Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3242 KI-generiert

Substitute Judges' Output at Federal Court Under Review

Geschäftsnummer VPB 93-3242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliamentary committee raised a concern that the insufficient work output of substitute judges at the Federal Court indicated a systemic issue, proposing an examination of whether their roles could be replaced by an increase in ordinary judges rather than awaiting a full organizational law revision. The Federal Council acknowledged that the "mini-revision" of the organizational law had not fully met expectations, especially with the upcoming implementation of appeal commissions, and stated that the issue was under review by an expert commission with a report due by 1995, after which a decision on the postulate would be made.

Legislator-Regeste

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Art. 47quinquies Abs. 2 GVG, Art. 17 Absatz, Art. 47quinquies Abs. 3 GVG; Substitute Judges' Output at Federal Court Under Review: The Federal Council acknowledged that the "mini-revision" of the organizational law had not fully met expectations, especially with the upcoming implementation of appeal commissions, and stated that the issue was under review by an expert commission with a report due by 1995, after which a decision on the postulate would be made.

Schlagwörter

KI-generiert
Ersatzarbeit Parlamentsrecht Normenkontrolle Entschädigung für Justizirrtümer Parteigutachten Ersatzvornahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 47quinquies Abs. 2 GVG
This provision defines the mandate of the Business Audit Delegation to regularly examine the government's activities in state security and intelligence services.
Art. 17 Absatz
Art. 47quinquies Abs. 3 GVG
This provision allows the Business Audit Delegation to be tasked with clarifying other concrete issues in any area of federal administration upon a qualified decision of both Business Audit Commissions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 47quinquies Abs. 2 GVG

This provision defines the mandate of the Business Audit Delegation to regularly examine the government's activities in state security and intelligence services.

Art. 47quinquies Abs. 3 GVG

This provision allows the Business Audit Delegation to be tasked with clarifying other concrete issues in any area of federal administration upon a qualified decision of both Business Audit Commissions.

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Volltext

7. Juni1993 389 Postulat GPK-SR. Ersatzrichter

Zum Projekt einer Konferenz der Kantonsregierungen: Der Ueberraschung erlebt. Es ist tatsächlich so, dass von den ver-

Bundesrat hat immer gesagt, die Einrichtung einer solchen zeichneten Gesuchstellern, den Fichierten, deren Zahl total

Konferenz der Kantonsregierungen falle grundsätzlich in die 39 943 ausmachte, jetzt lediglich 5233 Gesuche um Einsicht in

Organisationsautonomie der Kantone. Das ist daher in ihrem die Dossiers gestellt haben. Diese Phase der Dossiereinsicht

Belieben, und darüber hat der Bundesrat grundsätzlich nicht ist jetzt natürlich noch am Anfang. Bisherige Untersuchungen

zu befinden. Hingegen haben wir im Kontaktgremium Bund/ zeigen, dass pro Gesuch im Schnitt etwa zehn Dossierbe-

Kantone andererseits immer klar festgehalten, dass der Bun- standteile betroffen sind, und wir können davon ausgehen,

desrat an diesem Kontaktgremium, im Interesse der vertikalen dass hoffentlich auch diese zweite Phase der Dossiereinsicht

Kooperation, unbedingt festhalten möchte, weil wir überzeugt in zwei, spätestens in drei Jahren abgeschlossen sein wird.

sind, dass gerade auf dem Gebiet der europäischen Integra- Dann haben wir diese leidige Fichengeschichte, die sich hof-

tion eine solche rasch einberufbare Organisation unbedingt fentlich nie mehr wiederholt, endgültig hinter uns.

vorhanden sein müsste.

