Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3288 KI-generiert

Inter-Cantonal Financial Equalization and Source Taxation

Geschäftsnummer VPB 93-3288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a postulate proposing two measures for inter-cantonal financial equalization: first, to regulate financial burdens for cantons providing public services to residents of other cantons, and second, to empower cantons to tax employee income at the source. The federal government supported the first measure, acknowledging that larger cities providing central services are disproportionately burdened by non-resident usage and lack of compensation. However, it rejected the second measure due to practical difficulties, potential violations of equal treatment principles, administrative burdens on employers, and the complexity of Switzerland's three-tier tax system, concluding that source taxation is not a suitable complementary instrument for inter-cantonal equalization.

Legislator-Regeste

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Punkt 1, Punkt 2; Inter-Cantonal Financial Equalization and Source Taxation: The federal government supported the first measure, acknowledging that larger cities providing central services are disproportionately burdened by non-resident usage and lack of compensation. However, it rejected the second measure due to practical difficulties, potential violations of equal treatment principles, administrative burdens on employers, and the complexity of Switzerland's three-tier tax system, concluding that source taxation is not a suitable complementary instrument for inter-cantonal equalization.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerwesen Finanzausgleich Finanzdienstleistungen Harmonisierung des Steuerrechts Gemeindesteuern rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Punkt 1
Accepted to address the issue of financial equalization in favor of cantons providing public services to residents of other cantons.
Punkt 2
Dismissed regarding the taxation of income from employment at the source.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Punkt 1

Accepted to address the issue of financial equalization in favor of cantons providing public services to residents of other cantons.

Punkt 2

Dismissed regarding the taxation of income from employment at the source.

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Volltext

Postulat Wyss Paul 1974 N 8 octobre 1993

précis dans lesquels une vacance même très limitée dans le sogar auf Wunsch der Umlandbewohner ausgebaut Demzu-

temps ne peut être envisagée. folge wird die Zahl der Personen, welche von den zentralörtli-

Les expériences pratiquées et réussies avec succès par certai- chen Leistungen profitieren, diese aber nicht finanzieren, zu-

nes collectivités publiques pourraient certainement servir de nehmend grösser.

base en matière d'établissement d'instructions et de règle- Ein regionaler Lastenausgleich strebt eine gerechte Verteilung

ments à établir. der Lasten auf die beteiligten Gemeinwesen bzw. deren Ein-

wohner an. Ausgleichszahlungen der Nutzniesserkantone an

Schriftliche Erklärung des Bundesrates die Leistungserbringer können auch bewirken, dass die Lei-

vom 1. September 1993 stungserbringer eher bereit und interessiert sind, auf Wün-

Déclaration écrite du Conseil fédéral sche der Nutzniesserkantone einzugehen.

du 1er septembre 1993 Sollen die Kernstädte ihre Standortgunst und Attraktivität er-

Le Conseil fédéral est prêt à accepter le postulat halten, so gilt es, ein bedarfsgerechtes Angebot an Infrastruk-

turleistungen beizubehalten. Dies wiederum bedeutet aber,

Ueberwiesen - Transmis dass auch im Hinblick auf die Finanzperspektiven verstärkte

Leistungen der Nachbarn unumgänglich werden.

Beim Aufstellen von Richtlinien, nach denen die Kantone den

regionalen Lastenausgleich durchzuführen haben, aber auch

#ST# 93.3288 beim Ueberwachen derselben sind die Kantone auf die Unter-

stützung durch den Bund angewiesen. Den Kantonen muss

Postulat Wyss Paul es jedoch überlassen bleiben, die konkreten Verhandlungen

Interkantonaler Lastenausgleich durchzuführen und ihre Interessen aufeinander abzustimmen.

Insbesondere müssen möglichst einfache administrative Re-

Péréquation intercantonale gelungen getroffen werden. Durch das Aufstellen allgemeiner

de charges publiques Abgeltungsregeln durch den Bund kann trotz der Interessen-

gegensätze ein gutes Klima zwischen den Kantonen im

Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit geschaffen

werden.

