Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3311 KI-generiert

Infrastructure Outside Building Zones: Land Use Planning Amendment

Geschäftsnummer VPB 93-3311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a motion to amend land use planning law to allow infrastructure for developing building zones to be located outside those zones. The current law prevents connecting building zones via land outside of them, which can lead to inefficient land use, increased costs, and obstacles to development, even when sensible solutions would involve crossing non-building zones. The court considered that while the principle of not burdening non-building zones with infrastructure is sound, exceptions are necessary for practical reasons and to avoid nonsensical outcomes. The motion proposed allowing cantons to permit such infrastructure if it serves efficient land use and does not contradict other land use planning objectives.

Legislator-Regeste

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Art. 24 RPG, Art. 24 LAT, Art. 22 Absatz, Art. 24 Absatz, Art. 22 al. 2 let. a RPG; Infrastructure Outside Building Zones: Land Use Planning Amendment: The current law prevents connecting building zones via land outside of them, which can lead to inefficient land use, increased costs, and obstacles to development, even when sensible solutions would involve crossing non-building zones. The court considered that while the principle of not burdening non-building zones with infrastructure is sound, exceptions are necessary for practical reasons and to avoid nonsensical outcomes. The motion proposed allowing cantons to permit such infrastructure if it serves efficient land use and does not contradict other land use planning objectives.

Schlagwörter

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Zonenplanänderung Freihaltezone Erschliessung Baubewilligung Planungskosten Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

The motion proposes amending this article to allow for exceptions in equipping building zones.

Art. 22 al. 2 let. a RPG

This provision is cited as the basis for the problem the motion seeks to address, by requiring buildings and installations to conform to the purpose of the land use zone.

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Volltext

Motion Bisig 830 20 septembre 1994

B. Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Ände- Texfe de la motion du 16 juin 1993

rung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die L'article 22 alinéa 2 lettre a de la loi sur l'aménagement du ter-

Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei ritoire précise qu'une autorisation de construire est délivrée si

B. Arrêté fédéral relatif à l'approbation d'une modification la construction ou l'installation est conforme à l'affectation de

de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux la zone. Cette disposition empêche dans la pratique que les

départements et des services à la Chancellerie fédérale terrains de zones à bâtir puissent être équipés ou reliés entre

eux via des terrains situés en dehors de ces zones.

Gesamtberatung - Traitement global Cette impossibilité, que le législateur n'a certes pas voulue,

mais qui empêche parfois d'équiper des zones à bâtir de ma-

Titel und Ingress, Art. 1,2 nière judicieuse, viole certains principes essentiels de l'amé-

Titre et préambule, art. 1,2 nagement du territoire, en tout premier celui de l'utilisation me-

surée du sol.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Il est fondamentalement juste que des terrains situés en de-

Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen hors d'une zone à bâtir ne puissent être encombrés par des in-

(Einstimmigkeit) frastructures destinées à cette zone. Néanmoins, ici encore, il

devrait y avoir des exceptions, notamment là où le bon sens

l'exige. Les inconvénients du droit actuel sont les suivants:

An den Nationalrat-Au Conseil national - terrains équipés en nombre insuffisant;

- gaspillage des terrains à construire;

- plus d'infrastructures, donc coûts plus élevés;

- surplus de nuisances en raison des tracés plus longs;

- entrave à la réalisation des plans d'urbanisation;

- atteintes superflues au droit de la propriété;

- ralentissent, voire empêchement, des travaux de construc-

tion.

#ST# 93.3311 Si l'aménagement du territoire a eu des effets assurément

bénéfiques sur l'urbanisation, il a eu aussi des effets pervers et

Motion Bisig surtout incompréhensibles qu'on ne saurait tolérer sans

Erschliessungsanlagen réagir.

ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG) Pour toutes ces raisons, je charge le Conseil fédéral de com-

pléter l'article 24 LAT par un alinéa 3 qui aura la teneur

Installations d'équipement situées en suivante:

dehors des zones à bâtir (art. 24 LAT) «Le droit cantonal peut en outre autoriser les installations des-

tinées à équiper une zone à bâtir pour autant qu'elles assurent

une utilisation mesurée du sol et qu'elles ne soient pas con-

traires aux autres exigences majeures de l'aménagement du

territoire.»

Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes

Mitunterzeichner-Cosignataires: Bloetzer, Büttiker, Frick, Iten

nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die

Andréas, Rhyner, Ruesch, Schiesser, Seiler Bernhard (8)

Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entspre-

chen müssen. Diese Bestimmung verhindert in der Praxis,

dass Gebiete innerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb Bisig Hans (R, SZ): Ich gehe davon aus, dass der OECD-

der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden wer- Bericht 1994 über die Wirtschaftslage in der Schweiz auch

den können. vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde. Das Sonder-

Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer kapitel des diesjährigen Berichtes ist Fragen der Bauwirtschaft

sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesent- und des Wohnbaus gewidmet Als eine der wesentlichen Ursa-

lichen Grundsätzen der Raumplanung, vor allem dem Grund- chen für die hohen Landpreise werden rigide Überbauungs-

satz der haushälterischen Bodennutzung. vorschriften sowie ungenügende Nutzung des baureifen Lan-

Es ist grundsätzlich richtig, dass Gebiete ausserhalb der Bau- des genannt, und in diesem Zusammenhang wird auf die

zone nicht mit bauzonenorientierten Infrastrukturanlagen be- mangelnde Erschliessung verfügbarer Grundstücke hinge-

lastet werden, trotzdem müssen auch hier Ausnahmen mög- wiesen.

lich sein. Dies ist vor allem dort zu verantworten, wo sonst un- Mit meinem Vorstoss möchte ich diesen Missstand minde-

sinnige Lösungen erforderlich würden. Nachteile der gelten- stens teilweise beheben.

den Regelung sind: Ein Beispiel zum besseren Verständnis der Sachlage: Mit Ur-

- Defizite an baureifem Land; teil vom 18. November 1992 hat die zuständige öffentlich-

- Baulandverschleiss; rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes eine Verwaltungs-

- höhere Infrastruktur- und damit Baukosten; gerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Raumplanung ge-

- Mehrimmissionen durch längere Wege; gen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons

- Behinderungen in der Realisation von siedlungsplaneri- Schwyz gutgeheissen und damit den Bau einer etwa 70 Meter

schen Konzepten; langen Erschliessungsstrasse gestoppt, nur weil diese teil-

- unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe; weise durch das übrige Gemeindegebiet führt.

- Bauverzögerungen und Bauverhinderungen. Der Regierungsrat hatte im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 RPG

Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswir- eine Ausnahmebewilligung erteilt und damit gestattet, dass

kung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden zwei eingezonte Baugebiete via eine kurze Strecke ausserhalb

kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche der Bauzone miteinander verbunden werden können, da die

Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden. Erschliessung innerhalb der Bauzone nur mit teuren Kunst-

Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, Arti- bauten möglich gewesen wäre.

kel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wort- Dieser Entscheid lässt aufhorchen, kommt es doch öfters vor,

laut zu ergänzen: dass mitten in der Bauzone nichteingezonte Bereiche anzu-

«Ferner kann das kantonale Recht Anlagen zum Zwecke der treffen sind, sei dies nun ein Bachlauf mit Uferbestockung

Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der oder ein Restgrundstück, das auf Wunsch des Eigentümers

haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen noch nicht eingezont wurde. Hätten die Gemeinden die Kon-

wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch sequenzen gekannt, wären sie wohl kaum auf solche Wün-

stehen.» scheeingegangen.

20. September 1994 831 Motion Bisig

Vor allem Gemeinden mit vom eigentlichen Dorf getrennten Ich kann auch nicht erkennen, inwiefern eine Bestimmung

Siedlungsgebieten werden mit dem Bundesgerichtsent- über Erschliessungsanlagen neben den bereits geltenden Be-

scheid vor fast unlösbare Probleme gestellt. Ich kann mir nicht stimmungen über Ausnahmen für Neubauten und für beste-

vorstellen, dass der Gesetzgeber bewusst solche Erschwer- hende Bausubstanzen das gesamte und kohärente Gesetzes-

nisse, ja Schranken, für die Erschliessung von eingezontem system durchbrechen soll. Es macht wohl wenig Sinn, wenn

Bauland vorgesehen hat. Die Erschliessungsproblematik ein Bauernhof zur Bauzone erklärt werden muss, nur um ein

wiegt schwer genug. Sie muss nicht noch zusätzlich belastet kurzes Strassenstück oder einige Meter Leitungen zwecks Er-

werden. schliessung eines angrenzenden Baugebietes erstellen zu

Wo liegt nun das Problem, und wie kann es gelöst werden? Ar- können. Auch der Hinweis, dass es den Kantonen nicht ver-

tikel 22 Absatz 2 Buchstabe a RPG nennt als Voraussetzung wehrt ist, spezielle Strassenpläne zu schaffen, geht auf eine et-

für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem was zu realitätsfremde Betrachtungsweise zurück.

Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen. Meine Motion wurde nicht im stillen Kämmerlein geboren; sie

Diese Bestimmung verhindert in der Praxis, dass Gebiete in- ist mit dem zuständigen Regierungsrat meines Kantons abge-

nerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb der Bauzonen sprochen und basiert auf handfesten persönlichen Erfahrun-

erschlossen oder miteinander verbunden werden können. gen als Siedlungsplaner.

Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer Ich bitte Sie, der Überweisung meiner Motion zuzustimmen.

sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesent-

lichen Grundsätzen der Raumplanung; vor allem dem Grund- Koller Arnold, Bundesrat: Die gleichzeitige Einreichung von

satz der haushälterischen Bodennutzung. Es nützt darum we- gleichlautenden Motionen im Ständerat und im Nationalrat hat

nig, wenn dem allgemein feststellbaren Erschliessungsnot- offenbar - je nach Gesichtspunkt - den Vor- oder Nachteil,

stand mit einem verstärkten Recht auf Privaterschliessung be- dass die Antwort des Bundesrates schon im voraus abqualifi-

gegnet werden soll und daher der wesentliche oder minde- ziert wird. Ich möchte Ihnen aber doch die Stellungnahme des

stens ein wesentlicher Grund des Erschliessungsdefizits nicht Bundesrates bekanntgeben.

erkannt und beseitigt wird. Auch wenn es grundsätzlich richtig Der Motionär verlangt eine Revision des Raumplanungsgeset-

ist, dass Gebiete ausserhalb der Bauzone nicht mit bauzonen- zes mit dem Ziel, Infrastrukturanlagen für die Erschliessung

orientierten Infrastrukturanlagen belastet werden, so müssen von Bauzonen ausnahmsweise auch ausserhalb des Bauge-

auch hier Ausnahmen möglich sein. Sie sind vor allem dort zu bietes zuzulassen. Er schlägt zu diesem Zweck eine Erweite-

verantworten, wo sonst unsinnige Lösungen erforderlich wür- rung der Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 24 RPG für das

den. So macht es wohl wenig Sinn, wenn das Meteorwasser kantonale Recht vor. Das Ausscheiden und die Begrenzung

eines Baugebietes nicht über einen schmalen Streifen Nicht- von Bauzonen sind Akte planerischer Interessenabwägung.

baugebiet in den nahen Bach geleitet werden darf, obwohl der Bei der Planung einer Bauzone sind alle berührten Interessen

natürliche unterirdische Abfluss auch dorthin führt. Es ist auch zu ermitteln, zu beurteilen und zu gewichten und bei Konflik-

kaum verständlich, wenn für die Erschliessung eines Bauge- ten gegeneinander abzuwägen. Bei diesem Planungsprozess

bietes kilometerlange Umwege gemacht werden müssen, hat die Behörde regelmässig auch die beabsichtigte räumli-

wenn dieses via Nichtbaugebiet direkt und auf kürzestem che Entwicklung insgesamt zu berücksichtigen. Neben dem

Wege erreicht werden könnte. zeitlichen Horizont hat sie sich auch über die Art der Nutzung,

Es gibt noch viele weitere Nachteile der geltenden Regelung. insbesondere der Erschliessung der Bauzone, Vorstellungen

Ich möchte nur einige erwähnen: Defizit an baureifem Land, und Gedanken zu machen. Das Ergebnis ist die festgelegte

Baulandverschleiss, höhere Infrastruktur- und damit höhere Nutzungszone. In einer Bauzone sind deshalb nicht nur die

Baukosten, Mehrimmissionen durch längere Wege, Behinde- Anordnung der Bauten, sondern auch ihre verkehrsmässige

rungen in der Realisierung von siedlungsplanerischen Kon- Erschliessung und Verbindung mit weiteren Infrastrukturanla-

zepten, unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe, Bauverzöge- gen festgelegt. Bauten und Anlagen dürfen nur erstellt wer-

rungen, ja Bauverhinderungen. Das Raumplanungsrecht ist den, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen

wohl nicht hauptverantwortlich für die zu hohen Baukosten in und das Land erschlossen ist; ich verweise auf Artikel 22 des

der Schweiz, sicher aber mitverantwortlich. Gesetzes.

Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswir- Erschliessungsanlagen sind Teil der entsprechenden Nut-

kung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden zungsordnung und können deshalb als zonenkonform bewil-

kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche ligt werden. Bau- oder Wohnzonen ohne genügend Platz für

Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden. Erschliessungsanlagen können nicht überbaut werden. Sie

Ich schlage darum eine Erweiterung der Ausnahmemöglich- leiden - ich nehme an, dass wir wenigstens in diesem Punkte

keit für das kantonale Recht vor und fordere den Bundesrat einig sind, Herr Bisig -an einem erheblichen Planungsmangel

auf, Artikel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem und sind insofern nicht einmal rechtmässige Bauzonen. Es

Wortlaut zu ergänzen: «Ferner kann das kantonale Recht Anla- kann aber nicht das Ziel des Gesetzes sein, mangelhafte Pla-

gen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, nungen durch Ausnahmebewilligungen für Anlagen ausser-

wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und halb dieser Zone zu korrigieren. Das ist der Hauptgrund, wes-

zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im halb wir die Motion ablehnen.

Widerspruch stehen.» Wir haben auch geprüft, ob wir Ihrem Anliegen im Rahmen der

Die Revision von Artikel 24 RPG ist bereits in Bearbeitung. Es Behandlung der Motion Zimmerli entsprechen könnten. Aber

würde darum zweckmässig sein, meine Überlegungen mit die Stossrichtungen der beiden Motionen sind grundverschie-

einzubeziehen, sonst dauert es wieder Jahre, bis dieses den: Herr Zimmerli verlangte ausdrücklich eine Revision des

Problem gelöst wird. Die Kantonsregierungen haben unmiss- Raumplanungsgesetzes zur Verbesserung der Baumöglich-

verständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht bereit keiten bäuerlicher Betriebe in der Landwirtschaftszone. Damit

sind, ihre Planungs- und Baugesetze immer wieder dem in hängen natürlich auch Fragen der Umnutzung leerstehender

kurzen Abständen teilrevidierten Raumplanungsgesetz anzu- Gebäude zusammen, währenddem sich Ihre Motion gerade

passen. nicht auf Einzelbetriebe und auf die Erschliessung der Land-

Der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates zu einer wirtschaftszone bezieht, sondern auf Erschliessungsprojekte

gleichlautenden Motion im Nationalrat ist zu entnehmen, dass der Bauzone ausserhalb des Baugebiets. Deshalb fehlt dort

eine Ablehnung der Motion beantragt wird, und ich muss wohl wirklich jede Affinität

oder übel davon ausgehen, dass Herr Bundesrat Koller dies Ich möchte Ihnen aber noch eines beliebt machen: Sie haben

auch uns vorschlägt. Begründet wird die Ablehnung mit ziem- gesagt, Sie hätten in der schriftlichen Stellungnahme des Bun-

lich praxisfernen grundsätzlichen Überlegungen und mit Ar- desrates zur gleichlautenden Motion im Nationalrat gelesen,

gumenten, die mit dem Vorstoss wenig bis nichts zu tun ha- dass wir die Motion aus diesen Gründen ablehnten. Ich könnte

ben. Mit Gemeinplätzen wie «der Planungsvorgang bedarf ei- Ihnen auch vorschlagen, sie als erledigt abzuschreiben, und

ner räumlichen und materiellen Gesamtsicht» wird der Pro- zwar weil das Bundesgericht in seinem Entscheid nicht nur

blemstellung lediglich ausgewichen. klargemacht hat, dass eine Ausnahmebewilligung für eine sol-

Motion Martin Jacques 832 20 septembre 1994

che Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone nicht #ST# 93.3640

möglich ist. Es liess es erfreulicherweise nicht bei diesem ne-

gativen Entscheid bewenden, sondern zeigte dem Kanton Motion Martin Jacques

und der Gemeinde einen rechtmässigen, planerischen Weg

auf. Danach ist es dem Planungsträger in der Tat nicht ver- Bäuerliches Bodenrecht.

