Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3459 KI-generiert

Motion to Abolish Customs Enclaves Transformed into Postulate

Geschäftsnummer VPB 93-3459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a motion to abolish the customs enclaves of Samnaun (Switzerland) and Livigno (Italy). The motion argues that the historical reasons for these enclaves are no longer valid, their continued existence leads to significant economic and environmental disadvantages due to increased tourism and goods traffic, and they are incompatible with principles of legal equality. The court, while acknowledging the validity of these arguments and the potential for harmonization with EU regulations, ultimately decided to transform the motion into a postulate, indicating a willingness to explore the issue further but not mandating immediate abolition.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 Zollgesetz; Motion to Abolish Customs Enclaves Transformed into Postulate: The motion argues that the historical reasons for these enclaves are no longer valid, their continued existence leads to significant economic and environmental disadvantages due to increased tourism and goods traffic, and they are incompatible with principles of legal equality. The court, while acknowledging the validity of these arguments and the potential for harmonization with EU regulations, ultimately decided to transform the motion into a postulate, indicating a willingness to explore the issue further but not mandating immediate abolition.

Schlagwörter

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Zollvorschrift Abschiebung Abschaffung der Zölle substantiierte Begründung Wegweisungsverfügung Exterritorialität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2 Zollgesetz
Cited in the motion as the provision to be deleted to abolish the customs exclusion zone of Samnaun.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 Zollgesetz

Cited in the motion as the provision to be deleted to abolish the customs exclusion zone of Samnaun.

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Volltext

Motion Hämmerle 1888 N 7 octobre 1994

les dénominations traditionnelles suisses pourront, moyen- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nant un système d'enregistrement, être mieux protégées à 1. Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist historisch begrün-

l'avenir. Jusqu'à ce jour, cette protection existait sans forme det: keine ganzjährig befahrbare Zufahrtsstrasse über Schwei-

particulière, c'est-à-dire sans enregistrement. Dans le cadre zer Gebiet, Wirtschaftsbeziehungen fast nur mit Österreich.

de la présente adaptation de la loi sur l'agriculture, il est de Die historischen Gründe für diese Massnahme sind heute

plus prévu d'introduire des signes particuliers dans le secteur nicht mehr gegeben. Deshalb ist sie als Anachronismus aufzu-

agraire. heben.

La révision partielle de la loi fédérale sur la protection des mar- 2. Die zollfreien Güter in Samnaun erreichen ein sehr grosses

ques et des indications de provenance s'inspire grandement Volumen. So wurden im Jahre 1992 rund 15 Millionen Liter

du droit européen, à savoir les Règlements 2081/92/CE relatif Treibstoffe, 400 000 Liter Spirituosen und 25,2 Millionen Stück

à la protection des indications géographiques et des appella- Zigaretten verkauft (Angaben der Bündner Regierung

tions d'origine des produits agricoles et des denrées alimen- vom 27. Mai 1993). Diese Waren müssen per Lastwagen auf

taires et de Règlement 2082/92/CE relatif aux attestations de der langen, kurvenreichen und engen Strasse ins 1800 Meter

spécificité des produits agricoles et des denrées alimentaires. hoch gelegene Samnaun geführt werden, damit sie von den

Pour des raisons de politique juridique, une reprise totale des Benzin-, Schnaps- und Tabaktouristen per Auto abgeholt wer-

dispositions communautaires dans le droit suisse n'est guère den können und auf der gleichen Strasse wieder zurückge-

possible. Pour des motifs de technique législative, une reprise führt werden. Dies ist weder ökologisch noch wirtschaftlich

globale n'est pas souhaitée. La compatibilité du système de sinnvoll.

protection suisse avec celui de l'Union européenne doit toute- 3. Nach der Erhöhung des Treibstoffzolles im Frühjahr 1993

fois être confirmée par des contacts entre experts. La participa- um 20 Rappen ist die Diskrepanz zwischen dem Benzinpreis

tion de la Suisse au système de protection de l'Union euro- in Samnaun und in der übrigen Schweiz noch grösser gewor-

péenne fera l'objet dans la mesure du possible de négocia- den. Damit nimmt der Benzintourismus weiter zu.

tions avec la Communauté européenne. 4. Im Sanierungsprogramm 1993 für den Bundeshaushalt

schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement die Aufhe-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates bung der Zollrückerstattung für die Land- und Forstwirtschaft

Déclaration écrite du Conseil fédéral sowie für SBB, PTT und Bundesstellen vor. Es gibt keinen

Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- Grund, dieses Privileg einer einzigen Gemeinde in der

tulat. Schweiz zuzugestehen.

