Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3572 KI-generiert

Swiss Government Documents Leak and Journalist Sanctions

Geschäftsnummer VPB 93-3572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council addressed an interpellation concerning the leak and subsequent media publication of confidential government documents related to Swiss foreign policy. The Council acknowledged that such leaks can hinder official work and distort public perception, but argued against imposing sanctions on journalists, emphasizing instead the importance of journalistic ethics and the authorities' responsibility to prevent leaks. While open information policies and internal discipline were cited as measures to curb future indiscretions, the Council stated it would consider revoking press accreditation only in proven cases of journalists publishing information explicitly marked as non-public, acquired through improper means, or harming protected interests.

Legislator-Regeste

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Art. 11; Swiss Government Documents Leak and Journalist Sanctions: The Council acknowledged that such leaks can hinder official work and distort public perception, but argued against imposing sanctions on journalists, emphasizing instead the importance of journalistic ethics and the authorities' responsibility to prevent leaks. While open information policies and internal discipline were cited as measures to curb future indiscretions, the Council stated it would consider revoking press accreditation only in proven cases of journalists publishing information explicitly marked as non-public, acquired through improper means, or harming protected interests.

Schlagwörter

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Informationspolitik Begriff des Dokuments Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Einsichtsrecht von Medienschaffenden Amtsträger Regierungspolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 11
Cited as the basis for considering the withdrawal of accreditation for journalists in case of proven violations of the duty to maintain secrecy or publication of a confidential report.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11

Cited as the basis for considering the withdrawal of accreditation for journalists in case of proven violations of the duty to maintain secrecy or publication of a confidential report.

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Volltext

Interpellation Moser 1240 N 17 juin 1994

Im übrigen hat der Bundesrat immer noch die Möglichkeit, Medienschaffenden die Akkreditierung als Bundeshausjour-

nach Abschluss der Studie einzugreifen, falls mit den Vor- nalisten entzogen wird?

schlägen dem öffentlichen Interesse an der Schonung unse- 4. Kann der Bundesrat für Medienschaffende ohne Akkreditie-

rer Landschaft und Umwelt nicht auf befriedigende Weise rung bei groben Verstössen ein Zutrittsverbot zur Wandel-

Rechnung getragen werden sollte. halle, zum Bundeshauscafe und den offiziellen Informations-

3. Bis jetzt läuft die Untersuchung programmgemäss ab. Der räumen veranlassen?

Bundesrat wird das Parlament und die Kantone auf geeignete 5. Warum beauftragt der Bundesrat nicht die Bundesanwalt-

Weise über die Ergebnisse und das weitere Vorgehen recht- schaft mit der Abklärung der immer häufiger auftretenden

zeitig informieren. Verstösse gegen den Missbrauch vertraulicher Informationen

aus Bundesratssitzungen und parlamentarischen Kommis-

Präsidentin: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- sionen?

desrates nur teilweise befriedigt und verlangt Diskussion.

Texte de l'interpellation du 7 décembre 1993

Abstimmung - Vote Le 22 octobre 1993, le journal «Cash» publiait deux rapports

Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit sur la politique européenne de la Suisse. L'article intitulé «Der

Dagegen Minderheit Europa-Graben durch den Bundesrat» (Clivage européen au

sein du Conseil fédéral) traitait du projet du Département fédé-

Verschoben - Renvoyé ral des affaires étrangères (DFAE) sur la politique européenne,

projet dont ce journal avait eu vent par une indiscrétion. Le se-

cond de ces rapports, sous le titre «Der teure Umweg nach Eu-

ropa» (Coûteux détour sur le chemin de l'Europe), commentait

un document stratégique confidentiel de la Commission des

#ST# 93.3572 CE sur les relations entre la Suisse et la Communauté.

Ces deux documents brûlants, une fois dévoilés par «Cash»,

Interpellation Moser ont été repris et abondamment commentés par tous les mé-

Missbrauch vertraulicher Informationen dias (par exemple dans l'émission «10 vor 10» du 26 octobre

durch die Presse 1993). Ni le Conseil fédéral, ni les Commissions de politique

extérieure (CPE), qui sont chargées du dossier, ne peuvent

Divulgation par la presse désormais débattre objectivement de ce sujet Les rapports

d'informations confidentielles mentionnés ont, à mon avis, nettement influencé l'opinion pu-

blique. Il est également évident que les délibérations des com-

missions parlementaires seront, elles aussi, également mar-

quées par l'opinion qu'ont publiée certains journalistes. Le

plus irritant dans cette affaire est que les membres de la CPE

Wortlaut der Interpellation vom 7. Dezember 1993 du Conseil national ont appris le contenu de ces documents

Am 22. Oktober 1993 veröffentlichte die Zeitung «Cash» zwei confidentiels par la presse.

