Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3294 KI-generiert

Road Fund Accounting Reform Act

Geschäftsnummer VPB 93-3294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion proposed to amend the Federal Finance Act to create a separate accounting system for road traffic funds, similar to that of the postal and railway services. The rationale was that this would ensure transparency and proper allocation of earmarked revenues like fuel taxes and their interest earnings, which were being unduly retained by the general federal treasury, thereby limiting the road fund's financial autonomy and potentially impacting cantonal allocations. The Federal Council opposed this, arguing it would violate fundamental accounting principles, weaken parliamentary financial oversight, and complicate the federal budget, while maintaining that current regulations already ensured earmarked funds were used for their intended purpose.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Absatz, Art. 1er zigen, Art. 12 Abs. 3 Bst, Art. 12 al. 3 let e LHID, Art. 12 Absatz, Art. 42quinquies Absatz; Road Fund Accounting Reform Act: The rationale was that this would ensure transparency and proper allocation of earmarked revenues like fuel taxes and their interest earnings, which were being unduly retained by the general federal treasury, thereby limiting the road fund's financial autonomy and potentially impacting cantonal allocations. The Federal Council opposed this, arguing it would violate fundamental accounting principles, weaken parliamentary financial oversight, and complicate the federal budget, while maintaining that current regulations already ensured earmarked funds were used for their intended purpose.

Schlagwörter

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Haushaltsordnung Finanzierungsrechnung Finanzautonomie parlamentarische Aufsicht Gesetzesänderung Ausgabenbewilligungskompetenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Absatz
tier, à l'instar de la réglementation établie par l'article 1er zigen Rechnung zusammengefasst werden.
Art. 1er zigen
tier, à l'instar de la réglementation établie par l'article 1er zigen Rechnung zusammengefasst werden.
Art. 12 Abs. 3 Bst
l'article 12 alinéas lettrée LHID (date qui est encore le
Art. 12 al. 3 let e LHID
l'article 12 alinéas lettrée LHID (date qui est encore le
Art. 12 Absatz
l'article 12 alinéas lettrée LHID (date qui est encore le
Art. 42quinquies Absatz
Art. 36ter der Bundesverfassung
Basis for the special financing of road traffic expenditures.
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Art. 36ter der Bundesverfassung

Basis for the special financing of road traffic expenditures.

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Volltext

Motion Fischer-Seengen 314 N 2 février 1995

#ST# 93.3294 verständlich nicht nur die Erträge von Treibstoffzoll und Treib-

stoffzollzuschlag zweckgebunden eingesetzt werden müss-

Motion Fischer-Seengen ten, sondern auch der Zinsertrag aus dem Aktivsaldo der

Strassenkasse. Nutzniesser dieser rechtlich fragwürdigen Lö-

Finanzhaushaltgesetz. Änderung sung war die allgemeine Bundeskasse, die lange Zeit von jähr-

(Strassen rech n ung) lichen Zinserträgen zwischen 100 und 200 Millionen Franken

Loi sur les finances profitierte, die - umgekehrt - der Strassenkasse vorenthalten

wurden.

de la Confédération.

Dieser unbefriedigende Zustand kann nur geändert werden,

Modification (compte routier) wenn sämtliche zweckgebundenen Einnahmen und Ausga-

ben für den Strassenbau über eine verselbständigte, separate

Kasse abgewickelt werden und damit diese Spezialfinanzie-

rung transparent gemacht wird. Deshalb drängt sich auch hier

eine besondere Regelung im Finanzhaushaltgesetz auf, wie

Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1993

sie auch für den Finanzhaushalt von SBB und PTT besteht.