Als ergänzendes Instrument zum Lastenausgleich kommt die

Wortlaut des Postulates vom 10. Juni 1993 Quellensteuer in Frage, indem das Einkommen aus unselb-

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wieweit bundes- ständiger Erwerbstätigkeit am Arbeitsort besteuert wird. Die

rechtliche Bestimmungen aufzustellen sind: Emissionen, welche von Pendlern verursacht werden, sind

- die den angemessenen Lastenausgleich zugunsten derjeni- hoch und redimensionieren die Attraktivität eines grossen

gen Kantone regeln, die öffentliche Leistungen für die Bewoh- Teils des Wohnraums erheblich. In Basel-Stadt beispielsweise

ner anderer Kantone erbringen; sind rund 171 000 Personen erwerbstätig; davon wohnen

- die die Kantone ermächtigen, das Einkommen aus unselb- mehr als die Hälfte (rund 86 000) ausserhalb der Stadt (Stand

ständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern. Ende 1990). Der Leistungsumfang wesentlicher Staatsaufga-

ben wie Strassenverkehrspolizei, Feuerwehr, Kantonsstras-

Texte du postulat du 10 juin 1993 sen, Parkgaragen, öffentlicher Verkehr, Kehrichtbeseitigung

Le Conseil fédéral est invité à examiner dans quelle mesure il und Lufthygiene sind weitgehend von der Grosse des Pendler-

faut créer des dispositions de droit fédéral: stroms abhängig und verursachen erhebliche Kosten für ein

- qui établissent une péréquation financière appropriée en fa- Staatswesen.

veur des cantons qui fournissent des prestations publiques Die Quellensteuer ist zudem ein bilaterales Instrument: Es pro-

aux habitants d'autres cantons; fitiert nicht nur der Kanton davon, welcher die Zentrumslei-

- qui autorisent les cantons à imposer à la source les revenus stungen erbringt. Es profitieren auch die umliegenden Kan-

des salariés. tone. Denn umgekehrt sind in diesen Kantonen auch Perso-

nen aus dem Kanton erwerbstätig, der die Zentrumsleistun-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bonny, Bührer gen erbringt

Gerold, Chevallaz, Cincera, Couchepin, David, Eggly, Ey- Auf der Basis von Doppelbesteuerungsabkommen (mit Frank-

mann Christoph, Fischer-Seengen, Früh, Gros Jean-Michel, reich, Deutschland, Oesterreich und Italien) kommt bereits

Hegetschwiler, Hubacher, Loeb François, Maître, Miesch, eine beschränkte Besteuerung am Arbeitsort bei denjenigen

Mühlemann, Poncet, Stucky, Tschopp, Tschuppert Karl, Wan- Personen zur Anwendung, welche in den Grenzkantonen ar-

ner, Weder Hansjürg.Wick (25) beiten und im Ausland wohnen. Eine interkantonale Doppel-

besteuerung ist zu vermeiden.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schaffung eines funktionstüchtigen Lastenausgleichs be-

Die grösseren Städte unseres Landes erbringen heute zentral- darf mit Vorteil der Regelung auf bundesstaatlicher Ebene. Zur

örtliche Leistungen (Bildung, Kultur, Medizin, Soziales, Ver- adäquaten Abgeltung der Inanspruchnahme von Dienstlei-

kehr usw.), von denen in erheblichem Umfang auch die umlie- stungen, die in erheblichem Ausmass von den Pendlern verur-

genden Regionen profitieren, ohne dass die entsprechenden sacht werden, muss die Einführung der Besteuerung des Ein-

Aufwendungen abgegolten werden. Die Städte in grösseren kommens an der Quelle ernsthaft geprüft werden.

Kantonen können dieses Problem wenigstens teilweise über

den kantonsinternen Finanz- und Lastenausgleich angehen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Hingegen sind Stadtzentren wie Zürich, Luzern, Schaffhau- vom 8. September 1993

sen, St Gallen und insbesondere Genf und Basel mit Einzugs- Rapport écrit du Conseil fédéral

gebieten, welche über die Kantonsgrenzen hinausgehen, vom du 8 septembre 1993

Problem betroffen, sich die von ihnen erbrachten zentralörtli- In ihrem Orientierungsrahmen für die künftige Ausgestaltung

chen Leistungen von den anderen profitierenden Kantonen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs schlägt die Konfe-

nicht abgelten lassen zu können. renz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ein neues System

Seit 1960 geht bei einem Wachstum der Agglomeration die mit folgenden drei Elementen vor:

Bevölkerung der Kernstädte zurück. Aus wirtschaftlichen und -vertikaler Lastenausgleich des Bundes an die Kantone

räumlichen Gründen verlassen vorwiegend Personen mit hö- (Entschädigung von erbrachten Leistungen von nationalem

herem Einkommen und jüngere Jahrgänge die Kernstädte. Interesse);

