Swiss Railways Noise Abatement Ordinance Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council was recommended to amend noise protection ordinances concerning railways due to disproportionate and costly noise abatement measures. The recommendation addressed issues such as the unreasonableness of certain noise barriers, the priority of rolling stock noise reduction over stationary installations, and the need for railways to be treated comparably to roads regarding noise protection. It also highlighted that regulations should not impede the transfer of freight traffic from road to rail and advocated for a burden-sharing approach when such a transfer occurs, ultimately suggesting a comprehensive review of the noise protection ordinance to ensure a holistic and financially sustainable approach to noise pollution control.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Absatz, Art. 25 Abs. 2 Geschäftsreglementes des Ständerates; Swiss Railways Noise Abatement Ordinance Review: The recommendation addressed issues such as the unreasonableness of certain noise barriers, the priority of rolling stock noise reduction over stationary installations, and the need for railways to be treated comparably to roads regarding noise protection. It also highlighted that regulations should not impede the transfer of freight traffic from road to rail and advocated for a burden-sharing approach when such a transfer occurs, ultimately suggesting a comprehensive review of the noise protection ordinance to ensure a holistic and financially sustainable approach to noise pollution control.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for issuing a recommendation instead of a binding ordinance.
Volltext
20. September 1993 595 Empfehlung KVF-SR
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble 6. en cas de transfert du trafic de la route au rail, une péréqua-
Für Annahme des Entwurfes 37 Stimmen tion des charges soit prévue.
Dagegen 1 Stimme
Danioth, Berichterstatter: Wir haben es mit dem relativ selten
An den Nationalrat-Au Conseil national verwendeten Instrument der Empfehlung zu tun. Persönlich
glaube ich, dass die Bedeutung und der Inhalt dieser Empfeh-
lung im umgekehrten Verhältnis zur Verbindlichkeit stehen,
weil es sich um ein wichtiges Anliegen handelt.
Wie ist es dazu gekommen? Im Zusammenhang mit der Be-
#ST# 93.3196 handlung der Standesinitiative Bern zur Neubaustrecke Matt-
stetten-Rothrist der «Bahn 2000» ist die ständerätliche Kom-
Empfehlung KVF-SR mission für Verkehr und Fernmeldewesen darauf gestossen,
Aenderung der Lärmschutzverordnung dass bei der Verwirklichung des Huckepackkorridors unver-
im Bereiche der Bahnen hältnismässige Lärmschutzforderungen erhoben werden. Da
die Lärmschutzverordnung im Kompetenzbereich des Bun-
Recommandation CTT-CE desrates liegt, anerbot sich als Vorstoss lediglich die Empfeh-
Modification de l'ordonnance sur lung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglemen-
la protection contre le bruit tes des Ständerates.
Abklärungen in Zusammenarbeit mit den SBB haben erge-
ben, dass die von seilen der Kantone und auch des Buwal ge-
forderten Lärmschutzmassnahmen schon auf der bestehen-
den Linie zwischen Basel und Chiasso, also allein für den Aus-
Wortlaut der Empfehlung vom 26. März 1993 bau der Linie Basel-Olten-Lenzburg-Freiamt-Arth-Goldau,
Der Bundesrat wird eingeladen, die Lärmschutzverordnung auf rund 1,4 Milliarden Franken zu stehen kämen. Dies, ob-
vom 15. Dezember 1986 im Bereiche der Bahnen so zu än- wohl der effektive Mehrverkehr gering sein wird. Umgelegt auf
dern, dass das ganze SBB-Netz käme man in eine Grössenordnung etwa
1. die Emissionsbegrenzung bei ortsfesten Anlagen nicht zu des fünffachen Betrages.
Massnahmen führt, die aus der Sicht des Landschaftsschut- Dabei stehen nebst vertretbaren Forderungen auch unsin-
zes und der Bahnbenützer unzumutbar sind (z. B. 8 Meter nige Ansprüche im Raum, so etwa 8 Meter hohe Lärmschutz-
hohe Lärmschutzwände); wände - stellen Sie sich diese Dimension vor! Es hat sich da-
2. die Emissionsbegrenzung beim Rollmaterial Vorrang hat bei auch gezeigt, dass die Kantone selber bei den Hauptstras-
vor der Emissionsbegrenzung bei den ortsfesten Anlagen, sen in den Ortsbereichen nie Lärmschutzmassnahmen in der
auch wenn dies mehr Zeit beansprucht und eine vermehrte Dimension verlangen würden, wie dies nun gegenüber der
europäische Zusammenarbeit erfordert; Bahn getan wird. Derartige Forderungen sind weder mit den
3. in der Praxis die Bahn in bezug auf Sanierung und Schall- Anliegen des Landschaftsschutzes vereinbar, noch lassen sie
schutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen sich in der heutigen Zeit finanzieren.
gleich behandelt wird wie die Strasse; Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) Ihres
4. die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen Rates hat eine grundsätzliche Aussprache über die Tragweite
bei bestehenden Anlagen so angesetzt werden, dass sie auch der Lärmschutzvorschriften und die Relation zwischen den un-
wirtschaftlich verkraftet werden können und keine falschen gleichen Anforderungen bei Bahn und Strasse gepflogen.
