Inter-Cantonal Financial Equalization and Source Taxation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a postulate proposing two measures for inter-cantonal financial equalization: first, to regulate financial burdens for cantons providing public services to residents of other cantons, and second, to empower cantons to tax employee income at the source. The federal government supported the first measure, acknowledging that larger cities providing central services are disproportionately burdened by non-resident usage and lack of compensation. However, it rejected the second measure due to practical difficulties, potential violations of equal treatment principles, administrative burdens on employers, and the complexity of Switzerland's three-tier tax system, concluding that source taxation is not a suitable complementary instrument for inter-cantonal equalization.
Legislator-Regeste
KI-generiertPunkt 1, Punkt 2; Inter-Cantonal Financial Equalization and Source Taxation: The federal government supported the first measure, acknowledging that larger cities providing central services are disproportionately burdened by non-resident usage and lack of compensation. However, it rejected the second measure due to practical difficulties, potential violations of equal treatment principles, administrative burdens on employers, and the complexity of Switzerland's three-tier tax system, concluding that source taxation is not a suitable complementary instrument for inter-cantonal equalization.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAccepted to address the issue of financial equalization in favor of cantons providing public services to residents of other cantons.
Dismissed regarding the taxation of income from employment at the source.
Volltext
Postulat Wyss Paul 1974 N 8 octobre 1993
précis dans lesquels une vacance même très limitée dans le sogar auf Wunsch der Umlandbewohner ausgebaut Demzu-
temps ne peut être envisagée. folge wird die Zahl der Personen, welche von den zentralörtli-
Les expériences pratiquées et réussies avec succès par certai- chen Leistungen profitieren, diese aber nicht finanzieren, zu-
nes collectivités publiques pourraient certainement servir de nehmend grösser.
base en matière d'établissement d'instructions et de règle- Ein regionaler Lastenausgleich strebt eine gerechte Verteilung
ments à établir. der Lasten auf die beteiligten Gemeinwesen bzw. deren Ein-
wohner an. Ausgleichszahlungen der Nutzniesserkantone an
Schriftliche Erklärung des Bundesrates die Leistungserbringer können auch bewirken, dass die Lei-
vom 1. September 1993 stungserbringer eher bereit und interessiert sind, auf Wün-
Déclaration écrite du Conseil fédéral sche der Nutzniesserkantone einzugehen.
du 1er septembre 1993 Sollen die Kernstädte ihre Standortgunst und Attraktivität er-
Le Conseil fédéral est prêt à accepter le postulat halten, so gilt es, ein bedarfsgerechtes Angebot an Infrastruk-
turleistungen beizubehalten. Dies wiederum bedeutet aber,
Ueberwiesen - Transmis dass auch im Hinblick auf die Finanzperspektiven verstärkte
Leistungen der Nachbarn unumgänglich werden.
Beim Aufstellen von Richtlinien, nach denen die Kantone den
regionalen Lastenausgleich durchzuführen haben, aber auch
#ST# 93.3288 beim Ueberwachen derselben sind die Kantone auf die Unter-
stützung durch den Bund angewiesen. Den Kantonen muss
Postulat Wyss Paul es jedoch überlassen bleiben, die konkreten Verhandlungen
Interkantonaler Lastenausgleich durchzuführen und ihre Interessen aufeinander abzustimmen.
Insbesondere müssen möglichst einfache administrative Re-
Péréquation intercantonale gelungen getroffen werden. Durch das Aufstellen allgemeiner
de charges publiques Abgeltungsregeln durch den Bund kann trotz der Interessen-
gegensätze ein gutes Klima zwischen den Kantonen im
Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit geschaffen
werden.
