Interpellation on Imputed Rental Value Taxation in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document presents an interpellation by Mr. Dettling regarding the taxation of imputed rental value in Switzerland. The interpellation raises questions about how federal tax authorities verify cantonal imputed rental values, differences in imputed rental value assessments between federal and cantonal taxes, and the impact of imputed rental value taxation on homeownership rates. The Federal Council's written response clarifies that imputed rental value is considered taxable income, aims to ensure equal treatment of renters and owners, and explains the methodology for verifying cantonal assessments. It also addresses the impact of rent control laws and argues that imputed rental value taxation is not the primary cause of Switzerland's lower homeownership rate, citing tax incentives for property acquisition and mortgage interest deductions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 1 Bst, Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 16 Abs. 2 DBG, Art. 23 BdBSt, Art. 34 Bst, Art. 9 StHG; Interpellation on Imputed Rental Value Taxation in Switzerland: Dettling regarding the taxation of imputed rental value in Switzerland. The interpellation raises questions about how federal tax authorities verify cantonal imputed rental values, differences in imputed rental value assessments between federal and cantonal taxes, and the impact of imputed rental value taxation on homeownership rates. The Federal Council's written response clarifies that imputed rental value is considered taxable income, aims to ensure equal treatment of renters and owners, and explains the methodology for verifying cantonal assessments. It also addresses the impact of rent control laws and argues that imputed rental value taxation is not the primary cause of Switzerland's lower homeownership rate, citing tax incentives for property acquisition and mortgage interest deductions.
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KI-generiertThis article is cited as the basis for including the owner-occupier's rental value in taxable income.
This article is cited for determining the market value of the owner-occupier's rental value as a benefit in kind.
This article is cited as the counterpart to the owner-occupier's rental value taxation, stating that rent is not tax-deductible.
This article is cited as the counterpart to the owner-occupier's rental value taxation, stating that rent is not tax-deductible.
This article is cited for the broad wording regarding the taxation of the owner-occupier's rental value in the cantons.
This article is cited to confirm that cantonal deductions for rent or owner-occupier's value are no longer permissible under the tax harmonization law.
Volltext
Interpellation Dettling 2562 N 17 décembre 1993
brauch, Abhängigkeit und Sucht spielen im militärischen Um- 3. Welche Kantone kennen zurzeit (Steuerperiode 1993/94) ei-
feld vor allem eine praktische Rolle. Wird bei einem Armeean- nen sogenannten gespaltenen (unterschiedlichen) Eigen-
gehörigen die Abhängigkeit von Drogen, Alkohol oder Medi- mietwertansatz für die Bundessteuern einerseits und die Kan-
kamenten festgestellt, hat der Truppenarzt zu veranlassen, tonssteuern anderseits, und wieviel beträgt der jeweilige Zu-
dass dessen Diensttauglichkeit neu überprüft wird. Dabei schlag zur betreffenden Kantonssteuer?
spielen neben dem Ausmass und der Art der konsumierten 4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine wesentliche
Suchtmittel auch die militärische Funktion des betreffenden Diskrepanz besteht zwischen den mietrechtlichen Aufschlags-
Armeeangehörigen sowie dessen Persönlichkeitsbild (soziale möglichkeiten einerseits und den fiskalischen Anpassungen
Kontaktfähigkeit, psychische Belastbarkeit usw.) eine wesent- in den letzten Jahren bei der Eigenmietwertbesteuerung an-
liche Rolle. derseits?
4. Eine Arbeitsgruppe des Psychologisch-Pädagogischen 5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die in unserem
Dienstes der Gruppe für Ausbildung im EMD erarbeitet gegen- Lande besonders tiefe Eigentumsquote zumindest teilweise
wärtig aufgrund der Ergebnisse der erwähnten Rekrutenbefra- auf die fiskalistische Eigenmietwertbesteuerung zurückzufüh-
gung und weiterer Erfahrungen von Instruirions- und Milizka- ren ist?
dern sowie Truppenärzten ein neues Konzept für die Sucht- 6. Trifft es zu, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz ins-
prävention in den Rekrutenschulen. Die Gruppe besteht aus künftig weder der heute in einigen Kantonen zulässige und ei-
Mitarbeitern ziviler Fachstellen im Bereich der Suchtpräven- gentumspolitisch begründete Abzug für selbstgenutzte Woh-
tion. Ihre Erkenntnisse sollen im Jahr 1994 in Form von Pilot- nungen (zum Beispiel im Kanton Schwyz) noch ein Mieterab-
versuchen in verschiedenen Schulen getestet werden. Im üb- zug (zum Beispiel im Kanton Zug) zulässig sein werden?
