Taxation of Real Estate Cooperatives' Equity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion addressed a provision in Swiss tax law that requires real estate companies, including non-profit housing cooperatives, to maintain a certain level of equity relative to their assets. This requirement, based on book values rather than market values, could force these companies to pay taxes on fictitious profits and equity, violating the principle of taxation based on economic capacity. The court recognized that this could lead to confiscatory taxation and render the law unworkable for such entities, agreeing to review the provisions to prevent hardship, particularly for housing cooperatives.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22ter BV, Art. 42quinquies BV, Art. 29 Absatz, Art. 75 Absatz, Art. 65 Abs. 4 DBG, Art. 65 DBG; Taxation of Real Estate Cooperatives' Equity: This requirement, based on book values rather than market values, could force these companies to pay taxes on fictitious profits and equity, violating the principle of taxation based on economic capacity. The court recognized that this could lead to confiscatory taxation and render the law unworkable for such entities, agreeing to review the provisions to prevent hardship, particularly for housing cooperatives.
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KI-generiertCited in the motion as the basis for a tax provision that is problematic for housing cooperatives.
Cited in the motion as the basis for a tax provision that is problematic for housing cooperatives.
Cited in the motion as the basis for a tax provision that is problematic for housing cooperatives.
Volltext
3. Juni 1993 361 Motion Ruesch
#ST# 93.3092 Bern folgendes: «Sie wird in vielen Fällen zu einer Besteue-
rung von fiktiven Gewinnen und fiktivem Eigenkapital führen,
Motion Ruesch was klarerweise gegen das Gebot der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst Fälle, in denen
Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. die von einer Immobiliengesellschaft zu bezahlenden Gewinn-
Besteuerung und Kapitalsteuern dauernd und in grossem Umfang aus der
Imposition des sociétés immobilières et Substanz bezahlt werden müssen, sind vorprogrammiert. Es
wird wohl Sache der Steuerjustizbehörden sein, zu entschei-
de construction de logements
den, welchem Verfassungsgebot Vorrang gebührt, dem Ver-
bot der konfiskatorischen Besteuerung nach Artikel 22ter BV
(Eigentumsgarantie) oder dem Harmonisierungsgebot nach
Artikel 42quinquies BV.»
Thomas von Aquin hat einmal gesagt, Steuern seien ein er-
Wortlaut der Motion vom 10. März 1993 laubter Fall von Raub. Konfiskatorische Besteuerung lässt
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Arti- aber auch Thomas von Aquin nicht zu. Die St Galler Regie-
kel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer so- rung hat kürzlich in der Beantwortung einer Interpellation aus-
wie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmo- geführt, im Falle von Immobiliengesellschaften und Genos-
nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden senschaften sei das Gesetz geradezu undurchführbar.
derart zu ändern, dass Aufgrund dieser Tatsache hat Nationalrat Engler im letzten De-
- Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird; zember eine Motion eingereicht (92.3530 Wohnbau- und Im-
- Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Ge- mobiliengesellschaften. Besteueurng), man solle das Gesetz
winn gerechnet werden. ändern und den Entscheid nicht dem Bundesgericht im An-
wendungsfall überlassen. Ihre Kommission für Wirtschaft und
Texte de la motion du 10 mars 1993 Abgaben (WAK) hatte ihre Sitzung vom 12. Februar ebenfalls
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 65 (en appli- diesem Problem gewidmet. Es wurde dann beschlossen, die
cation de l'article 75) de la loi sur l'impôt fédéral direct et Antwort des Bundesrates auf die Motion Engler abzuwarten.
l'article 29 alinéa 3 de la loi sur l'harmonisation de l'impôt di- Diese ist nun am 26. April erschienen. Auf Seite 2 der bundes-
rect des cantons et des communes, de telle sorte que rätlichen Antwort heisst es: «Es ist aber dennoch zuzugeben,
- le capital étranger ne soit pas comptabilisé comme capital dass die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 2 DBG und Arti-
propre; kel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG sehr kategorisch formuliert sind
- les intérêts passifs dus sur le capital étranger ne soient pas und insbesondere bei Wohnbaugenossenschaften zu Härten
comptabilisés comme bénéfice imposable. führen können. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob
diese Sondervorschriften für Immobiliengesellschaften und
Genossenschaften abgeändert oder aufgehoben werden
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Cottier, Gemperli, sollen.» Trotzdem ist der Bundesrat nicht bereit, die Motion
Jagmetti, Kündig, Reymond, Schallberger, Schule, Simmen, entgegenzunehmen und beantragt, sie in ein Postulat umzu-
Uhlmann, Weber Monika (11) wandeln.