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

Bericht und Antrag zu einer Änderung des Bundesgesetzes

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaus-

vom 1. September 1993

halt zu unterbreiten mit dem Ziel, die für Aufgaben im Zusam-

Rapport écrit du Conseil fédéral

menhang mit dem Strassenverkehr zweckgebunden zu ver-

du 1er septembre 1993

wendenden Mittel einer besonderen Regelung zu unterstel-

Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den eidgenössi-

len, wie sie nach Artikel 1 Absatz 2 für den Finanzhaushalt der

schen Finanzhaushalt (FHG) gelten für die Rechnungsfüh-

SBB- und der PTT-Betriebe besteht. rung die Grundsätze der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodar-

stellung, Spezifikation und Jährlichkeit

Texte de la motion du 10 juin 1993 Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass sämtliche

Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un Einnahmen und Ausgaben in der Rechnung aufgeführt wer-

rapport et une proposition visant à modifier la loi du 6 octobre den. Danach dürfen Ausgaben nicht direkt über Rückstellun-

1989 sur les finances de la Confédération, dans le but de sou- gen oder Spezialfinanzierungen abgerechnet werden. Der

mettre à une réglementation spéciale l'emploi des fonds affec- Grundsatz der Einheit leitet sich aus der Vollständigkeit ab und

tés à l'exécution de tâches ayant un rapport avec le trafic rou- fordert, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einer ein-

tier, à l'instar de la réglementation établie par l'article 1er zigen Rechnung zusammengefasst werden. Eine Aufteilung in

alinéa 2, pour les comptes des CFF et de l'Entreprise des PTT. ordentliche und ausserordentliche Rechnungen ist nicht zu-

gelassen. Die Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit

Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, sprechen somit gegen eine verselbständigte Rechnungsfüh-

Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bischof, Bonny, Borer rung im Strassenbereich.

Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bührer Gerald, Cavadini Die Finanzrechnung, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen

Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Cotti, Daepp, Dettling, enthält, bildet das zentrale Führungsinstrument des Bundes.

Dreher, Eggly, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer- Ihre Aussagekraft als Abbild der haushaltwirksamen Aktivitä-

Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Frit- ten des Bundes würde stark eingeschränkt, wenn die zweck-

schi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gros Jean-Michel, gebundenen Treibstoffzolleinnahmen und die entsprechen-

Guinand, Gysin, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, den Strassenverkehrsausgaben in einer eigenen Rechnung

Hildbrand, Jenni Peter, Kern, Leuba, Loeb François, Mamie, erfasst würden. Diese Ausgaben dürfen auch nicht dem Bud-

Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, getbewilligungsrecht der eidgenössischen Räte entzogen

Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Pon- werden. Eine Annahme dieser Motion könnte dazu führen,

cet, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rychen, Sandoz, Sa- dass auch für andere Bereiche, in denen Spezialfinanzierun-

vary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schmied gen bestehen (z. B. Sozialversicherung, Landwirtschaft), Son-

Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stalder, Stamm derrechnungen gefordert würden. Die Folge wäre eine Viel-

Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Theubet, zahl von separaten Rechnungen. Dadurch würden die dem

Tschuppert Karl, Verterli, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Parlament zur Verfügung stehenden finanzpolitischen Mittel

Zölch, Zwahlen (86) erheblich an Wirkung verlieren.

Wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben des Bundes be-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit einflussen auch die zweckgebundenen finanzierten Strassen-

Am 7. März 1991 habe ich eine gleichlautende Motion einge- verkehrsausgaben das Ergebnis der Finanzrechnung. Sie ha-

reicht, die vom Bundesrat am 15. Mai 1991 zur Ablehnung be- ben Auswirkungen auf die Zuwachsrate der Einnahmen und

antragt, vom Nationalrat indessen nicht behandelt wurde. We- Ausgaben sowie die Staats- und Fiskalquote. Diese Grossen

gen Ablauf der zweijährigen Frist wurde sie nunmehr von der dürfen nicht entwertet werden, indem gewisse Elemente ein-

Geschäftsliste gestrichen. Weil das Problem nach wie vor aktu- fach aus der Finanzrechnung herausgelöst und verselbstän-

ell ist, reiche ich die Motion erneut ein. digt werden.

