Broadcaster's "Advertising Split" Permitted Under International Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an interpellation concerning a television broadcaster inserting Swiss advertising blocks into its programming, which was then transmitted via cable networks in Switzerland. The court reasoned that while Swiss law generally prohibits the retransmission of altered foreign programs, international law, specifically the European Convention on Transfrontier Television, permits such "advertising splits" if they are for programs targeting a specific country. Therefore, the broadcaster's modified program was permissible under international law, which takes precedence over domestic law, and no ban or compensation was warranted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 3 RTVG, Art. 2 Absatz, Art. 16 aus, Art. 2 al. 3 RTVG; Broadcaster's "Advertising Split" Permitted Under International Law: The court reasoned that while Swiss law generally prohibits the retransmission of altered foreign programs, international law, specifically the European Convention on Transfrontier Television, permits such "advertising splits" if they are for programs targeting a specific country. Therefore, the broadcaster's modified program was permissible under international law, which takes precedence over domestic law, and no ban or compensation was warranted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the interpellation to define the conditions for 'Weiterverbreitung' (retransmission) and its application to modified foreign programs.
Volltext
18. Juni 1993 N 1447 Interpellation Stamm Luzi
#ST# 93.3188 Mitunterzeichner-Cosignataires: Aubry, Bischof, Sonny, Bo-
rer Roland, Borradori, Chevallaz, Couchepin, Dettling, Ey-
Interpellation Stamm Luzi mann Christoph, Fritschi Oscar, Giezendanner, Giger, Gysin,
Keller Rudolf, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Pi-
Schweizer Werbefenster doux, Poncet, Stalder, Steffen, Steinemann, Stucky, Tschup-
des Fernsehsenders RTL plus pert Karl, Wanner, Wittenwiler (27)
Emetteur de télévision RTL plus.
Schrittliche Begründung - Développement par écrit
Espaces publicitaires suisses Der Fernsehsender RTL plus strahlt speziell auf die Schweiz
ausgerichtete Werbesendungen aus. Aus dem ursprüngli-
chen Programm von RTL plus werden einzelne Werbeblöcke
entfernt und durch schweizerische Werbeblöcke ersetzt Die-
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1993 ses so geänderte Programm wird in zahlreiche schweizeri-
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden sche Kabelnetze eingespeist.
Fragen: Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterscheidet zwi-
1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es das Ende jedes schen «Veranstaltung» und «Weiterverbreitung». Die «Veran-
privaten, unabhängigen Fernsehschaffens in der Schweiz be- staltung» braucht eine Konzession, die «Weiterverbreitung»
deutet, wenn man es zulässt, dass die grossen ausländischen nicht. Um eine «Weiterverbreitung» handelt es sich im Falle
Fernsehstationen mit schweizerischen Werbefenstern syste- des «zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Ueber-
matisch den Werbemarkt abschöpfen? nehmens und Verbreitens von Programmen», welche «draht-
2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Gesetz zumin- los ausgestrahlt werden» (Art 2 Abs. 3 RTVG). Somit handelt
dest ebenso streng wie in Deutschland angewendet werden es sich im Falle von RTL plus nicht um eine «Weiterverbrei-
muss, um gleichlange Spiesse zu garantieren? Wenn nein, tung»: Einerseits ist das Programm durch das Auswechseln
wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Auslegung der Werbeblöcke verändert, anderseits wird es nicht drahtlos
von identischen Vorschriften im In- und Ausland? ausgestrahlt, sondern es ist ausschliesslich über die ange-
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das modifi- schlossenen Kabelnetze empfangbar. RTL plus mit schweize-
zierte Programm von RTL plus ausschliesslich über Kabel- rischen Werbeblöcken wäre deshalb konzessionspflichtig.
netze verbreitet wird, obwohl das RTVG in Artikel 2 Absatz 3 Der Medienbereich ist aus staatspolitischen Gründen heikel.
die Weiterverbreitung an die Voraussetzung knüpft, dass es Monopole sind hier besonders gefährlich. Die Bemühungen
sich um ein «drahtlos ausgestrahltes» Programm handeln der gesetzgeberischen Tätigkeit in der Schweiz war in den
muss? Und wie beurteilt er die Tatsache, dass das durch den letzten Jahren dadurch geprägt, dass man versucht, eine Me-
schweizerischen Werbeblock veränderte RTL-plus-Programm dienvielfalt zu ermöglichen (vgl. u. a die Vorschriften betref-
in der Schweiz verbreitet wird, obwohl in Artikel 2 Absatz 3 nur fend Lokalradios). Im Fernsehbereich ist es ohne Zweifel er-
wünscht, auch inländische private Sender zu ermöglichen.
