Motion to Mandate "Compulsive Offender" Designation Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to mandate that judges assess offenders as "compulsive offenders" at the time of sentencing, potentially leading to life imprisonment or indefinite detention. The court reasoned that such a determination is highly difficult, even with psychiatric evaluation, and that an offender's development over decades of imprisonment is unpredictable. Existing law already provides for life sentences and secure confinement for dangerous offenders, with conditional release considered after long periods and only when the offender is no longer a public threat. The court ultimately agreed to review potential legislative changes to accommodate stricter measures for dangerous offenders but rejected the motion in its current form.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Ziff. 4 StGB, Art. 112 StGB, Art. 112 ches sollen, Art. 38 Ziff. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 31quinquies BV; Motion to Mandate "Compulsive Offender" Designation Rejected: The court reasoned that such a determination is highly difficult, even with psychiatric evaluation, and that an offender's development over decades of imprisonment is unpredictable. Existing law already provides for life sentences and secure confinement for dangerous offenders, with conditional release considered after long periods and only when the offender is no longer a public threat. The court ultimately agreed to review potential legislative changes to accommodate stricter measures for dangerous offenders but rejected the motion in its current form.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThese articles are cited in the context of measures for dangerous offenders and are mentioned as being potentially applicable but not forming the basis of the final decision which adopts the motion as a postulate.
This article regarding murder and mandatory life imprisonment is discussed in the reasoning but not directly cited in the final dispositive orders adopting the motion as a postulate.
This article concerning the transfer to a less secure institution after serving part of a life sentence is discussed in the reasoning but not directly cited in the final dispositive orders.
This article on conditional release after serving part of a sentence is discussed in the reasoning but not directly cited in the final dispositive orders.
This article regarding the confinement of offenders due to their mental state is discussed in the reasoning but not directly cited in the final dispositive orders.
This constitutional article regarding economic conditions in budgets is mentioned in the reasoning regarding the rejection of a different motion, not this one which was adopted as a postulate.
Volltext
18. März 1994 N 587 Motion Steinemann
Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung enthoben, über einen werden, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art 42 Ziff. 5 und
unbegleiteten Ausgang oder eine bedingte Entlassung ent- Art. 43 Ziff. 4 StGB). Gemäss den Angaben der kantonalen
scheiden zu müssen. Die Verantwortung für den Schutz der Vollzugsbehörden befinden sich zurzeit mehrere Personen
Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern würde aber nicht seit über 15 Jahren (in einem Fall seit 27 Jahren) in der Ver-
etwa vom Gesetzgeber übernommen, sondern lediglich auf wahrung.
den Richter verschoben. Nach geltendem Recht fällen die - Schliesslich ist festzuhalten, dass ein eigentliches Recht des
Strafvollzugsbehörden zum Zeitpunkt einer möglichen Entlas- Gefangenen auf Urlaub weder im Strafgesetzbuch noch in den
sung, das heisst nach langen Jahren des Vollzugs und auf- entsprechenden Zusatzverordnungen des Bundes vorgese-
grund der Entwicklung des Verurteilten, einen Entscheid. Neu hen ist Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone ge-
müsste der Richter schon im Urteilsstadium beurteilen, ob ein währen die Hafturlaube aufgrund kantonalen Rechts und nach
Delinquent ein «Triebtäter» ist und daher bis zu seinem Tode Massgabe entsprechender Richtlinien der drei Strafvollzugs-
inhaftiert oder verwahrt werden muss. Damit werden aber die Konkordate.
