Federal Council Recommends Postulate for Cultural Property Reunification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed that the federal government support and encourage national and international efforts to reunite cultural property that has been dispersed across various collections. The Federal Council acknowledged that this aligns with ongoing government efforts but recommended that the motion be converted into a postulate. This recommendation was based on the limited constitutional basis for federal involvement in cultural matters, the fact that relevant efforts are already underway, and the desire to allow the federal government to provide impetus and facilitate negotiations rather than impose direct action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 USG; Federal Council Recommends Postulate for Cultural Property Reunification: tenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundes- Museen eines anderen oder anderer Länder zu finden sind.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
18. Juni 1993 1381 Motion Keller Rudolf
falls als Ersatz für eine UVP angesehen werden. Die Störfallver- #ST# 93.3074
ordnung erfasst den Bereich des Betriebes einer Anlage. Mit
der UVP soll dagegen die Anlage selbst einer genaueren Prü- Motion Keller Rudolf
fung unterzogen werden. Das drängt sich um so mehr auf, als
unterdessen auch die Bundesverfassung Grundsätze über die Zusammenführung von Kulturgütern
Gentechnologie enthält. Zudem soll im Rahmen der hängigen Regroupement de biens culturels
Revision des Umweltschutzgesetzes der Umgang mit gen-
technisch veränderten Organismen geregelt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 12. Mai 1993 Wortlaut der Motion vom 4. März. 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral Der Bund fördert und unterstützt nationale und internationale
du 12 mai 1993 Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern.
Der Inhalt der Motion Gonseth entspricht demjenigen der Mo-
tion Baerlocher vom 3. Oktober 1990, UVP für biotechnische
Texte de l'interpellation du 4 mars 1993
und gentechnologische Anlagen. Seit der Antwort des Bun-
La Confédération encourage et soutient les efforts nationaux
desrates vom 21. November 1990 auf die Motion Baerlocher
et internationaux visant à regrouper des biens culturels.
ist keine Entwicklung eingetreten, welche den Bundesrat
heute zu einer inhaltlichen Aenderung dieser Antwort veran-
lassen würde. Mitunterzeichner-Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli,
1. Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltver- Ruf, Stalder, Steffen (6)
träglichkeitsprüfung (UVPV) ist eine reine Verfahrensverord-
nung und enthält keine materiellen Vorschriften. Mit der Um- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
weltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll festgestellt werden, ob In den vergangenen - zum Teil von kolonialem Denken ge-
ein UVP-pflichtiges Projekt den bundesrechtlichen Vorschrif- prägten - Jahrhunderten wurden quer durch die ganze Welt
ten über den Schutz der Umwelt entspricht (Art 3 Abs. 1 Kulturgüter «zusammengetragen», die nun bei uns in Museen
UVPV). ausgestellt werden oder in musealen Kellern lagern. So
2. Da Organismen, soweit sie aus dem Normalbetrieb einer kommt es, dass Teile von Sammlungen einem Schweizer Mu-
Anlage resultieren, nicht in den Anwendungsbereich des gel- seum gehören, weitere Teile davon in einem oder mehreren
tenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundes- Museen eines anderen oder anderer Länder zu finden sind.
rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Umwelt fallen, be- Unlängst hat ein bedeutendes Schweizer Museum beschlos-
stehen über den Betrieb gentechnischer Anlagen im Bereich sen, Teile einer Sammlung in ein anderes Land zu geben, um
Umweltschutz auch keine materiellen Vorschriften. Die Auf- dort die Sammlung zu komplettieren, weil sie dort auch kultur-
nahme solcher Anlagen in den Anhang UVPV allein würde an historisch gesehen am richtigen Ort ist In Deutschland, Frank-
dieser Situation nichts ändern. Ein Projekt einer gentechni- reich, Russland und weiteren Ländern ist zunehmend ein ähn-
schen Anlage könnte also nicht auf seine Konformität mit kon- liches Vorgehen zu beobachten. Möglich und immer mehr
kreten materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt praktiziert werden auch Tausche von Gegenständen zwischen
überprüft werden. Museen verschiedener Länder. Solche Tausche können aber
3. Anlagen, in denen gewisse Mikroorganismen verwendet auch zwischen Museen im Inland sinnvoll sein. Sicher sind
werden, fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverord- derartige Zusammenführungen aber nicht immer sinnvoll,
nung (StFV). Diese Verordnung betrifft indessen nur potenti- denn auf jeden Fall muss am neuen Ort die Sicherheit und die
elle Schädigungen durch «ausserordentliche Ereignisse» Erhaltung der Kulturgüter gewährleistet, ebenso sollte eine
(Art. 10 USG). Potentielle Schädigungen, die aus dem Nor- gewisse Oeffentlichkeit sichergestellt sein. Es geht mir vor al-
malbetrieb resultieren, sind also auch nach Inkrafttreten der lem darum, dass der Bund - ohne allzu grossen Aufwand - al-
StFV nicht erfasst. Eine Ueberprüfung der Vorschriften der lenfalls Impulse gibt, Verhandlungen anregt oder führt und nö-
StFV im Rahmen einer UVP ergäbe somit gegenüber dem tigenfalls für Museen unterstützend wirkt. Besonders asiati-
durch die StFV vorgeschriebenen Verfahren (Kurzbericht, sche, afrikanische und südamerikanische Länder oder zum
Risikoermittlung, Kontrollbericht) keine materiellen Verbes- Beispiel auch Griechenland haben ein grosses Interesse an
