Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3329 KI-generiert

Federal Council IT Outsourcing Policy Review

Geschäftsnummer VPB 93-3329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council was asked to consider outsourcing IT services and to draw conclusions from past projects. The Council indicated that outsourcing was being examined and used as a provisional solution to maintain flexibility in IT policy, covering specific areas like expertise, consulting, personnel, and technical support. They concluded that a global outsourcing strategy was becoming the trend, which would inform future IT policy by considering cost, quality, appropriateness, and transparency of investments while addressing security, coordination, technological advancements, and human resource needs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 663 OR, Art. 21 cpv. 1 lett a LIFD, Art. 22 cpv. 1 LIFD, Art. 7 cpv. 1 LAID, Art. 24 Bst, Art. 24 lett h LIFD; Federal Council IT Outsourcing Policy Review: The Council indicated that outsourcing was being examined and used as a provisional solution to maintain flexibility in IT policy, covering specific areas like expertise, consulting, personnel, and technical support. They concluded that a global outsourcing strategy was becoming the trend, which would inform future IT policy by considering cost, quality, appropriateness, and transparency of investments while addressing security, coordination, technological advancements, and human resource needs.

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen Outsourcing Kapitalertragssteuer Sicherheitsleistung Personalpolitik Investitionspolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 DBG

Cited in the context of the exemption of income from participations, which is relevant to the discussion on tax loss compensation.

Art. 70 DBG

Cited in the context of the exemption of income from participations, which is relevant to the discussion on tax loss compensation.

Art. 52 DBG

Cited regarding provisional or definitive tax consideration of losses from foreign permanent establishments.

Art. 6 DBG

Cited regarding provisional or definitive tax consideration of losses from foreign permanent establishments.

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Volltext

14. März 1995 N 609 Motion Bührer Gerald

#ST# 94.3256 stützung. Der Umfang dieser Auslagerung entspricht etwa ei-

nem Viertel des jährlichen Informatikbudgets der allgemeinen

Interpellation Bührer Gerold Bundesverwaltung.

2. Die bisher gemachten Erfahrungen bei der Vergabe von In-

Outsourcing von EDV-Leistungen formatikleistungen sind in den einzelnen Bereichen der Ver-

Informatique. Sources extérieures waltung sehr unterschiedlich, aber sie erlauben die Feststel-

lung, dass die Tendenz dahin geht, eine globale Outsourcing-

Strategie festzulegen. Diese globale Strategie findet Eingang

in die Informatikpolitik der Bundesverwaltung und erlaubt,

über das Outsourcing von Leistungen zu entscheiden, unter

Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1994 Berücksichtigung von Kosten, Qualität, Angemessenheit und

Seit einigen Jahren hat sich in der Privatwirtschaft der Trend Transparenz der Investitionen, welche den verschiedenen Be-

verstärkt, EDV-Hard- und Softwareaufgaben extern unter Aus- reichen der Verwaltung dient und welche die neuen Anforde-

nützung des Wettbewerbs zu vergeben. Auch bei der öffentli- rungen der Informatikpolitik der Bundesverwaltung berück-

chen Hand sind teilweise solche Schritte mit Erfolg vollzogen sichtigt, d. h. die Informatiksicherheit, die Informatikkoordina-

worden. tion, die neuen Entwicklungen im Bereich der Informatiktech-

In Anbetracht der erwähnten Tendenzen wird der Bundesrat nologie, die Anpassung der personellen Ressourcen an die

um die Beantwortung derfolgenden Fragen ersucht: wirklichen längerfristigen Bedürfnisse.

1. Wie werden die Möglichkeiten für das Outsourcing von In-

formatikleistungen in einzelnen Bereichen der Bundesverwal- Le président: M. Bührer Gerold renonce à prendre la parole.

tung beurteilt?

2. Welche Schlussfolgerungen können aus bisher durchge-

führten EDV-Outsourcing-Projekten gezogen werden?

#ST# 93.3329

Texfe de l'interpellation du 16 juin 1994

Depuis quelques années, on observe dans les entreprises pri-

vées une tendance croissante àfaire exécuter les travaux infor-

Motion Bührer Gerold

matiques (matériel et logiciel) par des prestataires externes, Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung

en confiant les mandats au plus offrant et en faisant ainsi jouer verbundener Unternehmen

pleinement la concurrence. Les pouvoirs publics ont eux aussi

adopté ce genre de procédures, avec succès.