5. Das einzige stichhaltige Argument, welches gegen die Auf-

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat hebung des Zollausschlussgebietes Samnaun spricht, ist das

Weiterbestehen eines zweiten Zollausschlussgebietes in der

Region: Livigno (Italien). Würde allein das Zollausschlussge-

biet von Samnaun aufgehoben, gäbe es nur eine Umlagerung

des Zollfreitourismus von Samnaun nach Livigno. Die Zu-

fahrtswege nach Livigno führen zu einem Teil ebenfalls durch

die Schweiz (Puschlav, Engadin). Das Problem lässt sich also

#ST# 93.3459 durch eine einseitige Aufhebung eines Zollausschlussgebie-

tes nicht lösen. Deshalb sind zunächst Verhandlungen mit Ita-

Motion Hämmerle lien aufzunehmen, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich

ist.

Aufhebung der Zollausschlussgebiete

Suppression des enclaves douanières Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 17. August 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 17 août 1994

Die politische Landesgrenze der Schweiz und die schweizeri-

Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1993 sche Zollgrenze verlaufen grundsätzlich identisch. Mit Rück-

Der Bundesrat wird eingeladen, sicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder

- mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausge-

aufzunehmen mit dem Ziel, gleichzeitig die Zollausschlussge- schlossen werden. In einem Zollausschlussgebiet liegen die

biete Livigno (Italien) und Samnaun (Schweiz) aufzuheben; Talschaften Samnaun und Sampuoir. Samnaun besteht aus

- den eidgenössischen Räten nach erfolgreichem Abschluss den Gemeindefraktionen Compatsch, Laret, Plan, Ravaisch

dieser Verhandlungen eine Vorlage zur Revision des Zollge- und Samnaun. Das angrenzende Val Sampuoir, in dem vor al-

setzes (Streichung von Art. 2 Abs. 2) zu unterbreiten, damit lem Landwirtschaft betrieben wird, gehört zur Unterengadiner

das Zollausschlussgebiet Samnaun aufgehoben werden Gemeinde Tschlin. Die geographische und wirtschaftliche Si-

kann. tuation dieses Landesteils und die schlechten Wegverbindun-

gen zum Unterengadin bewogen den Bundesrat am 29. April

Texte de la motion du 5 octobre 1993 1892 bzw. am 15. Juni 1892, die Talschaft Samnaun bzw. das

Le Conseil fédéral est chargé angrenzende Val Sampuoir aus der schweizerischen Zollinie

-d'engager des négociations avec les autorités italiennes auszuschliessen.

compétentes dans le but de supprimer en même temps les en- In den nachfolgenden Jahren haben die Bundesbehörden mit

claves douanières de Livigno (Italie) et de Samnaun (Suisse); weiteren Massnahmen den Weg geebnet, um die besonderen

- de soumettre aux Chambres fédérales, une fois que ces né- Standortnachteile dieses Landesteils abzubauen: Anschluss

gociations auront abouti, un projet de révision de la loi sur les an das inländische Strassennetz (1912), Gewährung von Zoll-

douanes (abrogation de l'art. 2 al. 2) afin que l'enclave doua- befreiungen oder Zollvergünstigungen, kriegswirtschaftliche

nière de Samnaun puisse être supprimée. Massnahmen usw. Die wirtschaftliche Entwicklung, nament-

lich des Samnauntals, gedieh dadurch erfreulich. Die geschaf-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Baumann, Bäumlin, Boden- fene Situation zeigte bald aber auch gewichtige Nachteile, so

mann, Bühlmann, Bundi, Caspar-Mutter, Danuser, Dünki, dass die Bundesbehörden in den Nachkriegsjahren die Aufhe-

Fankhauser, von Feiten, Goll, Haering Binder, Hafner Rudolf, bung des Zollstatuts ernstlich in Betracht zogen.

