Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-037 KI-generiert

Swiss Approval of Chemical Weapons Convention

Geschäftsnummer VPB 94-037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the approval and ratification of the Chemical Weapons Convention. The court reasoned that Switzerland, not possessing chemical weapons, has a strong interest in international disarmament, particularly given its advanced chemical industry which could be subject to international control. The convention aligns with Switzerland's long-standing security policy goals of arms control and disarmament, and its participation is deemed necessary for achieving a comprehensive ban on chemical weapons. The court also noted that Switzerland had previously met specific conditions for accession, including equal rights and obligations for all states, a high degree of universality, and effective international control. Therefore, the court approved the convention, finding it necessary for global security and consistent with Switzerland's commitment to international law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 8 nes, Art. 1 Antrag, Art. 5 Absatz, Art. 7 ment; Swiss Approval of Chemical Weapons Convention: The court reasoned that Switzerland, not possessing chemical weapons, has a strong interest in international disarmament, particularly given its advanced chemical industry which could be subject to international control. The convention aligns with Switzerland's long-standing security policy goals of arms control and disarmament, and its participation is deemed necessary for achieving a comprehensive ban on chemical weapons. The court also noted that Switzerland had previously met specific conditions for accession, including equal rights and obligations for all states, a high degree of universality, and effective international control. Therefore, the court approved the convention, finding it necessary for global security and consistent with Switzerland's commitment to international law.

Schlagwörter

KI-generiert
C-Waffen Abrüstung internationale Abkommen Recht der Staaten internationale Menschenrechtsnormen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Absatz
gelegenheiten», ergänzt ihn andererseits mit Artikel 64bis der Art. 8-18
Art. 1 Absatz
zwischen reinem Kriegsmaterial und Dual-use-Gütern ist flies- Titel und Ingress, Art. 1,2
Art. 8 nes
gelegenheiten», ergänzt ihn andererseits mit Artikel 64bis der Art. 8-18
Art. 1 Antrag
zwischen reinem Kriegsmaterial und Dual-use-Gütern ist flies- Titel und Ingress, Art. 1,2
Art. 5 Absatz
Art. 7 ment
Art. 7 ment progressif des accords discutés;
Art. 8 Abs. 4 des Beschlussentwurfes
This provision specifies the criminal penalties for violations of the Convention, which are incorporated into Swiss law.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Cited in the context of the financial implications of the convention, implying a basis for costs associated with international agreements.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 4 des Beschlussentwurfes

This provision specifies the criminal penalties for violations of the Convention, which are incorporated into Swiss law.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the context of the financial implications of the convention, implying a basis for costs associated with international agreements.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Convention sur les armes chimiques 914 27 septembre 1994

#ST# 94.037 stände zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unter-

stellen und nach einer bestimmten Anzahl von Jahren nach In-

Chemiewaffenübereinkommen krafttreten zu vernichten. Alle Chemiewaffen-Produktionsanla-

gen sind zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unter-

Convention sur les armes chimiques stellen und zu vernichten oder zu konvertieren. Zivile Produk-

tionsanlagen von bestimmten Chemikalien sind zu deklarie-

Botschaft und Beschlussentwürfevom20. April 1994 (BBI III 1) ren und einer internationalen Kontrolle zu unterstellen; die

Message et projets d'arrêté du 20 avril 1994 (FF 1111)

jährliche Produktion von bestimmten Chemikalien ist zu dekla-

Beschluss des Nationalstes vom 26. September 1994

Décision du Conseil national du 26 septembre 1994 rieren, und schliesslich sind Inspektionen in zivilen wie militäri-

schen Installationen im Verdachtsfall zuzulassen. Das Über-

einkommen will, die Präambel sagt es deutlich, «wirksame

Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige

Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kon-

Antrag der Kommission trolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Ar-

Eintreten ten von Massenvernichtungswaffen erzielen.

Proposition de la commission Im übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, welche die

Entrer en matière Schweiz für einen Beitritt zum CWÜ bereits Anfang der siebzi-

ger Jäh re formuliert hat:

Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es ist nicht etwa so, 1. Alle Vertragsstaaten haben gleiche Rechte und Pflichten.

dass die Aussenpolitik - heute beschäftigen wir uns ja mit Aus- Ausnahmen, wie sie im Atomsperrvertrag noch gegeben sind,

senpolitik - zu den Waffen greift, im Gegenteil: Sie will diese müssen ausgeschlossen sein.