Berichte über die schweizerische Europapolitik. Der Artikel J'ai proposé à la CPE d'éclaircir cette affaire. Devant son refus,

«Der Europa-Graben durch den Bundesrat» setzte sich mit je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:

dem durch Indiskretion an die Zeitung gelangten Entwurf des 1. Quelles mesures a-t-il prises pour empêcher les «fuites»

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- dont ses délibérations font de plus en plus souvent l'objet?

heiten (EDA) zur Europapolitik auseinander. Der zweite Be- 2. Comment pense-t-il assurer à l'avenir que les rapports

richt, «Der teure Umweg nach Europa», kommentierte das ver- confidentiels des départements ne parviendront pas sur la

trauliche Strategiepapier der EG-Kommission über die Bezie- place publique par l'intermédiaire des médias?

hungen Schweiz/EG. 3. Sachant que certains journalistes reçoivent de leurs rédac-

Die beiden brisanten Dokumente wurden durch diese unauto- tions des sommes importantes pour se procurer des informa-

risierte Wiedergabe in allen Massenmedien aufgenommen tions et des documents confidentiels, il faudrait prendre des

und ausgeweitet diskutiert (zum Beispiel in der DRS-Sendung sanctions contre les journalistes fautifs. Le Conseil fédéral ac-

«10 vor 10» vom 26. Oktober 1993). Durch diese Aktion ist eine cepterait-il de leur retirer l'accréditation au Palais fédéral s'il

unbefangene Auseinandersetzung weder beim Bundesrat est prouvé qu'ils ont contrevenu au devoir de maintien du se-

noch bei den zuständigen Aussenpolitischen Kommissionen cret ou publié un rapport confidentiel?

(APK) des Ständerates und des Nationalrates möglich. Die an- 4. Le Conseil fédéral peut-il faire en sorte que l'accès à la salle

gesprochenen Berichte bewirkten meiner Meinung nach eine des pas perdus, au café du Palais fédéral et aux salles d'infor-

klare Beeinflussung der öffentlichen Meinung. Es liegt aber mation officielles soit interdit aux journalistes non accrédités

auch nahe, dass die Diskussionen in den zuständigen parla- qui ont commis une grave infraction?

mentarischen Kommissionen gleichfalls durch die veröffent- 5. Pourquoi le Conseil fédéral ne charge-t-il pas le Ministère

lichte Meinung gewisser Journalisten geprägt werden. Beson- public de la Confédération d'éclaircir les cas toujours plus fré-

ders ärgerlich ist in diesem Fall, dass die Mitglieder der APK quents d'infractions contre l'utilisation abusive d'informations

des Nationalrates aus den Zeitungen vom Inhalt dieser ver- confidentielles provenant des séances du Conseil fédéral et

traulichen Papiere Kenntnis nehmen mussten. des commissions parlementaires?

Nachdem ich mit einem entsprechenden Antrag zur Abklä-

rung dieses Vorfalles in der APK keine Mehrheit gefunden Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aubry, Berger,

habe, gelange ich mit folgenden Fragen an den Bundesrat: Bezzola, Binder, Bischof, Blocher, Borer Roland, Borradori,

1. Was unternimmt der Bundesrat, um die seit geraumer Zeit Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Cincera, Daepp,

immer öfter vorgekommenen Indiskretionen aus Bundesrats- Dettling, Dreher, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen,

verhandlungen zu unterbinden? Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Früh, Giezendan-

2. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft sicherzustellen, dass ner, Giger, Gysin, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Jenni Pe-

vertrauliche Berichte der Departemente nicht via Medien an ter, Keller Rudolf, Kern, Leuba, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer,

die Öffentlichkeit gelangen? Meier Samuel, Miesch, Müller, Neuenschwander, Reimann

3. In Kenntnis der Tatsache, dass gewisse Journalisten von ih- Maximilian, Rutishauser, Sandoz, Scherrer Jürg, Scherrer

ren Redaktionen beträchtliche Geldmittel zur Beschaffung ver- Werner, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Sieber, Stalder,

traulicher Informationen und Berichte einsetzen können, Stamm Luzi, Steffen, Steinemann, Stucky, Tschuppert Karl,

mussten Sanktionen gegen die fehlbaren Medienschaffenden Vetterli, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwygart

ergriffen werden. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass (60)

bei nachweislichen Verstössen der Geheimhaltepflicht oder

bei Publikation eines vertraulichen Berichtes den fehlbaren

17. Juni 1994 N 1241 Interpellation Columberg

Schriftliche Begründung - Développement par écrit deshalb bereit, das Mittel eines Entzugs der Akkreditierung

