Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3416 KI-generiert

Switzerland v. Bahamas Extradition Dispute

Geschäftsnummer VPB 93-3416
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an extradition request for an individual wanted in Switzerland, who was located in the Bahamas. The Swiss Federal Council explained that extradition procedures, especially under the old treaty with Great Britain (applicable to the Bahamas), require substantial evidence beyond mere suspicion. The cantonal authorities were responsible for gathering this evidence and initiating the request, but they faced significant challenges due to the complexity and cost of translating documentation within the treaty's timeframe. Ultimately, no formal extradition request was filed because the cantonal authorities determined they could not meet the evidentiary requirements within the stipulated period, leading to the individual's expulsion from the Bahamas and an unsuccessful attempt to bring them before Swiss justice.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 ATSG; Switzerland v. Bahamas Extradition Dispute: The Swiss Federal Council explained that extradition procedures, especially under the old treaty with Great Britain (applicable to the Bahamas), require substantial evidence beyond mere suspicion. The cantonal authorities were responsible for gathering this evidence and initiating the request, but they faced significant challenges due to the complexity and cost of translating documentation within the treaty's timeframe. Ultimately, no formal extradition request was filed because the cantonal authorities determined they could not meet the evidentiary requirements within the stipulated period, leading to the individual's expulsion from the Bahamas and an unsuccessful attempt to bring them before Swiss justice.

Schlagwörter

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Auslieferung Beweisanforderungen Verfassungsbeschwerde im Ausland alternative Zuständigkeit Zollwiderhandlung ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 ATSG

Applied for the allocation of court costs.

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Volltext

17. Dezember 1993 N 2559 Interpellation Tschäppät Alexander

5. Le Conseil fédéral voit-il dans la création de ce nouvel or- nes der Ziele dieser Neuregelung war die Konzentration auf

gane la possibilité de simplifier radicalement la difficile procé- das Wesentliche, d. h. insbesondere auf bedeutsame Vorla-

dure actuelle de consultation des cantons, la possibilité en- gen. Die Verordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer

core de déléguer audit organe la charge de trouver les konferenziellen Durchführung des Vernehmlassungsverfah-

consensus nécessaires et de résoudre les conflits? rens vor. Aus der Sicht des Bundesrates kann die Konferenz

der Kantonsregierungen - ähnlich wie das Kontaktgremium

Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun der Kantone und andere, bereits bestehende kantonale Konfe-

renzen - gewisse Funktionen in diesem Zusammenhang

Schriftliche Begründung - Développement par écrit übernehmen. Ob und in welchem Umfang sie dies tun wird,

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht hängt allerdings nicht in erster Linie vom Bund, sondern vor al-

eine schriftliche Antwort. lem von den Kantonen ab.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Erklärung des Interpellanten: befriedigt

vom 17. November 1993 Déclaration de l'interpellateur: satisfait

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 17 novembre 1993

Der Bundesrat misst der Erhaltung und der zukunftsgerichte-

ten Weiterentwicklung des Föderalismus hohe Bedeutung zu.

Er unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen, die Zusam- #ST# 93.3416

menarbeit zwischen Bund und Kantonen zu intensivieren und

zeitgemäss auszugestalten. Dabei kommt der Frage der Mit- Interpellation Tschäppät Alexander

wirkung der Kantone im Bereich der Aussenpolitik zentrale Be- Auslieferungsverfahren

deutung zu. Diese Frage war zweifellos eines der auslösenden in Sachen Werner K. Rey

Momente für die Schaffung der Konferenz der Kantonsregie-

rungen. Werner K. Rey.

Die einzelnen Fragen können wir wie folgt beantworten: Procédure d'extradition

1. Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierungen fällt

in die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesrat

hat gegen die Schaffung dieser Konferenz nichts einzuwen-

den. Die Konferenz, die vor allem die Koordination der Kan-

tone untereinander und die Interessenvertretung der Kantone Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1993

gegenüber dem Bund erleichtern soll, kann dazu beitragen, Das Parlament ist zurzeit daran, das Vermögensstrafrecht zu

den Dialog zwischen Bund und Kantonen aufrechtzuerhalten revidieren. Eines der Hauptziele dieses Vermögensstrafrech-

und zu verbessern. Wichtig erscheint dabei dem Bundesrat tes war gemäss bundesrätlicher Botschaft die Bekämpfung

namentlich die Koordination der Tätigkeiten der Konferenz der der Wirtschaftskriminalität. Werner K Rey muss in diesem Zu-

