Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3195 KI-generiert

Revision of Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control

Geschäftsnummer VPB 93-3195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This motion, WAK-SR 93.117, calls for a revision of the tariff control for motor vehicle liability insurance, independent of broader changes to insurance supervision law, in alignment with the EU's third directive. The court acknowledged the need for this revision but emphasized the importance of careful preparation and consideration of its consequences for Swiss motor vehicle insurance, particularly concerning deregulation, uncovered damages, and risks to injured parties, thus necessitating a thorough and deliberate implementation process, likely not before January 1, 1995.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG; Revision of Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control: The court acknowledged the need for this revision but emphasized the importance of careful preparation and consideration of its consequences for Swiss motor vehicle insurance, particularly concerning deregulation, uncovered damages, and risks to injured parties, thus necessitating a thorough and deliberate implementation process, likely not before January 1, 1995.

Schlagwörter

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Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsaufsicht Fremdversicherung Prämientarif Richtlinie Deregulierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

27. April 1993 243 Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften

#ST# 93.3195 wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in

bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich

Motion WAK-SR 93.117 daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995

wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein-

Haftpflichtversicherung für mal: frühestens am 1. Januar 1995.

Motorfahrzeuge. Revision der

Tarifkontrolle Ueberwiesen - Transmis

Motion CER-CE 93.117

Assurance-responsabilité civile pour

véhicules automobiles. Révision du

contrôle des tarifs

Wortlaut der Motion vom 2. April 1993

Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine

Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für

Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer #ST# 93.118

allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Folgeprogramm

Texte de la motion du 2 avril 1993 nach der Ablehnung

Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi des EWR-Abkommens

rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- (Swisslex)

ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- Bundesgesetz

damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la

über die Kautionen der ausländischen

surveillance des institutions d'assurance privée.

Versicherungsgesellschaften.

Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese

Aenderung

Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen Programme consécutif

erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt au rejet de l'Accord EEE

in Richtung dritte Richtlinie. (Swisslex)

Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per Loi fédérale sur les cautionnements

1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft-

treten perl Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen

des sociétés d'assurances étrangères.

Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber Modification

sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805)

quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)

cherung hat

Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtVersicherten

Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An-

passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol-

chen Anpassungen begleitet sein. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- L'entrée en matière est décidée sans opposition

reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so

macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das

zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge-

durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver-

geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus-

notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy-

wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche-

Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach

hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge-

den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun-

tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche

setzen. Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs-

Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution

als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen

beitet wird. ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel-

lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur

Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize-

zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel-

mich kurz fassen. ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken,

Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer

dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu-

Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän-

gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter-

hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter-

nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er-

sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in

Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung.

len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln

rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht

andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat, zum Sicherstellungsgesetz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der

Tarifkontrolle

Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles.

Révision du contrôle des tarifs

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Aprilsession

Session Session d'avril

Sessione Sessione di aprile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3195

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 27.04.1993 - 14:00

Date

Data

Seite 243-243

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