Revision of Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion, WAK-SR 93.117, calls for a revision of the tariff control for motor vehicle liability insurance, independent of broader changes to insurance supervision law, in alignment with the EU's third directive. The court acknowledged the need for this revision but emphasized the importance of careful preparation and consideration of its consequences for Swiss motor vehicle insurance, particularly concerning deregulation, uncovered damages, and risks to injured parties, thus necessitating a thorough and deliberate implementation process, likely not before January 1, 1995.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG; Revision of Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control: The court acknowledged the need for this revision but emphasized the importance of careful preparation and consideration of its consequences for Swiss motor vehicle insurance, particularly concerning deregulation, uncovered damages, and risks to injured parties, thus necessitating a thorough and deliberate implementation process, likely not before January 1, 1995.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
27. April 1993 243 Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften
#ST# 93.3195 wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in
bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich
Motion WAK-SR 93.117 daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995
wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein-
Haftpflichtversicherung für mal: frühestens am 1. Januar 1995.
Motorfahrzeuge. Revision der
Tarifkontrolle Ueberwiesen - Transmis
Motion CER-CE 93.117
Assurance-responsabilité civile pour
véhicules automobiles. Révision du
contrôle des tarifs
Wortlaut der Motion vom 2. April 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine
Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für
Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer #ST# 93.118
allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Folgeprogramm
Texte de la motion du 2 avril 1993 nach der Ablehnung
Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi des EWR-Abkommens
rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- (Swisslex)
ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- Bundesgesetz
damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la
über die Kautionen der ausländischen
surveillance des institutions d'assurance privée.
Versicherungsgesellschaften.
Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese
Aenderung
Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen Programme consécutif
erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt au rejet de l'Accord EEE
in Richtung dritte Richtlinie. (Swisslex)
Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per Loi fédérale sur les cautionnements
1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft-
treten perl Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen
des sociétés d'assurances étrangères.
Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber Modification
sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805)
quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)
cherung hat
Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtVersicherten
Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An-
passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol-
chen Anpassungen begleitet sein. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- L'entrée en matière est décidée sans opposition
reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so
macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das
zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge-
durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver-
geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus-
notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy-
wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche-
Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach
hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge-
den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun-
tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche
setzen. Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs-
Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution
als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen
beitet wird. ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel-
lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur
Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize-
zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel-
mich kurz fassen. ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken,
Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer
dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu-
Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän-
gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter-
hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter-
nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er-
sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in
Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung.
len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln
rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht
andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat, zum Sicherstellungsgesetz
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der
Tarifkontrolle
Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles.
Révision du contrôle des tarifs
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Aprilsession
Session Session d'avril
Sessione Sessione di aprile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3195
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite 243-243
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Ref. No 20 022 714
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