«vollständige und unveränderte» Programme ohne Konzes-
sion verbreitet werden dürfen? Folgerichtig werden in der jetzigen Zeit Konzessionen an Pri-
4. Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den be- vate erteilt resp. stehen solche Konzessionserteilungen zur Di-
kussion.
schriebenen «Werbesplit» von RTL plus unverzüglich zu unter-
binden? Wenn das Beispiel von RTL plus Schule macht, ist dies das
5. Trifft es zu, dass RTL plus für den Fall des Verbots der Wei- Ende jeglicher schweizerischen unabhängigen privaten Fern-
sehtätigkeit. Wenn vom Ausland her von den Mediengiganten
terverbreitung eine Schadenersatzforderung angedroht hat?
Wenn ja, wie hoch ist diese? systematisch der Fernsehwerbemarkt in der Schweiz abge-
schöpft werden kann, werden sich mit Sicherheit keine priva-
Texte de l'interpellation du 19 mars 1993 ten Fernseh-Gesellschaften in unserem Land durchsetzen.
Auch die SRG wird in bezug auf die Werbeeinnahmen stark
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions
suivantes: betroffen, allerdings nicht existenzbedrohend, lebt sie doch im
1. N'est-il pas d'avis que l'on condamne toute télévision privée wesentlichen von Gebühren.
Die massgebenden deutschen Bundesländer haben betref-
autonome suisse en autorisant les grandes télévisions étran-
fend «Weiterverbreitung» materiell identische gesetzliche Vor-
gères à piller le marché publicitaire suisse de manière systé-
matique grâce à des espaces publicitaires ciblés? schriften wie die Schweiz Auf Anfrage hin haben die Behörden
der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
2. Est-il d'avis que la loi devrait être appliquée aussi sévère-
schriftlich mitgeteilt, dass eine Weiterverbreitung eines auslän-
ment en Suisse qu'en Allemagne afin de mettre les concur-
rents sur pied d'égalité? Si non, comment s'explique-t-il que dischen Programms (z. B. eines schweizerischen) mit deut-
schen Werbeblöcken nicht in Frage kommt, weil eben das
des dispositions identiques soient interprétées différemment
en Suisse et à l'étranger? ausländische Programm «verändert» ist und deshalb die Vor-
3. Que pense-t-il du fait que le programme modifié de aussetzungen für die Weiterverbreitung fehlen.
RTL plus est diffusé uniquement par câbles, alors que Es ist für die Medienvielfalt in der Schweiz dringend notwendig,
dass die Gesetzesbestimmungen gleich angewendet werden
l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que la retransmission ne
wie in Deutschland. Es scheint so, dass bisher mit der Durchset-
peut comprendre que des «programmes émis par voie hert-
zienne»? Que pense-t-il du fait que les programmes de zung des gleichen Rechts deshalb gezögert wurde, weil man
eine hohe Schadenersatzforderung von RTL plus wegen be-
RTL plus sont diffusés en Suisse avec des espaces publicitai-
res suisses, alors que l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que reits getätigten Investitionen in der Schweiz befürchtet
les programmes ne peuvent être captés et transmis sans
concession que «dans leur intégralité et sans aucune modifi- Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates
cation»? vom 12. Mai 1993
4. Est-il disposé, dans ces conditions, à interdire sans retard Rapport écrit du Conseil fédéral
les espaces publicitaires suisses de RTL plus? du 12 mai 1993
5. Est-il exact que RTL plus ait menacé d'exiger des domma- 1. Mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz, das am 1. April
ges-intérêts au cas où la retransmission lui serait interdite? Si 1992 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber im Bereich der
oui, à combien se montent-ils? elektronischen Medien Monopole oder Quasi-Monopole auf-
gehoben. Er hat damit die Grundlage für eine publizistische
Vielfalt im TV-Bereich geschaffen und dem Liberalisierungsge-
danken, der schon im Europäischen Uebereinkommen über
das grenzüberschreitende Fernsehen enthalten ist, Rech-
nung getragen. Dieses Uebereinkommen ist von der Schweiz
im Oktober 1991 ratifiziert worden.