Waffen aufheben und vernichten. Die Sicherheitspolitische 2. Ein hoher Universalitätsgrad muss gegeben sein. Gross-

Kommission (SiK) Ihres Rates hat das Chemiewaffenüberein- mächte und nach Möglichkeit alle europäischen Staaten, ins-

kommen (CWÜ) an der Sitzung vom 18. August 1994 beraten. besondere die unmittelbaren Nachbarländer, aber auch alle

Sie hat aber, nachdem der Nationalrat als Erstrat die Vorlage Staaten mit einer entwickelten chemischen Industrie müssen

gestern abend beraten hatte, noch gestern abend zu später mitmachen. Ich stelle fest, dass 157 Staaten das Chemiewaf-

Stunde ihre Beschlüsse vom 18. August 1994 überprüft fenübereinkommen unterzeichnet haben, neun davon haben

Die Kommission beantragt Ihnen: es bereits ratifiziert. Alle europäischen Staaten haben es unter-

1. sowohl auf den Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend zeichnet. Wenn alle ratifizieren, wird Europa in 10 bis 15 Jah-

das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Her- ren chemiewaffenfrei sein. Zudem hat die Russische Födera-

stellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und tion die Ratifikation dieses Übereinkommens für 1995 in Aus-

über die Vernichtung solcher Waffen als auch auf den Entwurf sichtgestellt.

zum Bundesbeschluss B betreffend den Vollzug des CWÜ ein- 3. Die Schweiz hat verlangt, dass eine wirksame internationale

zutreten; Kontrolle sowohl bezüglich Vernichtung als auch bezüglich

2. dem Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend Genehmi- Nichtproduktion von chemischen Waffen eingerichtet wird.

gung und Ratifizierung des Übereinkommens ohne Änderung Die Einrichtung und Durchführung einer solchen Kontrolle ist

zuzustimmen; vereinbart Von grosser Bedeutung ist das vorgesehene Verifi-

3. dem Entwurf zum Bundesbeschluss B betreffend den Voll- kationssystem: Nur wenn Vertrauen in eine wirksame Kon-

zug des CWÜ mit den vom Nationalrat beschlossenen Ände- trolle der Verbote besteht, werden die Vertragsstaaten auf ei-

rungen zuzustimmen. gene Chemiewaffenprogramme verzichten und insbesondere

Die chemischen Waffen gehören zu jenen Kriegsmitteln, die bestehende Bestände und Produktionsanlagen vernichten.

als Massenvernichtungsmittel bezeichnet werden. Mit ihnen Die Verdachtsinspektion, die zweifellos notwendig ist und die

bezweckt eine kriegführende Partei in der Regel die Schädi- jeder zulassen kann, der ein gutes Gewissen hat, wird ein

gung oder Vernichtung von Personen und Gütern in grossem wichtiges Element des Verifikationssystems sein.

Ausmass. Die chemischen Waffen unterscheiden nicht zwi- Ein Wort zur Neutralität: Sie ist durch dieses Übereinkommen

schen militärischen und zivilen Personen oder Objekten. Sie in keiner Art und Weise gefährdet oder auch nur tangiert Wohl

verursachen Schrecken und grosses Leid. Zur gleichen Gat- werden die Vertragsstaaten zu Hilfeleistungen verpflichtet,

tung gehören die nuklearen und biologischen Waffen. wenn andere Vertragsstaaten bedroht oder angegriffen wer-

Die Schweiz besitzt weder chemische noch biologische noch den. Es geht aber immer und ausschliesslich nur um Hilfelei-

nukleare Waffen. Sie ist aber am Abschluss von internationa- stungen humanitärer Natur. Im übrigen ist das Übereinkom-

len Abkommen betreffend das Verbot von Massenvernich- men kündbar.

tungsmitteln immer sehr interessiert gewesen. Die drei wich- Die Kosten werden jährlich rund 2,5 Millionen Franken betra-

tigsten weltweiten Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungs- gen. Es handelt sich hier um jährliche Beiträge an die Kontrol-

abkommen hat sie unterzeichnet, nämlich: len usw., aber auch um die Kosten derVollzugsmassnahmen

1. den Atomsperrvertrag von 1968, Verbot der Kernwaffen; in der Schweiz.