Dieser Trend hat nachhaltige Konsequenzen: Die Abwande- - horizontaler Lastenausgleich unter Kantonen einer be-

rung zehrt am Steuersubstrat Die zentralörtlichen Leistungen stimmten Region;

werden hingegen nicht weniger von den Umlandbewohnern - horizontaler Steuerkraftausgleich, der jedem Kanton eine

beansprucht als von den Kernstadteinwohnern. Sie werden minimale Steuerkraft garantiert

8. Oktober 1993 N 1975 Postulat Eymann Christoph

Bezüglich des geforderten horizontalen Lastenausgleichs Schrittliche Erklärung des Bundesrates

deckt sich das Postulat im Grundsatz somit mit den Anliegen Déclaration écrite du Conseil fédéral

der FDK, nach deren Auffassung ein interkantonaler Lasten- Der Bundesrat ist bereit, den ersten Punkt des Postulates über

ausgleich namentlich in den Bereichen Bildungs- und Ge- den Finanzausgleich zugunsten der Kantone, die öffentliche

sundheitswesen, Agglomerationsverkehr sowie Kultur vorzu- Leistungen für Bewohner anderer Kantone erbringen, entge-

sehen wäre. Gemäss dem vorgeschlagenen Modell müssten genzunehmen, und beantragt, den zweiten Punkt des Postula-

sich die involvierten Nachbarkantone einer Region über den tes über die Besteuerung des Einkommens aus unselbständi-

regionalen Lastenausgleich selbst einigen; ein bundesrechtli- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle abzuschreiben.

cher Zwang wäre nicht vorgesehen. Dies entspricht den

Grundsätzen des Föderalismus und der Gewährleistung der Punkt 1- Point 1

Finanzautonomie der Kantone. Das Konkordat, das die finan- Ueberwiesen - Transmis

ziellen Beziehungen zwischen den Hochschulkantonen und

den Nichthochschulkantonen regelt, ist ein Beispiel, wie Punkt 2-Point 2

Probleme dieser Art auf der Stufe der Kantone gelöst werden Abgeschrieben - Classé

können.

Ausserdem sieht der Orientierungsrahmen der FDK für jene

Kantone, die eine Beteiligung am Lastenausgleich ablehnen,

Sanktionen wie z. B. Preisdifferenzierungen zu Lasten der Be-

nutzer oder einen erschwerten Zugang zum Infrastrukturange- #ST# 93.3350

bot vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Fi-

nanzdirektorenkonferenz haben eine Gruppe von Professoren Postulat Eymann Christoph

beauftragt, eine Expertise über die Finanzhilfen und Abgeltun- Auswirkungen des EWR-Entscheides

gen (Subventionen) an die Kantone zu erstellen. Aufgrund der auf die Wirtschaft

Resultate des Gutachtens, die im Frühjahr 1994 verfügbar sein

sollten, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen bei Rejet de I'EEE.

der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ent- Conséquences pour l'économie

scheiden.

Der Bundesrat ist deshalb bereit, den ersten Punkt des

Postulates entgegenzunehmen.

Was die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit an der Quelle betrifft, muss daran erinnert Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993

werden, dass die Quellensteuerfrage bereits im Vorfeld der Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und zu berichten, ob

Steuerharmonisierungsvorlage geprüft wurde, welche dem 1. in der Schweiz domizilierte Firmen gebeten werden könn-

eidgenössischen Parlament mit Botschaft vom 25. Mai 1983 ten, die eigene Betroffenheit nach dem EWR-Nein des Schwei-

unterbreitet worden ist. Dabei hat sich gezeigt, dass einer zervolkes darzulegen;

Quellensteuer - selbst im Rahmen einer alle drei staatlichen 2. die Auswertung dieser Befragung nach EWR-bedingten

Ebenen umfassenden Lösung - neben staatspolitischen, ver- Vorteilen oder Erschwernissen sowie nach EWR-unabhängi-

fassungsrechtlichen und psychologischen Bedenken grosse gen Behinderungen gegliedert werden kann;

Schwierigkeiten praktischer Natur entgegenstünden. Aus die- 3. geeignete Massnahmen - z. B. die Schaffung einer Anlauf-

sen Gründen wurde in den Gesetzentwürfen darauf verzichtet, stelle - getroffen oder initiiert werden könnten, um negativ be-

das grundsätzlich nur für Ausländer ohne Niederlassungsbe- troffenen Unternehmen zu helfen, die Folgen allfälliger Behin-

willigung geltende System der Quellenbesteuerung zu verall- derungen zu eliminieren oder zu mildern.

