Swiss Insurance Law Reform and EU Directives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary debate concerns legislative changes to Swiss insurance law following the rejection of the European Economic Area (EEA) agreement. The primary goal is to align Swiss law with the second generation of EU insurance directives, focusing on liberalization and European compatibility. Key proposals include removing the tariff monopoly for large-risk motor vehicle insurance, facilitating cross-border insurance services with a reciprocity condition, and abolishing simplified insurance supervision. While acknowledging the need for further harmonization with future EU directives, the government advocates for a step-by-step approach, prioritizing the immediate benefits of the second generation directives, with implementation for mass-risk motor insurance anticipated by January 1, 1995.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Absatz, Art. 37 führt, Art. 39 re, Art. 7 Ab, Art. 37 VVG, Art. 39 VVG; Swiss Insurance Law Reform and EU Directives: The primary goal is to align Swiss law with the second generation of EU insurance directives, focusing on liberalization and European compatibility. Key proposals include removing the tariff monopoly for large-risk motor vehicle insurance, facilitating cross-border insurance services with a reciprocity condition, and abolishing simplified insurance supervision. While acknowledging the need for further harmonization with future EU directives, the government advocates for a step-by-step approach, prioritizing the immediate benefits of the second generation directives, with implementation for mass-risk motor insurance anticipated by January 1, 1995.
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KI-generiertThis provision concerns the abolition of the uniform tariff for large risks in motor vehicle insurance, allowing greater freedom.
This provision regulates the right of termination in the event of portfolio transfers, providing a mechanism for policyholders.
This provision concerns the surcharge for fire insurance, stipulating that it will be levied on the premium instead of the sum insured.
This provision waives the authorization requirement for foreign insurers operating within the framework of limited cross-border services, subject to reciprocity.
This article, along with others, concerns the abolition of simplified insurance supervision.
Volltext
27. April 1993 241 Swisslex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Ich bitte Sie, dabei folgendes zu bedenken: Auch mit der Dere- doch einen ganz massgeblichen Liberalisierungs- und damit
gulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleibt Wettbewerbseffekt Und insofern liegt dem Bundesrat natür-
man auf halbem Wege stehen; dies selbst dann, wenn man lich etwas mehr an diesem Spatz in der Hand als an der Taube
sich nicht auf die Grossrisiken beschränkt, wie die Swisslex- auf dem Dach. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir
Normen es vorsehen, sondern das Ganze auch auf die Mas- auch im Versicherungsbereich keine Ausnahmen machen
senrisiken ausdehnt. Die Motion - wir werden noch darauf zu und nicht vorgreifen wollten.
sprechen kommen - verlangt konkret, dass die bereits ange- Im übrigen darf ich Ihnen ganz generell sagen: Der Bundesrat
sprochenen Monopole vernünftigerweise nicht aus dem Dere- hat - wenn ich noch ein letztes Mal versuchen kann, ein Miss-
gulierungsprogramm als solchem ausgeklammert werden verständnis aus der Welt zu räumen - nie gesagt, dass sich die
können. Die Frage ist einfach, mit welchen Uebergangsfristen Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft in der Swisslex
wir hier im allseitigen Interesse zu operieren haben. erschöpfen kann. Selbstverständlich sind viele andere Vorla-
Ich gestatte mir, noch auf einen zweiten Punkt hinzuweisen: gen nötig, aber auch Swisslex leistet einen Beitrag zur Erneue-
Die Deregulierung der Motorfahrzeugversicherung bedarf ei- rung der Wirtschaft Dieses Ziel der Europaverträglichkeit un-
ner sorgfältigen Vorbereitung. Abgesehen von heiklen versi- seres Wirtschaftsrechts wird natürlich mit Swisslex auch nicht
cherungstechnischen Fragen ergibt sich auch ein politisch re- erreicht sein, sondern die Europaverträglichkeit unseres Wirt-
levantes Problemfeld. Wir dürfen nicht vergessen, dass bei schaftsrechts wird künftig eine Daueraufgabe sein.