2. das Biologiewaffenübereinkommen von 1972, Verbot der Der Vollzug wird mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbe-

biologischen Waffen; schluss geregelt. Die Kommission hat die Frage der Regelung

3. das Chemiewaffenübereinkommen von 1993. des Vollzugs in einem Gesetz, also eine unbefristete Rege-

Die Schweiz hat den Atomsperrvertrag und das Biologiewaf- lung, eingehend diskutiert, sich aber schliesslich dem Natio-

fenübereinkommen nicht nur unterzeichnet, sondern auch ra- nalrat und dem Bundesrat angeschlossen. Der Bundesbe-

tifiziert. Der Bundesrat beantragt nun mit Botschaft vom 20. A- schluss enthält im übrigen jene Bestimmungen aus den im

pril 1994, das CWÜ vom 13. Januar 1993 zu genehmigen und Entwurf bereits vorliegenden Gesetzen betreffend Exportkon-

ihn zu ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren und trolle und Kriegsmaterial, die für den Vollzug des Übereinkom-

den Vollzug dieses Übereinkommens zu regeln. mens notwendig sind. Dem Erlass einer Vollziehungsverord-

Mit diesem Übereinkommen soll erstmals eine ganze Katego- nung steht nichts im Wege.

rie von Massenvernichtungswaffen beseitigt und einem inter- Im Zusammenhang mit dem Vollzug noch einige Worte zu Arti-

nationalen Kontrollsystem unterstellt werden. Jeder Vertrags- kel 1 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 dieses Entwurfes zum

staat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals chemi- Bundesbeschluss B: Diese beiden Artikel gehören eigentlich

sche Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu zusammen, und man hat darüber diskutiert, ob man den einen

erwerben, zu lagern oder zurückzuhalten oder chemische weglassen könne oder nicht, glaubt aber, dass man an beiden

Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiter- festhalten soll. Während Artikel 1 Absatz 3 das Verbot stipu-

zugeben. Jeder Staat verpflichtet sich im weiteren, chemische liert, enthält Artikel 8 Absatz 4 die Strafbestimmungen. Wir ge-

Waffen nicht einzusetzen und militärische Vorbereitungen für hen immer davon aus, dass völkerrechtliche Vereinbarungen

den Einsatz chemischer Waffen zu unterlassen. Jeder Ver- in der Schweiz in der Regel nicht direkt anwendbar sind. Sie

tragsstaat verpflichtet sich auch, alle chemischen Waffenbe- müssen somit in schweizerisches Recht umgesetzt werden.

27. September 1994 915 Chemiewaffenübereinkommen

Wohl ist das Ausdehnen auf extraterritoriale Straftaten etwas Die Schweiz hat keine chemischen Waffen, aber sie hat eine

Aussergewöhnliches. Artikel VII des Übereinkommens ver- chemische Industrie von hoher Valenz, hierin unserem Land

langt dies aber ausdrücklich. All das hat, kurz gesagt, zur und weltweit. Internationale Solidarität und nationale Nützlich-

Folge, dass die Strafbarkeit auch bei Auslandtaten gegeben keit verlangen intensiv nach unserem Beitritt.

sein muss. Voraussetzung ist - ich verweise diesbezüglich auf Wenn ich auf das vergangene Wochenende zurückblicke,

Artikel 8 Absatz 4 des Beschlussentwurfes -, dass die Tat völ- dann stelle ich provokativ die Frage: Führt uns dieses Abkom-

kerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz men näher an die Uno? Ich würde die Frage verneinen. Wenn

gebunden ist, und der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der sie bejaht werden müsste, dann würde ich sagen, dass man

Schweiz hat. das Abkommen gleichwohl unterzeichnen und diese Annähe-

Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Kommis- rung um der Sache willen in Kauf nehmen müsste.

sion einstimmig, diesen Vorschriften zuzustimmen. Allerdings 2. Warum ist das Abkommen derart umfassend und kompli-

wurde klar festgehalten, dass es sich hier um eine Rechtsent- ziert? Es ist dargelegt worden, dass das vorliegende Abkom-

wicklung handle, die für einen Kleinstaat nicht besonders an- men eben nicht das erste seiner Art ist Damals, 1925, fehlte

genehm sei, aber wohl den Realitäten und der Machtvertei- ein wesentlicher Teil, nämlich die Verifikation, und dies führte

lung in der heutigen Welt entspreche sowie für die Durchset- dazu, dass Hunderttausende von Zivilisten und Soldaten ei-

zung des Völkerrechtes notwendig sei. nen grausamen Tod starben.