Wir sehen nun wirklich nicht ein, dass der Bundesrat das Pro-
Ruesch: Im Verlaufe des Jahres 1992 wurden verschiedene blem anerkennt, aber die Motion nicht entgegennehmen will.
Parlamentarier von selten der Wohnbaugenossenschaften auf Wir haben darauf das Problem in der WAK nochmals disku-
einen Umstand im revidierten Bundesgesetz über die direkte tiert, und ich habe es dann übernommen, diese Motion einzu-
Bundessteuer aufmerksam gemacht, der für diese Genossen- reichen, die gleich lautet wie die Motion Engler. Herr Engler
schaften lebensbedrohend sein kann und der der Wohnbau- wird im Nationalrat an seiner Motion festhalten. Ich empfehle
und Eigentumsförderungspolitik des Bundes diametral zuwi- Ihnen im Namen aller WAK-Mitglieder, die hier unterschrieben
derläuft Worum geht es? haben - es ist die gesamte WAK mit einer Ausnahme, de facto
Sowohl Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des revidierten ist es also eine Kommissionsmotion -, unserem Anliegen zu-
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer als auch das zustimmen. Sie legen damit den Grundstein, um unsere
Harmonisierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Ei- Wohnbaugenossenschaften retten zu können. Es wäre wohl
genkapital bei Immobiliengesellschaften ein Drittel der für die wirklich sinnlos, auf der einen Seite in diesem Staate von Ei-
Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven zu sein hat. Dies bedeu- gentumsförderung zu sprechen und auf der anderen Seite un-
tet, dass selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften sere Wohnbaugenossenschaften konfiskatorisch zu zerstö-
(Art. 65 Abs. 4 DBG), die sich mit der Ueberbauung, dem Er- ren, ihnen in den Rücken zu fallen.
werb, der Verwaltung und der Nutzung von Liegenschaften Ich bitte Sie, in diesem Sinne der Motion zuzustimmen.
befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des steuerlichen
Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen der gesetzli-
Bundesrat Stich: In der heutigen Zeit bekommen wir immer
chen Regelung im Wohnbau- und Eigentumsförderungsge-
relativ viele Postulate, Motionen und Einfache Anfragen. Wir
setz. Das steuerbare Eigenkapital wird aufgrund der Buch-
haben kürzlich an einer Sitzung des Bundesrates 93 persönli-
und nicht aufgrund der Verkehrswerte gerechnet Was aber
che Vorstösse behandelt Wenn wir nachher Vorstösse haben,
nicht aufgrund dieser Berechnung als steuerliches Eigenkapi-
die auf Einsparungen zielen, dann sollten Sie einmal an Ihre
tal oder fremdfinanziert gilt, wird in der Ertragssteuer aufge-
persönlichen Vorstösse denken. Was hier besonders auffällt,
rechnet
ist, dass wir je länger, je mehr Vorstösse haben, die sowohl im
Ein Beispiel: Der Buchwert einer Wohnbaugenossenschaft
Nationalrat als auch im Ständerat eingereicht werden.
beträgt nach einer bestimmten Zeit der Abschreibungen 6 Mil-
Ich verzichte hier darauf, die Antwort des Bundesrates noch zu
lionen Franken, demzufolge muss die Genossenschaft ein Ei-
verlesen, denn sie ist bereits vom Herrn Referenten wiederge-
genkapital von 2 Millionen Franken besitzen. Wenn das Ge-
geben worden ; die Antwort auf die Motion Engler ist im Prinzip
schäftskapital z. B. 1 Million Franken aufweist, wird beim Kapi-
dieselbe.
tal 1 Million Franken hinzugerechnet Die erforderlichen Zin-
Der Bundesrat ist bereit, die Frage zu prüfen, und bittet Sie, die
sen werden nach dem fiktiven Eigenkapital ausgerechnet, und
Motion in ein Postulat umzuwandeln.
diese fiktiven Zinsen müssen als Gewinn versteuert werden.