Hafner Ursula, Herczog, Hollenstein, Jeanprêtre, Jöri, Leder- Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde

gerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, auch in der Öffentlichkeit immer wieder erörtert 1975 er-

Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Rechsteiner, Schmid Pe- wähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975;

ter, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, AB 1975 N 1472) die ständige Zunahme des Automobilver-

Vollmer, Zbinden, Züger (35) kehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen

7. Oktober 1994 1889 Motion Hämmerle

Bericht «über die Zollausfälle und über die Möglichkeit einer schlussgebiet Samnaun/Sampuoir aufheben und diesen Lan-

Aufhebung des Ausnahmestatuts». Der Bundesrat plädierte desteil wieder ins schweizerische Zollgebiet einschliessen,

indes für das weitere Beibehalten des Zollfreistatuts, bis die wäre für die künftige Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Ein

touristische Entwicklung die wirtschaftliche Unabhängigkeit solcher Schritt stellte für die Talschaften aber zweifellos die ra-

der Talschaft ohne diese Begünstigung gewährleiste dikalste Massnahme dar, wogegen das erlassweise Einführen

(BB1197611241ff.). In seiner Antwort auf die Interpellation Die- von Sonderverbrauchssteuern, welches ohne Aufheben des

ner (12. Juni 1989) liessder Bundesrat die Frage offen, ob die Zollausschlusses erfolgen könnte, lediglich einem schrittwei-

Geltung des vorgesehenen Mineralölsteuergesetzes auf das sen Abbau des Zollfreistatuts gleichkäme.

Zollausschlussgebiet ausgedehnt werden sollte. 1993 verwies In den bisherigen Kontakten mit der Bündner Regierung und

die Regierung des Kantons Graubünden bei der Behandlung kommunalen Behörden und Stellen der Talschaften haben die

der Interpellation Weber im Grossen Rat auf die vom Motionär Bundesbehörden stets darauf hingewiesen, die wirtschaftli-

erwähnten Jahresumsätze und die laut Gemeinderechnung che Entwicklung des Zollausschlussgebietes müsse auf eine

von Samnaun 1991 erzielte Sondergewerbesteuer von rund Zeit ohne Sonderstatus ausgerichtet werden. Mit diversen

2,6 Millionen Franken. Die Regierung hielt fest, dass die Ge- Massnahmen (Revision der Ortsplanung, Schaffung günstiger

meinde Samnaun als Folge des Zollausschlusses heute der Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung des

Finanzkraftgruppe 1 angehöre und aus dem kantonalen Fi- Winter- und Sommertourismus, Erstellen benötigter Infrastruk-

nanzausgleich habe entlassen werden können. Sie sehe sich turanlagen usw.) sind Behörden und Bevölkerung vom Sam-

daher nicht veranlasst, beim Bund die Aufhebung des Zollaus- naun diesen Forderungen auch nachgekommen und haben

schlussstatuts zu verlangen, zumal die wirtschaftlichen Fol- sich auf den Abbau des Sonderstatus vorbereitet. Im Novem-

gen für die Gemeinde schwerwiegend wären, der Kanton zu- ber 1988 beschloss die Gemeindeversammlung Samnaun zu-

sätzlich belastet und die Umweltproblematikwegen des nahe dem, ein Gutachten über die Auswirkungen des Zollfreistatuts

gelegenen Livigno kaum gelöst würde. für Samnaun, insbesondere die Auswirkungen eines EG-Bin-

Der Motionär verlangt, dass der Bundesrat mit den zuständi- nenmarktes auf den Zollausschluss, in Auftrag zu geben. Die

gen italienischen Behörden Verhandlungen aufnimmt mit dem Forschungsstelle für empirische Wirtschaftsforschung (FEW),

Ziel, die Zollausschlussgebiete Samnaun und Livigno (Italien) St. Gallen, kam 1990 zum Ergebnis, dass ein EG-Binnenmarkt

gleichzeitig aufzuheben. Das südlich des Nationalparks gele- die Zollfreizone Samnaun nicht grundlegend beeinflussen

gene Livignotal ist von Italien 1910 zum Zollausschlussgebiet würde, dass sich die positiven und negativen EG-Effekte aus-

erklärt worden. Es ist von Italien her über den Passo die Fosca- gleichen dürften. Als Strategie wurden die Fortführung der bis-

gno (im Winter geschlossen) und von der Schweiz aus über herigen Qualitätspolitik der Gemeinde, die vermehrte Förde-

die Zollämter La Drossa und La Motta (im Winter ebenfalls ge- rung des Sommertourismus und die breitere Diversifikation im

schlossen) erreichbar. Die Bevölkerung des Livignotals lebt Warenangebot vorgeschlagen. Nicht explizit untersucht

vorwiegend vom Winter- und Einkaufstourismus (Benzin, Al- wurde, welche Folgen ein Aufheben des Zollfreistatuts oder

kohol, Tabak- und Parfümeriewaren). Die Gemeindeeinnah- das Erheben von Sonderverbrauchssteuern ohne Einführung

men aus der Sondergewerbesteuer betragen jährlich rund des EG-Binnenmarktes hätte.

