Swiss Jurisdiction Over Citizens' Foreign Sexual Offenses Against Minors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to extend Swiss criminal jurisdiction to acts committed abroad by Swiss citizens, specifically concerning sexual acts with minors. The court acknowledged the challenges in prosecuting such cases due to differing international laws and the difficulty of obtaining evidence. While agreeing that Swiss law could be amended to allow prosecution of Swiss citizens for crimes committed abroad even if not criminalized in the location of the offense, the court noted that the motion only partially addressed the issue. It highlighted that broader sexual offenses, not just those covered by specific articles, could be relevant and that other serious international crimes might also warrant similar extraterritorial jurisdiction. Ultimately, the court decided to transform the motion into a postulate, indicating a commitment to further investigate and address these complex issues, particularly concerning the exploitation of children.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 187 StGB, Art. 6 StGB, Art. 189 StGB, Art. 190 StGB, Art. 4 StGB, Art. 321 StGB; Swiss Jurisdiction Over Citizens' Foreign Sexual Offenses Against Minors: The court acknowledged the challenges in prosecuting such cases due to differing international laws and the difficulty of obtaining evidence. While agreeing that Swiss law could be amended to allow prosecution of Swiss citizens for crimes committed abroad even if not criminalized in the location of the offense, the court noted that the motion only partially addressed the issue. It highlighted that broader sexual offenses, not just those covered by specific articles, could be relevant and that other serious international crimes might also warrant similar extraterritorial jurisdiction. Ultimately, the court decided to transform the motion into a postulate, indicating a commitment to further investigate and address these complex issues, particularly concerning the exploitation of children.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to support the argument that the protection of professional secrecy requires that communications with professional secret holders not be monitored or recorded.
Volltext
Motion Stucky 266 N 1er février 1995
Welt entweder sexuelle Handlungen mit Kindern nicht unter den sich stellenden Beweisproblemen. Zum einen werden die
Strafe stellen oder, was häufiger der Fall ist, sie zwar strafbar schweizerischen Strafbehörden nurin seltenen Fällen konkrete
erklären, aber ein tieferes Schutzalter vorsehen. Hinweise auf sexuelle Handlungen eines Schweizers mit Kin-
Um der Motion nachzukommen, könnten die Artikel 187 StGB dern im Ausland erhalten, weil für kaum eine Regierung der
(sexuelle Handlungen mit Kindern) und 197 Ziffer 3 StGB meistbetroffenen Länderdie Bekämpfung dieses Problems ein
(u. a Pornographie mit Kindern) mit einer Bestimmung er- zentrales Anliegen darstellt. Der Bericht derinterdepartementa-
gänzt werden, wonach ein Schweizer auch dann strafbar ist, len Arbeitsgruppe «Frauen aus der Dritten Welt» von 1988 stellt
wenn er die Tat im Ausland begeht und sich in der Schweiz be- fest, dass hier offenbar eine gewisse Hemmung besteht, eine
findet Damit würde in diesen Fällen die Strafbarkeit am Bege- vermeintliche oder tatsächliche Devisenquelle zuzuschütten.
hungsort nicht mehr Voraussetzung für eine Strafverfolgung in Zum ändern ergeben sich auch Probleme aus der Tatsache,
der Schweiz bilden (wie dies nach Art 6 StGB grundsätzlich dass zwar in verschiedenen Staaten sexueller Missbrauch von
erforderlich wäre). Die Strafbarkeit würde sich, unabhängig Kindern strafbar ist, das Schutzalterjedoch tieferangesetztwird
von einem möglicherweise tieferen Schutzalter im Tatortstaat, als in der Schweiz. Diese Länder werden der Schweiz nur so-
nach schweizerischem Recht richten. weit Rechtshilfe leisten, als die Tat in ihrem Land strafbar ist
Diese Lösung trägt jedoch folgenden Gesichtspunkten zuwe- Schliesslich kann die Schweiz von Staaten, in denen sexuelle
nig Rechnung: Handlungen mit Kindern nicht unter Strafe gestellt sind, in be-
1. Lediglich ein Teilbereich der sexuellen Ausbeutung und der zug auf diese Delikte überhaupt keine Rechtshilfe verlangen.