Kantonsregierungen und des Kontaktgremiums der Kantone. sammenhang sicher als Symbolfigur, aber auch als Massstab

Letzteres hat in den vergangenen Jahren insbesondere in Zu- für die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen gesehen werden.

sammenhang mit der Neuverteilung der Aufgaben sowie im Wenn die in breiten Bevölkerungskreisen weitverbreitete Mei-

Vorfeld des EWR-Entscheids eine sehr wichtige Rolle gespielt. nung «die Kleinen hängt man, und die Grossen lässt man lau-

Es wird auch weiterhin für die Behandlung von Grundsatz- fen» nicht noch verstärkt werden soll, muss es einem Rechts-

fragen des Föderalismus in der Schweiz grosse Bedeutung staat wie dem unseren gelingen, Leute wie Werner K Rey we-

haben. nigstens vor ein Gericht zu stellen.

2. Der Bundesrat erachtet die verschiedenen Fachkonferen- In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, dem Bundesrat

zen auf Regierungsebene (Erziehungsdirektorenkonferenz, folgende Fragen zu stellen:

Sanitätsdirektorenkonferenz, Konferenz der Justiz- und Poli- 1. Ist der Bund bereit, die Bemühungen des Kantons Bern ak-

zeidirektoren, Finanzdirektorenkonferenz, Fürsorgedirekto- tiv zu unterstützen, und wenn ja, wie gedenkt er dies zu tun?

renkonferenz usw. ) sowie die von diesen eingesetzten Arbeits- 2. Bestehen bereits gewisse Unterstützungsbemühungen der

gruppen und Konferenzen auf technischer Ebene als sehr eidgenössischen Behörden? Wenn ja, welcher Art sind sie,

wichtig und nützlich. Sie ermöglichen und erleichtern die für und wie könnten sie noch ausgebaut werden?

die Lösung vieler Aufgaben unerlässliche Kooperation 3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass in solch

zwischen Kantonen und auch zwischen dem Bund und den komplexen Fragen ein einzelner Kanton auch künftig kaum

Kantonen. mehr in der Lage sein dürfte, die komplizierten und in der Re-

3. Die Konferenz der Kantonsregierungen bezweckt, die Zu- gel langwierigen und teuren Rechtshilfeverfahren selber

sammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbe- durchzuführen? Wieweit ist der Bund bereit, diesbezüglich

reich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten nicht nur Ratschläge, sondern auch entsprechende aktive

des Bundes die erforderliche Koordination und Information Hilfe zu gewähren?

der Kantone sicherzustellen. Dieser Zweck unterscheidet die 4. Welche diplomatischen Möglichkeiten stehen dem Bundes-

Konferenz deutlich vom Ständerat. Die Konferenz besteht zu- rat noch zur Verfügung, um eine Auslieferung Werner K. Reys

dem aus Regierungsvertretern der Kantone, währenddem der zu erwirken? Sind auf diplomatischer Ebene bereits Interven-

Ständerat ein Bundesorgan ist Aus der Sicht des Bundesrates tionen vorgenommen worden? Wenn ja, welche?

tangiert die Schaffung dieser Konferenz die Institution des 5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Komple-

Ständerates daher nicht grundsätzlich. Wie sich das Verhältnis xität, aber auch Emotionalität dieses Falles eine Intervention

zwischen der neugeschaffenen Konferenz der Kantonsregie- auf Ministerebene rechtfertigen würde?

rungen und dem Ständerat sowie auch anderen bereits beste- 6. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass für den Fall, dass sich

henden Institutionen entwickeln wird, hängt vor allem auch Werner K. Rey der Strafverfolgung entziehen kann, das Ver-

vom Aufgabenverständnis und von der Arbeitsweise der Kon- trauen in den Rechtsstaat Schweiz arg in Mitleidenschaft gezo-

ferenz ab. gen würde?

