Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3600 KI-generiert

Federal Council Declines Piecemeal Reform of Short Prison Sentences

Geschäftsnummer VPB 93-3600
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council declined to introduce a separate reform to replace short prison sentences with other penalties at that time, as it deemed it inefficient and potentially problematic. The Council reasoned that the proposed new sanctioning system, including the day-fine system and new measures, was a cohesive whole that should be addressed comprehensively. Splitting the reform would lead to duplication of efforts for both the administration and parliament, require repeated amendments to laws, and necessitate complex transitional regulations. While acknowledging the urgency of prison overcrowding, the Council prioritized a complete revision of the Penal Code to ensure a lasting and well-integrated system, also considering other important reforms like public protection from serious violent crimes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64bis Absatz, Art. 2 BV-Übergangsbestim, Art. 64bis Abs. 3 BV, Art. 64bis Abs. 2 BV, Art. 2 BV-Übergangsbestimmungen; Federal Council Declines Piecemeal Reform of Short Prison Sentences: The Council reasoned that the proposed new sanctioning system, including the day-fine system and new measures, was a cohesive whole that should be addressed comprehensively. Splitting the reform would lead to duplication of efforts for both the administration and parliament, require repeated amendments to laws, and necessitate complex transitional regulations. While acknowledging the urgency of prison overcrowding, the Council prioritized a complete revision of the Penal Code to ensure a lasting and well-integrated system, also considering other important reforms like public protection from serious violent crimes.

Schlagwörter

KI-generiert
Kriminalstrafe Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Übergangsmaßnahmen Rechtsreform Haftersatzmassnahme Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64bis Absatz
ell beim Um- und Neubau der Anstalten (Art. 64bis Abs.
Art. 2 BV-Übergangsbestim
chende Massnahmen zu treffen (Art. 2 BV-Übergangsbestim- Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
Art. 64bis Abs. 3 BV
Cited to state that the Confederation can legislate on principles for the execution of sentences and measures and provide financial support for facility construction and renovation.
Art. 64bis Abs. 2 BV
Cited to establish that the organization and execution of criminal proceedings, including pre-trial detention, are primarily the responsibility of the cantons.
Art. 2 BV-Übergangsbestimmungen
Cited to emphasize that cantonal competencies are not unlimited and do not permit measures contradicting federal law.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64bis Abs. 2 BV

Cited to establish that the organization and execution of criminal proceedings, including pre-trial detention, are primarily the responsibility of the cantons.

Art. 2 BV-Übergangsbestimmungen

Cited to emphasize that cantonal competencies are not unlimited and do not permit measures contradicting federal law.

Art. 64bis Abs. 3 BV

Cited to state that the Confederation can legislate on principles for the execution of sentences and measures and provide financial support for facility construction and renovation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

17. Juni 1994 N 1223 Interpellation Allenspach

2. Die im Expertenentwurf vorgeschlagenen neuen Strafen den, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergeb-

könnten zwar, technisch gesehen, aus dem Vorentwurf her- nisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafge-

ausgelöst werden, um die im geltenden Strafgesetzbuch an- setzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere

gedrohten kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen. Dieses Vorge- Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie

hen wäre jedoch aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll: oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig ent-

2.1 Das neue Sanktionensystem, das der Expertenentwurf scheiden.

vorschlägt, besteht nicht nur in der Einführung neuer Strafar- Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine se-

ten, sondern umfasstauch eine Neuregelung der Strafzumes- parate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstra-

sung und der Strafbefreiung und sieht neue Massnahmen vor. fen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für ange-

Diese Neuerungen sind aufeinander abgestimmt und bilden zeigt.

ein Ganzes. Es geht dabei nicht nur um den Ersatz der kurzen

Freiheitsstrafe, sondern auch um eine Neukonzeption der Erklärung des Interpellanten: befriedigt

Geldstrafe. Diese soll neu nach dem Tagessatzsystem bemes- Déclaration de l'interpellateur: satisfait

sen werden, wobei sich die Zahl der Tagessätze nicht nur nach

dem Verschulden des Täters, sondern auch nach den wirt-

schaftlichen Verhältnissen richtet Bei einer Revision, die sich

nur auf die kurzen Strafen konzentrieren würde, ergäben sich

mithin Abgrenzungsprobleme zu den übrigen im Gesetzent-

wurf der Expertenkommission vorgesehenen Neuerungen. #ST# 93.3600

2.2 Die Aufteilung des Revisionsprojektes in zwei Vorlagen

würde zudem verschiedene Doppelspurigkeiten nach sich Interpellation Allenspach

ziehen:

- Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetz- Gewährleistung des Rechtsstaates

entwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament Garantie de l'Etat de droit

eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit ver-

bundenen Zeitaufwandes.

- Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen

Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrie-

ben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1993

durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung In verschiedenen Kantonen, insbesondere im Kanton Zürich,

des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Das- werden Häftlinge, die sich in Polizei- und Untersuchungshaft

selbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmun- befinden, laufend wegen Mangel an Gefängnisplätzen auf

gen des Nebenstrafrechts. freien FUSS gesetzt Diese Notentlassungen führen nach An-

- Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in gaben von Untersuchungsbehörden dazu, dass Straftäter aus

zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelun- dem Ausland in Massen auftreten und in der Schweiz delik-

gen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfol- tisch tätig werden, ohne dass ihnen wirksam begegnet wer-

gungsbehörden schwierig wäre. den kann.

2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ih- Polizeibehörden bestätigen, dass sie mangels Gefängnisplät-

rer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässi- zen möglicherweise auf Monate hinaus auf grossangelegte

gere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Verhaftungsaktionen zur Bekämpfung des organisierten Ver-

Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als er- brechens und des Drogenhandels verzichten müssen.

wünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender

Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grund- Fragen:

sätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Ar- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Situation eine

beit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Kapitulation des Rechtsstaates bedeutet?

Auswirkungen zu erwarten. Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die Verantwor-

Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den tung für diese Kapitulation des Rechtsstaates?

Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision Was unternimmt der Bundesrat, um rechtsstaatliche Zustände

nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen wiederherzustellen? Ist er bereit, dazu auch ausserordentliche

zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erken- Massnahmen und allenfalls sogar Notrecht anzuwenden?

nen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Wie lange lässt der Bundesrat zu, dass im ausländischen Ver-

Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber brechermilieu die Schweiz und insbesondere die Stadt Zürich

zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu als lukrativer, praktisch gefahrloser Tummel- und Aktionsplatz

vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche betrachtet werden?

Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig

macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem aus- Texfe de l'interpellation du 13 décembre 1993

wirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung Dans plusieurs cantons, notamment dans le canton de Zurich,

möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung on ne cesse de libérer des personnes qui sont détenues par la

der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch anderer- police ou qui se trouvent en détention préventive, faute de

seits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Straf- place dans les prisons. D'après les indications fournies par les

gesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick autorités chargées de l'instruction, ces libérations «forcées»

darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar ont pour conséquence que de nombreux criminels viennent

wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der commettre des actes délictueux en Suisse sans qu'on puisse

Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassun- lutter efficacement contre le phénomène.

gen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Berei- La police confirme que dans le cadre de la lutte contre le crime

chen des Straf rechts ebensowichtig und sollten nicht verscho- organisé et le trafic de drogue, il se peut qu'elle doive renoncer

ben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer pendant plusieurs mois à lancer de vastes opérations d'arres-

Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Ge- tation en raison du manque de place dans les prisons.

waltverbrechen. Voici les questions que j'adresse au Conseil fédéral:

Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anste- Est-il aussi d'avis que cette situation représente une capitula-

hende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig vor- tion de l'Etat de droit?

anzutreiben, pies scheint auch im Lichte der Vernehmlas- Qui porte, selon lui, la responsabilité de cette capitulation?

sungsergebnisse durchaus möglich. Qu'entreprend-il pour restaurer l'Etat de droit? Est-il prêt à aller

Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen jusqu'à prendre des mesures extraordinaires et, si besoin est,

könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen wer- à avoir recours au droit de nécessité?