Die Gespräche im Kontaktgremium gehen unterdessen wei- Präsident: Da das Geheimnis der Wette nicht Gegenstand

ter. Der letzte Stand der Dinge ist, dass eine Subkommission des Geschäftsberichtes ist, werden wir es auch nicht lüften.

des Kontaktgremiums zum Schluss gekommen ist, sie

möchte dem Kontaktgremium, also den Kantonsregierungen, Genehmigt - Approuvé

nun doch vorschlagen, eine solche Regierungskonferenz zu Abschreibung - Classement

bestellen, aber diese solle sich rein auf die horizontale Koope-

ration beschränken, also dort handeln, wo es um die Zusam- Antrag des Bundesrates

menarbeit mit dem Bund geht, vor allem um die Vorbereitung Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

einheitlicher Stellungnahmen gegenüber dem Bund. Der Bun- gemäss der Beilage zum Bericht

desrat ist aufgefordert worden, mit einer Delegation dieses Proposition du Conseil fédéral

Ausschusses des Kontaktgremiums noch vor den Sommerfe- Classer les interventions parlementaires

rien zusammenzukommen. Die Eurodelegation des Bundes- selon l'annexe du rapport

rates, die «Delegation für Fragen der europäischen Integra-

tion», wird das tun, und es wird sich voraussichtlich anlässlich Angenommen -Adopté

des nächsten Treffens des Kontaktgremiums zeigen, in wel-

cher Richtung das nun weitergehen wird. Von seilen des Bun- Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

desrates würden wir eigentlich immer noch eine einzige Insti- Le débat sur cet objet est interrompu

tution vorziehen, und wir wären sogar einverstanden, wenn

das gleiche Gremium unter verschiedenem Vorsitz tagen

würde, je nachdem, ob es um ein Anliegen vor allem des Bun- #ST# 93.3242

des oder um eines vor allem der Kantone geht

Das letzte Wort ist hiermit noch nicht gesprochen. Ich glaube Postulat GPK-SR

aber, wir haben keinen Anlass, auf weiter gehende Ideen ein- Ersatzrichter

zugehen, die dann natürlich den Status des Ständerates in un-

serem Bundesstaat betreffen würden. Solche Ideen werden Postulat CdG-CE

zurzeit auch im Kontaktgremium nicht mehr weiterverfolgt. Juges suppléants

Das war in wenigen Worten die vorläufige Stellungnahme des

Bundesrates.

Danioth: Zu einem anderen Thema: Vor Jahresfrist hat das Wortlaut des Postulates vom 7. Mai 1993

Parlament nach langem Seilziehen zwischen den beiden Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob das Provisorium

Kammern bzw. zwischen dem Bundesrat und dem Ständerat der 30 nebenamtlichen Richter (früher: Ersatzrichter) am Bun-

einen Bundesbeschluss verabschiedet, der das Einsichtsver- desgericht noch vor der Totalrevision des Bundesgesetzes

fahren bei den früheren Akten der Bundesanwaltschaft regelt. über die Organisation der Bundesrechtspflege durch die Er-

Inzwischen ist einige Zeit ins Land gezogen, und wir haben an- höhung der Zahl der ordentlichen Richter abgelöst werden

dere Probleme. kann.

Immerhin hat uns dieses Thema sehr lange und intensiv be-

schäftigt Zwischen den konkurrierenden Interessen einer spe- Texte du postulat du 7 mai 1993

ditiven und kostengünstigen Erledigung einerseits und der Ein- Le Conseil fédéral est invité à examiner si le statut provisoire

lösung gegebener Versprechungen andererseits fand unser des 30 juges suppléants au Tribunal fédéral peut être levé par

Rat nach meinem Dafürhalten eine ausgewogene Lösung. l'augmentation du nombre des juges ordinaires et ce, encore

Inzwischen soll dem Vernehmen nach dieses Einsichtsverfah- avant la révision totale de la loi fédérale d'organisation judi-

ren durchgeführt worden sein. Es fällt natürlich ins neue Jahr, ciaire.

aber der Beschluss datiert von 1992. Dem Vernehmen nach ist

vom Einsichtsverfahren in weit geringerem Mass Gebrauch Frick, Berichterstatter: Bei der Behandlung des Geschäftsbe-

gemacht worden, als der Bundesrat annahm, so dass also die richtes des Bundesgerichtes in diesem Rat hat die Geschäfts-

Skepsis unseres geschätzten Herrn Departementsvorstehers prüfungskommission vor einem Jahr gerügt, dass die quanti-

unbegründet war. Nicht wegen der mit Ihnen abgeschlosse- tativen Leistungen der 33 Ersatzrichter am Bundesgericht

nen Wette, sondern im Interesse der interessierten Oeffentlich- nicht genügten. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers

keit wäre es sicher wertvoll, wenn Herr Bundesrat Koller sagen sollte jeder von ihnen 25 Referate als Urteilsgrundlage ablie-

könnte, ob nun er mit seiner Annahme recht hatte, dass weit fern; das ist rund ein Viertel bis ein Drittel einer Arbeitskraft Wir