Imputation fiscale des pertes

Dès lors, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions et des bénéfices des holdings

suivantes:

1. Quelles possibilités voit-il, dans les différents domaines de

l'administration, de confier les mandats informatiques à l'exté-

rieur?

2. Quelles conclusions peut-il tirer des expériences faites Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1993

jusqu'à présent sur ce modèle? In seiner Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ableh-

nung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat angekündigt,

in einem zweiten Massnahmenpaket gezielte Entlastungen im

Mitunterzeichner-Cosignataires:M\er\spacb, Bonny, Dettling, Bereich der Unternehmensbesteuerung vorzuschlagen. Der

Eymann Christoph, Fischer-Seengen, Giger, Heberlein, Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Anschlusspro-

M iesch, Stam m Luzi (9) gramms durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG) für die in einer Gruppe (Holding)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit zusammengefassten Unternehmen die Möglichkeit der

Eine zunehmende Anzahl privater und öffentlicher Institutio- steuerlichen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten einzu-

nen ist bestrebt, die Ressourcen vermehrt auf die eigentlichen führen.

Kernaufgaben zu konzentrieren. Bezüglich der Informatik hat

dies zur Folge, dass man sich einerseits auf die Informations- Texte de la motion du 17 juin 1993

nutzung, andererseits auf die Erarbeitung von Konzepten so- Dans son message sur le programme consécutif au rejet de

wie die Definition der benötigten Leistungen und das Control- l'Accord EEE, le Conseil fédéral a annoncé qu'il pendrait des

ling konzentriert Die Hardware und der technische Betrieb, dispositions pour alléger la charge fiscale des entreprises,

das Netz und die Bereitstellung der Software werden dagegen dans un deuxième train de mesures. Il est invité à modifier la

ganz oder in Teilen an Dritte vergeben. Dadurch wird sicherge- loi sur l'impôt fédéral direct (LIFO) dans le cadre du pro-

stellt, dass die laufend notwendigen Anpassungen an den gramme précité, de manière à permettre aux entreprises re-

technologischen Wandel optimal und zeitgerecht wahrge- groupées en holding d'imputer au niveau fiscal leurs pertes

nommen werden können und der Nutzen der Benutzer ver- et leurs bénéfices.

bessert wird. Die fixen Investitionen entfallen grossenteils, die

laufenden Aufwendungen werden flexibler und geringer. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry,

Durch Outsourcing der Informatikinfrastruktur und Bezug der Baumberger, Bezzola, Bonny, Cavadini Adriano, Cincera, Co-

Information «aus der Steckdose» kann das Kosten-Nutzen- lumberg, Comby, Couchepin, Dettling, Engler, Fischer-Seen-

Verhältnis der Verwaltung erhöht werden. gen, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-

Michel, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Loeb François,

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Miesch, Mühlemann, Pini, Raggenbass, Scheidegger,

vom 31. August 1994 Spoerry, Suter, Tschopp, Vetterli, Wyss Paul (33)

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 31 août 1994 Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Die Auslagerung gewisser Informatikressourcen wird ge- In beinahe sämtlichen massgeblichen Industriestaaten ist es

genwärtig untersucht Die aktuelle Praxis der Bundesverwal- konzernverbundenen Unternehmen - d. h. solchen, welche

tung in diesem Bereich besteht darin, das Outsourcing im durch eine Obergesellschaft wirtschaftlich beherrscht wer-

Sinne einer provisorischen Lösung zu benützen, welche es er- den -, gestattet, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrech-

möglicht, eine genügende Flexibilität in ihrer Informatikpolitik nen. Die fehlende Möglichkeit im schweizerischen Steuer-

aufrechtzuerhalten, indem punktuell Leistungen in vier Berei- recht stellt einen bedeutenden Standortnachteil dar und er-

chen abgedeckt werden: Erwerb von spezifischem Know- schwert insbesondere die Finanzierung der in einer Unter-

how, Beratung, personelle Kapazitäten und technische Unter- nehmensgruppe anfallenden Restrukturierungsaufgaben.