Interpellation Allenspach 1224 N 17 juin 1994

Pendant combien de temps tolérera-t-il que les milieux crimi- 2. Konkret sieht der Bundesrat keinen Raum für ausserordent-

nels étrangers voient en la Suisse - et plus particulièrement en liche Massnahmen oder Notrecht Denn der Voranschlag des

la ville de Zurich - un endroit où ils peuvent s'adonner à des Bundes - worauf wir noch zurückkommen - erlaubt es dem

activités répréhensibles très lucratives sans prendre beau- Bundesrat nicht, den Kantonen sofort eine über das bereits

coup de risques? vorgesehene Ausmass hinausgehende finanzielle Hilfe auszu-

richten. Ferner ist der Bundesrat nicht in der Lage, innert kür-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Bezzola, Binder, Bortoluzzi, zester Zeit eine Lösung für das Problem der fehlenden Räum-

BührerGerold, Cincera, Dettling, Fehr, Fischer-Seengen, Frey lichkeiten zu finden, namentlich weil man den Bürger nicht sei-

Walter, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gysin, Heberlein, Heget- ner Mitbeteiligungsrechte im öffentlichen Baurecht berauben

schweiler, Loeb François, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Rei- kann.

mann Maximilian, Rychen, Spoerry, Steinegger, Steiner Ru- Um zur Lösung des Problems der überfüllten Vollzugsanstal-

dolf, Stucky, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wittenwiler (29) ten oder Untersuchungsgefängnisse beizutragen, beabsich-

tigt der Bundesrat, folgende Massnahmen gesetzgeberischer

Schriftliche Begründung - Développement par écrit bzw. administrativer Art zu ergreifen, oder hat sie bereits er-

Der Bundesrat dürfte wissen, dass Kantone aus Mangel an griffen:

Gefängnisplätzen «Notentlassungen» vornehmen. Er dürfte - Der Bund wird den Bau von neuen Strafvollzugseinrichtun-

darüber im Bild sein, dass mangels Platz in Polizeigefängnis- gen weiterhin subventionieren; wir rufen in Erinnerung, dass

sen polizeilich ausgeschriebene Delinquenten gar nicht mehr der Bundesrat 1993 über ein Budget von 27 Millionen Franken

angehalten werden. Er dürfte wissen, dass Delinquenten nach verfügte, um Subventionen für neue Bauten zu bewilligen. Die

ihrer Verhaftung wieder freigelassen werden und weiter delin- eingereichten Anträge der Kantone erreichten bloss 23 Millio-

quieren. Er dürfte wissen, dass sich Polizeibehörden überle- nen Franken.

gen, ob es unter solchen Umständen überhaupt noch einen - Die Arbeitsgruppe «Vollzugsunterstützung» des Bundesam-

Sinn hat, grössere Verhaftungsaktionen in die Wege zu leiten. tes für Flüchtlinge, die sich aus Vertretern des Bundes und der

Weil anzunehmen ist, dass der Bundesrat diese Tatbestände Kantone zusammensetzt, wird bis Ende Februar 1994 dem

kennt, erübrigt sich eine weitere Begründung, da wir nicht Vorsteher des EJPD Lösungsvorschläge für eine sinnvolle Un-

glauben, der Bundesrat gedenke zuzusehen, wie sich das terstützung der Kantone durch den Bund betreffend die

ausländische Verbrechermilieu unbehindert und unbestraft in Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, namentlich die Vor-

der Schweiz breitmachen kann. bereitungshaft und die verlängerte Ausschaffungshaft, unter-

breiten. National- und Ständerat werden voraussichtlich in der

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Frühjahrssession 1994 entscheiden können, wie der Bund

vom 28. Februar 1994 den Kantonen helfen soll.

Rapport écrit du Conseil fédéral - Die Expertenkommission, die sich mit dem Anliegen des

du 28 février 1994 Postulates Gadient vom 3. März 1992 («Krise im Straf- und

Es ist kaum zu bestreiten, dass die voll belegten Vollzugsan- Massnahmenvollzug») befasst, wird dem Bundesrat ihren Be-

stalten und die insbesondere in den grösseren Städten seit richt, der den Ist-Zustand im Straf- und Massnahmenvollzug

längerer Zeit überfüllten Polizei- und Untersuchungsgefäng- sowie in der Untersuchungshaft beschreibt und den Hand-

nisse die Kantone bei der Strafverfolgung vor grosse Schwie- lungsbedarf abklärt, voraussichtlich bis Ende 1994 unterbrei-

rigkeiten stellen. Selbst wenn es schwer hält, das Ausmass der ten. Es empfiehlt sich in der Tat, gestützt auf zuverlässige Infor-