sexuellen Misshandlungen von Kindern wird durch die Arti- Sogar wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht,
kel 187 und 197 Ziffer 3 StGB erfasst So sind nach Artikel 187 wird es ein schweizerisches Gericht in solchen Fällen schwer
StGB nur sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren haben, Beweise zu erlangen, die zu einer Verurteilung führen
strafbar, die mit deren Einwilligung vorgenommen werden. können. Die Schweiz wird, gestützt auf die Konvention überdie
Die von der Motionärin geforderte Änderung des Strafgesetz- Rechte des Kindes, auch die internationale Zusammenarbeit
buches wird daher dem Problem und auch den Intentionen, auf diesem Gebiet, insbesondere mit den betroffenen Staaten,
wie sie in der Begründung der Motion zum Ausdruck kommen, wesentlich verstärken müssen.
nur zum Teil gerecht Bei der Revision des Sexualstrafrechts ist 5. Schliesslich stelltsich die Frage, obsexuelle Handlungen mit
der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der sexuelle Kindern die einzigen im Ausland begangenen Delikte sind, für
Missbrauch in der Regel unter Artikel 189 StGB (sexuelle Nöti- die (neben den Delikten gegen den Staat und die Landesvertei-
gung) oder Artikel 190 StGB (Vergewaltigung) subsumiert digung nach Art. 4 StGB und der Geiselnahme nach Art. 185
werden soll. Diese Bestimmungen kommen unabhängig vom Ziff. 5 StGB) eine Strafverfolgung in der Schweiz ohne die Vor-
Alter des Opfers zur Anwendung und sind im allgemeinen aussetzung der Strafbarkeit im Tatortstaat möglich sein soll,
auch in ändern Ländern als Straftatbestände vorgesehen. Das oder ob nicht auch andere schwere Straftaten, wie zum Beispiel
ausländische Recht kann jedoch diese Tatbestände ganz an- der Handel mit Frauen aus Drittweltländern und die damit in Zu-
ders ausgestalten als die Artikel 189 und 190 StGB, so dass sammenhang stehenden Delikte, berücksichtigt werden müss-
die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht mehr er- ten. In diesem Fall könnte zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
füllt ist. eine generelle Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Straf-
Um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch und se- gesetzbuches aufgenommen werden.
xueller Ausbeutung möglichst umfassend zu gewährleisten, Die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Ausnützung ihrer
sollten auch die Artikel 189 StGB und 190 StGB mit einer Be- Notlage hat in einigen Ländern beängstigende Ausmasse an-
stimmung ergänzt werden, wonach die Strafbarkeit im Tatort- genommen. Der Bundesrat ist entschlossen, adäquate Mass-
staat nicht Voraussetzung für eine Strafverfolgung in der nahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Kinder zu verbes-
Schweiz ist sern. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch in ei-
2. Die Motion verlangt zum Schutz der Kinder vor sexuellem nem weiteren Zusammenhang vertiefter Abklärung.
Missbrauch eine erleichterte Strafverfolgung nur gegenüber
Schweizer Touristen im Ausland. Auch wenn dies in der von Schriftliche Erklärung des Bundesrates
der Schweiz unterzeichneten Uno-Konvention über die Déclaration écrite du Conseil fédéral
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Die Botschaft zur Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Ratifizierung ist in Ausarbeitung) nicht ausdrücklich verlangt wandeln.
wird, sollte doch unter anderem geprüft werden, ob eine er-
leichterte Strafverfolgung nicht nur gegenüber Schweizern, Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
sondern zum Beispiel auch gegenüber ausländischen Staats-
angehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten sollte. Um
eine gewisse generalpräventive Wirkung zu erzielen und den
Schutz der betroffenen Kinder zu verbessern, sollten zumin-
dest die europäischen Staaten ihre strafrechtlichen Schritte
koordinieren.