uns etwa vier Millionen versicherte Fahrzeuge betroffen sind. Das ist denn auch der Grund, weshalb ich Ihnen jetzt schon
Ich wollte der Diskussion über diese Motion nicht vorgreifen, ankündigen kann, dass ich durchaus bereit sein werde, Herr
aber bereits beim Eintreten auf die Dimension hinweisen, mit Zimmerli, die Kommissionsmotion anzunehmen. Wir sind also
der wir es hier bei der Behandlung dieser Pakete zum Versi- durchaus bereit - übrigens unabhängig von der Entwicklung
cherungsrecht zu tun haben. in der Europäischen Gemeinschaft-, auch die Tarifeinheit im
Ich bitte den Bundesrat deshalb - wenn es möglich ist -, bei Bereich der Massenversicherung zu beseitigen; wir werden
seiner Stellungnahme zur Motion oder vielleicht besser noch die nötigen Vorarbeiten in die Wege leiten.
beim Eintreten, im einzelnen darzulegen, wie er die zeitlichen Wie Sie - jedenfalls die Kommissionsmitglieder anhand von
Vorgaben sieht, die man ihm hier zu setzen im Begriffe ist, Hearings - aber selber feststellen konnten, stellen sich dabei
d. h., wie lange wir Zeit haben sollen, um im Rahmen des auto- einige schwierige administrative Probleme, vor allem auch
nomen Nachvollzugs der dritten Richtlinie Rechnung zu tra- Umstellprobleme im Bereich der EDV, so dass nach unserer
gen. Das wäre mein Anliegen. zeitlichen Planung mit dieser Tariffreigabe auf dem Gebiete
Nach Abwägung aller wesentlichen Aspekte bin ich - wie der des Massenrisikos bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Kommissionspräsident und die WAK - zum Schluss gekom- rung frühestens am 1. Januar 1995 gerechnet werden kann.
men, dass auf die Vorlagen heute eingetreten werden kann, Es wird davon abhängen, wie rasch wir mit diesen Arbeiten
wenn der Bundesrat zu erkennen gibt, dass er das Deregulie- vorankommen. Je nachdem können wir uns dann auch über-
rungsprogramm im Lichte der dritten Richtliniengeneration legen, ob wir das gemeinsam in Kraft setzen können oder ob
beförderlich weiterzuführen gedenkt, dass er dabei aber-wie wir die Liberalisierung auf dem Gebiete der Grossrisiken vor-
ich das angedeutet habe - in der nötigen Breite vorzugehen weg in Kraft treten lassen.
gewillt ist. In diesem Sinne wäre ich Herrn Bundesrat Koller für Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlagen
eine kurze und klare Standortbestimmung dankbar. einzutreten.
Bundesrat Koller: Die Begeisterung hält sich bei diesen
Swisslex-Vorlagen deswegen in Grenzen, weil Sie - wenig-
stens jene unter Ihnen, die gesprochen haben - die nächste
Phase der Europaverträglichkeit unseres Rechts lieber heute #ST# 93.116
schon realisieren möchten. Ich zweifle aber nicht daran, dass
es auch in diesem Rat Leute gibt, die durchaus froh sind, dass Folgeprogramm
wir hier schrittweise vorgehen. Denn würden wir bereits die nach der Ablehnung
nächste, die dritte Richtliniengeneration realisieren, dann des EWR-Abkommens
stünden wir natürlich vor dem Problem der Abschaffung der (Swisslex)
kantonalen Brandversicherungsmonopole, die immerhin in Bundesgesetz
19 Kantonen bestehen; es gibt sogar Leute, die sagen, dies über den Versicherungsvertrag.
wäre nicht möglich ohne eine Verfassungsänderung.
Der Hauptgrund, weshalb sich der Bundesrat auch bei diesen Aenderung
Versicherungsvorlagen bewusst an die zweite Richtlinienge- Programme consécutif
neration hält, ist der Grundgedanke von Swisslex: Die grossen au rejet de l'Accord EEE
Vorarbeiten, die wir miteinander im Rahmen der Vorbereitun- (Swisslex)
gen der EWR-Vorlage geleistet haben, möchten wir nun Loi fédérale sur le contrat d'assurance.
gleichsam in einem Sprung nutzen, um die Europaverträglich- Modification
keit unseres schweizerischen Wirtschaftsrechts auf den Stand
Sommer 1991 zu bringen. Das ist übrigens jener Stand, der Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805)
heute noch für den EWR-Vertrag gilt; deshalb mussten wir mei- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)
ner Meinung nach auch im Versicherungsbereich konsequent
sein.