rigen befasst sich die Militärische Unfallverhütungskommis-
sion u. a. auch mit der Untersuchung des Suchtmittelmiss- Texte de l'interpellation du 8 octobre 1993
brauchs als Unfallursache. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes
5. Der auf das Jahr 1992 in Kraft gesetzte neue Absatz 4 des qui toutes ont trait à la valeur locative:
Artikels 218 des Militärstrafgesetzes ermächtigt die Truppen- 1. D'après quels critères statistiques l'Administration fédérale
kommandanten zu disziplinarstrafrechtlichen Massnahmen in des contributions établit-elle ses chiffres pour vérifier les va-
Fällen von Konsum oder Besitz von geringfügigen Mengen leurs locatives calculées dans les cantons? Dispose-t-elle de
von Betäubungsmitteln. Kann nicht mehr von «Geringfügig- chiffres représentatifs qui lui permettent de les comparer, no-
keit» gesprochen werden, müssen die zivilen Strafverfol- tamment celles des maisons familiales, avec les loyers prove-
gungsbehörden beigezogen werden. Weitere Sanktionen ste- nant d'objets semblables?
hen im heutigen Zeitpunkt nicht zur Diskussion. 2. Quels sont les cantons qui, de la période fiscale 1985/86 à
6. Im Qualifikations- und Vorschlagswesen spielen Charakter ce jour, ont été enjoints par la Confédération de relever les va-
und Persönlichkeit die wichtigste Rolle. Armeeangehörigen leurs locatives qu'ils pratiquent? De combien les ont-ils rele-
mit Suchtproblemen geht in den allermeisten Fällen eine aus- vées en moyenne? A quels facteurs le Conseil fédéral impute-
reichende psychische Standfestigkeit ab; sie kommen des- t-il l'existence d'évaluations divergentes entre la Confédéra-
halb auch nicht dafür in Frage, die Aufgaben eines militäri- tion et ces cantons?
schen Vorgesetzten zu übernehmen. Im Zweifelsfall hat die für 3. Quels sont les cantons qui, à l'heure actuelle (période fis-
einen Vorschlag zur militärischen Weiterausbildung zustän- cale 1993/94), font état de valeurs locatives dont les montants
dige vorgesetzte Kommandostelle die Möglichkeit, den Trup- sont inférieurs à ceux qu'utilisé la Confédération pour calculer
penarzt anzuhören. Wenn bei einem Kaderangehörigen die l'impôt fédéral direct? A combien s'élève le supplément pour
Vermutung auf Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmit- chacun d'eux?
teln besteht, ist es Sache des verantwortlichen Truppenarztes, 4. Le Conseil fédéral pense-t-il comme moi qu'il y a une
dessen Diensttauglichkeit durch eine sanitarische Untersu- grande distorsion entre les augmentations de loyer permises
chungskommission überprüfen zu lassen. par le droit du bail et les ajustements fiscaux dont les valeurs
locatives ont fait l'objet ces dernières années?
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt 5. Pense-t-il comme moi qu'en Suisse le pourcentage particu-
Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait lièrement bas de personnes qui sont propriétaires de leur lo-
gement s'explique, du moins en partie, par le fait que les va-
leurs locatives sont considérées comme un revenu et impo-
sées comme tel?
6. Est-il vrai que la loi sur l'harmonisation des impôts directs
des cantons et des communes n'autorisera plus la déduction
#ST# 93.3519 fiscale opérée par un propriétaire habitant son logement
(comme c'est encore le cas par exemple dans le canton de
Interpellation Dettling Schwyz) ni la déduction à laquelle a droit un locataire (par
exemple dans le canton de Zoug)?
Eigenmietwertbesteuerung
Imposition de la valeur locative Mitunterzeichner-Cosignataires: Gysin, Hegetschweiler (2)
Schrittliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Antwort.
Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1993
Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Fragen zur Eigenmietwertbesteuerung: vom 29. November 1993
1. Nach welchen statistischen Kriterien ermittelt die Eidgenös- Rapport écrit du Conseil fédéral
sische Steuerverwaltung ihre Ergebnisse zur Verifikation der in du 29 novembre 1993
den Kantonen ermittelten Eigenmietwerte, und kann sie dabei 1. Nach dem geltenden Bundesratsbeschluss über die direkte
vor allem im Bereiche der Einfamilienhäuser auf repräsenta- Bundessteuer (BdBSt) ebenso wie nach dem neuen Bundes-
tive Vergleichszahlen von Mietobjekten greifen? gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) gehört der Eigen-
2. Welche Kantone wurden seit der Steuerperiode 1985/86 bis mietwert zum steuerbaren Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst b
heute durch den Bund angehalten, ihre Eigenmietwerte zu er- BdBSt und DBG). Er gilt als Naturalbezug und ist als solcher
höhen, und in welchem Umfange erfolgte jeweils die durch- zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BdBSt, Art. 21
schnittliche Erhöhung? Aufweiche wesentlichen Gründe führt Abs. 2 in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG), d. h. : Es ist der-
der Bundesrat diese unterschiedlichen Eigenmietwertansätze jenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige aufzubrin-
zwischen dem Bund und den betreffenden Kantonen zurück? gen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem Dritten
17. Dezember 1993 N 2563 Interpellation Fischer-Seengen
mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes bildet zent liegt, so sind die Gründe wohl eher bei den hohen Investi-
das Gegenstück zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Woh- tionskosten zu suchen, die wiederum ihre eigenen Ursachen
nungsmiete (Art. 23 BdBSt und Art. 34 Bst. a DBG). Auf diese (vorab Bodenknappheit und ein allgemein hohes Preis- und
Gleichbehandlung der Mieter und der Eigentümer legt be- Lohnniveau in der Schweiz) haben.
kanntlich auch das Bundesgericht grossen Wert. So hat es in 6. Es trifft zu, dass im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)
einem Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die berni- die Abzüge abschliessend geregelt sind und darunter weder
sche Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines Einfami- ein Mietzinsabzug noch ein Abzug für selbstgenutztes Wohn-
lienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähigen - Miet- eigentum figurieren (Art. 9 StHG). Bisherige solche kantonale
zins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als eine Abzüge sind daher unter dem Recht des Steuerharmonisie-
krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert rungsgesetzes nicht mehr zulässig. Andererseits ist jedoch in
besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfamilienhau- diesem Gesetz die Umschreibung des steuerlich aufzurech-
ses aufgerechnet wird (veröffentlicht in «Steuer Revue», Nr. 5/ nenden Eigenmietwertes sehr offen gehalten, spricht doch
1991,5. 277). das Gesetz lediglich davon, dass «die Eigennutzung von
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Auf- Grundstücken» der Einkommenssteuer unterliegen soll (Art. 7
sichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten Abs. 1 StHG). Zwar wird sich im Hinblick auf die Rechtsgleich-
Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck heit zwischen Mietern und Eigentümern auch das kantonale
führt sie periodische Erhebungen über die Bemessung der Steuergesetz für den Eigenmietwert grundsätzlich am Markt-
Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der wert orientieren müssen (vgl. den unter Ziff. 1 zitierten Ent-
Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnun- scheid des Bundesgerichtes). Aber eine gewisse Flexibilität
gen erzielten Mietzinse erfasst; sie entsprechen 100 Prozent analog derjenigen, wie sie bei der direkten Bundessteuer an-
des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinse den Miet- erkannt ist (vgl. bei Ziff. 1), muss auch für das kantonale Recht
werten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen zulässig sein.
Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Erwerb von
zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser Wohneigentum steuerlich konkret gefördert wird. Nach der
Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsbe-
Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die (BW 3), die für die Einkommenssteuern von Bund, Kantonen
Marke von 70 Prozent unterschritten wird. und Gemeinden gilt, kann seit dem 1. Januar 1990 die auf die-
Die Modalitäten über Umfang, regionale Verteilung, Alter und sem Weg geäufnete Altersleistung vorzeitig bezogen werden,
Zahl der Objekte usw. werden jeweils vor der Erhebung unter wenn ein Wohneigentum erworben oder eine darauf beste-
Mitwirkung der kantonalen Verwaltungen festgelegt, so dass hende Hypothek amortisiert werden soll. Die Abzugsmöglich-
Beanstandungen über deren repräsentativen Gehalt in der keiten im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge sind be-
Folge praktisch ausgeschlossen werden können. In einzelnen kanntlich grosszügig ausgestaltet. Ferner wird es das soeben
Fällen führt die kantonale Verwaltung die Erhebung sogar verabschiedete Bundesgesetz über die Wohneigentumsför-
selbst durch. In jedem Fall hat die kantonale Verwaltung Gele- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglichen,
genheit, zu den Ergebnissen der von der ESTV durchgeführ- auch die Vorsorgegelder der zweiten Säule für den Erwerb
ten Erhebungen Stellung zu nehmen. Wo Kantone eigene Er- oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden.