Zum Strafmass: Das Strafmass erstaunt. In der Kommission Dieses Abkommen hier und heute - letztlich auch eine Frucht

wurden die Bussen als spektakulär bezeichnet. Die abschlies- des Endes des kalten Krieges, eine Frucht der Abrüstung und

sende Festsetzung des Strafmasses wird aber in den Geset- der Rüstungskontrollpolitik - will die chemischen Waffen äch-

zen betreffend Exportkontrolle und Kriegsmaterial erfolgen. Al- ten. Nicht nur der Einsatz, sondern auch die Herstellung, der

lerdings hat man auf Auskünfte von ändern Staaten, insbeson- Erwerb, die Lagerung, die Weitergabe, sogar die Verleitung ei-

dere Deutschland, abgestellt Das Strafmass gemäss Artikel 8 nes anderen, das Abkommen zu umgehen, sind verboten.

dürfte dem internationalen Standard entsprechen. Das alles soll kontrolliert und verifiziert werden. Die Verifika-

Ich darf Sie an den Bericht 90 des Bundesrates über die Si- tion, sogar eine Verdachtsverifikation, kann erzwungen wer-

cherheitspolitik der Schweiz erinnern. Es heisst in diesem Be- den. Schliesslich sollen alle Bestände vernichtet und keine

richt, von dem wir zustimmend Kenntnis genommen haben: neuen mehr errichtet werden.

«Die Schweiz ist an einer erfolgreichen Abrüstung und Rü- Das Abkommen hat eine derart stringente Konzeption, dass,

stungskontrolle interessiert. Sie hat sämtliche multilateralen grob gesagt, weder zum Abkommen selber noch zu den weit

Abrüstungsabkommen ratifiziert, und sie unterstützt aktiv die umfassenderen Anhängen Vorbehalte - jene beliebte diplo-

Bemühungen der Genfer Abrüstungskonferenz um ein welt- matische Methode, um Unangenehmem auszuweichen - zu-

weites, umfassendes und überprüfbares Verbot chemischer lässig sind. Bei diesem Abkommen muss gesagt werden:

Waffen.» C'est à prendre ou à laisser. Dieser hohe Anspruch, der not-

Die Kommission beantragt, was ich eingangs bereits gesagt wendig ist, um das Ziel der Ächtung zu erreichen, muss umfas-

habe: Eintreten auf beide Beschlussentwürfe und Zu- send, muss kompliziert, muss detailliert sein, sonst erfüllt er

stimmung. den Zweck nicht. Der Sachverhalt darf uns nicht daran hin-

dern, das Ergebnis jahrelangen diplomatischen und machtpo-

Huber Hans Jörg (C, AG) : Wenn man so viele Tage seines Le- litischen Ringens zu akzeptieren.

bens mit der Schutzmaske gegen C-Einsätze samt Putzzeug 3. Welches ist der Beitrag der Schweiz? Halten wir es noch ein-

und weiterem Zubehör durch das Land zog wie ich, so empfin- mal fest - man kann es nicht nachhaltig genug sagen -: Wir

det man das lebhafte Bedürfnis, sich mit diesem Abkommen verfügen über keine chemischen Kampfstoffe, aber über viele

auseinanderzusetzen. Denn seine Bedeutung ist überragend. Mittel, uns gegen Einsätze zu wehren. «Weil die Schweiz keine

Ich zitiere aus der Botschaft Seite 18: «Für die Schweiz, die sel- Chemiewaffen besitzt, konzentrieren sich die Vollzugsmass-

ber keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Chemie- nahmen auf Kontrollen im Bereich der zivilen chemischen In-

waffenübereinkommen nebst dem Atomsperrvertrag das si- dustrie.» (BotschaftS. 30)

cherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsab- Im Jahresbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Chemi-

kommen.» sche Industrie (SGCI) für das Jahr 1993 lese ich folgendes:

Dabei muss man eingestehen, dass der Bundesbeschluss A, «Auch wenn die mit der C-Waffen-Konvention verbundenen

der den Bundesrat zur Ratifizierung ermächtigt, der Bundes- Verpflichtungen der chemischen Industrie nicht unterschätzt

beschluss B betreffend den Vollzug des Chemiewaffenüber- werden dürfen, hat sich die SGCI seit jeher prononciert für die

einkommens (CWÜ) und dieses Übereinkommen selbst an C-Waffen-Konvention ausgesprochen.» Ferner zeigt der Be-

sich allgemein verständlich sind, dass man aber als nicht na- richt auf, dass es die chemische Industrie unseres Landes mit

turwissenschaftlich Gebildeter bei den Anhängen 1 bis 3 an ihrem Wissen und Können übernommen hat, für den zentralen

die Grenzen seiner Möglichkeiten gelangt. Bereich der Verifikation fachlich kompetente Inspektoren aus-

Ich möchte mich in diesem Zusammenhang mit vier Fragen zubilden. Das stimmt mit den Aussagen auf Seite 20 der Bot-

auseinandersetzen: schaft überein ; die Grundhaltung der schweizerischen chemi-

1. Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig? schen Industrie ist positiv.

2. Warum ist das Abkommen derart umfassend und kompli- Der Staat Schweiz hat im Vorfeld der eigentlichen Verhandlun-

ziert? gen, aber auch in den Verhandlungen selbst alles getan, um

3. Welches ist der Beitrag der Schweiz? ein wirkungsvolles, weltweit greifendes Abkommen zu errei-

4. Welches sind die Auswirkungen auf den AC-Schutzdienst chen. Der neutrale Kleinstaat hat daran ein überragendes In-

unseres Landes? teresse. Voraussetzungen für dieses Engagement sind das in-

1. Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig? ternational anerkannte AC-Laboratorium der Armee in Spiez

C-Waffen gehören zum Arsenal der meisten Armeen der Welt und die lange humanitäre Tradition unseres Landes.

Sie sind unsichtbar im Einsatz, geruchlos, tödlich. Sie unter- Im übrigen zeigt die Botschaft deutlich auf, dass die Schweiz

scheiden nicht zwischen Zivilist und Soldat. Sie vernichten eine Reihe von aussenpolitischen, militärischen, wirtschaftli-

Mensch, Tier und Natur. Der Einsatz ist mit vielen Trägerwaf- chen und wissenschaftlichen Fragen gelöst hat Ich stimme

fen möglich, überraschend, in den Einsatzarten flüchtig oder der Aussage auf Seite 20 der Botschaft zu, die ein allfälliges

sesshaft. Die verfügbaren Mengen sind weltweit enorm, Her- Fernbleiben vom Abkommen lakonisch so qualifiziert: «Es

stellung und Transport relativ einfach. Es trifft zu, dass es sich ist.... keine realistische Option.»

hier nicht nur um Altlasten des kalten Krieges handelt, son- Daraus ergeben sich die Ratifikation, die Rechtsetzung, wie

dern - die Botschaft sagt das zutreffend - dass die chemi- sie vorliegt, und der finanzielle Beitrag der Schweiz von gegen-

schen Waffen «eine weltweite und aktuelle Herausforderung wärtig jährlich rund 2,5 Millionen Franken. Persönlich bin ich

geblieben sind». Bei dieser objektiven Sachlage ist auch ein allerdings davon überzeugt, dass das Abkommen, wenn es

weltweites, greifendes Abkommen nötig, soll die Prolifération funktioniert, höhere Kosten verlangt. Das ist gut angelegtes

nicht weitergehen. Geld.

Convention sur les armes chimiques 916 27 septembre 1994

4. Welches sind die Auswirkungen auf den AC-Schutzdienst rates gemäss Botschaft in beiden Gesetzen definitiv zu veran-

unseres Landes? Diese Ausführungen richten sich in erster Li- kern sein wird.

nie an den Chef des EMD, der durch den anwesenden Vertre- Wenn diese Forderung berechtigt ist, heisst das - das ist ein

ter des Bundesrates durchaus auf diese Bemerkung hingewie- politisch sehr gewichtiger Nebenaspekt dieser Vorlage -: Die

sen werden darf. Waffenausfuhrverbots-lnitiative der Linken ist ohne indirekten

Die zivile und die militärische Struktur sowie die Ausrüstung Gegenvorschlag, ohne das revidierte Kriegsmaterialgesetz,

und Ausbildung im AC-Schutzdienst müssen erhalten blei- für sich allein dem Parlament und hernach Volk und Ständen

ben. Der AC-Schutzdienst der Armee und des Zivilschutzes vorzulegen, und zwar möglichst umgehend, damit wir endlich

behalten auch nach der Ratifikation des Abkommens ihre Klarheit für die Exportindustrie schaffen können. Um dies zu

grosse Bedeutung. Dafür gibt das Abkommen selber die nöti- erreichen, muss die Waffenausfuhrverbots-lnitiative so bald

gen Hinweise: als möglich vom Tisch!