Es wird künftig ein Dauerzustand sein - das werden wir noch
erleben -, dass immer wieder neue Richtlinienentwürfe kom-
men. Diese dritte Richtliniengeneration ist zwar vom Rat verab-
schiedet, aber sie ist, wie der Kommissionspräsident richtig Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
gesagt hat, noch nicht in Kraft Die Mitgliedstaaten haben Zeit L'entrée en matière est décidée sans opposition
bis zum 1. Juli 1994; deshalb schien es uns nicht in das Sy-
stem von Swisslex hineinzupassen, wenn wir hier nun eine Jagmetti, Berichterstatter: Hier werden drei Neuerungen vor-
Ausnahme und gleichsam einen Vorgriff auf diese dritte Richt- geschlagen. Alle drei sind mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver-
liniengeneration gemacht hätten. sehen, werden also nur wirksam bei einem entsprechenden
Im übrigen sollten wir aber auch die Vorteile bereits dieser Abkommen, von dem wir einstweilen nicht annehmen können,
zweiten Richtliniengeneration im Hinblick auf die Liberalisie- dass es bald abgeschlossen sein wird.
rung nicht unterschätzen; die Tarifeinheit, beispielsweise im Die erste Aenderung ist das Rücktrittsrecht bei der Einzel-
Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
Grossrisiken, wird damit aufgehoben. Wir haben hier also schluss; Sie finden das in Artikel 89a
Swisslex. Loi sur la surveillance des assurances 242 27 avril 1993
Zweitens geht es um die Regelung der Versicherungsab- also Sachversicherungen für Grossrisiken und Lebensversi-
schlüsse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, cherungen auf Initiative des Versicherungsnehmers vom Aus-
also dort, wo die Versicherungsabschlüsse vom Ausland aus land aus in der Schweiz tätigen wollen. Auf die Bewilligung für
getätigt werden; ich verweise auf Artikel 94aff. diese Tätigkeit vom Ausland aus in der Schweiz würden wir
Die dritte Neuerung betrifft die Rechtsanwendung in den Be- verzichten; aber das wäre mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver-
reichen Schaden- und Lebensversicherung, Artikel 101 a bis sehen: Es käme also nur in Betracht, wenn umgekehrt schwei-
101c. zerische Versicherer das Recht hätten, solche Geschäfte im
Zu diesen drei Anträgen habe ich nichts zu bemerken, ausser Ausland zu tätigen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten.
dass der erste eigentlich eher eine Frage des Konsumenten- Dann sind in dieser Vorlage noch vier Bestimmungen ohne
schutzes ist, während die beiden anderen die Liberalisierung Reziprozitätsvorbehalt enthalten. Die erste ist die Aufhebung
im grenzüberschreitenden Verkehr - die wir an sich wün- der vereinfachten Versicherungsaufsicht Wir sind dazu veran-
schen, die aber nicht in unmittelbarer Aussicht steht - erleich- lasst, weil die EG nur eine Art von Versicherungsaufsicht
tern sollen. kennt Wir ändern mehr Artikel, als es Versicherungsgesell-
Ich beantrage Ihnen, Herr Präsident, dass wir, wenn nicht die schaften gibt, die dieser Ordnung unterstehen. Es sind näm-
einzelnen Artikel zur Debatte gestellt werden sollen, global lich nur noch zwei Versicherungsgesellschaften in der
darüber befinden. Schweiz, auf die diese vereinfachte Versicherungsaufsicht An-
wendung findet, und wir ändern immerhin ein gutes Dutzend
Gesamtberatung - Traitement global Artikel darüber. Die Situation bei Aufhebung dieser vereinfach-
ten Aufsicht: Es würden alle der gleichen Aufsicht unterstellt
Titel und Ingress, Ziff. l, II Dann soll der Einheitstarif in der Motorfahrzeugversicherung
Titre et préambule, eh. l, II für Grossrisiken aufgehoben werden. Das ist EG-bedingt Wir
würden es so machen, aber wir würden keinen Reziprozitäts-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble vorbehalt damit verbinden. Das wäre also eine grössere Frei-
Fü r An nah me des Entwurf es 34 Stimmen heit, die wir schaffen. Aber natürlich kommt das für einen aus-
(Einstimmigkeit) ländischen Versicherer ohne Niederlassung in der Schweiz
auch wieder nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Ab-
kommen mit der EG zustande kommen sollte. Das finden Sie
An den Nationalrat-Au Conseil national in Artikel 37.
