Federal Council Revises Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control for EU Alignment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council was tasked with revising the tariff control for motor vehicle liability insurance, independently of broader changes to insurance supervision law. The goal was to align with the EU's third directive, which requires member states to implement changes by January 1, 1994, with an effective date of July 1, 1994. The revision aims to deregulate and introduce a more competitive environment, but the process requires careful consideration to avoid risks to uninsured vehicles and injured parties. The Federal Council agreed to adopt the motion, acknowledging that the complete liberalization of the tariff for mass risks will be handled through regular legislative procedures, addressing specific issues for insurance companies and necessitating a shift in mentality towards greater competition and varied tariffs, while also recognizing the need for a robust legal recourse framework.
Legislator-Regeste
KI-generiertFederal Council Revises Motor Vehicle Liability Insurance Tariff Control for EU Alignment: Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung.
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KI-generiertVolltext
27. April 1993 243 Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften
#ST# 93.3195 wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in
bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich
Motion WAK-SR 93.117 daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995
wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein-
Haftpflichtversicherung für mal: frühestens am 1. Januar 1995.
Motorfahrzeuge. Revision der
Tarifkontrolle Ueberwiesen - Transmis
Motion CER-CE 93.117
Assurance-responsabilité civile pour
véhicules automobiles. Révision du
contrôle des tarifs
Wortlaut der Motion vom 2. April 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine
Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für
Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer #ST# 93.118
allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Folgeprogramm
Texte de la motion du 2 avril 1993 nach der Ablehnung
Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi des EWR-Abkommens
rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- (Swisslex)
ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- Bundesgesetz
damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la
über die Kautionen der ausländischen
surveillance des institutions d'assurance privée.
Versicherungsgesellschaften.
Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese
Aenderung
Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen Programme consécutif
erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt au rejet de l'Accord EEE
in Richtung dritte Richtlinie. (Swisslex)
Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per Loi fédérale sur les cautionnements
1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft-
treten perl Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen
des sociétés d'assurances étrangères.
Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber Modification
sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805)
quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)
cherung hat
Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtVersicherten
Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An-
passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol-
chen Anpassungen begleitet sein. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- L'entrée en matière est décidée sans opposition
reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so
macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das
zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge-
durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver-
geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus-
notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy-
wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche-
Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach
hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge-
den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun-
tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche
setzen. Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs-
Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution
als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen
beitet wird. ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel-
lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur
Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize-
zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel-
mich kurz fassen. ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken,
Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer
dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu-
Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän-
gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter-
hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter-
nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er-
sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in
Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung.
len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln
rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht
andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat, zum Sicherstellungsgesetz
Swisslex. Assurance directe sur la vie 244 27 avril 1993
Gesamtberatung - Traitement global #ST# 93.120
Titel und Ingress, Ziff. l, II Folgeprogramm
Titre et préambule, ch. I, II nach der Ablehnung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble des EWR-Abkommens
Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen (Swisslex)
(Einstimmigkeit) Direkte Lebensversicherung.
Bundesgesetz
Programme consécutif
An den Nationalrat-Au Conseil national au rejet de l'Accord EEE
(Swisslex)
Assurance directe sur la vie.
#ST# 93.119 Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI 1805)
Folgeprogramm Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)
nach der Ablehnung
des EWR-Abkommens
(Swisslex)
Bundesgesetz
über die Sicherstellung von Ansprüchen Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
aus Lebensyersicherungen inländischer
Lebensversicherungsgesellschaften. Jagmetti, Berichterstatter: Hier haben wir ein neues Gesetz.
Aenderung Ein solches gibt es noch nicht. Wir schaffen ein zusätzliches
Programme consécutif Gesetz in unserer Gesetzessammlung. Dieses Lebensversi-
au rejet de l'Accord EEE cherungsgesetz regelt aber nicht den Abschluss von Lebens-
(Swisslex) versicherungen, also nicht den Lebensversicherungsvertrag -
der bleibt dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellt-, son-
Loi fédérale sur la garantie dern das Gesetz betrifft die Voraussetzungen für die Aus-
des obligations assumées übung der Tätigkeit als Lebensversicherer in der Schweiz. Es
par les sociétés d'assurances sur la vie. sind Anpassungen notwendig, und es ist vor allem die Frage
Modification zu regeln, wie es sich mit schweizerischen Niederlassungen
ausländischer Versicherungsgesellschaften verhält, seien es
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805)
Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) solche aus einem Land, mit welchem wir einen entsprechen-
den Vertrag abgeschlossen haben, seien es Gesellschaften
aus einem anderen Land. Hier sind die entsprechenden An-
ordnungen zu treffen. Es geht im wesentlichen um die Anpas-
sung an die Niederlassungsfreiheit und an die begrenzte
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Dienstleistungsfreiheit.
L'entrée en matière est décidée sans opposition Wir haben die Niederlassungsfreiheit für die Schadenversi-
cherung in einem Gesetz vorgesehen, das ihr gemäss unse-
Präsident: Der Berichterstatter hat zu diesem Geschäft be- rem bilateralen Abkommen mit der EG Rechnung trägt Bei
reits Stellung genommen (vgl. Geschäft 93.118). der Lebensversicherung haben wir den Schritt zur Niederlas-
sungsfreiheit aber weder in einem Vertrag mit der EG noch in
Gesamtberatung - Traitement global einem Gesetz getan. Wir würden hier also die beiden Schritte
tun - Niederlassungsfreiheit und begrenzte Dienstleistungs-
Titel und Ingress, Ziff. l, II freiheit -, aber das Ganze nur im Zusammenhang mit der ent-
Titre et préambule, eh. I, II sprechenden Reziprozität
Ich weise noch darauf hin, dass Sie Bestimmungen finden, die
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble anspruchsvolle Regelungen enthalten; ich weise Sie auf die
Für Annahme des Entwurfes 33 Stimmen Artikel 4 bis 6 hin: Mindestkapital; Solvabilitätsspanne und Ga-
(Einstimmigkeit) rantiefonds; Organisationsfonds. Wir kennen heute schon sol-
che Bestimmungen. Sie würden hier angepasst Das alles tönt
furchtbar technisch, ist aber letztlich etwas, das den einzelnen
An den Nationalrat-Au Conseil national Versicherten ausserordentlich stark betrifft. Es gibt ihm die Ge-
währ, dass die Mittel auch da sind, um die Versicherungslei-
stungen auszurichten, auf die er Anspruch hat
Ich glaube, dass wir diese Vorlage auch in globo behandeln
können, es sei denn, Sie möchten auf einzelne Bestimmun-
gen näher eintreten.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-19
Titre et préambule, art. 1-19
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat-Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über
die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les
cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Aprilsession
Session Session d'avril
Sessione Sessione di aprile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.118
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite 243-244
Page
Pagina
Ref. No 20 022 715
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