Als ergänzendes Instrument zum Lastenausgleich kommt die
Wortlaut des Postulates vom 10. Juni 1993 Quellensteuer in Frage, indem das Einkommen aus unselb-
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wieweit bundes- ständiger Erwerbstätigkeit am Arbeitsort besteuert wird. Die
rechtliche Bestimmungen aufzustellen sind: Emissionen, welche von Pendlern verursacht werden, sind
- die den angemessenen Lastenausgleich zugunsten derjeni- hoch und redimensionieren die Attraktivität eines grossen
gen Kantone regeln, die öffentliche Leistungen für die Bewoh- Teils des Wohnraums erheblich. In Basel-Stadt beispielsweise
ner anderer Kantone erbringen; sind rund 171 000 Personen erwerbstätig; davon wohnen
- die die Kantone ermächtigen, das Einkommen aus unselb- mehr als die Hälfte (rund 86 000) ausserhalb der Stadt (Stand
ständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern. Ende 1990). Der Leistungsumfang wesentlicher Staatsaufga-
ben wie Strassenverkehrspolizei, Feuerwehr, Kantonsstras-
Texte du postulat du 10 juin 1993 sen, Parkgaragen, öffentlicher Verkehr, Kehrichtbeseitigung
Le Conseil fédéral est invité à examiner dans quelle mesure il und Lufthygiene sind weitgehend von der Grosse des Pendler-
faut créer des dispositions de droit fédéral: stroms abhängig und verursachen erhebliche Kosten für ein
- qui établissent une péréquation financière appropriée en fa- Staatswesen.
veur des cantons qui fournissent des prestations publiques Die Quellensteuer ist zudem ein bilaterales Instrument: Es pro-
aux habitants d'autres cantons; fitiert nicht nur der Kanton davon, welcher die Zentrumslei-
- qui autorisent les cantons à imposer à la source les revenus stungen erbringt. Es profitieren auch die umliegenden Kan-
des salariés. tone. Denn umgekehrt sind in diesen Kantonen auch Perso-
nen aus dem Kanton erwerbstätig, der die Zentrumsleistun-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bonny, Bührer gen erbringt
Gerold, Chevallaz, Cincera, Couchepin, David, Eggly, Ey- Auf der Basis von Doppelbesteuerungsabkommen (mit Frank-
mann Christoph, Fischer-Seengen, Früh, Gros Jean-Michel, reich, Deutschland, Oesterreich und Italien) kommt bereits
Hegetschwiler, Hubacher, Loeb François, Maître, Miesch, eine beschränkte Besteuerung am Arbeitsort bei denjenigen
Mühlemann, Poncet, Stucky, Tschopp, Tschuppert Karl, Wan- Personen zur Anwendung, welche in den Grenzkantonen ar-
ner, Weder Hansjürg.Wick (25) beiten und im Ausland wohnen. Eine interkantonale Doppel-
besteuerung ist zu vermeiden.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schaffung eines funktionstüchtigen Lastenausgleichs be-
Die grösseren Städte unseres Landes erbringen heute zentral- darf mit Vorteil der Regelung auf bundesstaatlicher Ebene. Zur
örtliche Leistungen (Bildung, Kultur, Medizin, Soziales, Ver- adäquaten Abgeltung der Inanspruchnahme von Dienstlei-
kehr usw.), von denen in erheblichem Umfang auch die umlie- stungen, die in erheblichem Ausmass von den Pendlern verur-
genden Regionen profitieren, ohne dass die entsprechenden sacht werden, muss die Einführung der Besteuerung des Ein-
Aufwendungen abgegolten werden. Die Städte in grösseren kommens an der Quelle ernsthaft geprüft werden.
Kantonen können dieses Problem wenigstens teilweise über
den kantonsinternen Finanz- und Lastenausgleich angehen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Hingegen sind Stadtzentren wie Zürich, Luzern, Schaffhau- vom 8. September 1993
sen, St Gallen und insbesondere Genf und Basel mit Einzugs- Rapport écrit du Conseil fédéral
gebieten, welche über die Kantonsgrenzen hinausgehen, vom du 8 septembre 1993
Problem betroffen, sich die von ihnen erbrachten zentralörtli- In ihrem Orientierungsrahmen für die künftige Ausgestaltung
chen Leistungen von den anderen profitierenden Kantonen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs schlägt die Konfe-
nicht abgelten lassen zu können. renz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ein neues System
Seit 1960 geht bei einem Wachstum der Agglomeration die mit folgenden drei Elementen vor:
Bevölkerung der Kernstädte zurück. Aus wirtschaftlichen und -vertikaler Lastenausgleich des Bundes an die Kantone
