Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-306 KI-generiert

Parliament Rejects Expanding Military Service Substitution Fee Exemptions

Geschäftsnummer VPB 93-306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parliamentary debate centers on whether to expand exemptions from military service substitution fees. One proposal aimed to include individuals deemed unfit for military service but holding positions that would typically grant exemption if fit, arguing it was unjust to penalize them for unfitness. However, the opposing view, which ultimately prevailed, argued that such an expansion would create new injustices by differentiating within the same workplaces and that the existing exemption criteria for specific functions requiring continuity during mobilization were sufficiently justified. The decision was to reject the expansion and maintain the original, more restrictive criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Absatz, Art. 13 MO, Art. 42 mit, Art. 59 Absatz, Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz; Parliament Rejects Expanding Military Service Substitution Fee Exemptions: One proposal aimed to include individuals deemed unfit for military service but holding positions that would typically grant exemption if fit, arguing it was unjust to penalize them for unfitness. However, the opposing view, which ultimately prevailed, argued that such an expansion would create new injustices by differentiating within the same workplaces and that the existing exemption criteria for specific functions requiring continuity during mobilization were sufficiently justified. The decision was to reject the expansion and maintain the original, more restrictive criteria.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Feuerwehrpflichtersatz Ausnahme für "in house" Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren Ausschluss vom Vergabeverfahren parlamentarische Beratungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz

This provision was repealed, and the initiative aimed at its abolition, thus fulfilling the initiative's goal.

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Volltext

30. Mai 1994 387 Standesinitiative Jura

det wohl leicht eine Begründung, weshalb auch er befreit wer- gründen, dann arbeitet er weiter wie vorher, nur muss er nach

den könnte und lieber nicht bezahlen möchte. seinem Unfall plötzlich einen Militärpflichtersatz zahlen. Vor-

Nachdem nun aber der Nationalrat der Abrundung unseres her, als er noch gesund war, musste er nicht bezahlen. Das ist

Konzeptes mit klarer Mehrheit zum Erfolg verholfen hat und doch einfach idiotisch, das kann man nicht beschliessen!

diese Abrundung keine bedeutende mengenmässige Aus- Der Antrag des Nationalrates war sehr vernünftig; er ging des-

dehnung der Befreiungen mit sich bringt, beantragt Ihre Kom- halb diskussionslos über die Bühne, und nicht, weil ihn nie-

mission mehrheitlich Zustimmung zum Beschluss des Natio- mand beachtet hätte.

nalrates. Ich frage mich, ob man hier wirklich mit Umtrieben argumen-

tieren soll, wenn doch der eigentliche Umtrieb der ist, dass wir

Stich Otto, Bundespräsident: Ich habe keine Einwendungen. hier eine Differenz aufrechterhalten, die durch nichts zu recht-

Das Gesetz ist zwar nicht gerechter geworden, aber dafür fertigen ist.

komplizierter, und das ist ja auch etwas. (Heiterkeit) Beschliessen Sie, dem Nationalrat zu folgen, beenden Sie

diese Differenzbereinigung, schicken Sie das Gesetz nicht

Angenommen -Adopté noch einmal zurück - besonders nicht mit einer derart unver-

ständlichen Vorschrift!

Bst. c-Let.c

Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Antrag der

Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Um die Ausuferungen Kommission zu folgen und an Ihrem ursprünglichen Be-

von Unebenheiten und Komplizierungen im Apparat nun doch schluss festzuhalten.

nicht bis zum Exzess zu treiben, beantragt Ihnen die Kommis- Wenn Sie dem Nationalratfolgen, würden Sie natürlich inner-

sion Ihres Rates, bei der zweiten Differenz dem Nationalrat halb der SBB, innerhalb der PTT und wahrscheinlich auch in-

nicht zu folgen und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c an unse- nerhalb von anderen Betrieben - doch, Herr Plattner! - neue

rer Version festzuhalten; hier will nämlich der Nationalrat den Ungerechtigkeiten schaffen. Denn jemand, der bei den SBB