Je nach finanzieller Entwicklung kann die Steuer mehr als
100 Prozent des effektiven Gewinns ausmachen. Der Tod ei- Ruesch: Der Motionär hält an der Motion fest Sie hätten sich
ner solchen Wohnbaugenossenschaft tritt allerdings schon diesen Vorstoss ersparen können, Herr Bundesrat, wenn Sie
vorher ein. der Motion Engler zugestimmt hätten. Wenn Sie sie entgegen-
Im «Schweizerischen Archiv für Abgaberecht» schreibt der genommen hätten, wäre dieser Vorstoss gar nicht nötig ge-
Steuerfachmann Prof. Dr. Peter Gurtner von der Universität wesen.
Motion du Conseil national. Activités administratives 362 3 juin 1993
Abstimmung - Vote Bundesrat Stich: Ich möchte darauf hinweisen, dass man na-
Für Ueberweisung der Motion 18 Stimmen türlich nicht gleichzeitig beide Motionen überweisen kann,
Dagegen 1 Stimme weil sie nicht identisch sind. Man kann nicht unterschiedliche
Dinge in Form der Motion als obligatorisch erklären. Deshalb
haben wir beantragt, alles als Postulat zu überweisen.
#ST# 93.3020 Ueberwiesen - Transmis
Motion des Nationalrates
(FK-NR 92.064)
Bundesbeschluss über den
Teuerungsausgleich an das
Bundespersonal #ST# 93.3021
Motion du Conseil national Motion des Nationalrates
(CdF-CN 92.064) (FK-NR 92.064)
Arrêté fédéral concernant la compensation Verwaltungstätigkeit. Verzichtplanung
du renchérissement
accordée au personnel fédéral Motion du Conseil national
(CdF-CN 92.064)
Activités administratives.
Plan de renonciation
Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung des Bundes-
beschlusses über den Teuerungsausgleich auszuarbeiten,
damit in Perioden angespannter Bundesfinanzen und schwa- Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992
cher Wirtschaftslage unter Wahrung sozialer Aspekte vom au- Der Bundesrat wird beauftragt, eine systematische Ueberprü-
tomatischen Ausgleich der Teuerung abgewichen werden fung der Verwaltungstätigkeit (Verzichtplanung und Rationali-
kann. sierung) vorzunehmen und die notwendigen Gesetzesände-
rungen zu unterbreiten.
Texfe de la motion du 7 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une modification Texfe de la motion du 7 décembre 1992
de l'arrêté fédéral concernant la compensation du renchéris- Le Conseil fédéral est invité à procéder à un réexamen systé-
sement accordée au personnel fédéral, de façon qu'il soit pos- matique des activités de l'administration (plan de renonciation
sible, en tenant compte des facteurs sociaux, de s'écarter du et rationalisation) et de proposer ensuite les modifications lé-
principe de la compensation automatique du renchérisse- gales nécessaires.
ment durant les périodes où la situation financière est tendue
et où la conjoncture économique est mauvaise. Ruesch, Berichterstatter: Sie werden mich heute vormittag
nun zum letzten Mal hören, es sei denn, ich werde von irgend
Ruesch, Berichterstatter: Im Rahmen der Budgetdebatte im jemandem noch provoziert. (Teilweise Heiterkeit)
Dezember 1992 haben die Finanzkommissionen beider Räte Der Nationalrat hat die hier zur Diskussion stehende Motion im
Ihrem Plenum die Ueberweisung einer Motion zur Aenderung Rahmen der Budgetdebatte im Dezember 1992 überwiesen.