- Die Beseitigung der Potentiale in Europa daure bis ins Jahr Wenn wir die beiden Gesetze richtigerweise zusammenlegen,

2010, wird in der Botschaft ausgeführt. Es wird ganz sicher län- reicht es in zeitlicher Hinsicht nicht, den indirekten Gegenvor-

ger dauern, als hier optimistisch angenommen wird. Wir ken- schlag, der übrigens von der Sache her völlig unnötig ist, noch

nen die Erfahrungen mit dem Atomsperrvertrag. zusammen mit der Botschaft zur Waffenausfuhrverbots-lnitia-

- Die Versuchungen der Produktion und des Einsatzes sowie tive zu präsentieren. Sie wird auch ohne den äusserst umstrit-

der Prolifération sind trotz allen Kontrollen gross. Schliesslich tenen indirekten Gegenvorschlag in Form des revidierten

sind nicht alle Länder bereit, dieses für unseren Planeten le- Kriegsmaterialgesetzes zu bodigen sein - ja leichter als mit!

bensnotwendige Vertragswerk zu unterschreiben. Hält der Bundesrat dennoch an seiner Absicht fest, einen indi-

- Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das organisierte Ver- rekten Gegenvorschlag vorzulegen, droht ein doppeltes De-

brechen auch solcher Mittel bedienen könnte. saster, das auf dem Buckel unserer Exportindustrie ausgetra-

- Das Abkommen gibt uns, wie den anderen Signatarstaaten gen wird. In diesem Sinne steckt in Ziffer 322 der uns heute

auch, das Recht, einem Bedrohten oder einem Angegriffenen vorliegenden bundesrätlichen Botschaft zum Chemiewaffen-

Hilfe zu leisten. Das setzt Material und Können voraus. übereinkommen halt doch politischer Sprengstoff.

Ich bitte Sie, den Anträgen der einstimmigen Kommission zu Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, diese Gedanken soweit als

folgen. Es gibt keine Gründe, das nicht zu tun; aber es gibt möglich in den Gesamtbundesrat hineinzutragen.

sehr viele Gründe, es zu tun.

Cotti Flavio, Bundesrat: Ich kann Herrn Loretan versichern,

Loretan Willy (R, AG): Auch wenn nunmehr nach der klaren dass ich diese Überlegungen, die aufgrund unserer Mitteilun-

und einhelligen Beschlussfassung des Erstrates, des Natio- gen demnächst aktuell werden sollten, selbstverständlich ins

nalrates, die Frage vom Tisch ist, ob ein Bundesgesetz oder Kollegium einbringen werde.

ein Bundesbeschluss für den vorläufigen Vollzug des Chemie-

waffenübereinkommens notwendig ist, drängt sich doch noch Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

eine Bemerkung hinsichtlich der späteren, definitiven Umset- L'entrée en matière est décidée sans opposition

zung auf. Der Bundesrat sieht dafür zwei Bundesgesetze vor:

Zum einen betreibt er die Revision des Kriegsmaterialgesetzes

(KMG), das neu nur noch für Güter für rein militärische Zwecke

A. Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen

gelten soll, neu allerdings mit Einschluss der Übertragung von über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung

Lizenzen und Know-how - der letzte Punkt hat in der Exportin-

und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-

dustrie zu grossem, berechtigtem Stirnrunzeln geführt Zum

nichtung solcher Waffen

anderem sieht der Bundesrat ein neues Exportkontrollgesetz

A. Arrêté fédéral concernant la Convention sur l'interdic-

vor, das sogenannte Dual-use-Güter zum Objekt haben wird.

tion de la mise au point, de la fabrication, du stockage et de

Das Gesetz ist zurzeit in der Vernehmlassung. Es soll das In-

l'emploi des armes chimiques et sur leur destruction

strument zur Verhinderung der unerlaubten militärischen Ver-

wendung ziviler Güter abgeben.