Ersatzbefreiungsgrund gestützt auf Artikel 13 der Militärorga- arbeitet und dienstuntauglich ist und keine Funktion hat, die

nisation (MO) auf Dienstuntaugliche ausdehnen. bei Diensttauglichkeit zur Dienstbefreiung führt, muss natür-

Die Befreiung von der Ersatzpflicht erfolgt nur für solche Per- lich in diesem Betrieb trotzdem Militärpflichtersatz bezahlen.

sonen, die diensttauglich sind, wenn sie eine Funktion aus- Und wie wollen Sie das dann rechtfertigen, wenn im gleichen

üben, die im Falle einer Kriegsmobilmachung weiter ausgeübt Betrieb der eine, der dienstuntauglich ist, bezahlen und der

werden muss; es geht z. B. um das Lehrpersonal der Armee, andere nicht bezahlen muss? Sie können zwar eine gewisse

das Festungswachtkorps, das Überwachungsgeschwader weitere Ausdehnung bei der Ersatzbefreiung schaffen, aber

oder gewisse SBB- und PTT-Bedienstete. Sie können damit nicht mehr Gerechtigkeit schaffen! Sie

Es wurde in der nationalrätlichen Kommission argumentiert, schaffen nur neue Unterschiede, neue Differenzen, die eben-

es sei ungerecht, wenn diensttaugliche Eisenbahner gemäss falls stossend sind.

Artikel 13 MO dienstbefreit und damit nicht ersatzpflichtig Ich bitte Sie also, der Kommission zuzustimmen.

seien, dienstuntaugliche Eisenbahner mit derselben Funktion

dagegen ersatzpflichtig seien, weil eben die Ersatzbefreiung Abstimmung - Vote

an das Kriterium der Diensttauglichkeit anknüpfe. Für den Antrag der Kommission 24 Stimmen

Auch hier opponierte Herr Bundespräsident Stich vorab mit Für den Antrag Plattner 7 Stimmen

dem Hinweis, dass zum Beispiel längst nicht alle Bahn- und

Postangestellten vom Militärdienst befreit seien. Bei den PTT

sind das etwas mehr als 10 Prozent, die anderen müssen Mili- An den Nationalrat-Au Conseil national

tärdienst leisten.

Wie will man da begründen, dass diejenigen, die dienstun-

tauglich sind und bei den PTT arbeiten, ebenfalls von der Er-

satzpflicht zu befreien seien? Man würde nur neue Ungleich-

behandlungen schaffen, und dies mit einem grossen Auf-

wand, da in einem zusätzlichen, aufwendigen Verfahren abzu-

klären wäre, welche Dienstuntauglichen eine Funktion aus-

üben, welche nach Artikel 13 MO zur Militärdienstbefreiung

führen könnte, und dies völlig unabhängig von quantitativen

#ST# 93.306

Überlegungen. Denn es sind eben längst nicht alle, die eine

bestimmte gleichgelagerte Funktion ausüben, eo ipso vom Standes! n illative Jura

Militärdienst befreit Militärpflichtersatz.

Die Zahl der Dienstbefreiungen wird aus einleuchtenden Nichtbezahlung

Gründen des Armeebestandes möglichst klein gehalten. Es Initiative du canton du Jura

zeigt sich bei näherer Betrachtung - eine solche hat Ihre vor-

beratende Kommission vorgenommen -, dass die Lösung des

Taxe militaire. Non-paiement

Nationalrates unausgegoren und kompliziert ist, zu Vollzugs- Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994

problemen und zu neuen bürokratischen «Windungen und Décision du Conseil national du 3 mars 1994

Drehungen» führt.

Deshalb beantrage ich Ihnen, hier an unserem Beschluss

festzuhalten und die Ausweitung von Artikel 4 Absatz 1 Buch-

stabe c nicht vorzunehmen. Dies um so weniger, als im Ple-

num des Zweitrates darüber nicht einmal eine Debatte statt- Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1993

gefunden hat; unser Kommissionsbeschluss fiel mit 8 zu Das Parlament von Republik und Kanton Jura verlangt, die

2 Stimmen. Strafverfolgung bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes

aufzuheben.

Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich will die Debatte nicht verlän-

gern, aber ich bitte Sie doch, mir kurz Ihr Ohr zu leihen. Texte de l'initiative du 17 juin 1993

Wenn Sie da Festhalten beschliessen, was die Kommission Ih- Le Parlement de la République et Canton du Jura demande de

nen hier vorschlägt, beschliessen Sie folgendes: Jemand, der décriminaliser le non-paiement de la taxe militaire.

einen Beruf ausübt, der eine Dienstbefreiung zur Folge hat,

zahlt keinen Ersatz. Wenn er nun einen Unfall hat, der ihm zwar Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommis-

das Ausüben dieses Berufes nicht verunmöglicht, ihn aber sion für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgen-

dienstuntauglich macht, sagen wir aus Militärversicherungs- den schriftlichen Bericht:

Mesures d'assainissement 1993 388 30 mai 1994

Erwägungen der Kommission #ST# 93.078

1. Geltendes Recht

Diese Strafverfolgung ist heute in Artikel 42 des Bundesgeset- Sanierungsmassnahmen 1993

zes über den Militärpflichtersatz geregelt. Danach wird der Er-

satzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, unge- Mesures d'assainissement 1993

achtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Arti-

kel 33 Absatz 3 bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Fortsetzung - Suite

Haft bis zu 10 Tagen bestraft.

Siehe Seite 375 hiervor - Voir page 375 ci-devant

2. Gesetzesrevision: 93.045 Militärpflichtersatz. Bundesge-

setz. Änderung

Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Aufhebung

von Artikel 42 mit folgender Begründung: Mit der Streichung

der Bestimmung, wonach die schuldhafte Nichtbezahlung

der Ersatzabgabe mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft wird, wird B. Bundesbeschluss über eine Ausgabenbremse (Fortsetzung)

den vielfach geäusserten Bedenken, dass diese Bestrafung B. Arrêté fédéral instituant un frein aux dépenses (suite)

mit Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung («Der Schuld-

verhaft ist abgeschafft») kaum zu vereinbaren sei, Rechnung Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Ständerat tut

getragen. sich schwer, im Sinne der Beschlüsse des Nationalrates vom

National- und Ständerat haben bereits der Aufhebung von Arti- 15. Dezember 1993 eine befristete Ausgabenbremse in der

kel 42 zugestimmt In der Folge hat der Nationalrat die Stan- Verfassung zu verankern. Zwar stimmte seinerzeit auch die Fi-

desinitiative am 3. März 1994 als erfüllt abgeschrieben. nanzkommission des Ständerates dem vom Bundesrat vorge-

schlagenen Konzept für eine Ausgabenbremse zu. Kernstück

Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de der bundesrätlichen Vorlage ist das Erfordernis der Zustim-

la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport mung der Mehrheit aller Mitglieder beider Räte zu bestimmten,

écrit suivant: ausgabenrelevanten Parlamentsbeschlüssen.

Anders als der Nationalrat, der eine Befristung dieser Ordnung

Considérations de la commission auf bloss fünf Jahre vorsehen wollte, trat die Finanzkommis-

1. Droit en vigueur sion unseres Rates zunächst für eine Befristung auf zehn

Le non-paiement de la taxe militaire est régi par l'article 42 de Jahre ein. Ferner beantragte sie, die sogenannte Ausgaben-

la loi fédérale sur la taxe d'exemption du service militaire. Cet bremse wegen ihrer Befristung bloss in den Übergangsbe-

article précise: «L'assujetti qui, par sa faute et bien qu'ayant stimmungen der Bundesverfassung zu verankern. Sie kennen

reçu un dernier avertissement, n'aura pas payé la taxe dans le sicher die Formulierung von der früheren Fahne her noch.

second délai supplémentaire prévu à l'article 33 alinéa 3, sera Wie Sie sich erinnern, erregte diese Konzeption das Missfallen

puni des arrêts pour dix jours au plus.» der Staatspolitischen Kommission unseres Rates, die in einem