Der Strassenbereich unterliegt aufgrund von Artikel 36ter der Die rechnungsmässige Verwaltung der Gelder aus den zweck-

Bundesverfassung einer Spezialfinanzierung. Die Strassen- gebundenen Treibstoffzollerträgen erfolgt im Rahmen einer

kasse wird durch die Hälfte des Treibstoffzolls, durch den Spezialfinanzierung. Eine Spezialfinanzierung wird immer

Treibstoffzollzuschlag und - sofern die Neuregelung in Kraft dann gebildet, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein-

tritt - durch die Erträge von Schwerverkehrsabgabe und Vi- zelne Einnahmen für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Auf-

gnette zweckgebunden alimentiert gaben zu verwenden sind. Eine Spezialfinanzierung stellt si-

Während in der Anfangsphase des Nationalstrassenbaus die cher, dass die Einnahmen ausschliesslich für den ihnen zuge-

Strassenkasse einen negativen Saldo aufwies, der indessen in dachten Zweck eingesetzt werden. Die im Zusammenhang

der Folge mit den Erträgen aus dem Treibstoffzoll und dessen mit Spezialfinanzierungen sich ergebenden Finanzvorfälle

Zuschlag samt Zinsen voll ausgeglichen wurde, erreichte sind nach dem Grundsatz der Vollständigkeit analog zum kan-

diese in den letzten Jahren einen positiven Saldo von bis zu tonalen Rechnungsmodell in der Verwaltungsrechnung aus-

2,5 Milliarden Franken. Ende 1992 verfügte die Strassenkasse zuweisen.

noch über 1,4 Milliarden Franken. Mit der vom Volk gutgeheis- Innerhalb der Bundesrechnung erscheinen somit die Ausga-

senen Erhöhung des Treibstoffzolls wird die Strassenkasse ben und Einnahmen für den Strassenverkehr in der Finanz-

um zusätzliche 10 Rappen pro Liter Treibstoff geäufnet rechnung, währenddem sich die Einlagen in Spezialfinanzie-

Die sich in der Strassenkasse befindlichen Beträge wurden in- rungen und die Entnahmen daraus rechnungsmässig in der

dessen nie zugunsten dieser Kasse verzinst, obwohl selbst- Erfolgsrechnung niederschlagen. Trotz der Einbettung in die

2. Februar 1995 315 Motion Fischer-Seengen

Verwaltungsrechnung ermittelt diese Rechnungsdarstellung stoffzolls - sind Rückstellungen von Strassengeldern ge-

die vom Motionär geforderte Transparenz über sämtliche Be- macht worden, die eine Höhe bis zu 2,5 Milliarden Franken

wegungen im Zusammenhang mit der Spezialfinanzierung erreicht haben. Dies ergab jährliche Zinseinnahmen bei der

des Strassenverkehrs. Kulmination von fast 200 Millionen Franken jährlich; heute ist

Die praktische Ausklammerung der SBB und PTT aus dem es etwas weniger. Diese Einnahmen werden nicht der Stras-

Geltungsbereich des FHG ist vor allem darauf zurückzufüh- senrechnung, sondern der allgemeinen Bundeskasse gut-

ren, dass diese Betriebe nach unternehmerischen Gesichts- geschrieben.

punkten und nicht nach den Kriterien der öffentlichen Finanz- Der Bundesrat hat in der Antwort auf meine erstmals 1991 ein-

wirtschaft geführt werden. gereichte Motion geschrieben: «Eine Spezialfinanzierung

Die heutige Spezialfinanzierung im Strassenbereich stimmt stellt sicher, dass die Einnahmen ausschliesslich für den ih-

mit der in Artikel 36ter der Bundesverfassung enthaltenen Re- nen zugedachten Zweck eingesetzt werden. »

gelung überein. Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Mit der heutigen Regelung ist gerade dies aber nicht der Fall.

Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht Die jahrelangen hohen Zinserträge sind damit der Strassen-

über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten kasse und so auch den Kantonen zum Teil vorenthalten

Treibstoffzölle. Mit den heutigen finanzpolitischen Führungs- worden.

grundlagen, die sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Was ist in dieser Situation zu tun? Mein Vorstoss - er wurde

Bundes einbeziehen, kann die Entwicklung von 86 Ratskolleginnen und -kollegen mitunterzeichnet-ver-

- der zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen, langt eine separate Strassenkasse, damit sichergestellt ist,

- der Strassenausgaben und der Spezialfinanzierung Stras- dass sämtliche Ein- und Ausgaben im Rahmen dieser Spezial-

senverkehr finanzierung erfasst, transparent gemacht und tatsächlich

somit vollständig erfasst und übersichtlich dargestellt werden. zweckgebunden verwendet werden.

Eine Änderung dieses Systems würde gegen elementare Wenn der Bundesrat geltend macht, die Finanzrechnung als

Grundsätze der öffentlichen Rechnungsführung verstossen zentrales Führungsinstrument des Bundes würde durch die

und hätte zur Folge, dass die Aussagekraft und Transparenz Ausgliederung der Strassenrechnung entwertet, dann argu-

der Bundesfinanzen und die parlamentarische Finanzaufsicht mentiert er nicht stichhaltig. Es ist in keiner Weise meine Ab-

geschwächt würden. sicht, das Budgetrecht der eidgenössischen Räte für Stras-

Die Forderung nach einer Verzinsung des Saldos der Spezial- senaufgaben abzuschaffen.

finanzierung Strassenverkehr ist nicht neu. Der Bundesrat hat Noch viel weniger soll die Bemessung von Treibstoffzoll und

eine solche Verzinsung in der Botschaft vom 13. März 1984 Treibstoffzollzuschlag dem ordentlichen Gesetzgebungsme-

zum Treibstoffzollgesetz (BB1198411986) ausdrücklich abge- chanismus entzogen werden: Vielmehr darf und soll das Fi-

lehnt. Das Parlament hat sich dieser Auffassung stillschwei- nanzgebaren des Bundes Führungsinstrument, vor allem

gend angeschlossen. auch der eidgenössischen Räte, bleiben. Ihr Budgetrecht soll

Bei den Treibstoffzollgeldern handelt es sich um vorausset- in keiner Weise angetastet, aber transparent ausgestaltet

zungslos geschuldete Abgaben, die einem bestimmten werden.

Zweck gewidmet sind. Es besteht kein Schuldverhältnis be- Die Forderung nach Transparenz ist um so mehr gerechtfer-

stimmten Dritten gegenüber, welches eine Verzinsung recht- tigt, als gerade der Bundesrat bei jeder Gelegenheit für die Ko-

fertigen würde. Angesichts der prekären Finanzlage des Bun- stenwahrheit im Verkehr eintritt und Propaganda macht Was

des wäre es überdies nicht zu verantworten, die Spezialfinan- er mit den Strassengeldern macht, ist aber das pure Gegen-

zierung durch Verzinsung zu Lasten der allgemeinen Bundes- teil. Es ist die Verschleierung der Tatsachen, allerdings zu La-

kasse noch aufzustocken. sten der Strasse. Der Bundesrat versucht, mit finanzwissen-

schaftlichen Argumentationen und Klimmzügen jede Ände-

rung des bisherigen, für die allgemeine Bundeskasse allein

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vorteilhaften Zustandes zu verhindern. Er ist nicht einmal be-

Déclaration écrite du Conseil fédéral

reit, die Sache zu prüfen und eventuell von sich aus eine aus

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

seiner Sicht bessere Lösung als diejenige der Motion vorzu-

schlagen. Deshalb muss der Bundesrat mit der Überweisung

Fischer-Seengen Ulrich (R, AG): Mit meiner Motion habe ich meiner Motion gezwungen werden, die Sache nun an die

den Bundesrat eingeladen, dem Parlament eine Regelung zu Hand zu nehmen.

unterbreiten, die es erlaubt, dass die zweckgebundenen Mittel Ich bitte Sie um Überweisung der Motion, nicht zuletzt auch im

für den Strassenbau auch zugunsten der Strassenkasse ver- Interesse der Kantone.

zinst werden. Heute ist das nicht der Fall.

