Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3666 KI-generiert

Swiss Government Urged to Ratify Hague Convention on International Adoptions

Geschäftsnummer VPB 93-3666
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion urged the Swiss government to ratify the Hague Convention on International Adoptions and adapt Swiss law accordingly, highlighting existing problems with international adoptions such as lack of control in origin countries and insufficient cooperation between authorities. The court reasoned that while Swiss domestic law adequately protects children, international adoption procedures are flawed due to weak controls in origin countries and poor inter-authority cooperation. The court recommended converting the motion into a postulate, acknowledging the need for international adoption reform and indicating that the government was preparing a ratification message and assessing necessary legal adjustments.

Legislator-Regeste

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Art. 93 al. 1 LTF; Swiss Government Urged to Ratify Hague Convention on International Adoptions: The court reasoned that while Swiss domestic law adequately protects children, international adoption procedures are flawed due to weak controls in origin countries and poor inter-authority cooperation. The court recommended converting the motion into a postulate, acknowledging the need for international adoption reform and indicating that the government was preparing a ratification message and assessing necessary legal adjustments.

Schlagwörter

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internationale Adoption Haager Übereinkommen Hausgewalt Rechtsreform Genehmigung des Vergleichs E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive part of the decision, indicating that the appeal was dismissed as it was against a non-final decision.

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Volltext

Motion Eymann Christoph 272 N 1er février 1995

den wie die übrigen Bürger. Dort, wo das Pflegekind im Aus- Adoptionen von Kindern aus Drittweltländern beträchtlich er-

land noch nicht adoptiert werden konnte, oder dort, wo keine schwert werden.

völkerrechtliche Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Eine Verbesserung des internationalen Adoptionsverfahrens

Adoption besteht, weil das Kind nicht aus einem Vertragsstaat ist deshalb nötig und dringend anzustreben.

des neuen Übereinkommens stammt, wird der sozialversiche- Die Schweiz hat im Rahmen der Haager Konferenz für interna-

rungsrechtliche Schutz auch weiterhin erst mit der rechtskräfti- tionales Privatrecht bei der Verabschiedung eines Haager

gen Adoption in der Schweiz voll zum Tragen kommen, da na- Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit

türlich das Familienrecht auch hier eine Ordnung darstellt, und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüber-

welche im Sozialversicherungsrecht zu respektieren ist schreitenden Adoption mitgewirkt

Soweit die Motion Brunner Christiane diese Situation an- Das Übereinkommen bezweckt vor allem die Einrichtung einer

spricht, kann ich daher heute, nach Annahme der Krankenver- engen Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Ver-

sicherungsvorlage durch den Souverän, darauf verweisen, tragsstaaten im Interesse des Kindeswohls und in Berücksich-

dass auf den 1. Januar 1996 das neue KVG in Kraft treten kann. tigung der dem Kind gemäss internationalem Recht zustehen-

Danach ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhän- den Grundrechte.

gig von ihrer Nationalität, obligatorisch in die Grundversiche- Praktisch alle Haager Mitgliedstaaten und zahlreiche Nichtmit-

rung aufzunehmen; das wird auch für Adoptionskandidaten gliedstaaten der Dritten Welt waren in Den Haag vertreten; ver-

gelten, so dass diese Problematik ab 1. Januar 1996 wegfallen schiedene Länder, insbesondere Brasilien, Kolumbien, Me-

wird. xiko und Uruguay, haben das Übereinkommen bereits unter-

Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass zeichnet

wir mit der in Aussicht genommenen Ratifikation dieses Haa- Ohne Zweifel wird die Ratifizierung dieses Adoptionsüberein-

ger Adoptionsübereinkommens das Mögliche tun. Deshalb kommens eine erwünschte und notwendige Neuorientierung

empfehlen wir Ihnen die Umwandlung Ihrer Motion in ein Po- im Bereich der internationalen Adoptionen bedeuten.

stulat Mit Blick auf die gewünschte Vereinfachung des Verfahrens -

unter Berücksichtigung des Kindeswohls - und eine bessere

Abstimmung - Vote und einfachere Zusammenarbeit mit den beteiligten Her-

Für Überweisung der Motion 47 Stimmen kunftsländern ist deshalb eine rasche Ratifizierung des Über-

Dagegen 31 Stimmen einkommens durch die Schweiz in die Wege zu leiten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 16. Februar 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral

#ST# 93.3666 du 16 février 1994

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das interne schweizeri-

Motion Eymann Christoph sche Recht dem Schutz von Kindern im Hinblick auf eine Ad-