räumlichen Gründen verlassen vorwiegend Personen mit hö- (Entschädigung von erbrachten Leistungen von nationalem
herem Einkommen und jüngere Jahrgänge die Kernstädte. Interesse);
Dieser Trend hat nachhaltige Konsequenzen: Die Abwande- - horizontaler Lastenausgleich unter Kantonen einer be-
rung zehrt am Steuersubstrat Die zentralörtlichen Leistungen stimmten Region;
werden hingegen nicht weniger von den Umlandbewohnern - horizontaler Steuerkraftausgleich, der jedem Kanton eine
beansprucht als von den Kernstadteinwohnern. Sie werden minimale Steuerkraft garantiert
8. Oktober 1993 N 1975 Postulat Eymann Christoph
Bezüglich des geforderten horizontalen Lastenausgleichs Schrittliche Erklärung des Bundesrates
deckt sich das Postulat im Grundsatz somit mit den Anliegen Déclaration écrite du Conseil fédéral
der FDK, nach deren Auffassung ein interkantonaler Lasten- Der Bundesrat ist bereit, den ersten Punkt des Postulates über
ausgleich namentlich in den Bereichen Bildungs- und Ge- den Finanzausgleich zugunsten der Kantone, die öffentliche
sundheitswesen, Agglomerationsverkehr sowie Kultur vorzu- Leistungen für Bewohner anderer Kantone erbringen, entge-
sehen wäre. Gemäss dem vorgeschlagenen Modell müssten genzunehmen, und beantragt, den zweiten Punkt des Postula-
sich die involvierten Nachbarkantone einer Region über den tes über die Besteuerung des Einkommens aus unselbständi-
regionalen Lastenausgleich selbst einigen; ein bundesrechtli- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle abzuschreiben.
cher Zwang wäre nicht vorgesehen. Dies entspricht den
Grundsätzen des Föderalismus und der Gewährleistung der Punkt 1- Point 1
Finanzautonomie der Kantone. Das Konkordat, das die finan- Ueberwiesen - Transmis
ziellen Beziehungen zwischen den Hochschulkantonen und
den Nichthochschulkantonen regelt, ist ein Beispiel, wie Punkt 2-Point 2
Probleme dieser Art auf der Stufe der Kantone gelöst werden Abgeschrieben - Classé
können.
Ausserdem sieht der Orientierungsrahmen der FDK für jene
Kantone, die eine Beteiligung am Lastenausgleich ablehnen,
Sanktionen wie z. B. Preisdifferenzierungen zu Lasten der Be-
nutzer oder einen erschwerten Zugang zum Infrastrukturange- #ST# 93.3350
bot vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Fi-
nanzdirektorenkonferenz haben eine Gruppe von Professoren Postulat Eymann Christoph
beauftragt, eine Expertise über die Finanzhilfen und Abgeltun- Auswirkungen des EWR-Entscheides
gen (Subventionen) an die Kantone zu erstellen. Aufgrund der auf die Wirtschaft
Resultate des Gutachtens, die im Frühjahr 1994 verfügbar sein
sollten, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen bei Rejet de I'EEE.
der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ent- Conséquences pour l'économie
scheiden.
Der Bundesrat ist deshalb bereit, den ersten Punkt des
Postulates entgegenzunehmen.
Was die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit an der Quelle betrifft, muss daran erinnert Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993
werden, dass die Quellensteuerfrage bereits im Vorfeld der Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und zu berichten, ob
Steuerharmonisierungsvorlage geprüft wurde, welche dem 1. in der Schweiz domizilierte Firmen gebeten werden könn-
eidgenössischen Parlament mit Botschaft vom 25. Mai 1983 ten, die eigene Betroffenheit nach dem EWR-Nein des Schwei-
unterbreitet worden ist. Dabei hat sich gezeigt, dass einer zervolkes darzulegen;
Quellensteuer - selbst im Rahmen einer alle drei staatlichen 2. die Auswertung dieser Befragung nach EWR-bedingten
Ebenen umfassenden Lösung - neben staatspolitischen, ver- Vorteilen oder Erschwernissen sowie nach EWR-unabhängi-
fassungsrechtlichen und psychologischen Bedenken grosse gen Behinderungen gegliedert werden kann;
Schwierigkeiten praktischer Natur entgegenstünden. Aus die- 3. geeignete Massnahmen - z. B. die Schaffung einer Anlauf-
sen Gründen wurde in den Gesetzentwürfen darauf verzichtet, stelle - getroffen oder initiiert werden könnten, um negativ be-
das grundsätzlich nur für Ausländer ohne Niederlassungsbe- troffenen Unternehmen zu helfen, die Folgen allfälliger Behin-
willigung geltende System der Quellenbesteuerung zu verall- derungen zu eliminieren oder zu mildern.