4 Millionen Franken. Der Sonderstatus von Livigno ist seiner- Im Entwurf fürein Mineralölsteuergesetz wurdedie Einführung

zeit von der EWG ausdrücklich anerkannt worden. 1991 befas- der Mineralölsteuer im Zollausschlussgebiet bereits behan-

ste sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften delt. Der Gesetzentwurf wurde in zwei Varianten erarbeitet und

erneut mit Zollausschlussgebieten. Bezüglich Livigno hielt sie in die Vernehmlassung geschickt. Im Erläuterungsbericht

fest: «.... und die Verbindungen zwischen Livigno und der wurde darauf hingewiesen, dass, nachdem die Gründe für die

Schweiz sind bedeutsam und problemlos. Aus historischen Privilegierung von Samnaun/Sampuoir weggefallen sind, der

und geographischen Gründen hat die Gemeinschaft der be- Sonderstatus mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4

sonderen Lage dieser Gebiete Rechnung getragen, indem sie BV) nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die bis zum Ablauf

sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in bezug auf der Vernehmlassungsfrist eingegangenen Antworten zeigen

die 6. Richtlinie des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen eine breite Zustimmung für die Abschaffung des Sondersta-

Mehrwertsteuersystems aus dem italienischen Hoheitsgebiet tus. Es ist vorgesehen, die Frage der Aufhebung des Zollaus-

ausgeschlossen hat. Die Kommission sieht gegenwärtig kei- schlusses bzw. der Einführung von Sonderverbrauchssteuern

nerlei Anlass zu einer Änderung des Status dieser Gebiete als in Samnaun anlässlich der parlamentarischen Beratung des

Exklaven.» (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Mineralölsteuergesetzes zur Behandlung zu bringen. In die-

C 195, 25.7.1991, S. 26 f.) In der Berichterstattung des Rech- sem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat ent-

nungshofes vom 27. Dezember 1993 wird an dieser Meinung gegenzunehmen.

festgehalten (ABI. C. 347/1, Ziff. 3.22).

Bilaterale Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien Schriftliche Erklärung des Bundesrates

dürften somit in nützlicher Frist nicht zu dem vom Motionär ge- Déclaration écrite du Conseil fédéral

wünschten Ziel führen. Der Bundesrat ist zwar durchaus bereit Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

zu prüfen, ob und inwieweit die Aufhebung des Zollausschlus- wandeln.

ses für die Talschaften verträglich ausfallen könnte und ob Ver-

handlungen mit Italien oder der EU zu führen sind. Er verkennt Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat

auch nicht, dass die Bevölkerung im Zollausschlussgebiet ei-

nesteils das Privileg geniesst, dass sie für aus dem Ausland

bezogene Waren weder Zölle noch andere Abgaben zu ent-

richten hat, und andernteils für einen beträchtlichen Teil ihrer

ins schweizerische Zollinland eingeführten Erzeugnisse Zoll-

vergünstigungen geniesst und dass damit Verkehrsbewegun-

gen in einem Ausmass verbunden sind, die den Bemühungen

im Bereiche Umweltschutz zuwiderlaufen. Der Bundesrat ist

sich auch bewusst, dass er ähnliche Begehren um Zollaus-

nahmeregelungen von anderen Landesteilen bisher immer

abgelehnt hat

Die Frage der Aufhebung des Zollausschlussstatuts stellt sich

nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Erlass neuer Sonderver-

brauchssteuern (z. B. Mineralölsteuer, Automobilsteuer, CCb-

Abgabe), deren Erhebung im Zollausschlussgebiet erwogen

wird. Artikel 2 des Zollgesetzes gibt dem Bundesrat die Kom-

petenz, Zollausschlussgebiete vorzusehen oder aufzuheben.

Würde der Bundesrat seine Beschlüsse über das Zollaus-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Hämmerle Aufhebung der Zollausschlussgebiete

Motion Hämmerle Suppression des enclaves douanières

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3459

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1994 - 08:00

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Data

Seite 1888-1889

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