Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3656 KI-generiert

Swiss Law on Foreign Bribery and Money Laundering

Geschäftsnummer VPB 93-3656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a motion to amend Swiss criminal law to criminalize the bribery of foreign officials, arguing that current law primarily protects Swiss interests and thus hinders money laundering prosecution under Article 305bis of the Criminal Code, which requires dual criminality. The court decided to transform the motion into an official request (postulate), acknowledging the need to address the issue and that the existing legal framework for prosecuting money laundering related to foreign bribery requires adjustment, particularly because Swiss law currently does not criminalize such acts, leading to Switzerland being a potential haven for laundering corruption proceeds.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis StGB, Art. 64bis Absatz, Art. 305bis Ziffer 3 StGB; Swiss Law on Foreign Bribery and Money Laundering: The court decided to transform the motion into an official request (postulate), acknowledging the need to address the issue and that the existing legal framework for prosecuting money laundering related to foreign bribery requires adjustment, particularly because Swiss law currently does not criminalize such acts, leading to Switzerland being a potential haven for laundering corruption proceeds.

Schlagwörter

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Bestechung Fremdes Recht Geldwäscherei Strafverfolgung qualifizierte Geldwäscherei doppelte Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 305bis Ziffer 3 StGB

Applied to ensure the applicability of the money laundering penal provision to the washing of corruption proceeds that are paid to foreign officials.

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Volltext

18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner

gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von

Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula,

den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- Ruffy, Tschäppät Alexander (8)

fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland

bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu Schriftliche Begründung - Développement par écrit

vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut

denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck

gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin-

kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo

den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar-

Österreich geschaffen wird. gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten

nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR

vom 29. November 1993 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen

Rapport écrit du Conseil fédéral Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem

du 29 novembre 1993 den dringenden politischen Handlungsbedarf.

Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz

Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be-

setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld-

sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im

rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die

Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei-

Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeits- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt

gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten

sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt

der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der

Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In-

Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas-

haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der

der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der

Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch

ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon

Motionärs. mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach-

Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen-

Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische

jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Amtsträger sei deshalb unbegründet

Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar

desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be-

Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die

digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil-

einschränkte oder ausschloss. weise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund

Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes

die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der

heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge-

tikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ-

ger» aussetzen will.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- vom 28. Februar 1994

wandeln. Rapport écrit du Conseil fédéral

du 28 février 1994

Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi-

scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der

Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än-

derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus

#ST# 93.3656 der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An-

wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB

Motion Rechsteiner (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si-

chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge-

Bestechung ausländischer Beamter wendet werden.

Corruption de fonctionnaires étrangers 1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei

stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grund-

satz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungs-

ort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete

Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizeri-

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 schem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz be-

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten gangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines aus-

eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in ländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseiti-

dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung gen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Beste-

ausländischer Beamter strafbar ist chungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das in-

nerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korrup-

Texte de la motion du 16 décembre 1993 tion freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit

Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel

projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum

ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.

Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994

2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die #ST# 93.3605

Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene

Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Motion Scherrer Jürg

Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsde-

likte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Verwahrung von Triebtätern

Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen Internement des maniaques sexuels

davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäsche-

rei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten

oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn

diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen

richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993

des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen er- Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver-

kauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz-

Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger,

Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene auslän- Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang

dische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizeri- verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie-

schen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.

kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden

nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.

welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und

Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstlei-

Texte de la motion du 14 décembre 1993

stungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbe-

zahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé-

rale un projet de modification du Code pénal visant à condam-

von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen

Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au-

im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as-

sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles.

«Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Auswei-

«Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con-

tung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbe-

damné, sans sortie ni congé non accompagné.

stände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit

einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthalte-

nen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro-

Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer,

durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann,

kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- Verterli (15)

setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver-

halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre-

nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- chen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es

ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen

geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der

Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Haft entlassen wurde.

Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen

erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung

ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen

Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur-

des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überwei- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist

sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des

nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo-

schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le-

kanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich

Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen

Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli-

charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.

minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver-

gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref-

minalität bekämpft werden soll. fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.

3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung ge-

sucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden vom 7. März 1994

Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit un- Rapport écrit du Conseil fédéral

abhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände du 7 mars 1994

nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Inter- Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli-

essen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der An- chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit

nahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbe- begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere

reichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll-

das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der

Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt-

zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge-

stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

bekanntlich auch geschieht

wandeln.

Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits-

strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter

Motion Rechsteiner Corruption de fonctionnaires étrangers

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 18

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3656

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1994 - 08:00

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Data

Seite 585-586

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