hebungen durchgeführt hatten, bestätigte sich immer wieder
die praktische Uebereinstimmung der Ergebnisse. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt
2. Seit der Veranlagungsperiode 1985/86 wurden 20 Kantone Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
aufgefordert, die Mietwerte für die direkte Bundessteuer den
Marktwerten anzupassen. Einige Kantone wollten jeweils oh-
nehin für die Staatssteuer Neuschätzungen durchführen, wäh-
rend andere für die Staatssteuer das Marktwertprinzip verlies-
sen, sei es wegen abweichender kantonaler Gesetzgebung
oder anderen von den zuständigen Behörden zu vertretenden
Gründen. Der Umfang der jeweils für die direkte Bundessteuer #ST# 93.3226
verlangten Anpassungen kann nicht in einer Durchschnitts-
zahl beziffert werden, weil praktisch jeder Kanton ein anderes Interpellation Fischer-Seengen
Vorgehen bei der Eigenmietwertfestsetzung kennt. Diese kan- Einsatz der Osteuropahilfe
tonalen Eigenheiten mussten jeweils berücksichtigt werden. im Energiebereich
Ziel der verlangten Anpassungen war aber überall, die er-
wähnte Marke von 70 Prozent nicht zu unterschreiten. Aide aux pays de l'Est
3. Zurzeit kennen 13 Kantone einen unterschiedlichen Eigen- dans le domaine de l'énergie
mietwertansatz für die Bundessteuer einerseits und die Kan-
tonssteuer anderseits. Es handelt sich um die Kantone Aar-
gau, Bern, Basel-Landschaft, Genf, Graubünden, Jura, Nid-
waiden, Schwyz, Solothurn, Tessin, Waadt, Zug und Zürich.
Die Einzelheiten gehen aus einem von der ESTV am 26. April Wortlaut der Interpellation vom 29. April 1993
1993 veröffentlichten Rundschreiben hervor. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen
4. Der Eigenmietwert orientiert sich am jeweiligen Markt. Dazu gebeten:
gehören folgerichtig auch die Beschränkungen, die sich bei 1. Was hat der Bundesrat bisher im Sinne des Postulates vor-
der Erhöhung der Mietzinsen nach Artikel 269ff. OR ergeben. gekehrt, um zur Verbesserung der Sicherheit der osteuropäi-
Sind also solche mietrechtlichen Beschränkungen zu beach- schen Kernkraftwerke beizutragen? Welche konkreten Pro-
ten, wirkt sich das auch auf den steuerlich massgeblichen Ei- jektewerden unterstützt?
genmietwert aus. 2. Welcher Anteil des Osteuropahilfe-Kredites wurde bisher zu
5. Die geltende Eigenmietwertbesteuerung ist kaum Ursache diesem Zweck eingesetzt (Verpflichtungskredite, Zahlungs-
für die relativ tiefe Eigentumsquote in unserem Land. Denn ge- kredite in Prozenten und Franken)?
rade bei Neuerwerb von Eigentum wirkt sich die bei unserem 3. Wie werden die Mittel des Osteuropahilfe-Kredites auf die
System ebenfalls vorhandene Möglichkeit des Abzuges der Finanzhilfe und die technische Zusammenarbeit aufgeteilt?
Hypothekarzinsen sehr zugunsten des neuen Eigentümers Nach welchen Kriterien erfolgt diese Aufteilung, welches sind
aus. Bei starker Fremdfinanzierung und entsprechend hoher die Entscheidungsmechanismen?
Zinsbelastung kann denn auch der Eigenmietwert weitgehend 4. Wie gedenkt der Bundesrat, künftig die von ihm ausdrück-
«neutralisiert» oder gar «negativ» werden. Wenn also die Ei- lich befürworteten Ziele meines Postulates (Botschaft 92.065,
gentumsquote im Landesdurchschnitt nur bei rund 30 Pro- 5. 15) zu verwirklichen?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dettling Eigenmietwertbesteuerung
Interpellation Dettling Imposition de la valeur locative
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3519
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 2562-2563
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