Community Service Wage Continuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case addresses the issue of wage continuation for individuals performing community service as an alternative to military service. The court noted that while the law provides for wage continuation during military service, the specific ordinance for community service did not explicitly address this, leading to uncertainty among employers. The court concluded that preventing work due to mandatory community service should be considered an excusable reason, aligning it with the treatment of military service, and therefore employers should continue to pay wages.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324a OR, Art. 5 Abs. 1 Bst, Art. 324b OR; Community Service Wage Continuation: The court noted that while the law provides for wage continuation during military service, the specific ordinance for community service did not explicitly address this, leading to uncertainty among employers. The court concluded that preventing work due to mandatory community service should be considered an excusable reason, aligning it with the treatment of military service, and therefore employers should continue to pay wages.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for determining whether the work performance constitutes an excused or unexcused absence from work, impacting the obligation to continue salary payments.
Cited in relation to Article 324a OR regarding the application of salary continuation obligations to civil service.
Volltext
Interpellation Bischof 2550 N 17 décembre 1993
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, Art 336 und 336c OR). Demgegenüber enthält die offene Um-
Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Fei- schreibung der Lohnfortzahlungsregeln in Artikel 324a OR
ten, Gross Andreas, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, auch für das Problem der Arbeitsleistung eine Lösung. Von ei-
Hubacher, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, ner eigentlichen Lücke kann deshalb zumindest für Arbeitneh-
Mauch Ursula, Rechsteiner, Steiger Hans, Strahm Rudolf, merinnen und Arbeitnehmer, die dem OR unterstellt sind,
Tschäppät Alexander, Züger (21 ) nicht gesprochen werden. Wieweit bei öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen eine echte Lücke besteht, ist von Fall zu
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Fall zu prüfen. Eine allfällige Lückenfüllung müsste jedoch
Mit der Einführung der Arbeitsleistungen zugunsten der Allge- diesfalls in den entsprechenden Angestellten- und Beamten-
meinheit hat der Gesetzgeber bewusst eine Entkriminalisie- ordnungen erfolgen.
rung von Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen Bei der Anwendung der zitierten Bestimmungen von Arti-
vorgenommen. Nachdem Volk und Stände 1992 einer Verfas- kel 324a OR stellt sich nun tatsächlich die Frage, ob die Ar-
sungsgrundlage für einen Zivildienst zugestimmt haben und beitsleistung eine verschuldete Arbeitsverhinderung darstellt,
sich zurzeit ein entsprechendes Gesetz in Ausarbeitung befin- womit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, oder ob sie im
det, können diese Arbeitsleistungen als Uebergangsregelung Gegenteil als unverschuldet gilt, was die entsprechende
für den vorgesehenen Zivildienst betrachtet werden. Pflicht des Arbeitgebers auslöst. Nach Ansicht des Bundesra-
Leider hat es der Bundesrat unterlassen, in der am 15. Juli tes stellt die durch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung
1992 in Kraft getretenen Verordnung (VAL) die Lohnfortzah- bedingte Arbeitsverhinderung kein offensichtliches Fehlver-
lungspflicht entsprechend den übrigen Dienstleistenden zu halten respektive grobes Verschulden im Sinne der Praxis des
regeln. In der Praxis führt dies nun insofern zu grossen Unsi- Bundesgerichtes zu Artikel 324a OR dar, beruht doch die Mili-
cherheiten, als sowohl öffentliche wie private Arbeitgeber die tärdienstverweigerung und damit der Grund der Arbeitsverhin-
Arbeitsleistungen zugunsten der Allgemeinheit nicht einheit- derung auf einer Gewissensnot der arbeitspflichtigen Person.
lich als unverschuldete Arbeitsverhinderung betrachten. Die Entsprechend empfiehlt das Biga als zuständiges Amt für den
teilweise Aberkennung des Tatbestandes einer unverschulde- Vollzug der VAL betroffenen Arbeitgebern, arbeitspflichtige
ten Arbeitsverhinderung führt dazu, dass mit der verweigerten Personen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ar-
Lohnfortzahlung neben der höheren Dauer der Arbeitslei- beitsleistung, gleich zu behandeln wie deren militärdienst-
stung eine zusätzliche Sanktion ausgesprochen wird. Bei ei- pflichtige Kollegen. Analog der EO-Regelung erhält der Arbeit-
ner gesamten Arbeitsleistung am Stück werden auch bei Aner- geber, solange er den Lohn bezahlt, anstelle der arbeitspflich-
kennung der gleichgestellten Lohnfortzahlung ohnehin noch tigen Person die Tagesentschädigung.
