Swiss Bribery Law Not Extended to Foreign Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected a motion to extend Swiss criminal law to cover bribery of foreign officials, arguing that such an expansion would be impractical and undermine legal certainty. The court reasoned that different countries have vastly different legal definitions of bribery and public officials, making it difficult to apply a uniform Swiss standard. Furthermore, the requirement of dual criminality, essential for money laundering offenses, would be compromised as foreign states might not consider such acts illegal. The court concluded that extending the scope of bribery offenses to foreign officials would create ambiguity and diminish the legal safeguards inherent in the existing definitions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64bis Absatz, Art. 43 Ziff. 4 StGB, Art. 112 StGB, Art. 112 ches sollen, Art. 38 Ziff. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Swiss Bribery Law Not Extended to Foreign Officials: The court reasoned that different countries have vastly different legal definitions of bribery and public officials, making it difficult to apply a uniform Swiss standard. Furthermore, the requirement of dual criminality, essential for money laundering offenses, would be compromised as foreign states might not consider such acts illegal. The court concluded that extending the scope of bribery offenses to foreign officials would create ambiguity and diminish the legal safeguards inherent in the existing definitions.
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KI-generiertCited as a basis for the duration of detention/custody, which can only be lifted when its grounds have ceased to exist.
Cited as a basis for the duration of detention/custody, which can only be lifted when its grounds have ceased to exist.
Cited as the basis for placing a perpetrator in custody if they pose a severe threat to public safety.
Cited regarding the possibility of transfer to a less restrictive institution after serving a portion of a life sentence.
Cited regarding the possibility of conditional release after serving a portion of a life sentence.
Cited regarding the penalty for murder, specifically the possibility of a life sentence.
Volltext
Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994
2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die #ST# 93.3605
Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene
Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Motion Scherrer Jürg
Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsde-
likte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Verwahrung von Triebtätern
Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen Internement des maniaques sexuels
davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäsche-
rei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten
oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn
diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen
richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993
des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen er- Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver-
kauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz-
Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger,
Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene auslän- Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang
dische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizeri- verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie-
schen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.
kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden
nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.
welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und
Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstlei-
Texte de la motion du 14 décembre 1993
stungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbe-
zahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé-
rale un projet de modification du Code pénal visant à condam-
von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen
Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au-
im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as-
sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles.
«Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Auswei-
«Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con-
tung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbe-
damné, sans sortie ni congé non accompagné.
stände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit
einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthalte-
nen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro-
Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer,
durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann,
kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- Verterli (15)
setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver-
halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre-
nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- chen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es
ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen
geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der
Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Haft entlassen wurde.
Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen
erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung
ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen
Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur-
des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überwei- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist
sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des
nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo-
schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le-
kanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich
Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen
Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli-
charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.
minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver-
gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref-
minalität bekämpft werden soll. fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.
3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung ge-
sucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden vom 7. März 1994
Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit un- Rapport écrit du Conseil fédéral
abhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände du 7 mars 1994
nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Inter- Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli-
essen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der An- chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit
nahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbe- begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere
reichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll-
das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der
Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt-
zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge-
stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
bekanntlich auch geschieht
wandeln.
Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits-
strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-
18. März 1994 N 587 Motion Steinemann
Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und
unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung ent- Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen
scheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen
Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Ver-
etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf wahrung.
den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die - Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des
Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlas- Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den
sung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und auf- entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgese-
grund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu hen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone ge-
müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein währen die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach
Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-
inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die Konkordate.
in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im
Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht besei- Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge-
tigt, sondern noch verstärkt: meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung
- In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen
die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt
begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, son-
vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten an- dern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbu-
genommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äus- ches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Vorausset-
serst schwierig bis unmöglich bezeichnet. zungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Ver-
- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine
wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tä-
über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes wei- tern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind
teres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeit- sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu ent-
punkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch lassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen brei-
im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug ent- teren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter
wickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persön-
viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion lichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch
nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen woll-
daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rah- ten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwah-
men der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der rung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - un-
Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der mittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Frei-
Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei heitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als
Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wie-
mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausge- der delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine diffe-
fällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zucht- renzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der
hausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt
Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion
das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durch- in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der
aus wirksame Sanktionen vor: laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-
- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 ches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne
StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt
verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz- und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sank-
lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung tionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden.
frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehm-
eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 lassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.
StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der
Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn Schriftliche Erklärung des Bundesrates
sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen Déclaration écrite du Conseil fédéral
spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- wandeln.
folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte
nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben
des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvoll-
zugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zucht- #ST# 93.3594
hausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der
Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen wor- Motion Steinemann
den. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Straf-
vollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebens- Stabilisierung der Staatsquote
länglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren be- Stabilisation de la quote-part de l'Etat
dingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen
keine wegen einer Straftat neu verurteilt.
- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wieder-
holungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen.
Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvi- Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993
sierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit ei-
seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer- ner stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten.
wiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden,
wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Texte de la motion du 9 décembre 1993
Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Cham-
Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch bres que des budgets faisant apparaître une quote-part de
die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben l'Etat stable ou en régression.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern
Motion Scherrer Internement des maniaques sexuels
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3605
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 586-587
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