Hoffnungen geweckt werden; die Fristen sind nach Lärmbela- Wenn die Huckepackinvestitionen zu einer Verlagerung von
stung zu differenzieren; der Strasse auf die Schiene beitragen, so ist nach Ansicht der
5. die angestrebte Verlagerung des Gütertransitverkehrs von KVF nicht die Mehrbelastung bei der Schiene allein zu be-
der Strasse auf die Schiene nicht durch Vorschriften der Lärm- trachten, sondern die Lärmverminderung auf der Strasse ist
schutzverordnung erschwert oder verunmöglicht wird; einzubeziehen. Andererseits ist es nicht das gleiche, wenn
6. bei einer Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Forderungen von Anstössern erhoben werden, die im Wissen
Schiene ein Lastenausgleich bei den Lärmschutzmassnah- um zukünftige Immissionen günstiges Bauland in diesem Be-
men vorgesehen wird. reich erworben haben und ihre Häuser nun in die Immissions-
zone gestellt haben.
Texte de la recommandation du 26 mars 1993 Die Lärmschutzverordnung stellt ein klassisches Beispiel dar
Le Conseil fédéral est invité à modifier l'ordonnance du aus einer Zeit ungebrochenen Glaubens an die Regelungs-
15 décembre 1986 sur la protection contre le bruit, pour ce qui dichte und an die sektorielle Betrachtungsweise, wie sie in di-
a trait aux chemins de fer, et ce, de façon à ce que: versen Umweltschutzbereichen um sich gegriffen hat Die
1. la limitation des émissions des installations fixes ne Kommission vertritt die Meinung, der Bundesrat sollte die Ge-
conduise pas à des mesures déraisonnables (murs antibruit legenheit wahrnehmen, um die Relationen wiederherzustellen
de 8 m de hauteur, par exemple) du point de vue de la protec- und vor allem um eine ganzheitliche Beurteilung aller umwelt-
tion du paysage ainsi que du point de vue des usagers des relevanten Belange sicherzustellen. Letztlich verlangen auch
chemins de fer; finanzielle Gründe gebieterisch eine Ueberprüfung dieses An-
2. la limitation des émissions du matériel roulant ait la priorité forderungskatalogs.
sur la limitation des émissions des installations fixes, même s'il Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen empfiehlt
faut y consacrer plus de temps et que cela exige une collabo- dem Bundesrat, der Neuregelung folgende Prinzipien zu-
ration accrue à l'échelon européen; grunde zu legen:
3. pour les installations fixes existantes, les chemins de fer fas- 1. Von Massnahmen, die unter dem Blickwinkel des Land-
sent, dans la pratique, l'objet d'un traitement identique à celui schaftsschutzes sowie der Bahnbenützer unvernünftig sind,
applicable aux routes, dans le domaine de l'assainissement et sollte abgesehen werden.
des mesures d'isolation acoustique; 2. Zweckmässiger ist es, für die Lärmbekämpfung an der
4. les délais à fixer en matière d'assainissement et de mesures Quelle, also beim Rollmaterial, anzusetzen.
d'isolation acoustique le soient de manière à être supporta- 3. Die Bahn sollte nicht strenger behandelt werden als die
bles économiquement et à n'éveiller aucun faux espoir; il y a Strasse.
lieu de distinguer les délais à raison de la valeur d'exposition 4. Die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
au bruit; sollten technisch und finanziell verkraftbar sein.
5. les prescriptions de l'ordonnance sur la protection contre le 5. Angesichts der angestrebten Verkehrsverlagerung von der
bruit ne compliquent pas le transfert souhaité du transit de Strasse auf die Schiene wäre es verfehlt, der Bahn unverhält-
marchandises, de la route au rail, ni ne le rendent impossible; nismässig teure Lärmschutzmassnahmen aufzuerlegen.
Recommandation CTT-CE 596 20 septembre 1993
6. Bei Verkehrsverlagerungen Strasse/Schiene ist das ge- zweifelhaften Bestimmungen erlassen. Ich erinnere in diesem
samte Immissionsbild zu beurteilen. Zusammenhang an Artikel 31, der Neu- und Umbauten ent-
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, dem Bundes- lang lärmbelasteter Strassen in Städten und Dörfern fast ver-
rat zu beantragen, diese Empfehlung entgegenzunehmen. unmöglicht, mindestens aber unnötig erschwert. Die Lärm-
schutzverordnung lässt viel zuwenig Spielraum offen und ver-
Bundespräsident Ogi: Herr Kommissionspräsident Danioth unmöglicht damit in der Praxis eine liberale und situationsge-
hat eigentlich alles gesagt. Ich darf vielleicht nur noch beifü- rechte Anwendung.
gen, dass der Vollzug der Lärmsanierung bei den bestehen- Eine sinnvolle und verantwortbare Revision der Lärmschutz-
den - ich betone: bei den bestehenden - Eisenbahnanlagen verordnung ist unumgänglich, nicht nur im Bereich der Bah-
ins Stocken geraten ist. Die aktuelle Finanzproblematik zwingt nen. Dabei kann es nicht darum gehen, das Bedürfnis nach
dazu, einen Weg zu suchen, der aus der gegenwärtigen Sack- Schutz vor übermässigen Lärmeinwirkungen in Frage zu stel-
gasse herausführt. Die Lärmschutzmassnahmen verursachen len. Es geht lediglich darum, die sicher nicht vorausgesehe-
Kosten, die einfach - ich muss es sagen - kaum mehr verkraft- nen Unzulänglichkeiten in der Anwendung der Lärmschutzbe-
bar sind. Eine in der Zwischenzeit eingesetzte interdéparte- stimmungen zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu
mentale Arbeitsgruppe mit Vertretern des Eidgenössischen handeln.