Bereits seit 1990 fungiert in der Uno-Menschenrechtskommis-
#ST# 93.3477
sion ein Spezialberichterstatterzum Thema Kinderhandel, mit
dem die Schweiz Kontakt hat und der auch regelmässig über Motion Stucky
Kinderprostitution und Kinderpornographie überall auf der Überwachung
Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschlägt. von Telekommunikationen
3. Der Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen mit Berufsgeheimnisträgern
Teil des Strafgesetzbuches, der diesen Sommer in die Ver-
nehmlassung geschickt wurde, regelt die schweizerische Ge- Surveillance des télécommunications
richtsbarkeit aus einer anderen Optik: avec des personnes astreintes
Die Voraussetzung, dass entweder das Opfer oder der Täter au secret professionnel
Schweizer sein müssen, wird fallengelassen; Auslandtaten
sollen in der Schweiz gegenüber jedem Täter verfolgt werden,
sofern er sich unter anderem in der Schweiz aufhält oder der
Eidgenossenschaft ausgeliefert wird. Damit wird das Prinzip
der stellvertretenden Strafrechtspflege in den Vordergrund ge- Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993
stellt, das aber nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der entsprechen-
Tat auch am Begehungsort strafbar ist den Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit durch
4. Wie dies in der Motion bereits erwähnt wird, scheitert eine technische und administrative Massnahmen die Überwa-
Strafverfolgung oft nicht allein an der fehlenden gegenseitigen chung und Aufzeichnung von Telefongesprächen und ändern
Strafbarkeit (welche in vielen Fällen gegeben wäre), sondern an Telekommunikationen (Telex, Telefax) zwischen Beschuldig-
1. Februar 1995 267 Motion Stucky
ten oder Verdächtigten und Berufsgeheimnisträgern (Geistli- sprechenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen, damit
che, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Rechtsan- durch technische und administrative Massnahmen derartige
wälte, Notare, Revisoren sowie ihre Hilfspersonen) ausge- Überwachungen und Aufzeichnungen verunmöglicht werden.
schlossen sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Texte de la motion du 6 octobre 1993 vom 22. Dezember 1993
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre la révision des Rapport écrit du Conseil fédéral
dispositions législatives pertinentes, afin d'en exclure par des du 22 décembre 1993
mesures techniques et administratives la surveillance et le re- Die Motion ist nahezu identisch mit dem Wortlaut der Motion
levé des conversations téléphoniques et autres télécommuni- Stucky vom 22. Juni 1988 (88.511 Überwachung von Tele-
cations (télex, telefax) entre des inculpés ou des suspects et kommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern), deren Um-
des personnes astreintes au secret professionnel (ecclésiasti- wandlung in ein Postulat der Bundesrat beantragte, die jedoch
ques, médecins, dentistes, pharmaciens, sages-femmes, avo- am 22. Juni 1990 ohne Behandlung abgeschrieben wurde,
cats, notaires, contrôleurs ainsi que leurs auxiliaires). «weil mehr als zwei Jahre hängig».
Die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bodenmann, trifft auch heute noch zu (Zusammenfassung): Die Respektie-
Cotti, David, Dettling, Engler, Epiney, Fischer-Seengen, Fi- rung der Berufsgeheimnisse ist auch bei Telefonüberwachun-
scher-Sursee, Hess Peter, Iten Joseph, Nabholz, Poncet, Rag- gen zu gewährleisten. Das damit verbundene Verwertungsver-
genbass, Rechsteiner, Savary, Stamm Luzi, Steinegger, bot wird heute strikte beachtet, doch kann das nicht dazu füh-
Stucky, Thür (20) ren, dass für Berufsgeheimnisträger die Kenntnisnahme ihrer
Telekommunikationen gesetzlich ausgeschlossen wird: Sie
Schriftliche Begründung - Développement par écrit können auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen über-
Die einfache Anfrage Rechsteiner vom 9. Dezember 1986 und wacht werden, wenn sie nicht in der beruflichen Funktion Mit-
die Motion Stucky vom 22. Juni 1988 haben beide nicht zum teilungen der verdächtigen Person entgegennehmen oder
anvisierten Ziel geführt, nämlich zum Schutz des Berufsge- weitergeben.
heimnisses gemäss Artikel 321 StGB. Dieser Umstand verbietet es, generell technische Massnah-
In Ergänzung der Begründung meiner Motion vom 22. Juni men vorzusehen, die zudem mit einem Aufwand verbunden
1988 ist festzuhalten, dass im Bericht der Geschäftsprüfungs- wären, den die PTT-Betriebe nur bei Abgeltung der sehr hohen
kommission des Nationalrates an den Bundesrat über ihre In- Kosten übernehmen könnten.
spektion vom 9. November 1992 betreffend Telefonüberwa- Administrative Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbe-
chung im Bund und in der entsprechenden Stellungnahme hörden sind jedoch möglich. Es kann geprüft werden, ob es
des Bundesrates vom 17. Februar 1993 und vom 19. April sinnvoll ist, die bisherigen vom Verfahrensleiter im Einzelfall
1993 lediglich in der Ziffer 5.2.4 der Schutz von Drittpersonen getroffenen Sicherungen der Berufsgeheimnisse durch eine
gewährt wird. Dabei wird zu meiner Enttäuschung nur vom gesetzliche Vorschrift zu regeln und damit justiziabel zu ge-
Zeugnisverweigerungsrecht gesprochen. Implizite wird die- stalten.
ses damit dem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB Gegenwärtig bearbeitet eine Studiengruppe des EJPD die
gleichgestellt, was weder dogmatisch noch sachlich richtig ist. Umsetzung der Motion GPK NR - Telefonüberwachung
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein prozessuales Instru- (93.3250 vom 24. Mai 1993). Sie kann ebenfalls die Anliegen
ment; die Wahrung des Berufsgeheimnisses aber stellt die der Motion genauer prüfen und allenfalls Vorschläge ausar-
materielle Voraussetzung der Berufsausübung dar durch jene beiten.