in der Begründung der Motion angesprochenen Probleme im Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im
Zusammenhang mit der Beurteilung eines Täters nicht besei- Sommer 1993 einen Expertenentwurf zur Revision des Allge-
tigt, sondern noch verstärkt: meinen Teils des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung
- In der Motion werden «Triebtäter» als Menschen bezeichnet, geschickt. Indem der Vorentwurf neben der lebenslänglichen
die unter einem inneren Zwang Vergewaltigungen oder Morde Freiheitsstrafe eine neue Form der Verwahrung vorsieht, trägt
begehen. Ein solcher Zustand des Täters kann indessen auch er nicht nur den Anliegen der Motion verstärkt Rechnung, son-
vom Richter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten an- dern schliesst darüber hinaus eine Lücke des Strafgesetzbu-
genommen werden, ein Gutachten, das der Motionär als äus- ches: Gegen gefährliche Straftäter, die weder die Vorausset-
serst schwierig bis unmöglich bezeichnet. zungen der Verwahrung für Wiederholungstäter noch der Ver-
- Die Folge einer Gesetzesänderung im Sinne der Motion wahrung für geistig Abnorme erfüllen, kann heute allein eine
wäre, dass ein solches im Urteilsstadium erstelltes Gutachten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn diesen Tä-
über die Gefährlichkeit eines Täters für dessen ganzes wei- tern die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann, sind
teres Leben Geltung hätte. Es ist indessen zu diesem Zeit- sie spätestens nach Verbüssung der gesamten Strafe zu ent-
punkt in der Regel nicht vorauszusehen, wie sich ein Mensch lassen. Die neu vorgesehene Verwahrung soll nun einen brei-
im Verlaufe von 15 und mehr Jahren Freiheitsentzug ent- teren Anwendungsbereich haben, indem sie gegen alle Täter
wickeln wird. Dieser Umstand könnte leicht dazu führen, dass verhängt werden könnte, die an einer tiefgreifenden Persön-
viele Richter eine Gesetzesbestimmung im Sinne der Motion lichkeitsstörung leiden und die jemanden körperlich, seelisch
nur äusserst zurückhaltend anwenden würden. Es ist hier oder materiell schwer geschädigt haben oder schädigen woll-
daran zu erinnern, dass wegen ähnlicher Bedenken im Rah- ten (es fallen nicht nur «Triebtäter» darunter). Diese Verwah-
men der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der rung soll zudem - und darin liegt die zentrale Neuerung - un-
Bestimmungen betreffend Delikte gegen Leib und Leben der mittelbar nach der Verbüssung einer zeitlich begrenzten Frei-
Artikel 112 StGB dahin gehend geändert wurde, dass bei heitsstrafe vollzogen werden können und so lange dauern, als
Mord, sofern keine Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht keine Gewähr besteht, dass der Verurteilte in Freiheit nicht wie-
mehr zwingend eine lebenslängliche Zuchthausstrafe ausge- der delinquiert. Die Expertenkommission hat damit eine diffe-
fällt werden muss. Neu ist auch eine zeitlich begrenzte Zucht- renzierte Lösung präsentiert, die dem Sicherheitsaspekt der
hausstrafe von mindestens 10 Jahren möglich. Sanktionen in sehr weitem Masse Rechnung trägt
Entgegen der Darstellung in der Begründung der Motion sieht Im Sinne dieser Erwägung ist der Bundesrat bereit, die Motion
das geltende Strafgesetzbuch für gefährliche Straftäter durch- in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Im Rahmen der
aus wirksame Sanktionen vor: laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-
- Die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für Mord (Art 112 ches sollen einerseits eine Ergänzung des Gesetzes im Sinne
StGB) verhängt werden kann, dauert - entgegen einem weit- der oben erläuterten neuen Form der Verwahrung angestrebt
verbreiteten Irrtum - bereits nach geltendem Recht grundsätz- und anderseits die Bestimmungen über den Vollzug der Sank-
lich bis zum Tod des Verurteilten. Allerdings ist bei Bewährung tionen (bedingte Entlassung, Hafturlaub) überprüft werden.
frühestens nach Verbüssung von 10 Jahren die Versetzung in Selbstverständlich sind dabei die Ergebnisse des Vernehm-
eine freier geführte Anstalt möglich (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 lassungsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.
StGB). Nach Verbüssung von mindestens 15 Jahren kann der
Verurteilte ferner bedingt entlassen werden, aber nur, wenn Schriftliche Erklärung des Bundesrates
sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen Déclaration écrite du Conseil fédéral
spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, er werde Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Demzu- wandeln.
folge dürfen zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilte
nicht aus dem geschlossenen Strafvollzug entlassen werden, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
solange sie - und sei es bis an ihr Lebensende - eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellen. Gemäss den Angaben
des Bundesamtes für Statistik und der kantonalen Strafvoll-
zugsbehörden sind von den zu einer lebenslänglichen Zucht- #ST# 93.3594
hausstrafe verurteilten Personen seit 1982 (seit Bestehen der
Strafvollzugsstatistik) fünf Personen bedingt entlassen wor- Motion Steinemann
den. Bis auf eine Person (die sich heute seit 17 Jahren im Straf-
vollzug befindet) konnten damit alle vor 1978 zu einer lebens- Stabilisierung der Staatsquote
länglichen Zuchthausstrafe Verurteilten nach 15 Jahren be- Stabilisation de la quote-part de l'Etat
dingt entlassen werden. Bis heute wurde von diesen Personen
keine wegen einer Straftat neu verurteilt.