Der Bundesrat gibt zu einem einfachen Tatbestand eine kom- Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen.

plizierte wissenschaftliche Stellungnahme, schreibt aber am Es ist ein uraltes Thema, das hier wieder aufgegriffen wird. Wir

Kern der Sache vorbei. Welches ist dieser Tatbestand? haben alle paar Jahre über die Ausgliederung der Strassen-

Mit der Erhebung eines Treibstoffzolls und dessen SOprozenti- rechnung und über die Verzinsung der zweckgebundenen

ger Verwendung für Strassenzwecke sowie mit der Erhebung Gelder zu diskutieren.

eines Zollzuschlages und dessen vollständiger Verwendung Der Strassenbau ist eine Bundesaufgabe, Herr Fischer-Seen-

für Strassenzwecke ist dafür gesorgt, dass der Strassenver- gen, und die Bundesaufgaben werden ganz grundsätzlich mit

kehr seine Kosten selber deckt und nicht der Steuerzahler ge- Einnahmen und Ausgaben in der Finanzrechnung dargestellt.

rupft werden muss. Artikel 36ter der Bundesverfassung trägt Es wäre nicht gut, wenn wir weitere Ausgliederungen vornäh-

diesem Anliegen Rechnung. Ob die Regelung richtig oder men, das würde die Prioritätensetzung nur erschweren. Es

falsch, genügend oder ungenügend ist, steht hier nicht zur wäre auch keine Erleichterung für den Nationalrat und für das

Diskussion. Immerhin hat unser Rat letzte Woche diese Parlament ganz generell. Aber die Ausgaben und Einnahmen

Zweckbindung bestätigt. Tatsache ist, dass für die Strassen- des Bundes gehören in die Finanzrechnung.

kosten in der Bundesverfassung eine Spezialfinanzierung vor- Die Einnahmen waren im wesentlichen ja Zolleinnahmen. Erst

gesehen ist und entsprechend gehandhabt wird. mit der Abschaffung bzw. mit der Umwandlung der Fiskalzölle

In den Anfangsjahren des Nationalstrassenbaus reichte die in interne Steuern hat das geändert. Aber Steuereinnahmen,

Spezialfinanzierung nicht aus. Die Strassenkasse war defizi- Herr Fischer-Seengen, werden in der Finanzrechnung ver-

tär. Es war selbstverständlich, dass in den Folgejahren nicht bucht, und nicht auf einem Separatkonto zugunsten von ir-

nur das Defizit getilgt wurde, d. h. die Strassenbauschuld ab- gendwem. Es ist ein Teil des Staatshaushaltes, ganz abgese-

getragen wurde, sondern dass diese Beträge auch verzinst hen davon, dass diese ursprünglichen Finanzzölle erst mit

wurden, dies alles aus den Treibstoffzollerträgen. dem Bau der Nationalstrassen zweckgebunden wurden. Vor-

Seit vielen Jahren ist es nun aber umgekehrt. Wegen des re- her waren es durchaus normale, übliche Bundeseinnahmen

duzierten Strassenbaus, aber stärker fliessender Treibstoff- zur Deckung des Aufwandes des Bundes. Hier gibt es keinen

zolleinnahmen - insbesondere nach Erhöhung dieses Treib- Grund, eine Ausgliederung vorzunehmen.