gemeinern. Auch in den sieben Jahre dauernden parlamenta-

rischen Beratungen der Steuerharmonisierungsvorlage er- Texte du postulat du 18 juin 1993

langte die Idee der Einführung des Quellensteuersystems für Le Conseil fédéral est invité à examiner les questions suivan-

die unselbständig Erwerbstätigen nie eine breitere Unterstüt- tes et à élaborer un rapport à ce sujet:

zung. Im einzelnen sprechen vorab die folgenden Ueberle- 1. Pourrait-on demander aux entreprises établies en Suisse

gungen gegen eine allgemeine Quellenbesteuerung: d'exposer dans quelle mesure elles sont affectées par le rejet

- Eine Quellensteuerfür Steuerpflichtige mit unselbständiger de l'EEE en votation populaire?

Erwerbstätigkeit verstösst gegen das Prinzip der steuerlichen 2. Après le dépouillement de leurs réponses, pourrait-on éta-

Gleichbehandlung von selbständig- und unselbständigerwer- blir une classification des avantages et des inconvénients dus

benden Steuerpflichtigen. au rejet de l'EEE ainsi que des handicaps indépendants de

- Für die Arbeitgeber - welche die Steuer zu berechnen, vom cette décision?

Bruttolohn in Abzug zu bringen und den Steuerverwaltungen 3. Pourrait-on prendre ou mettre en chantier des mesures adé-

abzuliefern haben - entsteht ein ins Gewicht fallender admini- quates - notamment créer un point de contact- pour aider les

strativer Mehraufwand. Eine solche Zusatzbelastung der Un- entreprises affectées à supprimer ou du moins à atténuer, le

ternehmen widerspricht den Bestrebungen nach Vereinfa- cas échéant, les difficultés auxquelles elles se heurtent?

chungen in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfah-

ren, wie sie heute von der Wirtschaft gefordert werden (vgl. Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Epiney, Friderici

etwa die überwiesenen Motionen von Nationalrat Cavadini Charles, Gros Jean-Michel, Guinand, Loeb François, Maître,

Adriano (92.3212) vom 10. Juni 1992 und von Ständerat Mühlemann, Narbel, Poncet, Raggenbass, Sandoz, Scheurer

Ruesch (92.3208) vom 9. Juni 1992 betreffend steuerpoliti- Rémy, Stamm Judith, Stamm Luzi, Suter, Tschopp, Wanner,

sches Programm für den Unternehmensstandort Schweiz). Wick,WyssPaul,Zwahlen (21)

- Die Quellensteuer bringt weder für den Steuerpflichtigen

noch für die Verwaltung einen geringeren Aufwand mit sich, Schrittliche Begründung - Développement par écrit

denn auch der Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbs- Der EWR-Entscheid des Schweizervolkes hat bereits Auswir-

tätigkeit müsste weiterhin eine Steuererklärung für das Ein- kungen für zahlreiche Unternehmen gezeigt. Bei einigen Fir-

kommen und Vermögen ausfüllen und einreichen. men sind die Folgen des Schweizer Alleingangs schon heute

- Das schweizerische System der drei Steuerhoheiten macht bekannt (z. B. Swissair). Bei anderen beginnen sie sich abzu-

es schwierig, wenn nicht unmöglich, einen angemessenen zeichnen, und eine dritte Kategorie von Unternehmen wird erst

Steuertarif aufzustellen. nach Inkraftsetzung des EWR-Abkommens eine Lagebeurtei-

Der Bundesrat erachtet deshalb die Einführung einer am Ar- lung vornehmen können.

beitsort zu erhebenden Quellensteuer für unselbständig Er- Es ist denkbar, dass das eine oder andere Unternehmen

werbstätige nicht als taugliches ergänzendes Instrument des durch das EWR-Nein mit Schwierigkeiten konfrontiert wird, die

interkantonalen oder-regionalen Lastenausgleichs. aus eigener Kraft - auf Bundes- oder Kantonsebene - beseitigt

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Wyss Paul Interkantonaler Lastenausgleich

Postulat Wyss Paul Péréquation intercantonale de charges publiques

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3288

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.10.1993 - 08:00

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Data

Seite 1974-1975

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