Berufsangehörigen, welche in Artikel 321 StGB aufgeführt
sind. Im weiteren ist zu beachten, dass das Zeugnisverweige- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
rungsrecht eben ein Recht, das Berufsgeheimnis aber dessen Déclaration écrite du Conseil fédéral
korrelate Pflicht ist Tatsache bleibt, dass durch die Abhörung Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
eines Telefongespräches eines Beschuldigten mit einem Be- wandeln.
rufsgeheimnisträger das Berufsgeheimnis bereits verletzt ist
und diese Verletzung nicht geheilt werden kann durch die Stucky Georg (R, ZG): Es geschehen tatsächlich noch Zei-
Zeugnisverweigerung des Geheimnisträgers. chen und Wunder in diesem Saal. Diese Motion habe ich näm-
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates führt lich 1988 schon einmal eingereicht. Sie wurde siebenmal trak-
aus: «Über das Mittel der Telefonabhörung gelangen die Poli- tandiert; dann fiel sie der Guillotine zum Opfer. Darauf habe ich
zei- und Strafverfolgungsbehörden somit zu Auskünften, die sie wieder eingereicht, und siehe da: Sie kommt diesmal dran!
ihnen im offenen Umgang mit Bürgern nicht zustehen. Der Be- Sie werden bemerkt haben, dass bei den Mitunterzeichnern
amte kann die so erlangten Kenntnisse nicht aus seinem Ge- Mitglieder dieses Rates aus allen Fraktionen sind, weil ich alle
dächtnis entfernen, weshalb damit zu rechnen ist, dass er in Berufsgeheimnisträger gebeten habe, mitzuunterzeichnen.
seinem Verhalten dadurch unweigerlich beeinflusst wird. Dies Es fehlen allerdings ein Anwalt, ein Pfarrer und ein Arzt Die
gilt auch dann, wenn ein Verwertungsverbot für Aussagen von konnte ich alle nicht finden. Und eine Hebamme haben wir in
Drittpersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht erlassen wird.» diesem Rate nicht. Worum geht es?
Diese Begründung ist ambivalent Sie deckt sich zum Teil mit Der Bundesrat relativiert das Berufsgeheimnis, indem er er-
der Begründung meiner Motion vom 22. Juni 1988. Sie ver- laubt, dass Gespräche zwischen Anwälten, Pfarrern, Ärzten
schweigt aber, dass ich und ihren Kunden respektive Patienten aufgenommen werden
- damals kein Verwertungsverbot gefordert, sondern verlangt und der Bericht in die Akten der Untersuchungsbehörden zu-
habe, dass Gespräche zwischen Beschuldigten oder Ver- erst aufgenommen wird. Das heisst also, dass ein Untersu-
dächtigten und Berufsgeheimnisträgern nicht aufgezeichnet chungsbeamter oder der untersuchungsleitende Beamte
werden dürfen; Kenntnis von diesem Gespräch nehmen darf. Erst nachher
- selbst bei Durchführung der Schlussfolgerungen (Einfüh- fällt der Bericht unter das prozessuale Verwertungsverbot,
rung einer Kontrollinstanz) die betreffenden Behörden oder d. h. dieser Bericht muss wieder aus den Akten des Richters
der betreffende Beamte vom Gespräch Kenntnis hat, dieses herausgenommen werden. Zudem besteht noch ein Zeugnis-
aber nicht aus seinem Gedächtnis streichen kann und somit in verweigerungsrecht seitens des Berufsgeheimnisträgers.
seinem künftigen Verhalten dem Abgehörten gegenüber un- Es ist offensichtlich, dass mit der Kenntnisnahme eines Ge-
weigerlich beeinflusst ist. sprächs durch die Untersuchungsbehörde das Berufsge-
Es gibt deshalb nur eine Lösung dieses Problems: Gespräche heimnis relativiert, also verletzt wird. Nun ist aber das Berufs-
zwischen Beschuldigten oder/und Verdächtigten und Berufs- geheimnis nur dann sinnvoll, wenn es voll und umfänglich ge-
geheimnisträgern dürfen in keinem Fall überwacht und aufge- währt wird. Es ist nicht eine Geheimnisverwaltung, die nur
zeichnet werden. Entsprechend ist der Bundesrat im Sinne stückweise gewährt werden kann, weil ja sonst die Berufsaus-
meiner heutigen Motion zu beauftragen, die Revision der ent- übung nicht voll wahrgenommen werden könnte.