Motion du groupe radical-démocratique 316 N 2 février 1995

Ich denke, es gebe keinen besonderen Grund, eine Verzin- hen, wenn selbstgenutztes Wohneigentum ersatzweise erwor-

sung einzuführen, denn es sind zweckgebundene Gelder. ben wird (Art 12 Abs. 3 Bst e StHG). Verschiedene Kantone

Sollen wir noch Steuergelder einsetzen, damit wir diese (beispielsweise Bern, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau) ken-

zweckgebundenen Gelder verzinsen können? Ich meine: nen diesen Steueraufschubtatbestand bereits oder sind

nein. Das ist nicht üblich und nicht notwendig. Es wäre wenig daran, ihn einzuführen; allerdings nur mit innerkantonaler Wir-

verständlich, wenn wir im Budget zugunsten der Strassen- kung. Dieser Grundsatz sollte indessen rasch und landesweit

rechnung noch einmal 100,200 oder 300 Millionen Franken, je verwirklicht werden.

nach Saldo, einsetzen würden und auf der anderen Seite den Nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes wird

Zinsendienst noch einmal erhöhen müssten. den Kantonen nun aber eine Frist bis zum 1. Januar 2001 zur

Bekanntlich haben sich die Zinsen, die der Bund leisten muss, Anpassung ihrer Gesetzgebung eingeräumt Sachliche

seit dem Jahre 1990 verdoppelt Wir bezahlen gegenwärtig Gründe für diese überlange Anpassungsfrist sind indessen

3,5 Milliarden Franken nur für Zinsen. Das heisst, wir zahlen je- nicht auszumachen. Es ist den Kantonen vielmehr zuzumuten,

den Tag 10 Millionen Franken Zinsen. Wenn Sie diese 3,5 Mil- ihre Gesetzgebung bis spätestens Ende 1995 anzupassen

liarden auf 7 Millionen Einwohner verteilen, dann können Sie und damit die rasche Geltung dieses begrüssenswerten, die

feststellen, dass jeder Schweizer Einwohner im Jahr 500 Fran- Mobilität der Arbeitskräfte erleichternden Steueraufschubes

ken Steuern bezahlen muss, damit wir Zinsen bezahlen kön- zu ermöglichen.

nen. Deshalb sollten wir die Schuldzinsen nicht noch erhöhen.

Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen. Développement par écrit

La dynamique de l'économie, mais aussi la situation difficile

Abstimmung - Vote que connaît le marché du travail contraignent de plus en plus

Für Überweisung der Motion 57 Stimmen de personnes à changer de domicile. Or, il ne faut pas que

Dagegen 58 Stimmen cette mobilité soit rendue plus difficile encore par des obsta-

cles de type fiscal. Il faut, au contraire, que les cantons adap-

tent le plus vite possible leurs lois fiscales pour qu'elles

concordent avec le principe de la libre circulation des indivi-

dus. Nombreux parmi ces derniers sont ceux en effet qui, dans

#ST# 93.3143 l'incapacité de supporter les conséquences fiscales de la

vente de leur maison ou de leur appartement, n'ont pas d'au-

Motion tre choix que de faire la navette entre l'endroit où ils habitent et

der freisinnig-demokratischen Fraktion celui où ils travaillent, endroits souvent très éloignés l'un de

Steueraufschub für Eigenheimbesitzer l'autre, créant ainsi des nuisances dont on pourrait se passer.

Notre propos est en soi connu et incontesté. Il a été concrétisé

Motion par la loi fédéral sur l'harmonisation des impôts directs des

du groupe radical-démocratique cantons et des communes (LHID), laquelle oblige les cantons

Imposition différée à prévoir dans leur législation que l'imposition des gains im-

pour les propriétaires de leur logement mobiliers sera différée si une personne qui a aliéné le loge-

ment où elle habitait a affecté le produit de l'aliénation à l'ac-

quisition d'une autre habitation servant au même usage

(art 12 al. 3 let e LHID). Certains cantons, comme ceux de

Berne, de Bàie-Campagne, de Lucerne et d'Argovie, ont déjà

Wortlaut der Motion vom 18. März 1993 introduit cette disposition ou sont en voie de le faire, mais il faut