über 50 Prozent dieser 39 000 Akteneinsichtsgesuche vollzo- hatten damals festgestellt, dass in Lausanne nur 8 von 17 aus-

gen werden müssten, oder ob sich einige Betroffene wegen serordentlichen und nur 2 von 16 ordentlichen Ersatzrichtern

des Beschlusses - und sicher auch wegen des menschlich das Plansoll erfüllen; am Eidgenössischen Versicherungsge-

einfühlsamen und kompetenten Vorgehens des Sonderbeauf- richt in Luzern waren es 4 von 9 Ersatzrichtern.

tragten - damit einverstanden erklärten zu verzichten, dass Im April 1993 hat die zuständige Sektion der GPK am Bundes-

also die Mehrheit auf ein Akteneinsichtsrecht verzichtete. gericht in Lausanne festgestellt, dass sich die Situation leicht,

Ich wäre dankbar, wenn hier über die neueste Situation infor- aber nicht wesentlich gebessert hat. Sie befriedigt bei weitem

miert werden könnte. noch nicht Hingegen wurden am Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht in Luzern die nötigen Verbesserungen beschlos-

Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich Herrn Danioth tat- sen und wirksam eingeleitet. Im laufenden Jahr dürfte in Lu-

sächlich zum Gewinn seiner Wette beglückwünschen. Wenig- zern das Plansoll im Durchschnitt bei allen Ersatzrichtern er-

stens einmal habe ich in dieser leidigen Sache eine positive reicht werden.

Postulat CdG-CE. Juges suppléants 390 7 juin 1993

Wir haben vor einem Jahr in diesem Rat auf eine rasche Lö- 1995, wie von Ihnen gewünscht, ein totalrevidiertes OG unter-

sung des Problèmes gedrängt und eigene Vorschläge bzw. breiten werden.

Massnahmen in Aussicht gestellt Nachdem in Lausanne nicht Das zum heutigen Stand der Dinge. Ich bitte Sie, das normale

wesentliche Verbesserungen erzielt worden sind, sieht sich Verfahren noch abzuwarten, damit wir Ihnen in Kenntnis der

die Geschäftsprüfungskommission veranlasst zu handeln und Stellungnahme des Bundesgerichtes bekanntgeben können,

legt Ihnen ein Postulat vor. Wir laden darin den Bundesrat ein, ob wir das Postulat entgegennehmen oder nicht Sie sehen

«zu prüfen, ob das Provisorium der 30 nebenamtlichen Rich- daraus: Personelle Ausdehnung hat für uns nicht Priorität,

ter .... am Bundesgericht noch vor der Totalrevision des Bun- aber wenn die Entlastung auch nächstes Jahr, nach Einset-

desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zung der Rekurskommissionen, nicht das bringt, was unbe-

durch die Erhöhung der Zahl der ordentlichen Richter abge- dingt nötig ist, dann schliessen wir diese Möglichkeit nicht

löst werden kann.» Es geht also darum, anstelle der langen aus.

«Ersatzbank» der Ersatzrichter allenfalls eine zusätzliche Kam-

mer einzuführen.

Jagmetti: Ich kannte die Stellungnahme des Bundesrates

Ich begründe Ihnen dieses Postulat in fünf Punkten:

nicht, möchte aber meiner Meinung Ausdruck geben, dass ich

1. Wir stellen fest, dass das gesetzliche Ziel seit bald zehn Jah-

darüber sehr erfreut bin. Denn das Problem scheint mir nicht

ren verfehlt wurde und das Institut der Ersatzrichter nicht be-

einfach ein solches personeller Art zu sein und die Anzahl der

friedigend funktioniert.

Richter zu betreffen. Das Problem scheint mir tiefer zu liegen,

2. Das Bundesgericht scheint nicht in der Lage, diese neben-

weshalb ich es begrüsse, dass der Bundesrat jetzt nicht ein-

amtlichen Richter genügend auszulasten beziehungsweise

fach aufstocken will, sondern die Frage einer Revision des OG

von allen oder mindestens dem grössten Teil das gesetzliche

tatkräftig an die Hand nimmt

Arbeitssoll zu verlangen.