4. Nach Auffassung des Bundesrates sollen in einer zweiten

Reformphase neben der eigentlichen Regierungsreform wei- Texfe de l'interpellation du 23 septembre 1993

tere zentrale Elemente der Staatsleitung erneuert werden. Le Parlement procède actuellement à la révision du droit pénal

Dazu gehört auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und concernant la protection du patrimoine. L'un des principaux

Kantonen. Die Schaffung der Konferenz der Kantonsregierun- objectifs de ce droit est de combattre la criminalité économi-

gen präjudiziert diese Reformbestrebungen nicht. que, à en croire le message du Conseil fédéral. L'affaire Wer-

5. Der Bundesrat hat die Durchführung von Vernehmlassun- ner K. Rey doit être certainement considérée à cet égard

gen in einer Verordnung vom 17. Juni 1991 neu geregelt. Ei- comme un cas d'école, mais aussi comme la pierre de touche

Interpellation Tschäppät Alexander 2560 N 17 décembre 1993

permettant de juger la crédibilité du texte gouvernemental. Si trächtliche finanzielle und personelle Mittel aufgewendet wor-

on ne veut pas que l'impression fort répandue dans la popula- den, um dieses äusserst komplexe und umfangreiche Verfah-

tion selon laquelle «on condamne les petits et on laisse courir ren in Gang zu setzen. Wenn nun nach offenbar geklärter

les grands» ne se renforce encore, un Etat reconnaissant la Rechtslage der Auslieferungsvertrag Schweiz/Grossbritan-

primauté du droit comme le nôtre doit au moins faire compa- nien von 1880 angewendet werden muss, bedeutet dies für

raître des gens tels que Werner K. Rey devant la justice. den Kanton Bern - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern

A ce sujet, je me permets de poser les questions suivantes au auch von der finanziellen Belastung her - einen für einen ein-

Conseil fédéral: zelnen Kanton kaum mehr zu tragenden Aufwand, müssen

1. La Confédération est-elle disposée à soutenir activement le doch sämtliche Haupt- und Nebenakten in die englische Spra-

canton de Berne dans ses efforts et, dans l'affirmative, que che übersetzt werden, dies bei Erfolgsaussichten, die min-

compte-t-elle entreprendre à cet effet? destens im jetzigen Zeitpunkt kaum abschätzbar sind.

2. Les autorités fédérales ont-elles déjà pris des mesures dans

le sens indiqué? Dans l'affirmative, de quelle nature sont-elles Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

et comment serait-il possible de les renforcer? vom 17. November 1993

3. Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis qu'un canton livré Rapport écrit du Conseil fédéral

à lui-même ne sera plus guère en état, à l'avenir, de mener seul du 17 novembre 1993

à bien les procédures d'entraide judiciaire compliquées et, en Der Auslieferungsverkehr mit den Bahamas richtet sich nach

règle générale, longues et coûteuses qu'occasionnent des af- dem schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrag (AV) vom

faires aussi embrouillées? Dans quelle mesure la Confédéra- 26. November 1880 (SR 0.353.036.7, 0.353.916.4) sowie

tion est-elle prête, non seulement à dispenser des conseils, schweizerischerseits zudem nach dem Bundesgesetz vom

mais aussi à fournir activement l'aide requise? 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

4. De quels moyens le Conseil fédéral dispose-t-il encore sur (IRSG, SR 351.1). Danach sind die kantonalen Behörden zu-

le plan diplomatique pour obtenir l'extradition de Werner ständig, dem für Auslieferungssachen verantwortlichen Bun-

K. Rey? Est-on déjà intervenu sur ce plan? Dans l'affirmative, desamt für Polizeiwesen (BAP) zu beantragen, internationale

quelles ont été les démarches entreprises? Fahndungs- und Auslieferungsersuchen an andere Staaten

5. Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi d'avis que la complexité zu richten. Nach dem auf den Fall des Werner K Rey allenfalls

de cette affaire, avec les émotions qu'elle éveille, justifierait anwendbaren AV sind in einem Auslieferungsersuchen nicht

une intervention au niveau ministériel? bloss Verdachtsmomente zu schildern, sondern auch Beweis-

6. Le Conseil fédéral ne craint-il pas que le crédit dont jouit la mittel beizulegen. Falls ein derartiges Ersuchen gestellt wird,

Suisse en tant qu'Etat reconnaissant la primauté du droit serait obliegt es den dafür zuständigen bahamesischen Behörden,

gravement ébranlé si Werner K Rey réussissait à se soustraire darüber zu entscheiden. Damit dem Ersuchen entsprochen

à la justice? werden kann, müssen insbesondere die dem Verfolgten zur

Last gelegten Taten auch nach bahamesischem Recht straf-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, bar, im AV enthalten und die gelieferten Beweise von der Art

Caspar-Mutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, von Fel- sein, dass ein örtlicher Richter, hätte sich der Fall dort zugetra-

ten, Haering Binder, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Lederger- gen, gestützt darauf einen Haftbefehl ausstellen könnte. Ein

ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Rechsteiner, urteilsmässiger Beweis ist nicht gefordert.

