Switzerland's Liability for Extradition Detention Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council requested that a motion concerning compensation for unjustified extradition detention be closed. The motion's proponents argued that Switzerland's current system, which obliges the country to compensate individuals for unjustified extradition detention, is costly and should be altered to align with practices in countries like Germany and Austria, where the state is not liable if it did not act with gross negligence. The Federal Council, however, sought to convert the motion into a postulate to further investigate the issue, suggesting that compensation might still be due if the Swiss authorities themselves were negligent, but not when the foreign state requesting extradition was primarily at fault.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 305bis StGB, Art. 15 Rechtshilfegesetz; Switzerland's Liability for Extradition Detention Compensation: The motion's proponents argued that Switzerland's current system, which obliges the country to compensate individuals for unjustified extradition detention, is costly and should be altered to align with practices in countries like Germany and Austria, where the state is not liable if it did not act with gross negligence. The Federal Council, however, sought to convert the motion into a postulate to further investigate the issue, suggesting that compensation might still be due if the Swiss authorities themselves were negligent, but not when the foreign state requesting extradition was primarily at fault.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court referenced this article regarding compensation for unjustified extradition detention in its decision.
Volltext
Motion Fischer-Hägglingen 584 N 18 mars 1994
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Ber- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
ger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Déclaration écrite du Conseil fédéral
Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerald, Bürgi, Caccia, Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.
Caspar-Mutter, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin,
Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Abgeschrieben - Classé
Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi-
scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Char-
les, Fritschi Oscar, Früh, Gardiol, Giger, Gros Jean-Michel, #ST# 93.3476
Gross Andreas, Guinand, Gysin, Hafner Rudolf, Hari, Heget-
schweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Motion Fischer-Hägglingen
Jaeger, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne,
Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Maspoli, Mauch Änderung des Rechtshilfegesetzes
Rolf, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, betreffend Entschädigung
Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Marbel, Neuenschwander, für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert,
Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scheideg- Modification de la loi
ger, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Peter, Schmid- sur l'entraide internationale
halter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, en matière pénale concernant
Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, l'indemnisation pour la détention
Steinemann, Stucky, Suter, Thür, Tschuppert Karl, Verterli, aux fins d'extradition injustifiée
Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Zbinden, Zölch, Züger,
Zwygart (113)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Die Schweiz hat heute als einziges Land der Welt noch eine Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1993
indirekt wirkende Zweileiter-Bremse. Dieses System war in Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage
den fünfziger Jahren eine echte schweizerische Pionierlei- auf Abänderung des Rechtshilfegesetzes in dem Sinne zu un-
stung und bot damals die bestmögliche Sicherheit Heute ist terbreiten, dass keine Entschädigung für ungerechtfertigte
dieses System technisch überholt, kostspielig, störanfällig Auslieferungshaft durch die Schweiz zu zahlen ist
und langsamer.
2. Die heutige EG-Bremse stellt technisch die beste Lösung Texte de la motion du 6 octobre 1993
dar und ist heute, ausser in der Schweiz, in allen Ländern der Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un
Welt zugelassen. projet de modification de la loi sur l'entraide internationale en
3. Beim Fahrzeugtausch, unter anderem auch beim Hucke- matière pénale, de telle sorte que la suisse n'ait pas à payer
pack-Verkehr usw., müssen komplizierte Kombinationen ein- d'indemnisation pour les détentions aux fins d'extradition qui
gebaut werden. seraient injustifiées.
4. Es ist heute volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar, bei al-
len importierten Nutzfahrzeugen die bewährte, technisch opti- Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Binder, Blocher,
male EG-Bremse auszubauen und durch das (schlechtere) Bortoluzzi, Bühler Simeon, Daepp, Fehr, Frey Walter, Hari,
schweizerische System zu ersetzen. Hess Otto, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian,
Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Schmied Walter, Schwab,
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William, Zölch (22)
vom 17. November 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral Schriftliche Begründung-Développement par écrit
du 17 novembre 1993 Es mehren sich die Fälle, in denen die Schweizerische Eidge-
Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 beschlossen, im Zuge der nossenschaft, gestützt auf Artikel 15 des Rechtshilfegesetzes,
marktwirtschaftlichen Erneuerung u. a auch die schweizeri- Entschädigungen für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zu
schen Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Personenwagen, zahlen hat Die Entschädigungszahlungen können rasch
Nutzfahrzeuge und Busse einschliesslich der Lärm-, Abgas- mehrere zehntausend Schweizerfranken pro Fall ausmachen.