Meine Bemerkungen betreffen nicht das Zivilrecht und das

3. Die Zahl von 33 Ersatzrichtern ist hoch, insbesondere wenn

Strafrecht, wo ich mir nicht ein vollständiges Bild machen

sie ins Verhältnis zu den 30 ordentlichen Richtern gesetzt wird.

kann; aber wenn ich das öffentliche Recht betrachte, stelle ich

Wirfragen uns darum ernsthaft, ob nicht eine zusätzliche Kam-

drei Entwicklungen fest, die mir zu denken geben.

mer von 5 ordentlichen Richtern das Gericht mehr entlastet In

1. Es kommt immer häufiger vor, dass über ein gleiches Ob-

der Tat scheint in der grossen Zahl der nebenamtlichen Rich-

jekt mehrere Bundesgerichtsentscheide gefällt werden, zum

terauch ein strukturelles Problem zu liegen.

Teil sogar mehrere publizierte Bundesgerichtsentscheide. Die

4. Im nächsten Jahr sollen die Vorarbeiten für eine Totalrevi-

Rebbergmelioration in Salgesch, die Kiesgrube in Lommiswil

sion des Organisationsgesetzes an die Hand genommen wer-

und die Deponie in Chrüzlen sind jedem Oeffentlich-Rechtler

den. Es fragt sich deshalb, ob mit einer Erhöhung der Zahl der

bekannt als Fälle, über die mehrmals entschieden worden ist

ordentlichen Richter bis dahin zuzuwarten ist

Bei der Deponie Chrüzlen ist das Verfahren mit dem zweiten

Mit dem vorliegenden Postulat will die GPK die Problematik

publizierten Entscheid offenbar noch nicht abgeschlossen.

zunächst sofort gründlich abklären lassen; sie erwartet die

Mit anderen Worten: Wir müssen das Verfahren so gestalten,

Stellungnahme des Bundesrates. Dann wird sie sich für das

dass über solche Objekte in einem Verfahren ein Entscheid

weitere Vorgehen entscheiden. Heute ist lediglich festzuhal-

getroffen und nicht über mehrere Wege und mehrmals das

ten, dass eine Aenderung der Richterzahl die Totalrevision des

Bundesgericht angerufen werden kann.

OG nicht präjudizieren wird, indem sie keine Tatsachen

2. Das Bundesgericht hat die Tendenz, seine Prüfung sehr

schafft, die später nur schwer zu ändern wären. Zudem ist aus

weit auszudehnen. Ich bin mir bewusst, dass das Bundesge-

heutiger Sicht nicht damit zu rechnen, dass diese Revision

richt einer Leistungserwartung untersteht, dass man von ihm

schon in einigen Jahren abgeschlossen sein wird.

solche Prüfungen erwartet. Aber wir hätten bei der Revision

5. ist festzuhalten, dass die sogenannte kleine OG-Revision,

des OG doch Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob es rich-

die vor einem Jahr in Kraft getreten ist, für diese Frage der Lei-

tig sei, dass das Bundesgericht sich zum Beispiel mit der Stel-

stung der Ersatzrichter nichts hergibt Es geht hier lediglich

lung eines Hochspannungsmastes und dessen Anstrich be-

um die Frage, ob die Zahl der Ersatzrichter nicht durch eine er-

fasst, oder ob es sich nicht auf grundsätzlichere Fragen kon-

höhte Zahl der ordentlichen Richter reduziert werden kann.

zentrieren sollte.

Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzu-

3. Ich hätte noch einen Wunsch an das Bundesgericht: Es wird

nehmen.

immer schwieriger, seine Entscheide zu lesen. Wer einen Ent-

scheid im Bereich des öffentlichen Rechts liest, der vor dreis-

Bundesrat Koller: Leider bin ich noch nicht in der Lage, Ihnen

sig Jahren gefällt worden ist, der liest ihn mit Leichtigkeit, und

eine endgültige Antwort zu geben. Das Postulat ist zurzeit

wer einen heutigen Entscheid liest, der muss schon sehr gut in

beim Bundesgericht zur Stellungnahme. Das müssen wir bei

die Materie eingeführt sein, um die Ueberlegungen von A bis Z

solchen Postulaten tun. Hingegen möchte ich Ihnen gerne ge-

verfolgen zu können.

nerell bekanntgeben, wie wir aus der Sicht des Bundesrates

Es wäre also mein Wunsch, dass die Rechtsprechung einfa-

bei der OG-Revision weiter vorgehen wollen.

cher, d. h. auch dem Bürger zugänglicher, wird. Wir haben in

Natürlich hat diese kleine OG-Revision nicht ganz das ge-

unserer Rechtstradition immer wieder gesucht, unsere

bracht, was wir erhofft haben. Andererseits möchte ich Ihnen

Rechtsordnung sowohl bei der Gesetzgebung wie bei ihrer

aber auch zu bedenken geben, dass diese Mini-Revision, die

Anwendung so zu gestalten, dass der Bürger sie versteht Das

nach dem erfolgreichen Referendum realisiert worden ist, jetzt

müssen wir wieder lernen.

auch noch nicht ganz zum Tragen kommen konnte, weil wich-

Ich bin also froh, wenn der Bundesrat das Problem in der Ge-

tige Teile dieser Mini-Revision noch nicht in Kraft sind, vor al-

samtsicht der Revision des OG prüfen will und sich nicht nur

lem die Rekurskommissionen. Sie treten erst auf den 1. Ja-

mit der Anzahl der Richter befasst

nuar 1994 in Kraft Wir werden erst nächstes Jahr genauer se-

hen, welche Entlastung diese Mini-Revision des OG tatsäch-

lich gebracht hat Frick, Berichterstatter: Es scheint mir ein Missverständnis

Im übrigen habe ich jetzt eine Expertenkommission für die To- über den Inhalt und die Tragweite unseres Vorstosses vorzu-

talrevision des OG eingesetzt, mit einem Zeitplan bis 1995, wo- liegen.

bei es eindeutig das Ziel ist, ein einfaches, rasches, wirksames Wir haben im Rahmen der Geschäftsprüfung festgestellt, dass

und den Anforderungen des internationalen Rechts genügen- 33 Ersatzrichter im Amt sind, diese aber ihr Plansoll an Arbeit

des Verfahren zu gewährleisten. Der Auftrag legt zudem fest, nicht erfüllen. Es geht uns nicht darum, generell die Zahl der

dass ein Zwischenbericht bis spätestens Ende 1994 einzurei- Bundesrichter aufzustocken, sondern darum, zu prüfen, ob

chen ist, wenn die Expertenkommission der Meinung ist, dass die Zahl der Ersatzrichter zu verkleinern und allenfalls durch

eine Verfassungsrevision nötig würde, damit wir die Bearbei- eine zusätzliche Kammer mit ordentlichen Richtern zu reduzie-

tung allenfalls noch mit der Totalrevision der Bundesverfas- ren sei. Es geht uns nicht darum, zusätzliche Kapazität zu

sung koordinieren könnten. Wenn keine grösseren Probleme schaffen, sondern darum, die bestehende zu verlagern, weil

auftreten, können Sie damit rechnen, dass wir Ihnen im Jahre das Bundesgericht offenbar nicht in der Lage ist, diese Ersatz-

7. Juni1993 391 Geschäftsprüfungsdelegation. Leitbild

Hehler effizient einzusetzen, von ihnen die gesetzliche Lei- hindern, andererseits aber auch die unerlässliche Vertrauens-

stung zu verlangen und dies durchzusetzen. grundlage zwischen Parlament und Bundesrat auf dem Ge-

Unser Vorstoss ist inhaltlich ein Postulat Wir verlangen nur biete des Staatsschutzes schaffen soll.

eine Prüfung und nicht bereits heute, dass der Bundesrat eine Die Herstellung von Vertrauen steht sogar an oberster Stelle.