Steiger Hans, Strahm Rudolf, Vollmer, Zbinden, Züger (21 ) Bis heute liegt kein kantonaler Antrag auf Stellung eines Aus-

lieferungsersuchens vor. Hingegen hat das BAP das beste-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit hende internationale Fahndungsersuchen gegenüber allen

Nachdem Werner K Rey als Angeschuldigter den Vorladun- Staaten mit Ausnahme der Bahamas aufrechterhalten. Tat-

gen der kantonalbernischen Justizbehörden im April 1992 sächlich wurde das noch am 11. September 1992 von der

keine Folge geleistet hatte, wurde er international zur Verhaf- schweizerischen Botschaft in Ottawa gegenüber den bahame-

tung ausgeschrieben. Im August 1992 konnte in Erfahrung ge- sischen Behörden bekräftigte provisorische Verhaftungsersu-

bracht werden, dass sich Werner K. Rey auf den Bahamas auf- chen bereits am 23. September 1992 zurückgezogen, nach-

hält. Daraufhin wurde Rey gestützt auf ein formelles Verhaf- dem sich herausgestellt hatte, dass die bernischen Behörden

tungsbegehren über das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) wegen der Komplexität des Falles und den sich aus dem Aus-

in Nassau verhaftet und erwartungsgemäss gegen Kaution lieferungsvertrag von 1880 ergebenden Anforderungen an

nur wenige Tage später wieder auf freien FUSS gesetzt Eine das zu liefernde Beweisdossier nicht in der Lage sein würden,

Delegation von kantonalen und eidgenössischen Justiz- und innert der im Vertrag vorgesehenen Frist von sechs Wochen

Polizeibeamten begab sich in der Folge direkt auf die Baha- seit der provisorischen Verhaftung ein formelles Ausliefe-

mas, um die rechtliche Lage abzuklären. Auf Rat von hohen rungsersuchen zu stellen.

Justizbeamten der Bahamas wurde dem Kanton Bern der Vor- Zu den einzelnen Fragen:

schlag gemacht, man sollte einstweilen auf eine Auslieferung 1.-3./6. Die Verfolgung von Vermögensdelikten fällt grund-

verzichten, damit Rey von den Bahamas ausgewiesen werden sätzlich in die Kompetenz der Kantone. Diese Zuständigkeits-

könne; ein hängiges Auslieferungsverfahren hätte nämlich ordnung wird auch durch die hängigen Revisionsarbeiten im

eine Ausweisung verunmöglicht Da zwischen der Schweiz Bereich des Vermögensstrafrechts nicht in Frage gestellt und

und den Bahamas noch nie ein Auslieferungsverfahren durch- wäre auch nicht sinnvoll. Mit Rechtshilfeverfahren entste-

geführt wurde und die Rechtslage unklar war, wurde auf eine hende Kosten sind zwangsläufig - wie alle anderen Verfah-

Auslieferung verzichtet In der Folge wiesen die Bahamas Wer- renskosten - von den Kantonen zu tragen. Für eine Ueber-

ner K Rey in die Dominikanische Republik aus, von wo er un- nahme derartiger Kosten durch den Bund fehlen die gesetzli-

verzüglich wieder auf die Bahamas zurückgeschafft wurde. Im chen Grundlagen.

Frühjahr 1993 suchte erneut eine bernische Delegation die Ba- Im vorliegenden Fall hat das BAP bereits die ersten Bemühun-

hamas auf. Dabei konnte Werner K Rey auch zu den Anschul- gen des Kantons Bern aktiv unterstützt und zu fördern ver-

digungen formell befragt werden, wobei gemäss Zeitungsbe- sucht. Nach den Wahrnehmungen dieses Amtes liegt das

richten die Verdachtsgründe gegen Rey auch nach diesen Be- Schwergewicht der Tätigkeit der Untersuchungsbehörden

fragungen bestehenblieben. bislang bei den eigentlichen Untersuchungshandlungen. Das