Motion Keller Rudolf 268 N 1er février 1995
Ich erinnere auch daran, dass mit dem Verwertungsverbot Es ist durchaus denkbar, dass durch verhältnismässige admi-
oder vor allem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, das der nistrative Massnahmen erreicht werden kann, dass beispiels-
Bundesrat dem Berufsgeheimnis gleichstellt, eine falsche weise die anordnenden Behörden oder die Genehmigungs-
Gleichstellung erfolgt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht behörden dafür sorgen, dass wirklich nur Aussagen mit mögli-
dispositiver Natur ist: Das Zeugnis kann verweigert werden cher Beziehung zum Delikt, die nicht mit dem Berufsgeheim-
oder auch nicht Aber beim Berufsgeheimnis ist der Träger nis im Zusammenhang stehen, zu Papier gebracht werden.
gebunden; er hat nicht nur das Recht, ein Geheimnis aufzu- Solchen Lösungen gegenüber sind wir durchaus offen, aber
nehmen, er hat auch die Pflicht, nichts nach aussen dringen es wäre für die Verbrechensbekämpfung abträglich, wenn
zu lassen. man von vornherein alle diese 200 000 Berufsgeheimnisträge-
Dass das Problem relevant ist, zeigen etwa folgende Daten: rinnen und -träger von jeder Überwachung des Telefons aus-
Aus der Antwort auf die einfache Anfrage Rechsteiner im nehmen würde.
Jahre 1986 ergibt sich, dass es im zweiten Halbjahr 1986 ins- Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion
gesamt 294 Abhörungen auf kantonaler Ebene und 65 auf als Postulat zu überweisen. Im übrigen kann ich Sie dahinge-
eidgenössischer Ebene gegeben hat Und aus dem Bericht hend orientieren, dass wir demnächst eine entsprechende
der GPK, die im Bereich der Telefonüberwachung eine In- Vorlage in Vernehmlassung geben werden.
spektion vorgenommen hat, geht hervor, dass es im Jahre
1991 insgesamt 574 kantonale und 32 durch den Bund anbe- Abstimmung - Vote
raumte Abhörungen gewesen sind. Die praktische Bedeu- Für Überweisung der Motion 79 Stimmen
tung ist also gegeben. Dagegen 9 Stimmen
Nun macht der Bund geltend, dass es administrative und vor
allem technische Schwierigkeiten gibt. Die technischen
Schwierigkeiten lassen sich ohne weiteres lösen, indem die
Telefone von Anwälten, Pfarrern und Ärzten grundsätzlich
nicht angezapft werden können. Ich gebe dem Bundesrat #ST# 93.3543
recht, dass es dann natürlich schwierig ist, wenn ein Anwalt
oder Pfarrer allenfalls als Privatperson überwacht werden Motion Keller Rudolf
muss, weil er krimineller Taten verdächtigt wird. Doch glaube
ich, dass es gestützt auf die Güterabwägung zwischen dem Effektiv lebenslängliche
Berufsgeheimnis einerseits und einer allenfalls kriminellen Tä- Gefängnisstrafen
tigkeit dieser Berufsgeheimnisträger andererseits das kleinere Condamnation à perpétuité effective
Übel ist, wenn wir auf eine Massnahme im Verfolgungsrecht
verzichten. Diskussion -Discussion
Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass die GPK eine
Motion ähnlichen Inhalts vorgelegt hat. Sie schlägt darin Siehe Jahrgang 1994, Seile 1173 - Voir année 1994, page 1173
nämlich entsprechende Massnahmen gegen das Abhören
vor, etwa durch das Einführen eines Filters zwischen dem
Abhörvorgang bei den PTT und der Berichterstattung an die
untersuchende Behörde. Der Nationalrat hat diese Motion
überwiesen. Präsident: Herr Keller ist mit der Umwandlung der Motion in
Schliesslich mache ich noch darauf aufmerksam, dass der ein Postulat einverstanden. Das Postulat wird von Herrn Rech-
Bundesrat das Problem nach dem neuesten Sicherheitsbe- steiner bekämpft
richt des Bundesrates, den wir Anfang dieser Woche erhalten
haben, ebenfalls behandeln will. Rechsteiner Paul (S, SG): Ich kann es mit meinem Ableh-
So hoffe ich letztlich, dass ich offene Türen einrenne und der nungsantrag sehr kurz machen und auf die Begründung des
Bundesrat meine Motion unter diesen neuen Gesichtspunk- Bundesrates verweisen, weshalb erden Vorstoss nicht als Mo-
ten akzeptieren kann und das Problem angeht tion entgegennehmen kann.