Gesetzesvorlage vorlegt. Dabei sind die Kompetenzen beider Gewalten zu respektie-

Deshalb bitte ich Sie, Herr Bundesrat, dieses Postulat entge- ren. Es ist eine klare Trennung zwischen Verwaltungsführung

genzunehmen. einerseits und parlamentarischer Oberaufsicht andererseits

zu beachten. Beispielsweise bleibt der Bundesrat auch dann

Bundesrat Koller: Prüfen können wir natürlich alles. Ich wollte verantwortlich, wenn eine von der Delegation gutgeheissene

eigentlich nur das normale Verfahren einhalten und die Stel- heikle Aktion schiefläuft Die Delegation nimmt lediglich - aber

lungnahme des Bundesgerichtes abwarten, aber ich lege immerhin - eine politische Mitverantwortung wahr.

mich in keiner Weise fest Wenn ich das Postulat in diesem Einzelprobleme müssen der Delegation offen unterbreitet wer-

Sinne annehme, haben wir ein Geschäft weniger. den. Die Verwaltung darf nicht passiv bleiben, sondern muss

von sich aus der Delegation bestehende Probleme unterbrei-

Ueberwiesen - Transmis ten, bei aller Loyalität gegenüber dem Bundesrat Die Delega-

tion muss auch Empfehlungen machen können. Andererseits

hört die Delegation den zuständigen Departementsvorsteher

bzw. den Bundesrat an, bevor sie Empfehlungen von einer be-

#92.081

ST#

stimmten Tragweite erlässt und - vor allem - bevor sie einen

Bericht an die Geschäftsprüfungskommissionen weiterleitet.

Geschäftsprüfungsdelegation. In organisatorischer Hinsicht sind als Kontrollgebiete vor al-

Leitbild lem anvisiert: Die Bundespolizei, die Untergruppe Nachrich-

tendienst und Abwehr der Gruppe für Generalstabsdienste

Délégation des Commissions de gestion. (UNA), der Nachrichtendienst der Flieger- und Flab-Truppen,

Lignes directrices aber auch andere Dienste, sofern und soweit sie sich regel-

mässig mit nachrichtendienstlichen Aufgaben befassen.

Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen Der Geschäftsprüfungsdelegation ist ein vielfältiges Instru-

vom 12. August 1992 (BB11993II297)

Rapport des Commissions de gestion mentarium zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung gestellt,

du 12 août 1992 (FF 1993II285) was ihre Stellung illustriert. Ihre Befugnisse gehen deutlich

über jene der Geschäftsprüfungskommissionen hinaus, kann

sie doch auch Zeugeneinvernahmen mit Beamten wie mit Pri-

vatpersonen durchführen und die uneingeschränkte Akten-

herausgabe veranlassen, ausgenommen die Herausgabe je-

Danioth, Berichterstatter: Das Leitbild der neuen Geschäfts- ner Akten, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bun-

prüfungsdelegation (GPD), die bekanntlich aus je drei Mitglie- desrates dienen. Selbstverständlich hat sie die Gewaltentren-

dern des Nationalrates und des Ständerates zusammenge- nung gegenüber der Gerichtsbarkeit zu respektieren.

setzt ist - aus Ihrem Rat sind die Herren Bühler Robert, Seiler Das Verhältnis zum Bundesrat erfolgt bei aller Durchsetzung

Bernhard und der Sprechende delegiert -, wurde vor wenigen der Kontrollaufgabe auf der Basis des partnerschaftlichen Ge-

Tagen der Oeffentlichkeit vorgestellt Die Erläuterungen galten sprächs, womit sich Aufgaben und Befugnisse der GPD ganz

dabei den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- klar von jenen einer PUK abgrenzen. Wir wollen kein Inquisiti-

ment erlassenen Staatsschutzweisungen, die aus der Sicht onsklima verbreiten. Im Zentrum steht das regelmässige Ge-

der GPD eine dezidierte Stellungnahme erfuhren. Ich kann spräch mit den beiden Departementsvorstehern, das von Of-

mich daher auf einige Akzente konzentrieren. fenheit und Vertrauen geprägt ist und der GPD inzwischen die

1. Zum Leitbild: Die Geschäftsprüfungsdelegation hat den Ueberzeugung verschafft hat, dass Bundesrat und Departe-

Auftrag, die Tätigkeit des Bundes im Bereich des Staatsschut- mente nach der Fichenaffäre klar das Steuer in die Hand ge-

zes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen nommen und das vom Parlament verlangte, rechtsstaatliche