Interpellation Aguet 1448 N 18 juin 1993
Liberalisierung darf nicht gleichbedeutend sein mit Markt im Abstimmung - Vote
Inland und Abschottung gegenüber dem Ausland. Wer sich zu Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
einem freiheitlichen Mediensystem bekennt, muss Konkur- Dagegen Minderheit
renz, auch solche aus dem Ausland, akzeptieren. Dies
schliesst das Risiko ein, dass sich die Medienhandelsbilanz Verschoben - Renvoyé
unseres Landes weiter verschlechtert; es muss jedoch nicht
zwangsläufig so kommen. Wir müssen der Flut von ausländi-
schen Programmen aber nicht mit Verboten, sondern mit eige-
nen und profilierten Programmen entgegentreten. Dies setzt
starke Medien voraus, die sich der ausländischen Konkurrenz
stellen und nicht nach Protektionismus und Verboten rufen,
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wenn ausländische Veranstalter jene Möglichkeiten aus-
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schöpfen, die ihnen das europäische Uebereinkommen ein-
räumt Umgekehrt bietet das Uebereinkommen den schweize- Interpellation Aguet
rischen Medien auch Chancen, indem sie grundsätzlich die Vor der Europäischen
Möglichkeit haben, die Werbemärkte des benachbarten Aus- Menschenrechtskommission
lands zu nutzen. angefochtene Volksabstimmung
2. Das europäische Uebereinkommen sieht in Artikel 16 aus-
drücklich die Möglichkeit von Werbefenstern vor, die sich ei- Votation fédérale contestée
gens an ein Vertragsland richten. Das Eidgenössische Ver- devant la Commission européenne
kehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) hat des droits de l'homme
im Falle von RTL plus diese sogenannten Werbesplits unter
bestimmten Bedingungen im Sinne des Uebereinkommens
für zulässig erklärt Wir erwarten von den deutschen Behör-
den, dass sie umgekehrt für den Fall, dass ein Schweizer Ver-
anstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1993
Gegenrecht halten. An diesem Gegenrecht werden die Die «Union contre les grands jeux d'argent» hat zu Recht bean-
Schweizer Behörden festhalten. Diese Haltung haben wir dem standet, dass das vom Bundesrat festgesetzte Datum der eid-
Auswärtigen Amt in Bonn zur Kenntnis gebracht Es wäre übri- genössischen Volksabstimmung über die Aufhebung des
gens falsch zu behaupten, die Bundesrepublik lege die ent- Spielbankenverbots nicht genügend Zeit für eine wirklich de-
sprechenden Bestimmungen des Europäischen Ueberein- mokratische Meinungsbildung gelassen habe. Sie hat bei der
kommens anders aus als die Schweiz. Gewiss haben zwei Bundesversammlung deshalb ein Gesuch eingereicht. Darin
Bundesländer Bedenken angemeldet, entschieden ist die wurde das Parlament aufgefordert, vom Bundesrat die Ver-
Frage der Weiterverbreitung in unserem nördlichen Nachbar- schiebung des Abstimmungsdatums zu verlangen.
land aber noch nicht Die Direktoren der deutschen Landes- Das Gesuch wurde von der Geschäftsprüfungskommission
medienanstalten werden sich dieser rechtlichen Problematik am 2. Februar 1993 abschlägig beantwortet Die «Union con-
annehmen. tre les grands jeux d'argent» hat darauf bei der Europäischen
3. Das Programm von RTL plus wird über Satelliten drahtlos Menschenrechtskommission in Strassburg eine Beschwerde
verbreitet Parallel ausgestrahlte und für unser Land be- eingereicht.
stimmte Werbesplits werden in den Kopfstationen der Schwei- 1. Kann der Bundesrat die Einreichung dieser Beschwerde
zer Kabelnetze in das deutsche Programm von RTL plus ein- bestätigen?
gefügt und über Kabel weiterverbreitet Dieser Sachverhalt ist 2. War sich der Bundesrat nicht bewusst, dass dieser Schritt
primär nach den Bestimmungen des Europäischen Ueberein- dazu führen könnte, dass die Volksabstimmung für ungültig
kommens zu beurteilen, da es um grenzüberschreitende erklärt wird?