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht gemäss den Verfahrensregeln in Artikel 11 in Erwägung zu zie-

eine schriftliche Antwort. hen; aber nur dann, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber

ausdrücklich als nicht zur Publikation bzw. Weiterverbreitung

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates bestimmte Information veröffentlicht

vom 30. Mai 1994 4. Ein Verbot des Zutritts zur Wandelhalle und zum Bundes-

Rapport écrit du Conseil fédéral hauscafe müsste von den zuständigen Instanzen des Parla-

du 30 mail 994 ments beschlossen werden. Was die offiziellen Informations-

In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respek- räume betrifft, stehen diese gemäss Artikel 3 der Akkreditie-

tiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der rungs-Verordnung allen Medienschaffenden offen, welche für

von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. in der Schweiz produzierte Medien berichten, unabhängig da-

Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behin- von, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis

dern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte In- verfügen.

formation der Öffentlichkeit In solchen Fällen können sie, weit 5. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass Ermittlungen

davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der betreffend Indiskretionen aus der Bundesverwaltung gegen-

Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstel- über den Medien oft von vornherein praktisch aussichtslos wa-

len und die Öffentlichkeit verunsichern. ren, weil der Kreis der in Betracht fallenden Bundesbedienste-

Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zu- ten regelmässig zu gross war. Das bestätigte sich letztmals

frieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen 1993, als die Bundesanwaltschaft, welche auf Anzeige des

die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Eidgenössischen Finanzdepartementes tätig wurde, trotz in-

Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, tensiver und aufwendiger Untersuchungsmassnahmen die

Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu Urheberschaft von Amtsgeheimnisverletzungen gegenüber

geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In ei- zwei Presseorganen nicht ermitteln konnte. Neben der Durch-

ner Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Be- führung von Strafverfahren in Fällen, in denen der Kreis der

hörden das Informationsmonopol und die Macht verloren, dar- Geheimnisträger eng begrenzt ist, werden verwaltungsinterne

über zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit Massnahmen zur Eindämmung von Indiskretionen geprüft

zur Kenntnis gebracht werden sollen.

Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Ver- Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

antwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.

sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der

Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Abstimmung - Vote

Journalisten folgendermassen umreisst: «Die Veröffentli- Für den Antrag auf Diskussion 34 Stimmen

chung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur Dagegen 28 Stimmen

stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus

guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden Verschoben - Renvoyé

soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Infor-

mation nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung,

Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine

äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persön-

lichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidi- #ST# 94.3080

gung) tangiert sind.»

Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der ge- Interpellation Columberg

wünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen Zulassungspraxis für Arbeitskräfte

gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sa- aus dem Gebiet

che der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu be- des ehemaligen Jugoslawien

mühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhin-

dern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und ko- Politique d'admission des travailleurs

ordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine en provenance de l'ex-Yougoslavie

verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulich-

keitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann

unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem

Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informa-

tionen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukom- Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1994

men lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpe- Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet

dieren. des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen

Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzel- Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung

nen wie folgt Stellung: über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen.

1./2. Mit einer aktiven, offenen und rechtzeitigen Information Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei

will der Bundesrat die Erwartungen und Informationsansprü- bis drei Jahren eingeräumt Diese läuft am 1. November 1994

che der Öffentlichkeit noch besser befriedigen. Diese offenere ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine

Informationspolitik soll auch in der Phase der Entscheidungs- Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige

findung angewandt werden, damit es zu weniger Indiskretio- aus Ex-Jugoslawien zu erteilen.

nen kommt. Gleichzeitig wird der Bundesrat vermehrt darauf Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Ab-

achten, dass Leute, die über entsprechende Informationen sicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in

und Dokumente verfügen, die Vertraulichkeit auch beachten. weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervor-

Er wird nicht zögern, gegen fehlbare Personen die nötigen gerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen

Schritte einzuleiten. und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr

3. Der Bundesrat kennt keinen einzigen Fall von Bestechungs- in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwie-

versuchen oder gar Schmiergeldzahlungen von Medienschaf- rigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hôtel-

fenden mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erhalten. lerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft

Ein solches Verhalten wäre sowohl in bezug auf die Journali- ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen

sten als auch in bezug auf die anderen in Frage kommenden für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betrof-

Personen äusserst schwerwiegend und würde strafrechtlich fen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht

verfolgt Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbe-

dass Indiskretionen schwerwiegende Verfehlungen sind. Er ist schreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unver-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Moser Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse

Interpellation Moser Divulgation par la presse d'informations confidentielles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3572

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.06.1994 - 08:00

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Data

Seite 1240-1241

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