Haager Adoptionsübereinkommen. option genügend Rechnung trägt Indessen ist er sich der

Ratifikation Mangelhaftigkeit des heutigen Adoptionsverfahrens im inter-

nationalen Bereich und der dadurch hervorgerufenen Pro-

Convention de La Haye sur l'adoption. bleme bewusst, die auf der fehlenden Kontrolle in den Her-

Ratification kunftsstaaten und der lückenhaften Zusammenarbeit zwi-

schen den Behörden der betroffenen Staaten beruhen. Er

erachtet es daher als wünschbar, dass die Schweiz das Haa-

ger Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von

Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna-

Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1993 tionalen Adoptionen unterzeichnet und ratifiziert Im Hinblick

Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Bericht und An- darauf hat er das Bundesamt für Justiz bereits beauftragt, ei-

trag für eine Ratifizierung des Haager Übereinkommens über nen Bericht über die mit der Ratifizierung verbundenen Anpas-

die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kin- sungen des schweizerischen Rechts auszuarbeiten.

dern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption so- Bevor die Schweiz sich bindet, ist eine vertiefte Untersuchung

wie die dafür notwendigen Anpassungen des schweizeri- der Auswirkungen dieses Staatsvertrages auf unser Recht so-

schen Rechts vorzulegen. wie auf die in Adoptionssachen zuständigen Behörden und

Organe erforderlich.

Texte de la motion du 17 décembre 1993

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un Schriftliche Erklärung des Bundesrates

rapport assorti d'une proposition relatif à la ratification de la Déclaration écrite du Conseil fédéral

Convention de La Haye sur la protection des enfants et la coo- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

pération en matière d'adoption internationale, considération wandeln.

faite des adaptations nécessaires du droit suisse.

Eymann Christoph (L, BS): Der Bundesrat erachtet das in-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Eggly, Fride- terne schweizerische Recht aus der Optik des Kindesschutzes

rici Charles, Graber, Gros Jean-Michel, Gysin, Jaeger, Kühne, für gut ausgebaut. Er gibt aber zu, dass diese Bewertung in in-

Leu Josef, Maeder, Mauch Rolf, Meier Samuel, Philipona, Pon- ternationalen Verhältnissen wegen der fehlenden Kontrolle in

cet, Rychen, Scheurer Rémy, Suter, Wanner, Weder Hansjürg, den Herkunftsstaaten der Kinder und der lückenhaften Zu-

Wick (20) sammenarbeit der Behörden nicht im selben Ausmass auf-

rechterhalten werden kann. Da in der Schweiz, abgesehen

Schriftliche Begründung - Développement par écrit von der Stiefkindadoption, der weitaus überwiegende Teil der

Die Chancen von Kindern und Jugendlichen in der Dritten Adoptivkinder aus dem Ausland stammt, muss daher unser

Welt, unversehrt aufwachsen zu können, verschlechtern sich jetziges Adoptionsverfahren allgemein als ungenügend be-

zusehends. Rund eine Million Heranwachsende leben heimat- trachtet werden. Die Erfahrungen mit internationalen Adoptio-

los in Grossstädten. Jedes Jahr sterben Tausende. nen haben deutlich gezeigt, dass eine Legiferierung auf selten

In der Schweiz gibt es - wie auch in anderen westeuropäi- des Empfangsstaates allein keine ausreichenden Garantien

schen Staaten - sehr viele Ehepaare, die keine Kinder haben zum Schütze des Kindes bieten kann.

können und bereit sind, Kinder aus Drittweltländern zu adop- Sofern keine Gewähr dafür besteht, dass die genauen Abklä-

tieren. Heute beinhalten jedoch sowohl das diesbezügliche rungen im Herkunftsstaat, ob das Kind tatsächlich adoptiert

Adoptionsverfahren wie auch die Zusammenarbeit mit den be- werden kann und ob die biologischen Eltern ihr Einverständ-

teiligten Herkunftsstaaten zahlreiche Probleme, durch welche nis zu einer Adoption gegeben haben, korrekt vorgenommen

1. Februar 1995 N 273 Motion Eymann Christoph

werden, können die diversen Formen von Kinderhandel nicht Abstimmung - Vote

ausgeschlossen werden. Ein effizienter Schutz des Kindes be- Für Überweisung der Motion 51 Stimmen

darf daher einer engen Zusammenarbeit zwischen den Behör- Dagegen 18 Stimmen

den der beiden betroffenen Staaten.