gemeinern. Auch in den sieben Jahre dauernden parlamenta-
rischen Beratungen der Steuerharmonisierungsvorlage er- Texte du postulat du 18 juin 1993
langte die Idee der Einführung des Quellensteuersystems für Le Conseil fédéral est invité à examiner les questions suivan-
die unselbständig Erwerbstätigen nie eine breitere Unterstüt- tes et à élaborer un rapport à ce sujet:
zung. Im einzelnen sprechen vorab die folgenden Ueberle- 1. Pourrait-on demander aux entreprises établies en Suisse
gungen gegen eine allgemeine Quellenbesteuerung: d'exposer dans quelle mesure elles sont affectées par le rejet
- Eine Quellensteuerfür Steuerpflichtige mit unselbständiger de l'EEE en votation populaire?
Erwerbstätigkeit verstösst gegen das Prinzip der steuerlichen 2. Après le dépouillement de leurs réponses, pourrait-on éta-
Gleichbehandlung von selbständig- und unselbständigerwer- blir une classification des avantages et des inconvénients dus
benden Steuerpflichtigen. au rejet de l'EEE ainsi que des handicaps indépendants de
- Für die Arbeitgeber - welche die Steuer zu berechnen, vom cette décision?
Bruttolohn in Abzug zu bringen und den Steuerverwaltungen 3. Pourrait-on prendre ou mettre en chantier des mesures adé-
abzuliefern haben - entsteht ein ins Gewicht fallender admini- quates - notamment créer un point de contact- pour aider les
strativer Mehraufwand. Eine solche Zusatzbelastung der Un- entreprises affectées à supprimer ou du moins à atténuer, le
ternehmen widerspricht den Bestrebungen nach Vereinfa- cas échéant, les difficultés auxquelles elles se heurtent?
chungen in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfah-
ren, wie sie heute von der Wirtschaft gefordert werden (vgl. Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Epiney, Friderici
etwa die überwiesenen Motionen von Nationalrat Cavadini Charles, Gros Jean-Michel, Guinand, Loeb François, Maître,
Adriano (92.3212) vom 10. Juni 1992 und von Ständerat Mühlemann, Narbel, Poncet, Raggenbass, Sandoz, Scheurer
Ruesch (92.3208) vom 9. Juni 1992 betreffend steuerpoliti- Rémy, Stamm Judith, Stamm Luzi, Suter, Tschopp, Wanner,
sches Programm für den Unternehmensstandort Schweiz). Wick,WyssPaul,Zwahlen (21)
- Die Quellensteuer bringt weder für den Steuerpflichtigen
noch für die Verwaltung einen geringeren Aufwand mit sich, Schrittliche Begründung - Développement par écrit
denn auch der Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbs- Der EWR-Entscheid des Schweizervolkes hat bereits Auswir-
tätigkeit müsste weiterhin eine Steuererklärung für das Ein- kungen für zahlreiche Unternehmen gezeigt. Bei einigen Fir-
kommen und Vermögen ausfüllen und einreichen. men sind die Folgen des Schweizer Alleingangs schon heute
- Das schweizerische System der drei Steuerhoheiten macht bekannt (z. B. Swissair). Bei anderen beginnen sie sich abzu-
es schwierig, wenn nicht unmöglich, einen angemessenen zeichnen, und eine dritte Kategorie von Unternehmen wird erst
Steuertarif aufzustellen. nach Inkraftsetzung des EWR-Abkommens eine Lagebeurtei-
Der Bundesrat erachtet deshalb die Einführung einer am Ar- lung vornehmen können.
beitsort zu erhebenden Quellensteuer für unselbständig Er- Es ist denkbar, dass das eine oder andere Unternehmen
werbstätige nicht als taugliches ergänzendes Instrument des durch das EWR-Nein mit Schwierigkeiten konfrontiert wird, die
interkantonalen oder-regionalen Lastenausgleichs. aus eigener Kraft - auf Bundes- oder Kantonsebene - beseitigt
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wyss Paul Interkantonaler Lastenausgleich
Postulat Wyss Paul Péréquation intercantonale de charges publiques
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3288
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.10.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 1974-1975
Page
Pagina
Ref. No 20 023 252
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.