Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3605 KI-generiert

Swiss Bribery Law Not Extended to Foreign Officials

Geschäftsnummer VPB 93-3605
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a motion to extend Swiss criminal law to cover bribery of foreign officials, arguing that such an expansion would be impractical and undermine legal certainty. The court reasoned that different countries have vastly different legal definitions of bribery and public officials, making it difficult to apply a uniform Swiss standard. Furthermore, the requirement of dual criminality, essential for money laundering offenses, would be compromised as foreign states might not consider such acts illegal. The court concluded that extending the scope of bribery offenses to foreign officials would create ambiguity and diminish the legal safeguards inherent in the existing definitions.

Legislator-Regeste

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Art. 64bis Absatz, Art. 43 Ziff. 4 StGB, Art. 112 StGB, Art. 112 ches sollen, Art. 38 Ziff. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Swiss Bribery Law Not Extended to Foreign Officials: The court reasoned that different countries have vastly different legal definitions of bribery and public officials, making it difficult to apply a uniform Swiss standard. Furthermore, the requirement of dual criminality, essential for money laundering offenses, would be compromised as foreign states might not consider such acts illegal. The court concluded that extending the scope of bribery offenses to foreign officials would create ambiguity and diminish the legal safeguards inherent in the existing definitions.

Schlagwörter

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Bestechung fremder Amtsträger Fremdes Recht Haftgrund Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Urkundsbeamter doppelte Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Ziff. 5 StGB

Cited as a basis for the duration of detention/custody, which can only be lifted when its grounds have ceased to exist.

Art. 43 Ziff. 4 StGB

Cited as a basis for the duration of detention/custody, which can only be lifted when its grounds have ceased to exist.

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited as the basis for placing a perpetrator in custody if they pose a severe threat to public safety.

Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

Cited regarding the possibility of transfer to a less restrictive institution after serving a portion of a life sentence.

Art. 38 Ziff. 1 StGB

Cited regarding the possibility of conditional release after serving a portion of a life sentence.

Art. 112 StGB

Cited regarding the penalty for murder, specifically the possibility of a life sentence.

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Volltext

Motion Scherrer Jürg 586 N 18 mars 1994

2. Um die Anwendbarkeit der Strafbestimmung gegen die #ST# 93.3605

Geldwäscherei auf an ausländische Funktionäre überwiesene

Korruptionsgelder sicherzustellen, will die Motion durch eine Motion Scherrer Jürg

Änderung des Anwendungsbereiches der Bestechungsde-

likte den Strafanspruch des schweizerischen Rechts auf die Verwahrung von Triebtätern

Korruption ausländischer Beamter ausdehnen. Abgesehen Internement des maniaques sexuels

davon, dass damit für andere als Vortaten einer Geldwäsche-

rei in Frage kommende Delikte des fünfzehnten, siebzehnten

oder achtzehnten Titels keine Lösung gefunden wäre, wenn

diese sich primär gegen ausländische staatliche Interessen

richten, müsste die in der Motion vorgeschlagene Ausweitung Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993

des Strafschutzes mit zwei schwerwiegenden Nachteilen er- Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver-

kauft werden. Einmal würde eine derartige Erstreckung des sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz-

Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts in all jenen buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger,

Fällen keinen Sinn machen, in welchen der betroffene auslän- Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang

dische Staat eine den Bestechungsdelikten des schweizeri- verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie-

schen Rechts entsprechende Strafnorm überhaupt nicht hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.

kennt oder er im konkreten Einzelfall eine Bestechung als «Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden

nicht rechtswidrig erachtet. Das gilt für diejenigen Länder, in unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.

welchen an Beamte ausgerichtete Bestechungs- und

Schmiergelder als sozialübliche Zuwendungen für Dienstlei-

Texte de la motion du 14 décembre 1993

stungen oder gar als klandestine Aufbesserungen für Unterbe-

zahlungen erachtet werden. Zum ändern müsste wegen der Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé-

rale un projet de modification du Code pénal visant à condam-

von Land zu Land bestehenden, äusserst unterschiedlichen

Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes der beispielsweise ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au-

im Tatbestand der aktiven Bestechung vorausgesetzte Begriff teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as-

sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles.