Motion Bührer Gerald 610 N 14 mars 1995

Die jetzige Regelung ist mit der immer wieder erklärten wirt- träge freistellen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen und

schaftspolitischen Zielsetzung, den Strukturprozess in der Sanierungsbeiträge zugunsten von Tochtergesellschaften

Wirtschaft zu begünstigen statt zu behindern, nicht mehr ver- zulassen.

einbar. Sie führt darüber hinaus in der Steuerpraxis zu allge- Der Unternehmensstandort Schweiz kann - wie dies aus der

meinen, verunsichernden Abgrenzungsfragen. bereits erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme zu den

Motionen Ruesch und Cavadini Adriano hervorgeht - mit an-

Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates deren Massnahmen effizienter gefördert werden. Der Bundes-

vom 20. September 1993 rat ist aber bereit, das Anliegen im Rahmen der bereits zugesi-

Rapport écrit du Conseil fédéral cherten Überprüfung der Unternehmensbesteuerung weiter-

du 20 septembre 1993 zuverfolgen.

Das vom Motionär formulierte Ziel ist mit demjenigen iden-

tisch, das in Ziffer 8 der Motion von Herrn Ständerat Ruesch Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vom 9. Juni 1992 (92.3208) sowie mit der gleichlautenden Mo- Déclaration écrite du Conseil fédéral

tion von Herrn Nationalrat Cavadini Adriano vom 10. Juni 1992 Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

(92.3212) angestrebt wurde. wandeln.

Obschon die neun Punkte umfassenden Motionen Ruesch

und Cavadini Adriano überwiesen worden sind, muss auf die Bührer Gerald (R, SH): Sie gehen sicher mit mir einig, dass

ablehnende Haltung des Bundesrates zu Punkt 8 («Möglich- sich unser Land seit einigen Jahren erheblich gewachsenen

keit der Gewinn- und Verlustrechnung bei holdingverbunde- Herausforderungen gegenübersieht Das sehen Sie an den

nen Gesellschaften») hingewiesen werden. Die seinerzeitigen verschiedensten wirtschaftlichen Statistiken.

bundesrätlichen Ausführungen sind denn auch bezüglich der Sie gehen wahrscheinlich auch mit mir einig, dass es nichts

vorliegenden Motion weiterhin gültig: bringt, sich immer nur zu fragen, was noch Schlimmeres kom-

«Dieser Punkt der Motion ist offensichtlich von einem Entwurf men werde, sondern wir müssen uns fragen, was wir selbst tun

zu einer EG-Richtlinie beeinflusst worden, wonach der Hei- können, um die Standortqualität unseres Landes und somit

matstaat eines international tätigen Unternehmens Verluste, die Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ver-

die in ausländischen Tochtergesellschaften und Zweignieder- bessern.

lassungen (Betriebsstätten) erlitten wurden, steuerlich be- Mit meiner Motion verlange ich die Möglichkeit des Gewinn-

rücksichtigen müsste. Damit sollen insbesondere Überbe- und Verlustausgleichs für die in einem Unternehmensver-

steuerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe verhindert bund, seien es Klein-, Mittel- oder Grossunternehmen, zusam-

werden. Der als Vorbild herangezogene Entwurf zu einer EG- mengefassten Unternehmungen, und zwar im Inland, nicht

Richtlinie ist unseres Erachtens noch ungenügend diskutiert grenzüberschreitend.

worden. Ernüchternd ist ebenfalls die Feststellung, dass der Es nützt nichts, wenn wir nur ein Klagelied anstimmen - vor al-

fragliche EG-Entwurf eine der wichtigsten Ursachen internatio- lem jetzt auf dem Hintergrund der jüngsten massiven Wäh-

naler Überbesteuerungen übersieht Es handelt sich um das rungsturbulenzen -, sondern wir müssen die zentralen Stand-

Recht eines jeden Tochter- oder Betriebsstättestaates, stets ortfaktoren stärken; das sind neben den Steuern zweifellos der

den auf seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinn zu besteuern, Technologietransfer, die Infrastruktur, die Ausbildung usw.

und zwar ungeachtet des von der betreffenden Unterneh- Was können wir tun, um noch mehr Muskelkraft im internatio-

mensgruppe effektiv erzielten Gewinnes. Nur ein umfassen- nalen Standortwettbewerb zu haben?

des, von allen beteiligten Staaten akzeptiertes Konzernsteuer- 1. Ich will keine Steuergeschenke. Ich habe das in der Begrün-

recht (konsolidierte Bilanz- und Erfolgsrechnung) würde es in dung klipp und klar geschrieben. Es geht mir nicht darum, in