serungen. solchen Zusammenführungen, geht es doch auch darum, ihr
4. Die Botschaft zu einer Aenderung des USG sieht die Einfüh- kulturelles Erbe zu bewahren.
rung neuer Bestimmungen vor, die den Bundesrat zum Erlass
von Vorschriften in diesem Bereich ermächtigen. Sinnvoller- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
weise wird der Bundesrat deshalb das Begehren der Motion vom 19. Mai 1993
erst dann prüfen, wenn die Aenderung des USG vom Parla- Rapport écrit du Conseil fédéral
ment beschlossen ist. du 19 mai 1993
Der Bundesrat hat im Bericht über die Legislaturplanung
Schriftliche Erklärung des Bundesrates 1991-1995 angekündigt, dass er im Bereich des internationa-
Déclaration écrite du Conseil fédéral len Austausches und Handels mit Kulturgütern die Einführung
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- einer Bundeskompetenz in der Verfassung sowie die Ratifika-
wandeln. tion der Unesco-Konvention 1970 prüfen will. Die Motion be-
trifft einen Nebenaspekt dieser Bestrebungen, nämlich die in-
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Eymann Christoph ternationale Zusammenarbeit und die Ausübung übergreifen-
bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. der Solidarität bei der Erhaltung von Ensembles und Samm-
lungen. Auch im Inland will der parlamentarische Vorstoss
Verschoben - Renvoyé diese Zusammenarbeit anregen.
Was die internationale Zusammenführung anbetrifft, wider-
spricht die Stossrichtung des Motionärs der vom Bundesrat
verfolgten Linie nicht Der Bundesrat wird demnächst eine Ver-
nehmlassung über seine Legislaturvorhaben eröffnen. In be-
zug auf die nationalen Bestrebungen zur Zusammenführung
von Kulturgütern ist auf die beschränkte Verfassungsgrund-
lage des Bundes im Bereich der Kultur hinzuweisen.
Da der Vorstoss ohnehin Bestrebungen betrifft, die bereits im
Gang sind, und da in der Begründung betont wird, dass es
dem Motionär darum geht, Impulse zu geben, ist die Form des
Motion Blatter 1382 N 18 juin 1993
Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfe- zungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem an-
nen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte. deren Kanton gültig.
Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zu-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates nehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der
Déclaration écrite du Conseil fédéral häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort Die Mobilität
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Lan-
wandeln. des, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen.
Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eige-
Ueberwiesen als Postulat-Transmis comme postulat nen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr
vorhanden oder hat gar nie bestanden.
Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und
der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Ver-
bundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimat-
#ST# 92.3564 staat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Ent-
sprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohn-
Motion Blatter ortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsor-
Schweizerisch-deutsche gevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepu-
Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. blik gültig werden.
Wohnortsprinzip
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Convention d'assistance vom 5. Mai 1993
germano-suisse. Rapport écrit du Conseil fédéral
Principe du domicile du 5 mai 1993
Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie üb-
rigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frank-
reich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem,
dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992 Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstan-
Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik zen ihrer Wohnorte betreut werden.
Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fach-
Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik lichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanzi-
Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, ell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit al-
dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaatesfür ler Kantone, aus.
ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche
nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlun-
Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische gen zu leisten:
Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein 1983: 3229271.40 Franken; 1984: 3511359.45 Franken;
zu tragen. 1985: 4276758.45 Franken; 1986: 3183811.42 Franken;
Bestehen zwischen ändern Staaten und der Schweiz ähnliche 1987: 1733433.90 Franken; 1988: 3991303.92 Franken;
Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geän- 1989:2 476 945.70 Franken.
dert werden. Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb
schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die
Texfe de la motion du 17 décembre 1992 betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen.
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen
avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modi- Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt
fier la convention concernant l'assistance des indigents, de worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands
manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und
pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés 1991 2,95 Millionen Franken.
au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutsch-
remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux land werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaus-
ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son do- tausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von
micile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les presta- deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels
tions d'assistance. verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt Im
Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Bei-
Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon behaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei
analogue. Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen
Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen
Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer
Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbrin-
Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, gen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und
Stamm Judith, Verterli (23) Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind,
ist es gerade umgekehrt
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kan-
Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- tone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons
blik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbe- ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtin-
dürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten teresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibe-
gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhalten- haltung der jetzigen Regelung spricht
den hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu ge- Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten
währleisten. schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als
für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende
in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Hei- Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen
matkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton über- Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite
tragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstüt- vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern
Motion Keller Rudolf Regroupement de biens culturels
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3074
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 1381-1382
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Pagina
Ref. No 20 022 874
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