wehrt, für solche Erschliessungsstrassen ausserhalb der Bau- Erzwungene Realisierung

zonen spezielle Nutzungspläne, Strassenpläne, zu schaffen, Droit foncier rural.

so dass eine Ausnahmebewilligung dann gar nicht erforder-

Réalisations forcées

lich ist. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gesetzliche

Grundlage im kantonalen Recht Da es sich hier-auch nach

Ihrer Meinung - um Ausnahmefälle handelt, meine ich, dass

solche Ergänzungen des kantonalen Rechts zumutbar wären.

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993

Bisig Hans (R, SZ): Herr Bundesrat, ich danke Ihnen für die

Nach dem BGBB muss bei einer Zwangsversteigerung der Er-

Beantwortung meines Vorstosses. Ich bin logischerweise

steigerer landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Grund-

nicht ganz einverstanden, wenn ich auch bei der Beurteilung

stücke eine Erwerbsbewilligung vorlegen, die grundsätzlich

der heutigen Antwort ein wenig differenziere im Vergleich zur

nur Selbstbewirtschaftern erteilt werden kann. Einzig die Zer-

schriftlichen Stellungnahme zum nationalrätlichen Vorstoss.

stückelung des Betriebes wird automatisch bewilligt. Das hat

Dass kein Zusammenhang zur Motion Zimmerli besteht, ist

zur Folge, dass ein Gläubiger, der nicht Selbstbewirtschafter

unbestritten. Ich gehe so weit zu sagen, meine Motion halte

ist (z. B. eine Bank), ein mit Grundpfandrechten belastetes

nur einem ganz bescheidenen Vergleich stand, weil es tat-

Grundstück nicht erwerben kann, wenn er bei einer Versteige-

sächlich nur um Ausnahmen im äussersten Fall geht

rung in Konkurrenz zu einem Selbstbewirtschafter steht, auch

Die Abschreibung im Sinne eines erfüllten Vorstosses fällt mir

dann nicht, wenn der Preis, den dieser anbietet, unter dem Be-

auf der anderen Seite schwer, weil genau der Fall, den ich zi-

lastungswert liegt Diese Massnahme soll in Zukunft eine

tiere, mir beweist, dass mein Anliegen nicht erfüllt ist, dass

Überschuldung verhindern, indem sie die finanzielle Beteili-

diese Ausnahmemöglichkeit von Bedeutung ist. Von Erfüllung

gung der Gläubiger entsprechend dem realen Wert der land-

zu sprechen ist realitätsfremd, obwohl ich den Bundesrat in

wirtschaftlichen Grundstücke begrenzt

der Meinung durchaus unterstützen kann, dass die Raumpla-

Für die Geldgeber, die bereits Darlehen gewährt haben (Ban-

nung nicht auf dem hohen Niveau ist, auf dem sie sein sollte -

ken, aber auch Einrichtungen, die - oft von den Kantonen ga-

in Kantonen und Gemeinden nicht. Die meisten Gemeinden in

rantierte - landwirtschaftliche Investitionskredite und Bürg-

der Schweiz kennen keine Erschliessungsplanung, obwohl

schaften gewähren), kann dies zu endgültigen Verlusten füh-

das an und für sich eine Voraussetzung wäre, um eine Ortspla-

ren, weil sie keine Möglichkeit haben, den zu tiefen Angeboten

nung als abgeschlossen zu betrachten. Aber wir müssen mit

der Bewirtschafter bei Versteigerungen zu begegnen. Dieses

der Realität leben, und die Realität zeigt ein anderes Bild, als

Risiko könnten sie dadurch ausschliessen, dass sie die Darle-

es von Herrn Bundesrat Koller gezeichnet wird.

hensverträge zum Nachteil der Schuldner oder der übrigen

Mein Vorstoss möchte nur erreichen, dass diese realitätsbe-

Gläubiger vorzeitig auflösen. In beiden Fällen besteht die Ge-

dingte Schwachstellen überbrückt werden können, ohne dass

fahr eines Systemzusammenbruchs, dann nämlich, wenn sich

zu unverständlichen Massnahmen geschritten werden muss.

das bäuerliche Einkommen und der Verkehrswert der land-

Denn die Tatsache, dass Gemeinden und Kantone keine Er-

wirtschaftlichen Grundstücke rasch vermindern. Eine solche

schliessungsplanung kennen, widerlegt den Vorschlag des

Hypothese scheint heute nicht abwegig zu sein.