Wirklichkeit ermöglichen, jegliche Art von Überbesteuerung dieser dringlichen Unternehmenssteuerrevision per saldo

zu vermeiden. Es wäre zweifellos kontraproduktiv, wenn die Steuergeschenke zu haben. Aber ich will in dieser Frage

Schweiz diesbezüglich eine Pionierleistung erbringen wollte. Spiesse, die gleich lang sind wie jene von beinahe sämtlichen

Die geforderte Massnahme muss aber auch im Lichte des Ländern um uns herum.

herrschenden Steuersystems abgelehnt werden. Da in der 2. Ich will nicht, dass Gewinne und Verluste grenzüberschrei-

Schweiz bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von tend verrechnet werden können. Ich habe dem Bundesrat be-

Werteinbussen auf Beteiligungen und Sanierungsbeiträgen reits nach der schriftlichen Beantwortung gesagt, dass seine

im Vergleich zu den meisten OECD-Staaten eine grosszügige Beantwortung an meiner Motion vorbeigeht Ich habe dem De-

Praxis existiert, wäre es völlig verfehlt, wenn man darüberhin- partement kürzlich noch einmal mitgeteilt, dass ich keine

aus auch Verluste der Tochtergesellschaften berücksichtigte, grenzüberschreitende Verrechnung will, weil ich weiss, dass

die bloss in der Tochtergesellschaft erwirtschaftete, nicht aus- das gar nicht möglich wäre, sondern dass lediglich bei Unter-

geschüttete Gewinne schmälern und somit keinen Abschrei- nehmen im Inland der Gewinn und der Verlust zusammen be-

bungsbedarf der betreffenden Beteiligungen auslösen. Das trachtet wird.

herrschende Steuersystem lässt es jedoch zu, dass in bezug Zur Begründung: Wie gesagt, beinahe sämtliche massgebli-

auf ausländische Betriebsstätten Verluste provisorisch oder chen Länder - zumindest jene, mit denen wir im Konkurrenz-

unter Umständen definitiv vom Sitzstaat steuerlich berücksich- kampf stehen, wie Deutschland, England, Frankreich, die

tigt werden, was denn auch in den Artikeln 6 und 52 DBG aus- USA, Holland usw. - kennen diese Regelung längstens. Es ist

drücklich geregelt wurde. auch vernünftig, wir haben die Gruppenbesteuerung bei der

Die von den Motionären geforderte Verlustverrechnung im Mehrwertsteuer ja bereits eingeführt

Konzern ist rechtlich nicht zu verwirklichen, solange kein um- Bei der Antwort, die der Bundesrat gegeben hat, muss ich Kor-

fassendes internationales Konzernsteuerrecht besteht Es ist rekturen anbringen. Im Gegensatz zu den Aussagen in den

ferner zu bedenken, dass die Beteiligungserträge gemäss den schriftlichen Ausführungen gibt es keinen Verlust von Steuer-

Artikeln 69 und 70 DBG bereits freigestellt werden und dass substrat ans Ausland.

zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unseres Landes als Zweitens stimmt es nicht, wie oft behauptet wird, dass die

Holdingstandort zunehmend die Freistellung von Kapitalge- Praxis in der Schweiz im Zusammenhang mit Werteinbussen

winnen auf Beteiligungen gefordert wird, was unweigerlich auf Beteiligung oder der Behandlung von Sanierungsbeiträ-

dazu führen würde, dass alle Erträge, Gewinne und Verluste gen im internationalen Vergleich so ist, dass dieser Gewinn-

im Zusammenhang mit Beteiligungen steuerlich irrelevant und Verlustausgleich in der Schweiz nicht notwendig wäre.

würden. Das Ziel der Motionäre erweist sich daher auch aus Das ist schlichtweg nicht der Fall. Es ist zwar zutreffend, dass

diesem Grunde als unhaltbar.» wir da und dort grosszügigere Regelungen haben, aber auf

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des der anderen Seite haben wir dafür die wirtschaftliche Doppel-

Motionärs, wonach es in beinahe sämtlichen massgeblichen besteuerung, welche die meisten Länder wiederum nicht

Industriestaaten den konzerngebundenen Unternehmen ge- kennen.

stattet sei, Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen, Es ist nicht so, wie in der Antwort des Bundesrates suggeriert

auf Länder nicht zutrifft, die, wie die Schweiz, Beteiligungser- wird, dass Sanierungsbeiträge steuerlich sehr privilegiert sind,