«Mitglied einer Behörde» konturenlos werden. Der Auswei-

«Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con-

tung des Anwendungsbereiches der Bestechungstatbe-

damné, sans sortie ni congé non accompagné.

stände auf ausländische Beamte wäre damit im Ergebnis mit

einem Verlust der in der Tatbestandsumschreibung enthalte-

nen, rechtsstaatlichen Garantien verbunden. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro-

Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer,

durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann,

kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- Verterli (15)

setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver-

halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre-

nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- chen, vor allem an Frauen, verübt In vielen Fällen handelt es

ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen

geboten hält Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der

Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Haft entlassen wurde.

Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen

erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt Die Erfahrung

ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen

Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur-

des Drittstaates schützt Solange beispielsweise die Überwei- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist

sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des

nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo-

schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le-

kanntwird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich

Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen

Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli-

charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.

minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver-

gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref-

minalität bekämpft werden soll. fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.

3. Eine gesetzgeberische Lösung muss in der Richtung ge-

sucht werden, dass über die Bestechungsdelikte hinaus bei Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

schwersten, der organisierten Kriminalität zuzurechnenden vom 7. März 1994

Vortaten einer Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit un- Rapport écrit du Conseil fédéral

abhängig davon bejaht werden kann, ob diese Tatbestände du 7 mars 1994

nach Inhalt und Sinn ausschliesslich auf den Schutz der Inter- Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli-

essen eines bestimmten Staates angelegt sind. Mit der An- chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit

nahme der einseitig auf eine Erweiterung des Anwendungsbe- begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere

reichs der Bestechungsdelikte abzielenden Motion müsste für Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll-

das an sich berechtigte Grundanliegen der gesetzgeberische zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der

Handlungsspielraum allzusehr eingeengt werden. bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt-

zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge-

stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

bekanntlich auch geschieht

wandeln.

Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits-

strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-

18. März 1994 N 587 Motion Steinemann

Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und

unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung ent- Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen

scheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen

Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Ver-

etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf wahrung.

den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die - Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des

Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlas- Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den

sung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und auf- entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgese-

grund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu hen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone ge-

müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein währen die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach

Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-

inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die Konkordate.

in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im

Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht besei- Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge-

tigt, sondern noch verstärkt: meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung

- In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen

die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt

begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, son-

vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten an- dern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbu-

genommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äus- ches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Vorausset-

serst schwierig bis unmöglich bezeichnet. zungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Ver-

- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine

wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tä-

über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes wei- tern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind

teres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeit- sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu ent-

punkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch lassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen brei-

im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug ent- teren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter

wickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persön-

viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion lichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch

nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen woll-

daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rah- ten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwah-

men der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der rung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - un-

Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der mittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Frei-

Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei heitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als

Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wie-

mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausge- der delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine diffe-

fällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zucht- renzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der

hausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt

Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion

das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durch- in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der

aus wirksame Sanktionen vor: laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-

- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 ches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne

StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt

verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz- und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sank-

lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung tionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden.

frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehm-

eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 lassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.

StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der

Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn Schriftliche Erklärung des Bundesrates

sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen Déclaration écrite du Conseil fédéral

spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- wandeln.

folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte

nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben

des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvoll-

zugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zucht- #ST# 93.3594

hausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der

Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen wor- Motion Steinemann

den. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Straf-

vollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebens- Stabilisierung der Staatsquote

länglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren be- Stabilisation de la quote-part de l'Etat

dingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen

keine wegen einer Straftat neu verurteilt.

- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wieder-

holungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen.

Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvi- Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993

sierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit ei-

seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer- ner stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten.

wiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden,

wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Texte de la motion du 9 décembre 1993

Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Cham-

Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch bres que des budgets faisant apparaître une quote-part de

die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben l'Etat stable ou en régression.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern

Motion Scherrer Internement des maniaques sexuels

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 18

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3605

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 586-587

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Ref. No 20 023 849

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