Entschädigungsunterschiede gegenüber der auf viele Jahre Einige grössere Arbeitgeber haben der Empfehlung des Biga
verteilten Militärdienstzeit bestehen. folgend individuelle Lösungen für die Frage der Lohnfortzah-
Im Interesse einer Klärung der bestehenden Unsicherheiten lung getroffen. So richten zum Beispiel die PTT ihren Arbeit-
ist es erwünscht, dass die Lücke in der VAL mit einer expliziten nehmern, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet worden sind,
Norm zur Gleichstellung mit den Wehrdienstleistenden ge- grundsätzlich zwei Drittel des Lohnes über die gesamte Dauer
schlossen wird. des Einsatzes aus. Die Coop-Schweiz ihrerseits beabsichtigt
in ihrem neuen Gesamtarbeitsvertrag, arbeitspflichtige Perso-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates nen gleich zu behandeln wie Personen, die Beförderungs-
vom 10. November dienste der Armee absolvieren, d. h.: Die Leistungen der EO
Rapport écrit du Conseil fédéral werden bis auf 75 Prozent des Lohnes für Ledige respektive
du 10 novembre 1993 100 Prozent des Lohnes für Verheiratete ergänzt.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Artikel 81 Ziffer 2 Der Bundesrat sieht aufgrund dieser Erwägungen keinen un-
MStG eine Entkriminalisierung der Militärdienstverweigerung mittelbaren Regelungsbedarf in dieser Frage. Es ist im übri-
vorgenommen, soweit dies im damals geltenden Verfas- gen darauf hinzuweisen, dass auch der Entwurf zum Zivil-
sungsrahmen möglich war. Es ging dabei im wesentlichen um dienstgesetz keine explizite Regelung der Lohnfortzahlungs-
den Verzicht auf die kriminalisierenden Elemente, die eine Ver- pflicht vorsieht. Zivildienst stellt künftig die Erfüllung einer ge-
urteilung infolge Militärdienstverweigerung beinhaltete, näm- setzlichen Pflicht dar, womit er unzweifelhaft ein Anwendungs-
lich Verzicht auf die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und fall von Artikel 324a und 324b OR ist.
Verzicht auf den Strafregistereintrag. Nicht zur Diskussion
standen dagegen die Nebenfolgen der bisherigen und der Erklärung des Interpellanten: befriedigt
neuen Sanktion. Hätte der Gesetzgeber unter dem Titel Entkri- Déclaration de l'interpellateur: satisfait
minalisierung die soziale Gleichstellung zwischen arbeits- und
militärdienstleistenden Personen herbeiführen wollen, dann
hätte er neben dem Militärstrafgesetz auch weitere Bundesge-
setze wie z. B. das Obligationenrecht, das Schuldbetrei-
bungs- und Konkursgesetz, das Beamtengesetz usw. revidie- #ST# 93.3418
ren müssen. Um eine sinnvolle Ausgestaltung und einen mög-
lichst einfachen Vollzug der Arbeitsleistung zu ermöglichen, Interpellation Bischof
hat der Bundesrat in der Verordnung über die Arbeitsleistung
infolge Militärdienstverweigerung (VAL, SR 824.1) trotzdem
Plastifizierte Land(wirt)schaft
eine weitgehende Gleichstellung von arbeitspflichtigen und Agriculture et paysages plastifiés
militärdienstleistenden Personen gesucht. So erhalten bei-
spielsweise arbeitspflichtige Personen während des Einsat-
zes eine Tagesentschädigung nach den Bestimmungen der
Erwerbsersatzordnung (EO) sowie ein Taschengeld im Um-
fang des militärischen Soldes. Der Bundesrat hat aus verfas- Wortlaut der Interpellation vom 27. September 1993
sungsrechtlichen Gründen jedoch nur mit Zurückhaltung be- In den letzten 15 Jahren hat sich in der Schweiz die Anbauflä-
stehendes Gesetzesrecht auf Verordnungsebene ergänzt che unter Glas und Plastik praktisch verdoppelt, von 357 Hek-
oder geändert. Solche gesetzesvertretende Bestimmungen taren (1975) auf 659 Hektaren (1990). Obwohl die Schweizer
wurden nur dort erlassen, wo sie für den Vollzug der Arbeitslei- Bevölkerung eine naturnahe Landwirtschaft gefordert hatte,
stung unabdingbar sind. legte zum Beispiel die Hors-sol-Produktion 1990 bis 1992 von