14. März 1995 N 611 Motion Bührer Gerold

im Gegenteil: In den meisten Fällen fällt bei den zu sanieren- Gewinnbesteuerung bei den ausbezahlten, bei den verteilten

den Gesellschaften dieser Sanierungsbeitrag als ausseror- Gewinnen. Deswegen hat die Gewinndefinition nach Steuer-

dentlicher Ertrag an. Es ist auch nicht so - ich muss das leider recht bei uns einen ganz anderen Charakter. Deswegen kann

sagen -, dass bei Erträgen aus Beteiligungen und Veräusse- man jetzt nicht sagen: Die anderen europäischen Länder ma-

rungen die Schweiz eine signifikant bessere Regelung hätte chen das auch.

als wichtige andere Länder; es stimmt schlichtweg nicht 3. Mir ist klar: Wenn es in Richtung Europa geht, braucht es

Wir sind uns alle einig, dass der Kuchen weltweit leider nicht eine Harmonisierung der Steuererfassung und der Bemes-

mehr so wächst wie in den sechziger und siebziger Jahren. sungsgrundsätze. Aber es braucht eine Harmonisierung des

Tatsache ist, dass immer mehr Länder versuchen, auch im Be- ganzen Unternehmenssteuerrechts mit der EU. Man kann na-

reich der Steuern wettbewerbsfähiger zu werden. Ich meine, türlich nicht jetzt einen einzelnen Punkt, der Vorteile bringt, aus

als gute Patrioten können wir nicht zulassen, dass multinatio- dem europäischen Recht übernehmen, aber die ganze übrige

nale Unternehmungen ihre Standorte ins Ausland verlagern, Erfassungsmethodik und die Gewinnberechnungsmethodik

nur weil wir hier unsere Hausaufgaben nicht erledigen. Es geht des europäischen Unternehmenssteuerrechts nicht überneh-

also nicht darum, langfristig dem Staat Steuermittel wegzu- men und das schweizerische Steuerrecht beibehalten. Nur

stehlen, sondern darum - ich bin restlos davon überzeugt -, diesen einzelnen Punkt herauszunehmen bedeutete, bei uns

die Steuerkraft unseres Landes schliesslich zu stärken. Wenn einen Fremdkörper einzufügen. Es wäre falsch, es ist ein Rosi-

wir hier steuerlich das gleiche oder noch etwas Besseres an- nenklauben aus dem Kuchen, man muss die anderen Punkte

bieten, dann erhalten wir neue Niederlassungen, neue Ansied- auch übernehmen.

lungen, dann erhalten wir neue Steuerkraft. Es gibt im europäischen Unternehmenssteuerrecht nicht nur

Die Statistik der Nationalbank zeigt, dass die Auslandinvesti- Rosinen, sondern auch einige bittere Pillen. Es gibt eine viel

tionen in unserem Land, wie Sie wissen, von der Grössenord- grössere Transparenz, viel mehr Druck in Richtung auf eine -

nung 4 bis 6 Milliarden Franken 1993 auf unter null zurückge- etwas journalistisch ausgedrückt - gläserne Bilanz, viel mehr

fallen sind. Wenn Sie hinter die Zahlen sehen, dann erkennen Druck in Richtung auf die Steuererfassungstransparenz und

Sie, dass sehr viele Holdinggesellschaften mit internationa- auf die Gewinntransparenz. Deswegen scheint mir das viel zu

len Verflechtungen entweder nicht mehr in die Schweiz kom- früh; es ist ein Fremdkörper. Ich verneine nicht, dass es in

men oder - was mich sehr bedrückt - daran sind, Herr Bun- diese Richtung gehen wird, aber bitte bei einer Harmonisie-

desrat, ihre Sitze zu verlegen. Beispiele kennen Sie sicher, rung des gesamten Unternehmenssteuerrechts mit Europa!

wir können sie nicht auf den Tisch legen, aber die Ansiedlung Wenn wir jetzt diese Motion annehmen, zwingen wir den Bun-

einer ganz grossen Holding, die wir in die Schweiz hätten desrat, ein zusätzliches Steuerschlupfloch zu öffnen. Im euro-

holen können, ist beispielsweise nicht zuletzt an dieser Be- päischen Steuerrecht ist das kein Schlupfloch, weil eine ganz

stimmung gescheitert andere Philosophie Anwendung findet

Man kann argumentieren, wir seien nicht in der EU und hätten Ich bitte Sie, diese gefährliche Motion abzulehnen.