In der Zwischenzeit ist nun auch die Rechtslage so weit abge- BAP unterstützt nach Kräften und soweit rechtsstaatlich ver-

klärt, dass für die Bahamas als Rechtsgrundlage der Ausliefe- tretbar alle Bestrebungen, den Verfolgten den schweizeri-

rungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom schen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ein

26. November 1880 zu Anwendung käme. Dabei müsste also Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen (z. B. Fall Plumey

der formelle urteilsmässige Beweis erbracht werden, dass in Basel-Stadt) zeigt, dass durchaus Erfolgsaussichten be-

sich Werner K Rey eines Auslieferungsdelikts schuldig stehen.

machte. Nachdem das Bundesgericht vorläufig den Kanton 4./5. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die kanto-

Bern als zuständig für den Fall Rey erklärt hat, sind bereits be- nalbernischen Behörden noch nicht in der Lage sind, Unterla-

17. Dezember 1993 N 2561 Interpellation Iten Joseph

gen vorzulegen, auf welche sich ein Auslieferungsersuchen A cet égard, je pose les questions suivantes au Conseil

an die Bahamas mit Aussicht auf Erfolg stützen liesse, hätte fédéral:

eine diplomatische oder gar ministerielle Intervention zurzeit 1. Que pense-t-il du phénomène de la consommation abusive

wenig Sinn. Nachdem die Auslieferung den sichersten Weg de drogue dans les écoles de recrues?

darstellt, um den Verfolgten der schweizerischen Strafjustiz 2. A-t-on fait des enquêtes sur l'étendue du phénomène?

zur Verfügung stellen zu können, müssen die bernischen Be- 2a. Si oui, dans quelles conditions ont-elles été menées?

hörden hinsichtlich der gegenüber den bahamesischen Be- 2b. Et quels en sont les résultats?

hörden einzunehmenden Haltung eng mit dem BAP zusam- 2c. Si ce n'est pas le cas, le Conseil fédéral envisage-t-il de

menarbeiten. Die schweizerische Botschaft in Ottawa ist ihrer- mener de telles enquêtes?

seits jederzeit bereit, ihre Unterstützung bei der Suche nach ei- 3. Comment délimite-t-il les différents niveaux qui existent

ner geeigneten Lösung anzubieten. entre la consommation occasionnelle et la consommation

abusive de drogue?

Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt 4. Quelles mesures va-t-il prendre pour maîtriser la situation?

Déclaration de l'interpellateur: non satisfait 5. Entend-il prendre des sanctions particulières pour limiter la

consommation abusive de drogue dans les écoles de re-

crues?

6a. Avant de proposer l'avancement d'une recrue, cherche-

t-on à savoir si elle consomme de la drogue?

#ST# 93.3446 6b. Si elle en consomme, quelles répercussions cela a-t-il sur

son avancement?

Interpellation Iten Joseph

Drogenkonsum Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine-Aucun

in den Rekrutenschulen Schrittliche Begründung - Développement par écrit

Consommation de drogue Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

dans les écoles de recrues eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 24. November 1993

Rapport écrit du Conseil fédéral

Wortlaut der Interpellation vom 4. Oktober 1993 du 24 novembre 1993

Der Drogenkonsum junger Männer in den Rekrutenschulen Das Problem des Suchtmittelmissbrauchs ist nicht ein spezi-

sei zunehmend. Dies gibt Anlass zur Besorgnis. Wenn auch fisch militärisches, sondern ein Problem unserer Gesellschaft.

Rauchen und Alkoholkonsum an Attraktivität bei jungen Men- Wer vor seinem Eintritt in die Armee Drogen oder andere

schen einbüssen mögen, so nehmen andere Suchtmittel, Suchtmittel konsumiert und mit Abhängigkeitsproblemen zu

seien es sogenannte weiche Drogen, Designerdrogen, He- kämpfen hat, wird in der Regel auch im Militärdienst nicht vom

roin, Kokain oder der Missbrauch von Medikamenten, deren Suchtmittelkonsum lassen. Es muss aber alles darangesetzt

Platz ein. Es ist bei jungen Menschen ebenso wie bei den El- werden, die Gefahr des Neueinstiegs während des Militärdien-

tern und Verantwortlichen der Armee bekannt, dass eine er- stes in den Griff zu bekommen.

höhte Einstiegsgefahr in den Drogenkonsum in den Rekruten- Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie

schulen besteht. folgt Stellung:

Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgen- 1. Die Anforderungen der Rekrutenschule belasten die jungen

der Fragen: Armeeangehörigen unterschiedlich stark. Je nach Persönlich-

1. Wie beurteilt der Bundesrat den Missbrauch von Drogen in keitsstruktur, sozialer Herkunft und psychischer Belastbarkeit

den Rekrutenschulen? ist die Anfälligkeit, in der Rekrutenschule zu Suchtmitteln ir-

2. Gibt es Erhebungen über das Ausmass des Drogenmiss- gendwelcher Art zu greifen, grösser oder kleiner. Die beson-

brauchs in den Rekrutenschulen? deren Schwierigkeiten bei RS-Beginn, insbesondere die Inte-

2a. Wenn ja: Unter welchen Bedingungen wurden diese Erhe- grationsprobleme in einem neuen, noch ungewohnten sozia-

bungen gemacht? len Umfeld und die Angst vor dem Neuen und Unbekannten,

2b. Was ist das Resultat dieser Erhebungen? können die Versuchung einer Flucht in Suchtmittel zusätzlich

2c. Wenn nein: Beabsichtigt der Bundesrat, entsprechende fördern.

Erhebungen durchzuführen? 2. Der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Gruppe für

3. Wie grenzt der Bundesrat die verschiedenen Stufen zwi- Ausbildung im EMD hat in den Jahren 1991 und 1992 Erhe-

schen Genuss und Missbrauch von Drogen ab? bungen über den Suchtmittelmissbrauch in den Rekruten-

4. Welche Massnahmen wird der Bundesrat treffen, um die Si- schulen durchgeführt, und zwar in der Form von freiwilligen,

tuation zu meistern? anonymen Direkterhebungen mittels Fragebogen. Erfasst

5. Gedenkt der Bundesrat spezielle Sanktionen zur Einschrän- wurden Absolventen von Rekrutenschulen von Kampf-, Unter-

kung des Drogenmissbrauchs in den Rekrutenschulen anzu- stützungs- und logistischen Truppen aus allen Landesteilen.

ordnen? Die Erhebungen haben gezeigt, dass ein Zusammenhang zwi-

6a. Wird beim Vorschlagsverfahren zur Beförderung des Re- schen dem Konsum von Suchtmitteln verschiedener Art be-

kruten das Suchtverhalten geprüft? steht: Wer bezüglich Betäubungsmittelkonsum über dem

6b. Welche Auswirkungen hat ein allfälliger Drogenmiss- Durchschnitt liegt, konsumiert auch in überdurchschnittli-

brauch auf die Beförderung? chem Mass andere Suchtmittel wie Alkohol, Nikotin und Medi-

kamente (Psychopharmaka). Art und Ausmass des Suchtmit-

Texte de l'interpellation du 4 octobre 1993 telkonsums werden von verschiedenen Faktoren (Berufsbil-

La consommation de drogue augmente, dit-on, dans les éco- dung, soziale Herkunft usw.) beeinflusst

les de recrues. Le phénomène est préoccupant Si la consom- In bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln im engeren

mation d'alcool et de tabac a pu perdre de son attrait chez les Sinn gaben 10 Prozent der befragten Rekruten an, in der Re-

jeunes, la consommation d'autres substances engendrant la krutenschule regelmässig, d. h. täglich oder mehrmals wö-

dépendance, telles que les drogues dites douces, les drogues chentlich Drogen, konsumiert zu haben; 20 Prozent sprachen

de synthèse, l'héroïne et la cocaïne, mais aussi la consomma- von gelegentlichem Drogenkonsum. In der weitaus überwie-

tion abusive de médicaments, ont pris le relais. Les adoles- genden Zahl der Fälle handelte es sich dabei um sogenannte

cents, les parents et les cadres de l'armée savent que les jeu- «weiche» Drogen (Haschisch, Marihuana).

nes risquent plus que jamais de se mettre à consommer de la 3. Die verschiedenen Stufen des Uebergangs von gelegentli-

drogue à l'école de recrues. chem zu gewohnheitsmässigem Drogenkonsum und zu Miss-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Tschäppät Alexander Auslieferungsverfahren in Sachen Werner K. Rey

Interpellation Tschäppät Alexander Werner K. Rey. Procédure d'extradition

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3416

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.12.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 2559-2561

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Ref. No 20 023 556

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