Der Bundesrat wird ersucht, die Anpassungsfrist für die Um- souligner qu'elle n'est valable qu'en cas de changement de

setzung des in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e StHG veran- domicile à l'intérieur du canton. Il faut que tous les cantons

kerten Grundsatzes (bisher 1. Januar 2001) derart zu ändern, l'adoptent rapidement.

dass der Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer im La LHID donne aux cantons jusqu'au 1er janvier 2001 pour

Falle der Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums adapter leur législation. Or, même en cherchant bien, il est im-

spätestens auf den 1. Januar 1996 landesweit in Kraft tritt possible de trouver des raisons qui parlent en faveur d'un délai

aussi long. On peut, au contraire, raisonnablement attendre

Texte de la motion du 18 mars 1993 des cantons qu'ils se mettent au diapason d'ici à la fin de l'an-

Le Conseil fédéral est chargé de modifier la date limite impartie née 1995 et qu'ils facilitent, ce faisant, la mobilité - souhaitée

aux cantons pour adapter leur législation au principe énoncé à par tous - des travailleurs.

l'article 12 alinéas lettrée LHID (date qui est encore le

1 er janvier 2001 ), de sorte que l'imposition différée du gain im- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

mobilier en cas d'acquisition d'une autre habitation servant au vom 1. September 1993

même usage entre en vigueur dans toute la Suisse au plus tard Nach Artikel 42quinquies Absatz 3 der Bundesverfassung ist

le 1er janvier 1996. den Kantonen für die Anpassung ihres Steuerrechts an die

Grundsatzgesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der

Sprecher-Porte-parole: Suter Steuerharmonisierung eine «angemessene» Frist einzuräu-

men. In Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

Schriftliche Begründung 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan-

Die wirtschaftliche Dynamik einerseits und die schwierige ge- tone und Gemeinden (StHG) haben die eidgenössischen Räte

genwärtige Lage auf dem Arbeitsmarkt andererseits bedingen diese Frist einheitlich auf acht Jahre nach Inkrafttreten des Ge-

vermehrte Wohnortswechsel. Diese Mobilität der Arbeitneh- setzes festgelegt Sie folgten damit dem Antrag des Bundesra-

mersollte nicht durch (landesinterne) Fiskalhürden erschwert tes. Im Vorentwurf der Expertenkommission stand zunächst

werden. Die kantonalen Steuergesetze sind vielmehr rasch eine Frist von vier Jahren als Regel und von acht Jahren für be-

anzupassen, damit sie mit dem Grundsatz des freien Perso- stimmte Gesetzesteile (u. a für die Grundstückgewinnsteuer)

nenverkehrs in Einklang stehen. Nicht zuletzt mit Rücksicht zur Diskussion, die sich jedoch im Vernehmlassungsverfahren

auf die finanziell nicht verkraftbaren Steuerfolgen beim Ver- von 1978 nicht durchsetzen konnte. Später war nur noch von

kauf des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung nehmen einer einheitlichen Frist die Rede, wobei die Expertenkommis-

viele Steuerpflichtige unzumutbare und unnötige Umweltbela- sion sechs Jahre und die Finanzdirektorenkonferenz hinge-

stungen nach sich ziehende Pendlerdistanzen in Kauf. gen zehn Jahre vorschlugen (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983

Das Anliegen ist an sich erkannt und unbestritten. Es hat Ein- über die Steuerharmonisierung, BB11983 II1150, Bemerkun-

gang in das Steuerharmonisierungsgesetz gefunden, das die gen zu Art. 73desStHG-Entwurfs). Da das StHG auf 1. Januar

Kantone verpflichtet, in ihrer Steuergesetzgebung einen 1993 in Kraft getreten ist, läuft die achtjährige Anpassungsfrist

Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer vorzuse- für die Kantone bis 1. Januar 2001.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Fischer-Seengen Finanzhaushaltgesetz. Änderung (Strassenrechnung)

Motion Fischer-Seengen Loi sur les finances de la Confédération. Modification (compte

routier)

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3294

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.02.1995 - 15:00

Date

Data

Seite 314-316

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Ref. No 20 025 297

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