folglich den Nachteil des Dividendensteuersockels und ande-

res mehr zu akzeptieren. Das stimmt, man kann argumentie- Stich Otto, Bundesrat: Zu allererst möchte ich Herrn Bührer

ren, weil wir nicht in der EU seien, hätten wir sämtliche Nach- danken, dass er mindestens erklärt hat, er möchte keine

teile einfach zu akzeptieren. Aber diese Haltung bringt uns Steuergeschenke. Vielleicht erwartet er nicht unbedingt Ge-

nicht weiter. schenke, aber dass man auf die Steuern verzichtet Das weiss

Herr Bundesrat, auch in der Antwort zur Motion Collier im man nicht so genau.

Ständerat lenkt der Bundesrat von dem ab, was wir tun kön- Ich bin auch sehr froh, dass er gesagt hat, er denke hier nicht

nen. Mit der Gewinn- und Verlustverrechnung können wir ein an die Gewinnverschiebung Inland/Ausland. Es ist richtig: Wir

Instrument schaffen, das in Zukunft verhindert, dass ein Unter- sind vor allem von diesem Tatbestand ausgegangen, weil wir

nehmensverbund, der insgesamt etwa einen Verlust von 5 Mil- auch angenommen haben, die Konzerne seien heute in aller

lionen Franken erlitten hai, massiv Steuern zahlen muss, nur Regel international. Das ist der Grund, weshalb wir das Ge-

weil ein einzelnes Unternehmen vielleicht 10 Millionen Fran- wicht speziell darauf gelegt haben.

ken Gewinn hat, obwohl es wirtschaftlich und juristisch in die- Aber auch bei rein nationalen Konzernen ist die Gewinn- und

sem Verband zusammengefasst ist Verlustverrechnung heute trotzdem ausgeschlossen. Diebun-

Ich ersuche Sie: Geben wir heute ein psychologisches Signal desrätliche Antwort bezieht sich nicht nur auf internationale,

an die Wirtschaftsfront, dass die Politik bereit ist, die härtere sondern auch auf rein schweizerische Konzerne.

Auseinandersetzung um den Standort Schweiz im posiliven Auch das schweizerische Aktienrecht kennt keine konzern-

Sinne mitzutragen! Stimmen Sie meiner Motion zu! rechtliche Betrachtungsweise, mit der einzigen Ausnahme der

Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung ge-

Strahm Rudolf (S, BE): Ich möchte Sie bitten, diese Motion ab- mäss Artikel 663 OR. Davon abgesehen fehlt zivilrechtlich ein

zulehnen, und möchte Sie sehr davor warnen, diesen einzel- Konzernrecht vollständig. Ein für das Recht der direkten

nen Punkt herauszubrechen und zu regeln, und zwar aus drei Steuern massgebender Konzernbegriff müsste sich jedoch

Gründen: auf einen gefestigten zivil- oder aktienrechtlichen Konzernbe-

1. Herr Bührer Gerold, unzählige Firmen-sie sind in der Stati- griff abstützen können.

stik enthalten, ich habe die Zahlen nicht vor mir - sind unter Trotzdem sind wir bereit, die Motion als Postulat entgegenzu-

dem Dach einer Holding. Im Rahmen einer Holding könnte nehmen, müssen allerdings auch darauf hinweisen, dass man

eine Firma immer irgendwo bei einer Tochter oder bei einer nicht nur das Konzernrecht anpassen muss, sondern letztlich

Teilfirma der Holding einen Verlust organisieren und dann den auch die Steuergesetze. Heute und in der letzten Session ha-

Gewinn verrechnen. Das führt zu unsäglichen Schlupflöchern ben Sie es verpasst, beispielsweise das Bundesgesetz über

und Ausweichmöglichkeiten, zu legalen Steuerumgehungen, die direkte Bundessteuer anzupassen, zur proportionalen Be-

die aber faktisch Steuerhinterziehungen gleichkommen. Des- steuerung überzugehen. Wenn man ein Steuergesetz hat, das

wegen ist bereits die ganze Besteuerungsphilosophie - die die Schaffung von Reserven bevorteilt, ist es nicht sehr sinn-

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten in der ganzen Hol- voll, wenn man nachher diese Reserven unversteuert weiter-

ding - problematisch. geben muss, sei es in eine andere Stadt, in eine andere Ge-