und allfälliger künftiger Energiesparvorschriften dem EG- In der Regel läuft die Sache wie folgt ab: Ein ausländischer
Recht anzupassen. Im Rahmen der Revitalisierung der Staat stellt das Begehren an die Schweiz, eine sich hier befind-
schweizerischen Volkswirtschaft wird dabei auch ein grosses liche Person sei ihr zur Strafuntersuchung oder - wenn das
Gewicht auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Be- ausländische Urteil z. B. als Abwesenheitsurteil schon gefällt
willigungs- und Zulassungsverfahren gelegt. worden ist - zum Strafvollzug auszuliefern. Die Schweiz han-
Die Anpassung dieser Vorschriften soll auf den 1. Januar 1995 delt dabei ausschliesslich im Interesse des ausländischen
erfolgen und ab dem 1. Oktober 1995 für alle neu importierten Staates und nimmt die betreffende Person regelmässig in Haft
oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge gelten. (wegen Fluchtgefahr). Der ausländische Staat stellt dann das
Um bereits vorher zumindest eine partielle Marktöffnung zu er- Auslieferungsbegehren. Die Schweiz (das Bundesamt für Poli-
zielen, wird in einem ersten Schritt noch in diesem Jahr ge- zeiwesen und in letzter Instanz das Bundesgericht) bewilligt in
prüft, welche Teilgenehmigungen, ausgestellt aufgrund von der Folge die Auslieferung. Die Auslieferung wird dabei viel-
internationalen Vorschriften der EG oder ECE, für Typenprü- fach nur unter Bedingungen bewilligt, wobei die Bedingungen
fungen oder für direkt importierte Fahrzeuge einseitig aner- ihre Rechtsgrundlage im schweizerischen oder internationa-
kannt werden können. Eine entsprechende Liste soll Anfang len Auslieferungsrecht haben (z. B. faires Verfahren im auslän-
1994 veröffentlicht werden. dischen Staat, Beobachtung des ausländischen Verfahrens
Diese Liste soll auch die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die durch schweizerische Diplomaten usw.). Vielfach erfüllen
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Motorfahrzeugen und dann ausländische Staaten, die ein Auslieferungsgesuch ge-
deren Anhängern enthalten, so dass Fahrzeuge, die über eine stellt haben, diese Bedingungen nicht. Damit fällt die Ausliefe-
EG-Bremsanlage verfügen, anschliessend in der Schweiz rung dahin, und die betreffende Person wird, in der Regel nach
zum Verkehr zugelassen werden können, wenn eine entspre- vielen Monaten Verfahrensdauer, auf freien FUSS gesetzt Hier-
chende Teilgenehmigung vorliegt auf stellt diese, gestützt auf Artikel 15 des schweizerischen
Das Anliegen des Motionärs wird damit erfüllt Rechtshilfegesetzes (IRSG), ein Entschädigungsbegehren an
die Eidgenossenschaft Dieses ist in der Regel gutzuheissen,
wobei nach schweizerischem Recht der Bund die Entschädi-
gung zu leisten hat, ohne dass er auf den das Ersuchen veran-
lassenden ausländischen Staat Regress nehmen könnte. Ver-
18. März 1994 N 585 Motion Rechsteiner
gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von
Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- Feiten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula,
den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- Ruffy, Tschäppät Alexander (8)
fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland
bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu Schriftliche Begründung - Développement par écrit
vertreten hat Dies führt dazu, dass sich der betreffende an Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut
denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck
gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin-
kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo
den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar-
Österreich geschaffen wird. gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten
nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR
vom 29. November 1993 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen
Rapport écrit du Conseil fédéral Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem
du 29 novembre 1993 den dringenden politischen Handlungsbedarf.
Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz
Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be-
setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld-
sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im
rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die
Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren. Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei-
Die vom Bundesrat eingesetzte interdépartementale Arbeits- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt
gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten
sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung immer, solange das Schweizer Straf recht diese straffrei lässt
der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der
Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In-
Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas-
haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der
der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der
Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch
ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmassvon
Motionärs. mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach-
Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen-
Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische
jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Amtsträger sei deshalb unbegründet
Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar
desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be-
Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die
digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil-
einschränkte oder ausschloss. weise auch in ändern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund
Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes
die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der
heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge-
tikel 15IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt. genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ-
ger» aussetzen will.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- vom 28. Februar 1994
wandeln. Rapport écrit du Conseil fédéral
du 28 février 1994
Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi-
scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der
Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än-
derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus
#ST# 93.3656 der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An-
wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB
Motion Rechsteiner (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si-
chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge-
Bestechung ausländischer Beamter wendet werden.
Corruption de fonctionnaires étrangers 1. Für die im Ausland begangene Vortat der Geldwäscherei
stellt Artikel 305bis Ziffer 3 StGB darauf ab, ob nach dem Grund-
satz der beidseitigen Strafbarkeit die Tat «auch am Begehungs-
ort strafbar ist». Damit wird vorausgesetzt, dass das konkrete
Tatgeschehen die Deliktsvoraussetzungen nach schweizeri-
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993 schem Recht erfüllen würde, wenn die Vortat in der Schweiz be-
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten gangen worden wäre. Für den Fall der Bestechung eines aus-
eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in ländischen Funktionärs ist die Voraussetzung der gegenseiti-
dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung gen Strafbarkeit deswegen nicht gegeben, weil die Beste-
ausländischer Beamter strafbar ist chungsdelikte des Strafgesetzbuches ausschliesslich das in-
nerstaatliche, schweizerische Interesse an einer von Korrup-
Texte de la motion du 16 décembre 1993 tion freien Ausübung der öffentlichen Gewalt schützen. Damit
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un liegt keine in der Schweiz strafbare Vortat im Sinne von Artikel
projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- 305bis Ziffer 3 StGB vor, wenn diese im In- oder Ausland zum
ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers. Nachteil ausländischer staatlicher Interessen begangen wird.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fischer-Hägglingen Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung
für ungerechtfertigte Auslieferungshaft
Motion Fischer-Hägglingen Modification de la loi sur l'entraide internationale en matière
pénale concernant l'indemnisation pour la détention aux fins d'extradition injustifiée
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3476
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 584-585
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Ref. No 20 023 847
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