Bundesgerichtes nicht, dass sie die Möglichkeiten dazu hät-

Dass der legitime Schutz der Gläubiger lückenhaft ist, rührt

ten. Das bestreitet niemand. Die Praxis sieht einfach anders

unserer Meinung nach daher, dass im Rahmen des neuen Be-

aus. Ich bin Praktiker, und ich lebe in der Praxis; mir nützen

willigungsverfahrens der Erwerb allein den Bewirtschaftern

schöne Worte in diesem Zusammenhang nichts.

vorbehalten ist. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, das glei-

Ich möchte auch daran erinnern: Die schweizerische Kommis-

che Verfahren (ursprünglich war es ein Einspracheverfahren)

sion für Immobilienfragen - immerhin eine nicht ganz unge-

auch auf freihändige Käufe sowie auf Zwangsverkäufe anzu-

wichtige Institution - teilt meine Ansicht zu 100 Prozent. Sie

wenden, mit dem vorrangigen Ziel, gegen übersetzte Preise

hat sogar in einem Schreiben, Herr Bundesrat Koller, zu einer

anzukämpfen. Die Interessen der Gläubiger waren somit ge-

raschen Behandlung meiner Motion aufgefordert. Diese ra-

wahrt, da der den Räten vorgelegte Entwurf die Möglichkeit

sche Behandlung haben Sie eingeleitet, Herr Bundesrat; hin-

zum Erwerb nicht nur auf die Bewirtschafter beschränkte. Die

gegen der zweiten Aufforderung, sich bereit zu erklären, sie

Artikel 18 und 52 des BGBB sind ebenfalls Ausdruck dieser

entgegenzunehmen, entsprechen Sie nicht.

Absicht, denn sie sehen vor, dass die erbrechtliche Zuwei-

Ich bitte nochmals um Zustimmung zu meiner Motion.

sung und die Ausübung des Kaufrechts, ungeachtet des

Grundsatzes des Ertragswertes, nicht zu einem tieferen Wert

Koller Arnold, Bundesrat: Wenn ich Sie richtig verstanden

als dem der Schulden möglich sind.

habe, geht es nur noch um die Frage, wer handeln muss. Ist Abschliessend ist folgendes zu sagen: Man muss einerseits

der Bund derjenige, der handeln soll, indem er Artikel 24 RPG

vermeiden, dass eine solche - überrissene - Massnahme zur

ausdehnt, oder ist es nach der bestehenden Aufgabenteilung

Bekämpfung der Überschuldung die dynamischen landwirt-

im Raumplanungsrecht zwischen Bund und Kantonen nicht

schaftlichen Gewerbe, von denen man zu Recht verlangt, in-

adäquater, wenn in solchen Fällen die betroffenen Kantone

itiativ und innovativ zu sein, in ihrer Entwicklung blockiert. An-

und Gemeinden handeln? Meines Erachtens sollte nicht der

derseits sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

Bund für die Unterlassungen von Kanton und Gemeinde büs-

das bewährte System der Hypothekarfinanzierung der land-

sen. Das ist der Hauptgrund, weshalb ich auf das kantonale wirtschaftlichen Investitionen nicht zerstört wird, ist doch die

Recht verweise.

Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft im interna-

tionalen Vergleich äusserst hoch.

Abstimmung - Vote

Wir laden den Bundesrat ein, eine Änderung von Artikel 67 des

Für Überweisung der Motion 12 Stimmen

BGBB vorzuschlagen, wonach zugunsten der Gläubiger eine

Dagegen 3 Stimmen

Ausnahme von den Verweigerungsgründen nach Artikel 63

gemacht wird.

Texte de la motion du 16 décembre 1993

La LDFR soumet l'adjudication des immeubles agricoles ou

horticoles, dans les cas de réalisations forcées, à une autorisa-

tion d'acquisition qui ne peut être délivrée, en principe, qu'à

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bisig Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)

Motion Bisig Installations d'équipement situées en dehors des zones à bâtir (art. 24 LAT)

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3311

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.09.1994 - 08:00

Date

Data

Seite 830-832

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