2. Das ist der wichtigste Punkt - Sie haben zu Recht darauf meinde, in einen anderen Kanton oder gar ins Ausland. Ganz

hingewiesen -: In Europa besteht tendenziell diese Verrech- abgesehen davon, dass die proportionale Besteuerung ohne-

nungsmöglichkeit innerhalb der Holding, aber, Herr Bührer, hin sinnvoll wäre und natürlich mithelfen würde, Leute einzu-

Sie haben eines nicht gesagt, und das muss hier auch ge- sparen, denn die Kontrolle wird einfacher.

sagt werden: Europa hat eine ganz andere Philosophie der Es braucht also verschiedenes, wenn man hier etwas tun will,

Unternehmensbesteuerung, indem nämlich die Gewinne viel und man sollte auch mithelfen, an anderen Orten etwas zu lei-

früher - es gibt Ausnahmen, aber ich sage es schematisch -, sten. Im Konzern- oder im Holdingrecht haben wir ohnehin auf

vor der Verteilung, besteuert werden. Die schweizerische Phi- Anfang dieses Jahres Erleichterungen geschaffen, die zu

losophie der Unternehmensbesteuerung ist eigentlich die Steuerausfällen führen. Es sind keine Steuergeschenke, aber

Postulat Pini 612 N 14 mars 1995

der Bund nimmt ungefähr 150 Millionen Franken im Jahr weni- Schriftliche Begründung - Motivazione scritta -

ger ein. Développement par écrit

Ich bitte sie also, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Pur ritenendo che un numero non indifferente di beneficiari

AVS sono già esentati fiscalmente, perché non raggiungono

Abstimmung - Vote i limiti fissati federalmente e cantonalmente per i doveri rela-

Für Überweisung der Motion 81 Stimmen tivi al singolo contributo fiscale, lo scrivente deputato federale

Dagegen 44 Stimmen ritiene socialmente opportuna la misura richiesta e sottopo-

sta a studio per una sua applicazione da parte del Consiglio

federale.

Trattandosi di un beneficio assicurativo di base, cresciuto in di-

ritto negli anni cosiddetti attivi, sia per l'uomo, sia per la donna

#ST# 93.3345 e considerando che tale prestazione non sempre riesce a col-

mare le esigenze finanziarie di vita per il superstite o per i su-

Postulat Pini perstiti, la misura proposta, in pratica, non dovrebbe essere

AHV-Renten. Steuerbefreiung solo «declaratoria» ma avere una finalità sostanziale.

Postulato Pini Considerando, in particolare, che molti beneficiari hanno già

Esenzione fiscale per prestazioni AVS pagato il loro contributo fiscale negli anni attivi per beneficiare

dell'assicurazione AVS, ritengo politicamente e fiscalmente

Postulat Pini corretto esentare in via legislativa queste prestazioni sociali as-

Prestations AVS. Non-imposition fiscale sicurative di base, tenendo, inoltre, conto del rilievo fatto al

punto 3 del postulato.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 20. September 1993

Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993 Risposta scritta del Consiglio federale

Der Postulant ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit zu prü- del 20 settembre 1993

fen, ob nicht die AHV-Renten von der Steuer befreit werden Rapport écrit du Conseil fédéral

könnten. du 20 septembre 1993

Dabei ist namentlich zu berücksichtigen: 1. In base al vigente decreto concernente l'imposta federale

1. die stetig steigende Zahl der Rentenbezügerinnen und -be- diretta (art 21 cpv. 1 lett a LIFD) e alla nuova legge federale

züger, die während ihres Arbeitslebens einer Tätigkeit nach- sull'imposta federale diretta (art 22 cpv. 1 LIFD), che entrerà

gingen, die hohe Steuern einbrachte; in vigore il 1 ° gennaio 1995, le prestazioni dell'AVS sono impo-

2. die gegenwärtige Wirtschaftskrise, die auch den sozialen nibili. La stessa regolamentazione è prevista anche nella legge

