Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-3067 KI-generiert

Federal Railway Police Reform

Geschäftsnummer VPB 93-3067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion requested measures to improve safety and order on trains, citing increased vandalism, harassment, and drug use. The Federal Council acknowledged a rise in criminal acts and noted that while cantons are primarily responsible for public order, the existing railway police law is outdated. An inter-cantonal commission proposed either a federalized railway police corps or a centralized solution funded by federal, cantonal, and transport entities. The Council recommended converting the motion into a postulate, supporting a centralized solution that heavily weighs the federal aspect, recognizing the need for collaboration between federal, cantonal, and transport authorities to address the issue comprehensively.

Legislator-Regeste

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Art. 3 BV; Federal Railway Police Reform: The Federal Council acknowledged a rise in criminal acts and noted that while cantons are primarily responsible for public order, the existing railway police law is outdated. An inter-cantonal commission proposed either a federalized railway police corps or a centralized solution funded by federal, cantonal, and transport entities. The Council recommended converting the motion into a postulate, supporting a centralized solution that heavily weighs the federal aspect, recognizing the need for collaboration between federal, cantonal, and transport authorities to address the issue comprehensively.

Schlagwörter

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Polizei und öffentliche Ordnung Rechtsreform Öffentlicher Verkehrsdienst Störung des Eisenbahnverkehrs Verbesserung der Sicherheitslage Grenzkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BV

Cited to explain the primary responsibility of cantons for public safety and order.

Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (Bahnpolizeigesetz; SR 742.147.1)

Cited as the existing federal law outlining specific police competencies for railways.

Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober 1985 (TG; SR 742.40)

Cited as containing provisions for certain security measures in public transport.

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Volltext

18. Juni 1993 N 1389 Motion Keller Rudolf

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Im Bereich der Personensicherheit, insbesondere auf der

Déclaration écrite du Conseil fédéral Gotthardachse und auf dem S-Bahn-Netz Zürich, haben die

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- SBB bereits Sofortmassnahmen ergriffen (z. B. Funkwache im

wandeln. Raum Zürich, Diebstahlbekämpfungsgruppe der Kreisdirek-

tion II, organisatorische Massnahmen in den Zügen wie Rei-

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat hung der Schlafwagen oder Auswechseln der Schlösser), wo-

bei die Aufteilung der Kosten für diese Massnahmen zwischen

den SBB und den betroffenen Kantonen noch nicht geregelt

ist.

Das Problem Personensicherheit in den Zügen wurde Ende

#ST# 93.3067 1991 von der Interkantonalen Kommission für den Strassen-

verkehr (IKSt) - ein Organ der Konferenz der Kantonalen Ju-

Motion Keller Rudolf stiz- und Polizeidirektoren - aufgenommen, welche eine Ar-

Bessere Sicherheit beitsgruppe mit Vertretern des Bundes, der Kantone und der

für SBB-Fahrgäste und -Angestellte SBB eingesetzt hat. Diese Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass

im Bereich «Sicherheit in den Zügen» ein Handlungsbedarf

CFF. Sécurité accrue besteht, der aber nach Regionen unterschiedlich ist. Eine im

pour les voyageurs et le personnel letzten Jahr durchgeführte Untersuchung des BAV bei allen

Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) hat erge-

ben, dass die Lösung des Problems nicht auf die SBB be-

schränkt werden sollte. Die Arbeitsgruppe hat zudem erkannt,

dass das geltende Bundesgesetz über die Handhabung der

Wortlaut der Motion vom 3. März 1993 Bahnpolizei nicht mehr den heutigen Anforderungen ent-

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen in die Wege zu spricht. Sie kam schliesslich zum Schluss, dass hinsichtlich

leiten, um wieder mehr Sicherheit und Ordnung in den Zügen Zuweisung der Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der

der SBB zu erreichen. Ordnung und Sicherheit zwischen fahrenden Zügen einerseits

und Bahnhöfen und Bahnanlagen anderseits unterschieden

Texfe de la motion du 3 mars 1993 werden muss. Unbestritten ist die Zuständigkeit der örtlichen

Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures néces- Polizei für Bahnhöfe und Bahnanlagen. Für die Aufrechterhal-

saires pour rétablir l'ordre et la sécurité dans les trains des tung der Ordnung und Sicherheit in den Zügen wurden von

