdem wir ja eine ab- tres procédures d'autorisation qui doivent être coordonnées

schliessende bundesrechtliche Regelung gar nicht treffen avec la loi sur la coordination.

können, zwei Regelungen übereinanderschichten. Geben wir

daher den Kantonen die Chance. Wenn dann innert nützlicher Koller Arnold, Bundesrat: Diese Motion deckt sich wie gesagt

Frist nicht gehandelt wird, können wir gegenüber den Kanto- mit den Bemühungen des Bundesrates. Eine entsprechende

nen, wenn wir ihnen die nächste Vorlage des Bundesrates prä- Projektorganisation für diese bodenbezogenen Grosspro-

sentieren, zweifellos noch einmal mit dem Zaunpfahl kom- jekte wie Eisenbahnanlagen, Starkstromanlagen, Rohrlei-

men. Insofern könnte ich dem Vorschlag Ihrer Kommission zu- tungsanlagen usw. ist in Ausarbeitung. Ich glaube, eine Vor-

stimmen. lage - sie betrifft die Eisenbahnanlagen - hat bereits Eingang

in das Sanierungsprogramm gefunden. Hier decken sich also

Abstimmung - Vote die Zielrichtungen. Ich kann daher jetzt schon erklären, dass

Für den Antrag der Kommission 22 Stimmen der Bundesrat bereit ist, die Motion entgegenzunehmen.

Für den Antrag Bisig 3 Stimmen Ich möchte noch auf einen Punkt hinweisen, damit keine Miss-

verständnisse bestehen: Im Motionstext ist - allerdings auch

Ziff. II nur in Klammern - von einem Koordinationsgesetz des Bun-

Antrag der Kommission des die Rede. Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht wer-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates den, dass die Koordinationsbestimmungen zwingend auf der

Stufe eines formellen Gesetzes verankert werden sollen. Auf

Ch.ll welche Weise sich dieses Anliegen dann am zweckmässig-

Proposition de la commission sten erfüllen lässt, schreibt die Motion nach Auffassung des

Adhérer au projet du Conseil fédéral Bundesrates jedoch nicht verbindlich vor. Für uns kommen

noch mehrere Modelle in Frage. Einmal - was offenbar Ihre

Angenommen -Adopté Kommission vor Augen hatte - die Schaffung eines neuen, ei-

genständigen Koordinationsgesetzes. Eine andere Möglich-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble keit, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle zurzeit aber

Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen auch noch geprüft wird, ist die Revision des Bundesgesetzes

(Einstimmigkeit) über das Verwaltungsverfahren, die sich mit den entsprechen-

den Revisionen der Spezialgesetze koppeln würde.

Ich möchte festhalten, dass diese Frage, ob eigenständiges

An den Nationalrat-Au Conseil national Koordinationsgesetz oder Anpassungen der vielen einschlä-

gigen Spezialgesetze, noch offenbleiben soll.

Im übrigen ist der Bundesrat bereit, die Motion entgegenzu-

nehmen.

Überwiesen - Transmis

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision

Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.054

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.01.1995 - 08:00

Date

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Seite 17-23

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Ref. No 20 025 328

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