des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich vor- Der Berichterstatter im Plenum des Nationalrates hat die Mo-
geschlagen. Der Text der beiden Motionen war aber ver- tion damals wie folgt begründet: «Ich habe Ihnen bereits im
schieden. Rahmen der letztwöchigen Budgetdebatte dargelegt, dass wir
Beide Motionen gehen davon aus, dass die Möglichkeit ge- feststellen, dass Sie dem Bund immer wieder neue Aufgaben
schaffenwerden soll, aufgrund derfinanziellen und konjunktu- übertragen, aber selten oder praktisch nie können wir feststel-
rellen Lage vom automatischen Teuerungsausgleich abzuwei- len, dass bisherige Aufgaben als beendet oder erfüllt erklärt
chen; die Möglichkeitsoll geschaffen werden. werden, was sich dann auch im Stellenabbau oder in Ausga-
Im Gegensatz zur ständerätlichen Motion spricht die national- beneinsparungen niederschlagen müsste. Verzichtplanung,
rätliche Motion expressis verbis davon, das solle man «unter Rationalisierung müssten aus unserer Sicht eine Dauerauf-
Wahrung sozialer Aspekte» tun. Man denkt hier offenbar an gabe der Verwaltung sein, wobei wir hier nicht unbedingt an
einen degressiven Teuerungsausgleich. aussenstehende Experten denken, die einzelne Teile der Ver-
Als die Fassung gemäss ständerätlicher Kommission in unse- waltung untersuchen und dann mit mehr oder weniger Erfolg
rem Rate diskutiert wurde, hatte der Nationalrat seine Motion ihre Ergebnisse präsentieren und auch durchsetzen können;
bereits überwiesen. Herr Onken machte damals den Vor- sondern wir denken vielmehr daran, dass es Aufgabe aller
schlag, dass sich der Ständerat dem Nationalrat anschliessen Führungsverantwortlichen innerhalb der Verwaltung ist, ihre
solle; er unterlag jedoch mit seinem Vorschlag. Der Ständerat Aufgaben immer wieder in Frage zu stellen und dort, wo eine
überwies die Motion seiner Kommission daraufhin mit 22 zu 9 Aufgabe unter Berücksichtigung aller notwendigen Prioritäten
Stimmen. Wir machten damals darauf aufmerksam, dass die als erfüllt betrachtet werden kann, diese dann auch einzustel-
nationalrätliche Motion, welche mit der ständerätlichen nicht len.» (AB 1992 N 2404)
deckungsgleich ist, ohnehin noch von uns behandelt werden Aus den Materialien geht hervor: Man erwartet hier nicht einen
müsse, was heute nun zu geschehen hat Umgekehrt muss neuen Super-McKinsey, sondern primär eine verwaltungsin-
unsere Motion im Nationalrat behandelt werden. terne Ueberprüfung der Arbeiten.
Heute hätten wir nun also die nationalrätliche Motion zu be- Im Rahmen der Diskussion wurde dies dann auch unterstri-
handeln. Nachdem Herr Onken dieser schon damals, im De- chen, indem der Sprecher der CVP-Fraktion beispielsweise
zember, zugestimmt hat, liegt meines Erachtens heute über- ausführte, die vom Bundesrat angesprochenen, bereits lau-
haupt kein Hinderungsgrund mehr vor, diese nicht zu über- fenden Abklärungen und Ueberprüfungen seien in den Ge-
weisen. Anders wird es mit unserer Motion sein. Ich denke, im samtzusammenhang zu stellen und könnten ohne weiteres in
Nationalrat hat sie nur die Chance, als Postulat überwiesen zu das Ueberprüfungskonzept integriert werden. Das gleiche gilt
werden. Aber wenn Sie jetzt die nationalrätliche Motion über- für die Umsetzung der Massnahmen auch im Effi-QM-Pro-
weisen, ist wenigstens eine der beiden Motionen - und zwar jekt usw.
die aus Ihrer Warte herausgesehen harmlosere, Herr Onken- Der Bundesrat wollte die Motion lediglich als Postulat entge-
überwiesen. Ich empfehle Ihnen hiermit, so zu beschliessen. gennehmen, und er verwies auf den hohen Arbeitsaufwand in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Rüesch Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung
Motion Rüesch Imposition des sociétés immobilières et de construction de logements
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3092
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 361-362
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Ref. No 20 023 023
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