- Eine analoge Regelung gilt für die Verwahrung von Wieder-
holungstätern und die Massnahmen an geistig Abnormen.
Gerade diese Massnahmen sind für die mit der Motion anvi- Wortlaut der Motion vom 9. Dezember 1993
sierten Straftäter vorgesehen. So kann ein Täter, der infolge Der Bundesrat wird beauftragt, nur noch Voranschläge mit ei-
seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer- ner stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu unterbreiten.
wiegender Weise gefährdet, vom Richter verwahrt werden,
wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Texte de la motion du 9 décembre 1993
Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Le Conseil fédéral est chargé de ne plus présenter aux Cham-
Sowohl die Verwahrung von Wiederholungstätern wie auch bres que des budgets faisant apparaître une quote-part de
die Verwahrung von geistig Abnormen kann nur aufgehoben l'Etat stable ou en régression.
Motion CSSS-CN 588 N 18 mars 1994
Mitunterzeichner-Cosignataires: Borer Roland, Dreher, Jenni Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Peter, Kern, Moser, Scherrer Jürg (6) Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Angesichts des desolaten Bundeshaushalts ist gegen die un- Abgelehnt - Rejeté
kontrollierte Ausdehnung und Aufblähungdes Staatsapparates
vorzugehen. Diemitderfinanzpolitischen Disziplinlosigkeit ver-
bundene Unsicherheit stellt für den Standort Schweiz eine
grosse Belastung dar. Je länger man mit energischen Korrektur-
massnahmen zuwartet, desto schwieriger und schmerzlicher #ST# 93.3539
werden die Einschnitte sein. Angesichts der rückläufigen Ein-
nahmenschätzungen kann der Bundeshaushalt mit konventio- Motion SGK-NR (92.438)
nellen Sparübungen nicht mehr in Griff genommen werden. (Minderheit Goll)
1970 betrug die Staatsquote in unserem Land noch 8,8 Pro- Mindesteingliederungseinkommen
zent, 1990 dann 10,1 Prozent, und 1994 wird diese die 12-Pro-
zent-Grenze überschreiten! Auch die Perspektivzahlen 1995 Motion CSSS-CN (92.438)
bis 1997 zeigen ein trostloses Bild. Die strukturelle Überstrapa- (minorité Goll)
zierung kommt im Anstieg der Staatsquote zum Ausdruck. Es Revenu minimum d'insertion
sind alle möglichen Massnahmen zu ergreifen, damit diese
stabilisiert werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 16. Februar 1994 Wortlaut der Motion vom 12. November 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral Der Bundesrat wird ersucht, die Frage des Mindesteingliede-
du 16 février 1994 rungseinkommens im Rahmen der anstehenden Revision des
In den letzten Jahren musste eine drastische Verschlechte- Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzuschlagen.
rung der Finanzlage des Bundes, verbunden mit einem spür-
baren Anstieg der Staatsquote, verzeichnet werden. Diese un- Texte de la motion du 12 novembre 1993
erfreuliche Entwicklung ist auf einen starken Aufgabenaus- Le Conseil fédéral est invité à inclure la question du revenu mi-
bau, gepaart mit der mangelnden Bereitschaft, auf bisherige nimum d'insertion (RMI) dans le cadre de la révision de la loi
Verpflichtungen zu verzichten, zurückzuführen. Es gilt aber sur l'assurance-chômage.
auch zu berücksichtigen, dass der Anstieg der Staatsquote
teilweise auf die Einführung der verbesserten Rechnungsdar- Mitunterzeichner - Cosignataires: Brunner Christiane, Gon-
stellung des Bundes (Projekt Vereda) zurückzuführen ist In seth, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hubacher, Rechsteiner,
den Jahren 1993 und 1994 ist die Erhöhung der Staatsquote Sieber (7)
zu einem bedeutenden Teil den Darlehen an den Ausgleichs-
fonds der Arbeitslosenversicherung anzulasten. Ausserdem Schriftliche Begründung
ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Konjunkturlage nur Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen
geringe oder gar negative Wachstumsraten des BIP mit sich eine schriftliche Antwort
brachte, so dass sich der Ausgabeneffekt in der Staatsquote
überproportional niederschlug. Développement par écrit
Der Bundesrat erachtet eine anhaltende Defizitfinanzierung Les auteurs renoncent au développement et demandent
des Bundeshaushaltes als nicht akzeptabel. Er hat daher une réponse écrite.