Die dritte Bestimmung ohne Reziprozitätsvorbehalt wäre das
Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen mit einer In-
formationspflicht durch die Versicherungsgesellschaft an den
Versicherungsnehmer. Das ist eine Regelung, die in den EG-
#ST# 93.117 Richtlinien nicht vorgeschrieben ist Die zweite Richtlinie
(Schadenversicherung) lässt es ausdrücklich in der Kompe-
Folgeprogramm tenz der Staaten, dies vorzusehen. Wir haben im letzten Herbst
nach der Ablehnung darüber debattiert Wir haben den Vorschlag noch etwas ab-
des EWR-Abkommens geändert. Der Bundesrat hat in seinem neuen Antrag die Fas-
(Swisslex) sung übernommen, die von den Räten beschlossen worden
Versicherungsaufsichtsgesetz. war.
Die Kommission empfiehlt Ihnen also, auch Artikel 39, der die-
Aenderung ses Kündigungsrecht betrifft, zuzustimmen.
Programme consécutif Schliesslich würde der Zuschlag für die Feuerversicherer, der
au rejet de l'Accord EEE heute auf der Versicherungssumme erhoben wird, in Zukunft
(Swisslex) auf der Versicherungsprämie erhoben. Das entspricht auch
Loi sur la surveillance des assurances. den Regeln, die in der EG gelten. Wir können das in der
Modification Schweiz ohne weiteres anpassen. Das wäre Artikel 48.
Zusammenfassend möchte ich festhalten: Artikel 2 und viele
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) weitere Artikel betreffen die Aufhebung der vereinfachten Ver-
Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) sicherungsaufsicht Artikel 7 Absatz 2 betrifft den Verzicht auf
die Bewilligungspflicht, für ausländische Versicherer im be-
grenzten freien Dienstleistungsverkehr, setzt aber Reziprozität
voraus. Artikel 37 führt zur Aufhebung des Einheitstarifes bei
Motorfahrzeugversicherungen für Grossrisiken. Artikel 39 re-
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen gelt das Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen, und
L'entrée en matière est décidée sans opposition Artikel 48 betrifft den Zuschlag für die Feuerversicherung, der
nach der Prämie statt nach der Versicherungssumme erhoben
Jagmetti, Berichterstatter: Hier verbleiben wir auch auf der werden soll.
Stufe der zweiten EG-Richtlinien, die davon ausgehen, dass Die Kommission beantragt Ihnen, allen diesen Aenderungen
die territoriale Zuständigkeit bei der Versicherung nicht geän- zuzustimmen.
dert wird, dass also das Bundesamt für Privatversicherungs-
wesen Aufsichtsbehörde für die schweizerische Tätigkeit der Gesamtberatung - Traitement global
nationalen Versicherungsgesellschaften und für die schweize-
rischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesell- Titel und Ingress, Ziff. l, II
schaften bleibt Nach den dritten Richtlinien wäre hingegen Titre et préambule, eh. l, II
das Bundesamt für Privatversicherungswesen Aufsichtsbe-
hörde der schweizerischen Versicherungsgesellschaften, so- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
wohl für deren Tätigkeit in der Schweiz wie für die Niederlas- Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen
sungen im Ausland. Diesen Schritt machen wir nicht, sondern (Einstimmigkeit)
wir bleiben bei der territorialen Zuständigkeit; wir passen uns
aber dem Stand des EWR-Rechts an.
Es sind fünf Bestimmungen, die ich Ihnen zu erläutern habe. An den Nationalrat -Au Conseil national
Die Bestimmung mit Reziprozitätsvorbehalt ist Artikel 7 Ab-
satz 2. Das ist wohl das Kernstück, nämlich der Verzicht auf
die Bewilligungspflicht für ausländische Versicherer, die im
Rahmen der begrenzten Dienstleistungsfreiheit tätig sind, die
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über
den Versicherungsvertrag. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur le contrat
d'assurance. Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Aprilsession
Session Session d'avril
Sessione Sessione di aprile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.116
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite 241-242
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Ref. No 20 022 712
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