Fernsehsendungen geht Das internationale Recht geht dem 3. Müsste er künftig nicht alle notwendigen Massnahmen er-
RTVG vor, welches das sogenannte Integralprinzip enger greifen, damit die Daten von Volksabstimmungen rechtzeitig
fasst So verlangt Artikel 2 Absatz 3 RTVG, dass ein Programm festgelegt und die demokratischen Rechte vollumfänglich
zeitgleich, vollständig und unverändert übernommen und ver- ausgeübt werden können?
breitet werden muss. Demgegenüber spricht das Europäi- 4. Sollte der Bundesrat nicht Regeln aufstellen, die die Finan-
sche Uebereinkommen in Artikel 2 Buchstabe b auch dann zierungsquellen von Abstimmungskampagnen transparenter
von Weiterverbreitung, wenn bloss wichtige Teile eines Pro- werden Hessen?
grammes gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Kabel
eingespiesen werden. Texte de l'interpellation du 4 mars 1993
Das dem RTVG übergeordnete internationale Recht geht also L'Union contre les grands jeux d'argent a jugé ajuste titre que
bedeutend weiter und gestattet das Auswechseln einzelner la date fixée par le Conseil fédéral pour la votation fédérale sur
Werbeblöcke. Gestützt wird diese Auslegung auch durch Sinn les casinos ne laissait pas un délai suffisant pour un véritable
und Zweck des Integralprinzips, wonach Programme in- und débat démocratique. Elle a déposé une requête auprès de
ausländischer Veranstalter durch die Betreiber von Kabelnet- l'Assemblée fédérale. Elle demandait que le Parlement inter-
zen und Umsetzern nicht wesentlich verändert werden dürfen. vienne auprès du gouvernement pour faire repousser la vota-
Im vorliegenden Fall wird die ohnehin zulässige geringfügige tion.
Manipulation jedoch nicht vom Kabelnetzbetreiber, sondern Une réponse négative a été donnée par la Commission de
vom Veranstalter selbst vorgenommen. gestion le 2 février 1993. L'Union contre les grands jeux d'ar-
4. Da im Sinne vorstehender Erwägungen der Werbesplit als gent a, dès lors, déposé un recours auprès de la Commission
rechtlich zulässig zu betrachten ist, steht das angeregte Ver- européenne des droits de l'homme à Strasbourg.
bot der Weiterverbreitung nicht zur Diskussion. Dass der Bun- Le Conseil fédéral
desrat unter medienpolitischen Aspekten durchaus Verständ- 1. peut-il confirmer le dépôt de ce recours?
nis für die Besorgnis des Interpellanten hat, ist für die rechtli- 2. ne pensait-il pas que cette démarche pourrait conduire à
che Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich. une annulation de la votation populaire?
5. Dem Bundesrat liegen keine Schadenersatzforderungen 3. ne devrait-il pas, à l'avenir, prendre toutes les dispositions
vor. Die Frage des Schadenersatzes hätte sich ohnehin erst nécessaires pour garantir que les votations populaires soient
dann gestellt, wenn eine Amtshandlung gegen die gesetzli- fixées assez tôt de manière à ce que les droits démocratiques
chen Vorschriften verstossen hätte. puissent pleinement s'exercer?
4. ne devrait-il pas fixer des règles qui permettraient plus de
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- transparence dans les sources de financement des campa-
tes teilweise befriedigt und verlangt Diskussion. gnes liées aux votations populaires?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Stamm Luzi Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTL plus
Interpellation Stamm Luzi Emetteur de télévision RTL plus. Espaces publicitaires suisses
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3188
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 1447-1448
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