(Art. 47quinquies Abs. 2 GVG). Ausserdem kann sie auf quali- Handeln nunmehr entschlossen durchgesetzt haben. Ein Ge-

fizierten Beschluss beider Geschäftsprüfungskommissionen fäss für regelmässige Kontakte für derartige Gespräche bildet

hin mit der Abklärung anderer konkreter Fragen in irgendei- die periodische Lagebeurteilung über die innere und äussere

nem Bereich der Bundesverwaltung beauftragt werden Sicherheit unseres Landes. Soviel zum Leitbild.

(Art. 47quinquiesAbs. 3). 2. Zur Interpretation der neuen Staatsschutzweisungen: In

Die GPD hat vorerst ein Leitbild erarbeitet und nach Konsultie- diesem Kontext sind nämlich auch die neuen Staatsschutzwei-

rung des Bundesrates bzw. der beiden unmittelbar betroffe- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

nen Departementsvorsteher (des EJPD und des EMD) verab- ments und die Interpretation dieser Weisungen durch unsere

schiedet. Diese enge Kontaktnahme hatte bei aller Respektie- Delegation zu sehen. Warum braucht es solche Weisungen?

rung der eigenen Verantwortung - ich möchte das betonen - Das Recht und die Pflicht des Staates, für die Wahrung seiner

den grossen Vorzug, dass die Bereiche und Grenzen, aber inneren und äusseren Sicherheit geeignete Massnahmen zu

auch die Berührungslinien zwischen dem neuen Aufsichtsor- ergreifen, sind unbestritten. Wer daher jeglichen Staatsschutz

gan des Parlamentes und der Exekutive geklärt werden konn- ablehnt, negiert letztlich auch die Existenzsicherung dieses

ten. Das Bedürfnis nach vermehrter Transparenz in diesem Staates. Heute besteht bekanntlich auf Gesetzesstufe in der

Geheimbereich des Staates war ja nicht nur beim Parlament Schweiz lediglich Artikel 17 Absatz 3 Bundesstrafprozess, der

spürbar, sondern ergab sich auch, wie es die Enthüllungen in einer sehr allgemeinen Fassung die rechtlichen wie auch

der Fichenaffäre bewiesen haben, beim Bundesrat und bei die politischen Leitplanken umschreibt Gestützt auf die Er-

den entsprechenden Departementen gegenüber der Ver- gebnisse der PUK und deren Beratung in den eidgenössi-

waltung. schen Räten hat das Parlament mit grosser Mehrheit eine Kon-

Die nun vorliegenden Weisungen werden - das scheint mir kretisierung im Sinne einer Uebergangsregelung bis zum Er-

sehr wertvoll-auch vom Bundesrat mitgetragen. lass eines formellen Staatsschutzgesetzes gefordert Diesem

Die relativ kleine Geschäftsprüfungsdelegation wurde nicht Auftrag sind der Bundesrat bzw. das EJPD mit seinen im ver-

zuletzt deshalb ins Leben gerufen, um ein Bindeglied zwi- gangenen Herbst erlassenen Weisungen nachgekommen.

schen Parlament und Regierung in Bereichen herzustellen, Die Geschäftsprüfungsdelegation hat sich seither sehr inten-

die nicht öffentlich diskutiert werden können. Durch eine siv mit diesen Weisungen befasst und sich dabei in Gesprä-

lückenlose Auskunftserteilung in den inneren Staatsschutzbe- chen mit dem Departementsvorsteher sowie mit den zuständi-

reichen durch Bundesrat und Verwaltung kann diese unerläss- gen Exponenten der Verwaltung Klarheit über Sinn und Ge-

liche Kontrollaufgabe wahrgenommen werden, welche einer- halt, aber auch über Grenzen der Weisungsbefugnisse ver-

seits in präventiverweise neue, grobe Fehlentwicklungen ver- schafft Anlässlich der Medienkonferenz wurden Sinn- und

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat GPK-SR Ersatzrichter

Postulat CdG-CE Juges suppléants

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3242

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.06.1993 - 17:15

Date

Data

Seite 389-391

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Ref. No 20 023 037

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