Man muss sich schon fragen, warum eigentlich zwei Gesetze Gesamtberatung - Traitement global

in verwandten Materien vorgesehen werden, denn die Grenze

zwischen reinem Kriegsmaterial und Dual-use-Gütern ist flies- Titel und Ingress, Art. 1,2

send. Nehmen wir etwa als Beispiel die Technologie in bezug Titre et préambule, art. 1,2

auf ABC-Waffen oder die Technologie in bezug auf Trägerlenk-

waffen. Die letzten beiden Gebiete sollen im Exportkontrollge- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

setz behandelt werden und nicht im Kriegsmaterialgesetz. Sie Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen

könnten aber auch hier geregelt werden. (Einstimmigkeit)

Es wäre also logisch, unter Einbezug des Chemiewaffenüber-

einkommens zur Gesamtmaterie ein einziges Bundesgesetz

zu erlassen. Ebenso logisch wäre es dann, eine einzige ver- B. Bundesbeschluss betreffend den Vollzug des Chemie-

antwortliche Bewilligungsinstanz beim Bundesamt für Aus- waffenübereinkommens

senwirtschaft im EVD zu schaffen und damit die Dualität - B. Arrêté fédéral concernant l'exécution de la Convention

Militärdepartement für das Kriegsmaterialgesetz und Volks- sur les armes chimiques

wirtschaftsdepartement für das Exportkontrollgesetz - zu ver-

meiden.

Warum eigentlich eine derartige Doppelspurigkeit und solche Detailberatung - Discussion par articles

Überregulierung, Herr Bundesrat? Wem nützt das? Nieman-

dem-ausser vielleicht der Bürokratie, dem Sankt Bürokratius! Titel und Ingress

Wem schadet aber diese Überregulierung? Unserer Export- Antrag der Kommission

wirtschaft, die sich klar für ein einziges Bundesgesetz ausge- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

sprochen hat! Verschiedene Kolleginnen und Kollegen haben

ein entsprechendes deutliches Schreiben des Vereins Titre et préambule

Schweizerischer Maschinen-Industrieller vom 15. September Proposition de la commission

1994 erhalten. Adhérer à la décision du Conseil national

Meine Forderung an den Bundesrat lautet so: Kriegsmaterial-

gesetz und Exportkontrollgesetz sind in ein einziges Gesetz Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Ihnen ausgeteilte

zusammenzufassen, und zwar in grundsätzlicher Hinsicht Fahne betrifft nicht nur Artikel 7, sondern auch den Ingress.

wie auch für den späteren, definitiven Vollzug des Chemie- Der Nationalrat verzichtet im Ingress einerseits auf den Hin-

waffenübereinkommens, das ja nach Meinung des Bundes- weis bezüglich «Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen An-

27. September 1994 917 Motion Cottier

gelegenheiten», ergänzt ihn andererseits mit Artikel 64bis der Art. 8-18

Bundesverfassung. Bei beiden Änderungen beantragt die Antrag der Kommission

Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Richtig oder gar Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

notwendig ist die Abstützung des Bundesbeschlusses auf Arti- Proposition de la commission

kel 64bis der Bundesverfassung. Dieser erklärt nämlich den Adhérer à la décision du Conseil national

Bund zur Gesetzgebung im Gebiete des Straf rechts für befugt.

Dieses Strafrecht brauchen wir. Ich habe bereits darauf hinge- Angenommen - Adopté

wiesen.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Angenommen -Adopté Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Art.1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates An den Nationalrat-Au Conseil national

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Ziegler Oswald (C, DR), Berichterstatter: Es mag auffallen, #ST# 94.3144

dass unsere Vollzugsvorschriften weder die Vernichtung noch

den Einsatz von Chemiewaffen erwähnen. Dieser Beschluss Motion Cottier

betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens

ist selbstverständlich auf unsere Verhältnisse zugeschnitten:

Entwicklung der innen-

Einerseits haben wir weder Einrichtungen zur Herstellung von und aussenpolitischen

Chemiewaffen noch chemische Waffen, so dass wir tatsäch- Bedingungen der Europapolitik

lich auch weder Einrichtungen noch chemische Waffen ver- Réalisation des conditions intérieures

nichten können. Anderseits haben wir keine chemischen Waf- et extérieures nécessaires

fen und können deshalb solche auch nicht einsetzen. Zudem à la politique européenne

dürfte aber die Formulierung am Schluss von Buchstabe a -

«.... anderweitig über sie zu verfügen....» - auch den Einsatz

umfassen.

