Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3476 KI-generiert

Switzerland's Liability for Extradition Detention Compensation

Geschäftsnummer VPB 93-3476
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council requested that a motion concerning compensation for unjustified extradition detention be closed. The motion's proponents argued that Switzerland's current system, which obliges the country to compensate individuals for unjustified extradition detention, is costly and should be altered to align with practices in countries like Germany and Austria, where the state is not liable if it did not act with gross negligence. The Federal Council, however, sought to convert the motion into a postulate to further investigate the issue, suggesting that compensation might still be due if the Swiss authorities themselves were negligent, but not when the foreign state requesting extradition was primarily at fault.

Legislator-Regeste

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Art. 305bis StGB, Art. 15 Rechtshilfegesetz; Switzerland's Liability for Extradition Detention Compensation: The motion's proponents argued that Switzerland's current system, which obliges the country to compensate individuals for unjustified extradition detention, is costly and should be altered to align with practices in countries like Germany and Austria, where the state is not liable if it did not act with gross negligence. The Federal Council, however, sought to convert the motion into a postulate to further investigate the issue, suggesting that compensation might still be due if the Swiss authorities themselves were negligent, but not when the foreign state requesting extradition was primarily at fault.

Schlagwörter

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Auslieferung Haftentschädigung Staatshaftung grobe Fahrlässigkeit ausländischer Staat Zollzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 305bis StGB
Art. 15 Rechtshilfegesetz
The court referenced this article regarding compensation for unjustified extradition detention in its decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Rechtshilfegesetz

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Volltext

Motion Fischer-Hägglingen 584 N 18 mars 1994

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Ber- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

ger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Déclaration écrite du Conseil fédéral

Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerald, Bürgi, Caccia, Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.

Caspar-Mutter, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin,

Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Abgeschrieben - Classé

Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi-

scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Char-

les, Fritschi Oscar, Früh, Gardiol, Giger, Gros Jean-Michel, #ST# 93.3476

Gross Andreas, Guinand, Gysin, Hafner Rudolf, Hari, Heget-

schweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Motion Fischer-Hägglingen

Jaeger, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne,

Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maspoli, Mauch Änderung des Rechtshilfegesetzes

Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, betreffend Entschädigung

Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Marbel, Neuenschwander, für ungerechtfertigte Auslieferungshaft

Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert,

Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scheideg- Modification de la loi

ger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmid- sur l'entraide internationale

halter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, en matière pénale concernant

Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, l'indemnisation pour la détention

Steinemann, Stucky, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Verterli, aux fins d'extradition injustifiée

Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Zbinden, Zölch, Züger,

Zwygart (113)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993

indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage

den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierlei- auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu un-

stung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist terbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte

dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist

und langsamer.

2. Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung Texte de la motion du 6 octobre 1993

dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

Welt zugelassen. projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en

3. Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Hucke- matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer

pack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen ein- d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui

gebaut werden. seraient injustifiées.

4. Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei al-

len importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch opti- Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher,

male EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari,

schweizerische System zu ersetzen. Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian,

Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab,

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22)

vom 17. November 1993

Rapport écrit du Conseil fédéral Schriftliche Begründung-Développement par écrit

du 17 novembre 1993 Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidge-

Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der nossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes,

marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a auch die schweizeri- Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu

schen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, zahlen hat Die Entschädigungszahlungen können rasch

Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgas- mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen.

und allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG- In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer

Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befind-

schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses liche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das

Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Be- ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt

willigungs- und Zulassungsverfahren gelegt. worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz han-

Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 delt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen

erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft

oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten. (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das

Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu er- Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Poli-

zielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr ge- zeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in

prüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei viel-

internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprü- fach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen

fungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig aner- ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationa-

kannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang len Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im auslän-

1994 veröffentlicht werden. dischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens

Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen

Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch ge-

deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine stellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Ausliefe-

EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz rung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach

zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entspre- vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien FUSS gesetzt Hier-

chende Teilgenehmigung vorliegt auf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen

Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an

die Eidgenossenschaft Dieses ist in der Regel gutzuheissen,

wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädi-

gung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veran-

lassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-

18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner

gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von

Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula,

den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- Ruffy, Tschäppät Alexander (8)

fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland

bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu Schriftliche Begründung - Développement par écrit

vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut

denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck

gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin-

kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo

den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar-

Österreich geschaffen wird. gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten

nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR

vom 29. November 1993 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen

Rapport écrit du Conseil fédéral Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem

du 29 novembre 1993 den dringenden politischen Handlungsbedarf.

Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz

Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be-

setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld-

sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im

rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die

Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei-

Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeits- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt

gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten

sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt

der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der

Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In-

Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas-

haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der

der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der

Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch

ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon

Motionärs. mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach-

Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen-

Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische

jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Amtsträger sei deshalb unbegründet

Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar

desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be-

Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die

digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil-

einschränkte oder ausschloss. weise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund

Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes

die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der

heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge-

tikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ-

ger» aussetzen will.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- vom 28. Februar 1994

wandeln. Rapport écrit du Conseil fédéral

du 28 février 1994

Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi-

scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der

Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än-

derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus

#ST# 93.3656 der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An-

wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB

Motion Rechsteiner (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si-

chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge-

Bestechung ausländischer Beamter wendet werden.

Corruption de fonctionnaires étrangers 1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei

stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grund-

satz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungs-

ort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete

Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizeri-

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 schem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz be-

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten gangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines aus-

eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in ländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseiti-

dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung gen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Beste-

ausländischer Beamter strafbar ist chungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das in-

nerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korrup-

Texte de la motion du 16 décembre 1993 tion freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit

Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel

projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum

ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung

für ungerechtfertigte Auslieferungshaft

Motion Fischer-Hägglingen Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière

pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 18

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3476

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 584-585

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