mehrmals seine Absicht bekräftigt, die strukturellen Defizite zu
beseitigen und die Ausgaben bei normalen wirtschaftlichen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Verhältnissen im Gleichschritt mit der Wirtschaftsentwicklung vom 2. Februar 1994
(stabile Staatsquote) zu halten. Diese vom Bundesrat im Be- Die Einführung eines Mindesteingliederungseinkommens
richt über die Legislaturplanung 1991-1995 geäusserte Ab- kann nicht auf eine punktuelle Weise eingreifen. Die Einfüh-
sicht hat in den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 ihren rung sollte Gegenstand einer interdisziplinären Untersuchung
Niederschlag gefunden und gilt nach wie vor. sein, welche die Arbeitslosenversicherung wie auch andere
Mit der Annahme der Motion der Finanzkommission des Stän- Sozialversicherungen (Invaliden-, Unfallversicherung) ein-
derates zur Bremsung des Ausgabenwachstums hat das Par- schliesst Dieses umfassende Projekt erfordert aufgrund des
lament ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wei- Koordinationsbedarfs und aufgrund der wissenschaftlichen
tere ausgabenseitige Sanierungsmassnahmen notwendig Untersuchungen, auf welche dieses sich zwangsweise stüt-
sein werden. zen muss, langwierige Arbeiten. Die Arbeiten werden zum
Die vom Motionär vorgebrachte Forderung, nur noch Voran- Zeitpunkt der Behandlung der zweiten Teilrevision des Ar-
schläge mit einer stabilen oder rückläufigen Staatsquote zu beitslosenversicherungsgesetzes im Parlament in der ersten
unterbreiten, vernachlässigt die volkswirtschaftliche Bedeu- Hälfte des Jahres 1994 nicht vollendet sein, so dass diese erst
tung des Bundeshaushalts und ist kein taugliches Mittel zur im Rahmen einer weiteren Revision des Arbeitslosenversiche-
Haushaltsanierung. Sie widerspricht auch klar den Anforde- rungsgesetzes in Betracht gezogen werden können.
rungen einer antizyklischen Finanzpolitik. Diese verlangt,
dass in rezessiven Zeiten konjunkturelle Defizite und ein tem- Rapport écrit du Conseil fédéral
poräres Ansteigen der Staatsquote in Kauf zu nehmen sind. du 2 février 1994
Bei konjunktureller Überhitzung soll der Staat hingegen Über- L'introduction d'un revenu minimum d'insertion ne saurait
schüsse erzielen und die Staatsquote reduzieren. Durch die- intervenir de manière ponctuelle. Elle doit faire l'objet d'un exa-
sen stabilisierenden Mechanismus verhindert die öffentliche men multidisciplinaire englobant l'assurance-chômage, mais
Hand, dass die Konjunkturausschläge noch stärker ausfallen. aussi d'autres assurances sociales (assurance-invalidité, as-
Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag auch in der Bun- surance-accidents). Ce projet global, de par le besoin de coor-
desverfassung. Gemäss Artikel 31quinquies BV sind Bund, dination qu'il nécessite et de par les études scientifiques sur
Kantone und Gemeinden verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer lesquelles il doit impérativement reposer, implique des travaux
Budgets die Erfordernisse der Konjunkturlage zu berücksichti- de longue haleine. Ceux-ci ne seront pas achevés lorsque le
gen. Die Erfüllung der Forderung des Motionärs würde dazu Parlement débattra du projet de deuxième révision partielle de
führen, dass sich die automatischen Stabilisatoren des Bun- la loi sur l'assurance-chômage au cours du premier semestre
deshaushaltes nicht mehr entfalten könnten. Eine antizykli- de 1994. Ils ne pourront être pris en considération que lors
sche Finanzpolitik würde verunmöglicht d'une révision ultérieure de la loi sur l'assurance-chômage.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Steinemann Stabilisierung der Staatsquote
Motion Steinemann Stabilisation de la quote-part de l'Etat
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3594
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 587-588
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