CFF. der Arbeitsgruppe zwei Lösungen in den Vordergrund gestellt:

- Föderatives Bahnpolizeikorps (Konkordatzwischen den be-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, troffenen Kantonen über den Einsatz der Polizei in den Zü-

Ruf, Stalder, Steffen (6) gen);

- Zentralisierte Lösung (neu zu schaffende Organisation, die

Schriftliche Begründung - Développement par écrit von Bund, Kantonen und Transportunternehmungen nach ei-

Gemäss verschiedener Reaktionen aus der Bevölkerung, per- nem noch zu bestimmenden Schlüssel finanziell getragen

sönlicher Feststellungen als jahrzehntelanger, reger Benutzer wird).

der öffentlichen Verkehrsmittel und diverser Berichte in den Die IKSt hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 22. März 1993 für

Medien haben in Bahn, Tram und Bus Sachbeschädigungen, die Variante «Zentralisierte Lösung» ausgesprochen, wobei

Belästigungen und Anpöbeleien von Fahrgästen und Ange- der föderalistische Aspekt besonders gewichtet werden soll.

stellten zugenommen, immer öfters passiert es in öffentlichen Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren

Verkehrsmitteln, insbesondere in den Zügen der SBB, dass wird voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Stellungnahme

dort gar offen Drogen konsumiert werden. Bei der Bahn hat abgeben.

dies schlimme Ausmasse angenommen. Das ist mit ein Das Bundesamt für Verkehr hat seine Bereitschaft erklärt, an

Grund, weshalb sich immer mehr Frauen und Männer- nicht der Erarbeitung einer Lösung mitzuwirken, sobald die Mei-

nur nachts - nicht mehr auf die Strassen wagen und zum Teil nungsbildung bei den Kantonen, insbesondere auch in bezug

Angst haben, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Es auf die Finanzierung, abgeschlossen ist

ist deshalb dringend geboten, diesen Problemen mit konkre- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Pro-

ten Gegenmassnahmen zu Leibe zu rücken. blem global angegangen und einer definitiven und beständi-

gen Lösung zugeführt werden sollte. Da primär die Kantone

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf ih-

vom 26. April 1993 rem Gebiet zuständig sind, ist für die Ausarbeitung einer Lö-

Rapport écrit du Conseil fédéral sung im Bereich der fahrenden Zügen eine enge Zusammen-

du 26 avril 1993 arbeit zwischen Bund, Kantonen und Transportunternehmun-

Die Zahl der strafbaren Handlungen auf dem Schweizer Schie- gen notwendig.

nennetz hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Wir beantragen aus diesen Gründen die Umwandlung der Mo-

Gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101 ) sind die tion in ein Postulat.

Kantone souverän und üben alle Rechte aus, welche nicht der

Bundesgewalt übertragen sind. Nach schweizerischer Verfas- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

sungsordnung fallen die sicherheitspolizeilichen Aufgaben Déclaration écrite du Conseil fédéral

primär den Kantonen zu. Für die Aufrechterhaltung von Ord- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

nung und Sicherheit auf ihrem Gebiet sind demnach grund- deln.

sätzlich die Kantone zuständig. Dem Bund fallen solche Auf-

gaben nur zu, wenn und soweit die Kantone überfordert sind. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Der Bund hat sich aber z. B. im Zusammenhang mit den Bah-

nen im Rahmen einer abschliessenden Anzahl von bahnbezo-

genen Tatbeständen (sehr beschränkte) polizeiliche Kompe-

tenzen vorbehalten, welche im Bundesgesetz betreffend

Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (Bahnpo-

lizeigesetz; S R 742.147.1) umschrieben sind. Bestimmte Si-

cherheitsmassnahmen sind auch im Bundesgesetz über den

Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober 1985

(TG; SR 742.40) und in der entsprechenden Verordnung vor-

gesehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Keller Rudolf Bessere Sicherheit für SBB-Fahrgäste und -Angestellte

Motion Keller Rudolf CFF. Sécurité accrue pour les voyageurs et le personnel

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3067

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.06.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 1389-1389

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Ref. No 20 022 884

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