Im Gegensatz etwa zum Kündigungsschutz ist deshalb die 30 Hektaren auf 48 Hektaren zu! Jeder siebte Quadratmeter
Frage der Lohnfortzahlung in der VAL nicht explizit geregelt mit Freilandgemüse liegt mindestens einmal im Jahr unter Pla-
worden. Dieser Unterschied rührt daher, dass die Regeln über stik! 50 000 Tonnen Plastik aus der Landwirtschaft belasten
den Kündigungsschutz im Obligationenrecht so formuliert jährlich unsere Kehrichtverbrennungen und auch das Land-
sind, dass die Arbeitsleistung darin nicht erfasst ist (vgl. schaftsbild! Für die Entsorgung durch die Kehrichtverwertung
17. Dezember 1993 2551 Interpellation Bischof
wird mit Kosten von 15 Millionen bis 20 Millionen Franken im 2. Der Bundesrat beschränkt, wie in der Antwort zur Frage 1
Jahr gerechnet! ausgeführt, die neuen Direktzahlungen nach den Artikeln 31 a
Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, und 31 b LwG auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe.
zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Er erfüllt damit die Bedingungen und Auflagen, wie sie Arti-
1. Erachtet es der Bundesrat nicht auch als einen Missbrauch kel 31 a Absatz 5 Buchstaben a und b LwG verlangen.
von Bundesgeldern, wenn auf der einen Seite die High-Tech- 3. Oekobeiträge erhalten nur Bewirtschafter, die auf freiwilliger
Landwirtschaftsich immer mehr von der Natur entfernt, auf der Basis folgende Leistungen erbringen:
anderen Seite der Bund 500 Millionen Franken Subventionen - Bereitstellung und Pflege von Flächen, die dem ökologi-
für gemeinwirtschaftliche Leistungen eingesetzt hat? schen Ausgleich dienen, mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu er-
2. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die nach- halten.
haltige Bodennutzung, wie sie vom Gesetz verlangt wird, - Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtli-
durch diese Art der Bewirtschaftung immer weniger zu tun nien für den biologischen Landbau. Der Einsatz chemisch-
hat? synthetischer Dünger und Pflanzenschutzmittel ist bei dieser
3. Findet der Bundesrat nicht auch, dass die vorgesehenen Produktionsweise untersagt.
neuen Oekobeiträge nichts anderes als ein Etikettenschwin- - Bewirtschaftung des Betriebes gemäss anerkannten Richtli-
del sind? nien der integrierten Produktion. Ziel dieser Produktionsme-
4. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass einerseits bei den Pla- thode sind geschlossene Nährstoffkreisläufe, Minimierung
stikfolien das Recycling für unsere Bauern zu teuer ist und an- von Phosphatauswaschungen, von Nitratverlusten und des
dererseits bei Vlies, das neuerdings verwendet wird, das Recy- Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln.
cling nicht in Frage kommt und dieser Stoff daher zwangsläu- -Tierhaltung nach anerkannten Richtlinien der kontrollierten
fig in der Kehrichtverbrennung landet? Freilandhaltung. Wesentliches Element dabei ist der regel-
mässige Aufenthalt der Nutztiere im Freien.
Texte de l'interpellation du 27 septembre 1993 Die Anforderungen, die in den anerkannten Richtlinien für die
Ces quinze dernières années, les surfaces cultivées de Suisse einzelnen Leistungen gestellt werden, gehen in bedeutendem
recouvertes de verre et de plastique ont pratiquement doublé, Mass über die gesetzlichen Vorschriften in Umwelt-, Gewäs-
passant de 357 hectares (en 1975) à 659 hectares (en 1990). ser-, Tier-, Natur- und Heimatschutzgesetz hinaus. Betriebe,
Bien que la population suisse ait voté en faveur d'une agri- welche obige Leistungen erbringen, müssen mindestens ein-
culture en accord avec la nature, la production hors-sol, par mal jährlich kontrolliert werden (Art. 25 Abs. 3 der Oekobei-
exemple, est passée de 30 à 48 hectares de 1990 à 1992! tragsverordnung).