2. Révision de la loi: 93.045 Taxe militaire. Loi fédérale. Modifi- späten Mitbericht zur bundesrätlichen Vorlage die Auffassung

cation vertreten hatte, die bisher diskutierten Umschreibungen der

Dans son message sur la révision de la loi sur la taxe d'exemp- einem qualifizierten Mehr zu unterstellenden ausgabenrele-

tion du service militaire, le Conseil fédéral propose d'abroger vanten Normen in Bundesgesetzen und allgemeinverbindli-

l'article 42. Il motive sa proposition comme suit: «En suppri- chen Bundesbeschlüssen führten zu Auslegungsschwierig-

mant la disposition selon laquelle le non-paiement coupable keiten. Die Staatspolitische Kommission unseres Rates

de la taxe est puni des arrêts pour dix jours au plus, il est tenu schlug deshalb als Alternativlösung vor, in Artikel 36 des Ge-

compte des objections maintes fois exprimées que cette peine schäftsverkehrsgesetzes einen neuen Absatz 1 bis einzufü-

n'est guère conciliable avec l'article 59 alinéa 3 est. ('La con- gen, wonach eine Schlussabstimmung auch für ausgaben-

trainte par corps est abolie'). » wirksame einfache Bundesbeschlüsse erforderlich sein sollte.

Le Conseil national comme le Conseil des Etats ont tous deux Sie erinnern sich, dass darüber Anfang März in diesem Hause

approuvé cette proposition d'abroger l'article 42. Le Conseil intensiv debattiert wurde (AB 1994 S 48). Schliesslich be-

national a ainsi déjà classé l'initiative concernée le 3 mars schloss der Ständerat auf Antrag des Vizepräsidenten der Fi-

1994, considérant que l'objectif visé avait été atteint. nanzkommission, d. h. auf Antrag von Herrn Coutau, mit 23 zu

15 Stimmen, das Geschäft an die Finanzkommission zurück-

Antrag der Kommission zuweisen, damit diese den Vorschlag der Staatspolitischen

Die Kommission betrachtet das Anliegen als erfüllt und bean- Kommission sorgfältig prüfe und dem Plenum einen bereinig-

tragt einstimmig, die Initiative abzuschreiben. ten Antrag stelle.

In der Folge beauftragte die Finanzkommission das Bundes-

Proposition de la commission amt für Justiz, sich gutachtlich zu den von der Staatspoliti-

Considérant que l'objectif visé a été atteint, la commission pro- schen Kommission aufgeworfenen Auslegungsfragen zu äus-

pose également, et à l'unanimité, de classer l'initiative. sern und die beiden in unserem Rat diskutierten Formulierun-

gen aus juristischer Sicht kritisch zu würdigen.

Angenommen -Adopté In seinem Gutachten vom 14. April 1994 kam das Bundesamt

für Justiz zum Schluss, der vom Bundesrat und vom National-

rat verwendete Begriff «vorsehen» in Absatz 2 Buchstabe a

von Artikel 88 der Bundesverfassung müsse aus Praktikabili-

tätsüberlegungen eng ausgelegt werden. Das heisst, die frag-

liche Ausgabe müsse schon im Wortlaut der massgeblichen

Bestimmung selber ausdrücklich verankert sein.

Das Gutachten schliesst mit folgenden Sätzen: «Unter.... ein-

zelnen Bestimmungen von Gesetzen und allgemeinverbindli-

chen Bundesbeschlüssen welche.... Ausgaben.... vorse-

hen, sind somit nur solche Vorschriften gemeint, in denen die

Ausgaben im Wortlaut ausdrücklich genannt werden. Diese

Auslegung schränkt die praktische Tragweite dieser Bestim-

mung ganz erheblich ein. Sie schliesst jedoch andererseits die

mit einer weiten Auslegung verbundenen Anwendungs-

schwierigkeiten aus. Genau aus diesem Grund ist die Bestim-

mung in der Weise formuliert worden, wie sie jetzt vorliegt.

Falls Ihre Kommission zum Schluss kommen sollte, dass es

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung

Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.306

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 30.05.1994 - 18:15

Date

Data

Seite 387-388

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Ref. No 20 024 286

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