Angenommen -Adopté Wortlaut der Motion vom 17. März 1994

Der Bundesrat wird beauftragt:

Art. 2-6 1. halbjährlich, erstmals in der Dezembersession 1994, eine

Antrag der Kommission vertiefte Beurteilung und Erfolgskontrolle der bilateralen Ver-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates handlungen mit der Europäischen Union (EU) vorzunehmen

Proposition de la commission und in demselben Rhythmus das Parlament in die Meinungs-

Adhérer à la décision du Conseil national bildung einzubeziehen und die Öffentlichkeit darüber zu infor-

mieren;

Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Einige Bemerkun- 2. dabei vor allem auch über die Entwicklung der innen- und

gen zu Artikel 5 Absatz 6: Er regelt die Bearbeitung von Perso- aussenpolitischen Bedingungen als Voraussetzung weiterer

nendaten. Schritte in der Europapolitik Bericht zu erstatten;

1. Es können nur Personendaten bearbeitet werden, die im 3. die Konsequenzen für die Schweiz aus den Volksabstim-

Rahmen der Zweckbestimmung des Bundesbeschlusses er- mungen in den vier EU-Anwärterstaaten zu analysieren und in

forderlich sind. Es gibt also eindeutig eine Einschränkung auf der Wintersession 1994 eine klare Stellungnahme über die

diese Zweckbestimmung. künftige politische Bedeutung des EWR für unser Land abzu-

2. Von den besonders schützenswerten Personendaten nach geben;

Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes dürfen nur 4. zu prüfen, ob allenfalls ein gemeinsamer Gegenvorschlag

diejenigen nach Ziffer 4 bearbeitet werden, nämlich Daten zu den beiden hängigen Volksinitiativen («EG-Beitrittsver-

über «administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und handlungen vors Volk» und «Für eine Zukunft im Herzen Euro-

Sanktionen». Es handelt sich hier um eine weitere Einschrän- pas») möglich und zweckmässig ist;

kung. Hier gibt es allerdings Ausnahmen: «.... weitere beson- 5. dem Parlament Richtlinien zur Kenntnis zu bringen, wie die

ders schützenswerte Personendaten» dürfen «bearbeitet wer- öffentliche Information und Meinungsbildung über Fragen der

den, wenn es zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich Europapolitik verstärkt werden kann.

ist».

Die Kommission stimmt dem Artikel einstimmig zu. Ich habe Texte de la motion du 17 mars 1994

das lediglich erwähnt, weil eben diese Personendaten immer Le Conseil fédéral est chargé:

wieder zu Fragen Anlass geben. 1. de procéder, à un rythme semestriel, à l'appréciation et au

contrôle approfondis des négociations bilatérales avec

Angenommen -Adopté l'Union européenne (UE) et, la première fois à la session d'hi-

ver 1994, d'informer au même rythme le parlement, à travers

lui la population, du résultat de ses contrôles et de l'aboutisse-

Art. 7 ment progressif des accords discutés;

Antrag der Kommission 2. de faire rapport, chaque semestre, sur l'évolution de la réali-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates sation des conditions intérieures et extérieures nécessaires au

Proposition de la commission progrès de notre politique européenne;

Adhérer à la décision du Conseil national 3. d'analyser les conséquences pour notre pays des votations

des quatre Etats membres de l'AELE sur leur adhésion à l'UE

Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Der Nationalrat hat et de présenter à la session de décembre 1994 un avis circons-

lediglich den Begriff «Beschwerdeentscheide» durch den Be- tancié sur l'importance future de l'EEE pour notre pays;

griff «Verfügungen» ersetzt. Diese Änderung ist zweifellos rich- 4. d'examiner si, le cas échéant, un contre-projet commun aux

tig. Die Kommission stimmt ihr zu. deux initiatives populaires pendantes («Négociations d'adhé-

sion à la CE: que le peuple décide!» et «Pour notre avenir au

Angenommen -Adopté coeur de l'Europe») est possible et opportun;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Chemiewaffenübereinkommen

Convention sur les armes chimiques

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.037

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 27.09.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 914-917

Page

Pagina

Ref. No 20 024 721

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.