Rahmen tangiert; federale sull'armonizzazione delle imposte dirette dei Cantoni

3. die Notwendigkeit, die Personen, die Ergänzungsleistun- e dei Comuni (art 7 cpv. 1 LAID), in vigore dal 1° gennaio

gen erhalten (die den Vorschriften von Art 24 Bst h DBG nicht 1993. Il Parlamento, che ha votato queste due leggi il 14 di-

unterliegen), und die anderen Rentenbezügerinnen und -be- cembre 1990 dopo sette anni di discussioni, si è quindi

züger gleich zu behandeln. Dies kann erreicht werden, indem espresso per il mantenimento del principio dell'imposizione

für letztere ein bestimmter Mindestanteil der Renten von den del reddito totale, principio determinante nel diritto tributario

Steuern befreit wird. svizzero. Tale principio stabilisce che, di regola, tutti gli ele-

menti del reddito fanno parte del reddito imponibile e devono

Testo del postulato del 18 giugno 1993 dunque essere tassati come tali. Soltanto così può essere ap-

II sottoscritto deputato federale, propone al lodevole Consiglio plicato in modo appropriato il principio dell'imposizione se-

federale tramite questo postulato, di studiare la possibilità di condo il rendimento economico come indica l'articolo 4 della

esentare fiscalmente i beneficiari delle prestazioni AVS. Te- costituzione.

nuto conto in particolare: 2. Conformemente a questi riconosciuti principi dell'imposi-

1. del numero sempre più importante di persone beneficiane e zione, le prestazioni dell'AVS sono quindi proventi che devono

che hanno svolto, a suo tempo, attività lucrative fiscalmente ri- essere dichiarati dai rispettivi beneficiari ed essere tassati. Ciò

levate; è tanto più giustificato se si pensa che molti beneficiari del-

2. dell'attuale situazione di diffusa crisi congiunturale che in- l'AVS dispongono pure di altri redditi, per cui sono senz'altro in

cide anche il quadro sociale; grado di pagare le loro imposte come qualsiasi altro contri-

3. della necessità di porre a un livello di equità di trattamento buente.

coloro che fruiscono di prestazioni completar! (quest'ultime 3. Considerando coloro che beneficiano di un reddito minimo

esenti a norma dell'ari 24 let h LIFO), in particolare conce- dell'AVS, il Parlamento ha tuttavia previsto un'innovazione alla

dendo a tutti i beneficiari di rendite AVS un determinato reddito sopracitata legge sull'armonizzazione fiscale (LAID, LIFD). In-

minimo non imponibile. fatti, i proventi ricevuti in virtù della legislazione federale sulle

prestazioni complementari all'assicurazione per la vecchiaia, i

Texte du postulat du 18 juin 1993 superstiti e l'invalidità, sono dichiarati espressamente esenti

Le député fédéral soussigné propose au Conseil fédéral par le da imposta (art 24 lett h LIFD; art 7 cpv. 4 lett k LAID). L'e-

présent postulat d'examiner la possibilité d'accorder une exo- senzione è dunque prevista dalla legge nei casi in cui essa è

nération fiscale aux bénéficiaires des prestations de l'AVS, en giustificata per ragioni sociali. Le condizioni economiche di

tenant compte en particulier: numerose persone che beneficiano delle prestazioni dell'AVS

1. du nombre toujours plus important de personnes qui béné- sono però buone, per cui non esiste alcun valido motivo per ri-

ficient de ces prestations après avoir exercé une activité lucra- nunciare all'imposizione di questi proventi. Di conseguenza,

tive soumise à l'impôt; l'esenzione generale delle rendite AVS proposta dal postulato

2. de la crise conjoncturelle diffuse qui sévit actuellement et non sarebbe oggettivamente giustificata e comporterebbe

qui frappe aussi le cadre social; una notevole diminuzione del gettito fiscale.

3. de la nécessité d'accorder une égalité de traitement aux

personnes qui touchent des prestations complémentaires Schriftliche Erklärung des Bundesrates

(lesquelles sont exemptées d'impôt en vertu de l'art 24 let h Dichiarazione scritta del Consiglio federale

LIFO), en concédant en particulier à tous les bénéficiaires de Déclaration écrite du Conseil fédéral

rentes AVS un revenu minimum non imposable. II Consiglio federale propone di respingere il postulato.

Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Keine - Nes- Pini Massimo (R, TI): Je sais très bien, Monsieur le Conseiller

suno-Aucun fédéral, qu'il y a un refus de la part du Conseil fédéral, mais je

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bührer Gerold Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verbundener

Unternehmen

Motion Bührer Gerold Imputation fiscale des pertes et des bénéfices des holdings

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3329

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.03.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 609-612

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Ref. No 20 025 422

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