Der Bundesrat hat sich denn auch bereit erklärt, die Unter-

zeichnung und Ratifizierung des Haager Adoptionsüberein-

kommens vorzunehmen-wir haben das von Herrn Bundesrat Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr

Koller gehört -, jedoch erst nach einer vertieften Untersu- La séance est levée à 19 h 30

chung des Staatsvertrages auf unser Recht.

Will man dem Schutz des Kindes tatsächlich zum Durchbruch

verhelfen, so kann dies in internationalen Adoptionen nur mit

der Ratifizierung des Haager Übereinkommens erreicht wer-

den. Soweit in der bundesrätlichen Antwort die nähere Abklä-

rung der Auswirkungen des Staatsvertrages auf unser Recht

angesprochen ist, handelt es sich um einen notwendigen Be-

standteil der mit einer Ratifizierung verbundenen Abklärun-

gen, die vorzunehmen der Bundesrat verpflichtet ist.

Nach dem bisherigen Stand der Erkenntnisse fordert das als

Rechtshilfewerk konzipierte Haager Übereinkommen Modifi-

kationen im Bereich der eigentlichen Vorbereitung einer Adop-

tion, konkret: bei der Erteilung der Pflegekinderbewilligung

sowie gegebenenfalls bei organisatorischen Belangen.

Ferner würde die Schweiz eine Zentralbehörde, gegebenen-

falls mehrere kantonale Zentralbehörden, mit einer subsidiä-

ren Bundeszentralbehörde einrichten müssen, was sich auf

Verordnungsstufe bewerkstelligen Hesse. Auch die Vorgabe

an die Kantone, internationale Adoptionen mit den im Überein-

kommen vorgegebenen Angaben nur einer einzigen Behörde

zu übertragen, könnte wohl problemlos auf Verordnungsstufe

geregelt werden. Die vom Staatsvertrag vorgesehene Pflicht

zur gegenseitigen Anerkennung von Adoptionen erfordert

keine Anpassungen des Bundesgesetzes über das Internatio-

nale Privatrecht

Gesamthaft betrachtet können somit die Auswirkungen des

Staatsvertrages auf unsere Rechtsordnung als relativ beschei-

den eingestuft werden, zumal die notwendigen Revisionen auf

Verordnungsstufe vorgenommen werden können.

Das Übereinkommen bewirkt zweifellos ein Überdenken und

eine Verbesserung der bestehenden Bestimmungen für inter-

nationale Adoptionen. Immerhin würden für internationale Kin-

desannahmen die neuen Verfahrensregelungen qua Staats-

vertrag bereits Platz greifen, während für die rein schweizeri-

schen Adoptionen nach wie vor die strengen schweizerischen

Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Probezeit,

Geltung hätten. Konkret wäre für ein aus der Schweiz stam-

mendes Adoptivkind zwingend die zweijährige Probezeit zu

beachten, während dies keine Gültigkeit hätte für ein aus dem

Ausland stammendes Adoptivkind. Dass diese Ungleichheit

auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden kann, ist wohl un-

bestritten. Dass aber die Ratifizierung des Haager Übreinkom-

mens aufzuschieben wäre, bis die Massstäbe für die seltenen,

rein schweizerischen Fälle angepasst wären, scheint unver-

hältnismässig.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, diesen Vorstoss in der Form

der Motion zu überweisen.

Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe bereits bei der Beantwor-

tung der Motion Brunner Christiane, Adoption ausländischer

Kinder in der Schweiz, darauf hingewiesen, dass dieses Haa-

ger Adoptionsübereinkommen am 1. Mai 1995 international in

Kraft treten wird. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass

mein Bundesamt für Justiz zurzeit eine Ratifikationsbotschaft

vorbereitet und in diesem Zusammenhang abklärt, welche An-

passungen des Landesrechts notwendig und sinnvoll sind.

Ich kann mit dem besten Willen - bei diesen heiklen rechtli-

chen Fragen, die sich hier stellen - diesem umfassenden Be-

richt nicht vorgreifen. Das ist der einzige Grund, weshalb wir

Ihnen eine Überweisung in Form des Postulates beantragen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Eymann Christoph Haager Adoptionsübereinkommen. Ratifikation

Motion Eymann Christoph Convention de La Haye sur l'adoption. Ratification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3666

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.02.1995 - 15:00

Date

Data

Seite 272-273

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Ref. No 20 025 287

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