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes und des De- Ich danke dem Bundesrat, dass er bereit ist, die Empfehlung
partementes des Innern hat den Auftrag, die aktuelle Situation entgegenzunehmen, und bitte ihn, zusammen mit der Emp-
zu analysieren und Empfehlungen für das weitere Vorgehen fehlung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen die
aufzuzeigen. Dieser Bericht wird dem Bundesrat schon dem- ganze Lärmschutzverordnung zu überarbeiten und entspre-
nächst in separater Vorlage unterbreitet. chend auch für den Strassenverkehr sinnvolle Neudefinitio-
Die Notwendigkeit, die Verfahren im Bereich Lärmschutz zu nen zu finden.
straffen und zu vereinfachen, wird allgemein erkannt. Die Be-
strebungen, beim Rollmaterial eine Lärmreduktion zu erwir- Ueberwiesen - Transmis
ken - auch hier ist eine Verbesserung möglich -, werden ge-
fördert
Der Bundesrat hat die Empfehlung der Kommission für Ver-
kehr und Fernmeldewesen Ihres Rates mit dem Bundesrats- Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr
beschluss vom 25. August 1993 entgegengenommen. Der La séance est levée à 19 h 15
Bundesrat ist sich der Dringlichkeit des Problems bewusst,
und er wird sofort handeln.
Bisig: Dr. Rudolf Stüdeli, während 30 Jahren Direktor der
Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, ein ausge-
wiesener Fachmann auf dem Gebiet der Raumplanung, hat in
einer vor anderthalb Jahren erschienenen Broschüre festge-
halten, dass die vom Bundesrat am 15. Dezember 1986 erlas-
sene Lärmschutzverordnung in einigen Bereichen so strenge
Vorschriften enthalte, dass die Nachteile wenigstens so gross
seien wie die Vorteile. Dr. Rudolf Stüdeli ist darum der Mei-
nung, dass eine Revision der Lärmschutzverordnung dring-
lich ist, dass diese aber sorgfältig und überlegt vorgenommen
und gestützt auf alle möglichen Modellfälle getestet werden
soll.
Auf einen solchen Modellfall ist die Kommission für Verkehr
und Fernmeldewesen bei der Behandlung der Standesinitia-
tive Bern über die «Bahn 2000»-Neubaustrecke Mattstetten-
Rothrist gestossen. Sie hat festgestellt, dass im Zusammen-
hang mit dem Lärmschutz übertriebene und unverhältnismäs-
sige Forderungen gestellt werden. Die vorliegende Empfeh-
lung basiert auf dieser Erkenntnis.
Die Empfehlung beschränkt sich zwar auf den Bereich der
Bahnen, bezieht aber in den Punkten 5 und 6 den Strassen-
verkehr mit ein. Vor allem in Punkt 6 wird festgehalten, dass
bei einer Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die
Schiene ein Lastenausgleich bei den Lärmschutzmassnah-
men vorzusehen ist respektive die gesamte Lärmbelastung
berücksichtigt werden muss.
Dabei ist aber auch festzustellen, dass die Lärmschutzverord-
nung in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich interpre-
tiert wird.
Wenn also schon eine Revision der Lärmschutzverordnung
als notwendig erachtet wird, muss sie zwangsläufig über den
Bereich der Bahnen hinausgehen.
Es ist der Sache nur dienlich, wenn der Bund selber erfährt,
dass die geltenden Vorschriften nicht durchwegs zu sinnvol-
len Lösungen führen. Ich habe bereits in einem anderen Zu-
sammenhang festgestellt, dass die Lärmschutzbestimmun-
gen nicht unwesentlich zu den allzu hohen Wohnkosten in
der Schweiz beitragen, dies, ohne deshalb den Wohnwert zu
steigern.
Auch wenn primär die Kantone, die Gemeinden und nicht zu-
letzt auch die Berufsverbände für eine Ueberreglementierung
verantwortlich gemacht werden müssen, darf sich der Bund
nicht aus der Verantwortung stehlen. Der Bundesrat hat die
Lärmschutzverordnung mit - mindestens teilweise - recht
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Empfehlung KVF-SR Aenderung der Lärmschutzverordnung im Bereiche der Bahnen
Recommandation CTT-CE Modification de l'ordonnance sur la protection contre le bruit
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3196
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.09.1993 - 18:15
Date
Data
Seite 595-596
Page
Pagina
Ref. No 20 023 340
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.