Das Anliegen, das Herr Keller Rudolf anstrebt, ist nicht reali-
sierbar, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt
Koller Arnold, Bundesrat: In der schriftlichen Stellungnahme Trotzdem will der Bundesrat dieses Anliegen als Postulat ent-
zur Motion Stucky haben wir festgehalten, dass die Respektie- gegennehmen. Dafür besteht aber kein Grund.
rung der Berufsgeheimnisse auch bei Telefonüberwachungen Es ist so, dass in bezug auf gefährliche Straftäter das heutige
zu gewährleisten sei. Insofern besteht Einigkeit Das damit ver- Recht schon die lebenslange Verwahrung vorsieht, wenn die
bundene Verwertungsverbot wird heute denn auch strikte be- Gefährlichkeit nicht beseitigt ist Dasselbe soll auch für den
achtet Doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsge- Revisionsentwurf in bezug auf den Allgemeinen Teil des Straf-
heimnisträgerinnen und -träger die Kenntnisnahme ihrer Tele- rechtes gelten. Insoweit besteht überhaupt keine Notwendig-
kommunikation gesetzlich ausgeschlossen wird. keit, das Strafgesetz abzuändern.
Wie Sie vorhin selber gesagt haben, können Berufsgeheimnis- Soweit Freiheitsstrafen als Strafen ausgefällt werden, unab-
träger auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen über- hängig von der Gefährlichkeit des Täters, steht das Anliegen
wacht werden, wenn sie nicht in beruflicher Funktion Mitteilun- von Herrn Keller - effektiv lebenslängliche Strafe unabhängig
gen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weiter- von der Gefährlichkeit - dem Resozialisierungsziel entgegen.
geben. Dieser Umstand verbietet es daher, dass wir generell Es besteht abgesehen davon auch kein Grund, Mörder von
technische Massnahmen vorsehen würden. Zudem wäre eine Polizisten anders zu behandeln als Mörder von anderen,
generelle Ausnahme aller Berufsgeheimnisträger mit einem ebenso schutzbedürftigen Leuten.
beträchtlichen Aufwand verbunden. Ich verweise vollumfänglich auf die Begründung des Bundes-
In diesem Zusammenhang muss ich Sie auch daran erinnern, rates, die schlüssig ist, aber eben keine Entgegennahme als
dass es in der Schweiz im Jahre 1990 über 200 000 Personen Postulat rechtfertigt Das Anliegen von Herrn Keller ist abzu-
gab, die einen Beruf ausübten, der sie zu Berufsgeheimnisträ- lehnen.
gerinnen oder -trägem macht
Herr Stucky will nun durch technische oder administrative Steffen Hans (D, ZH): Mit dieser Motion wird der Bundesrat
Massnahmen ausschliessen, dass deren Fernmeldean- beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu än-
schlüsse abgehört werden können. Wir sind mit ihm einig, dern, dass in bestimmten Mordfällen eine effektiv lebenslängli-
dass das Verwertungsverbot strikte eingehalten werden muss che Gefängnisstrafe oder Verwahrung möglich wird.
und dass wir im Rahmen des Möglichen, im Rahmen einer Ar- Es geht mit diesem in ein Postulat umgewandelten Vorstoss
beitsgruppe betreffend die Telefonüberwachung, das Anlie- nur darum, in Schwerstfällen diese Möglichkeit im Strafgesetz-
gen noch einmal vertieft analysieren. buch vorzusehen. Man hat in letzter Zeit bei einigen Wiederho-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Stucky Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern
Motion Stucky Surveillance des télécommunications avec des personnes astreintes au secret
professionnel
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3477
Numéro d'objet
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Datum 01.02.1995 - 15:00
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Seite 266-268
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