Überbelegung von Strafvollzugsanstalten und Untersu- mationen ein genaues und vertieftes Bild der Situation zu er-

chungsgefängnissen genau zu bestimmen, handelt es sich halten und sich nicht auf vage Informationen zu verlassen. Ob-

um einen Notstand, der mit den Prinzipien des Rechtsstaates wohl sich die Situation in der Zwischenzeit zugespitzt hat, ist

nur schwer zu vereinbaren ist Indessen ist darauf hinzuwei- an dieser Stelle hervorzuheben, dass das Postulat Gadient

sen, dass das Problem nicht ausschliesslich beim ungenü- analoge Probleme, wie sie in der vorliegenden Motion ange-

genden Raumangebot der Gefängnisse liegt Aufwendige sprochen werden, in einer breiteren Perspektive aufgreift

Strafverfahren und ungenügende personelle und materielle - Der Bundesrat hat im Juli 1993 einen Vorenwurf zur Revision

Ausstattung der Justizbehörden können einen negativen Ein- des gesamten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in die

fluss auf die Dauer der Untersuchungshaft haben. Die Überbe- Vernehmlassung geschickt. Eines der Ziele dieses Vorentwur-

legung der Untersuchungsgefängnisse ist ferner zum Teil fes ist es, die kurzen Freiheitsstrafen durch andere Sanktionen

auch damit zu erklären, dass sie Personen beherbergen, die zu ersetzen. Es liegt auf der Hand, dass mit der Einführung ei-

auf ihren Strafantritt oder die Ausschaffung warten. Das Pro- ner solchen Lösung die bisherfür den Vollzug kurzer Freiheits-

blem hat also vielfältige Ursachen und bedarf zu seiner Lö- strafen verwendeten Gefängnisplätze zu anderen Zwecken

sung daher auch verschiedener Massnahmen. zur Verfügung stehen könnten. Ob der Bundesrat diese Mög-

1. Der Bundesrat hält mit aller Deutlichkeit fest, dass er gewillt lichkeit dem Parlament schlussendlich unterbreiten wird, ist in-

ist, die Kantone im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Lö- dessen derzeit offen.

sung der erwähnten Probleme zu unterstützen. Indessen Zusammenfassend können wir dem Verfasser und den Mitun-

muss er daran erinnern, dass nach Artikel 64bis Absatz 2 der terzeichnern der Interpellation versichern, dass der Bundesrat

Bundesverfassung sowohl die gesetzliche Regelung als auch der von ihnen aufgeworfenen ernsten und wichtigen Frage

die Durchführung des Strafverfahrens, eingeschlossen die grosse Beachtung schenkt Jede Intervention in diesem Be-

Untersuchungshaft, Sache der Kantone sind. Das bedeutet, reich muss jedoch auf einer klaren und vertieften Analyse der

dass die Kantone bei Wahl und Anwendung der für das Funk- Situation beruhen und die verfassungsmässige Ordnung, ins-

tionieren der Strafjustiz notwendigen Mittel weitgehend auto- besondere die Prinzipien des Föderalismus, respektieren.

nom sind. Die Zuständigkeit der Kantone ist freilich nicht unbe-

grenzt; sie ermächtigt sie nicht, dem Bundesrecht widerspre- Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt

chende Massnahmen zu treffen (Art. 2 BV-Übergangsbestim- Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait

mungen). Sie erlaubt ihnen noch weniger, auf ihre Aufgaben

im Justizbereich zu verzichten und so die Anwendung des

Bundesrechts in Frage zu stellen.

Aber auch der Straf- und Massnahmenvollzug liegt weitge-

hend in der Kompetenz der Kantone. Allerdings ist hier der

Bund zumindest zur gesetzlichen Regelung von Grundsätzen

befugt, und er hat von dieser Kompetenz teilweise Gebrauch

gemacht. Im übrigen unterstützt der Bund die Kantone finanzi-

ell beim Um- und Neubau der Anstalten (Art. 64bis Abs. 3 BV;

BG vom 5.10.1984 über die Leistungen des Bundes für den

Straf- und Massnahmenvollzug).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Allenspach Gewährleistung des Rechtsstaates

Interpellation Allenspach Garantie de l'Etat de droit

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3600

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.06.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 1223-1224

Page

Pagina

Ref. No 20 024 218

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.