Un mètre carré sur sept de cultures maraîchères de plein 4. Der Interpellant spricht von 50 000 Tonnen Plastik aus der
champ est recouvert de plastique au moins une fois par an- Landwirtschaft, welche jährlich unsere Kehrichtverbrennun-
née! Actuellement, 50 000 tonnes de plastique provenant de gen und auch das Landschaftsbild belasten. Abklärungen bei
l'agriculture surchargent nos usines d'incinération et enlaidis- der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsan-
sent nos paysages! L'élimination de ces déchets occasionne stalt (Empa) haben ergeben, dass es sich bei den 50 000 Ton-
des coûts annuels de l'ordre de 15 à 20 millions de francs! nen um den gesamten in der Landwirtschaft und in der Nah-
A ce propos, le Conseil fédéral est invité à répondre aux ques- rungsmittelindustrie anfallenden Kunststoffabfall handelt. In
tions suivantes: der Landwirtschaft werden nach Schätzungen der Empfa für
1. N'est-il pas aussi d'avis que l'on fait un mauvais usage des die Verwendung aller Arten von Folien nur rund 1500 Tonnen
deniers publics: d'une part, l'agriculture de haute technologie Kunststoff eingesetzt.
s'éloigne de plus en plus de la nature alors que, d'autre part, la Die Folien sind zum Teil mehrfach verwendbar und technisch
Confédération a engagé 500 millions de francs au titre de problemlos rezyklierbar. Die Kosten für das Recycling liegen
subventions pour des prestations en faveur de l'économie derzeit bei rund 40 Franken pro 100 Kilo. Die Entsorgung via
générale? Kehrichtverbrennung ist oftmals deutlich preisgünstiger. Es ist
2. Ne pense-t-il pas que l'utilisation durable du sol, telle que anzunehmen, dass die Mulchfolien auf Kunststoff bas i s in den
l'exige la loi, est de plus en plus reléguée à l'arrière-plan par nächsten Jahren, unter anderem auch mittels Förderung von
cette forme d'exploitation? Projekten betreffend nachwachsende Rohstoffe, zunehmend
3. N'estime-t-il pas que les nouvelles contributions pour des durch biologisch abbaubare Materialien ersetzt werden
prestations écologiques particulières ne sont rien d'autre können.
qu'une duperie? Vliese sind nach heutigem Stand der Technik praktisch nicht
4. Est-il conscient que, d'une part, le recyclage des feuilles de rezyklierbar, so dass sie der Kehrichtverbrennung zugeführt
plastique coûte trop cher à nos paysans et que, d'autre part, werden müssen. Allerdings fallen beim Vlies deutlich weniger
les étoffes non tissées qu'on utilise à présent ne peuvent être Kunststoffabfälle an als bei den Folien. Aufgrund des hohen
recyclées, raison pour laquelle elles atterrissent automatique- Energieinhaltes können diese Kunststoffe bei der Verbren-
ment dans une usine d'incinération des déchets? nung teilweise Heizöl ersetzen.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt
Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 10. November 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 10 novembre 1993
1. Die ergänzenden Direktzahlungen (Art. 31 a des Landwirt-
schaftsgesetzes [LwG]) und die Oekobeiträge (Art. 31 b LwG)
werden nur an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe
ausgerichtet. Nicht beitragsberechtigt sind deshalb Flächen,
die mit Gewächshäusern mit festen Fundamenten belegt sind
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Direktzahlungs-und Oekobeitragsver-
ordnung). Darunter fällt auch die Hors-sol-Produktion in Ge-
wächshäusern mit festen Fundamenten. Die Anbaufläche der
Hors-sol-Produktion ist im übrigen 1993 wieder zurückgegan-
gen und beträgt nun weniger als 40 Hektaren.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bischof Plastifizierte Land(wirt)schaft
Interpellation Bischof Agriculture et paysages plastifiés
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3418
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 2550-2551
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Pagina
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