Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-114 KI-generiert

Parliamentary Oversight of Swiss Banking Commission

Geschäftsnummer VPB 93-114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The parliamentary initiative proposed a revision to the banking law, arguing for more parliamentary oversight of the Swiss Federal Banking Commission. The initiative highlighted the Commission's broad discretionary powers and its claimed right to independent public relations, along with proposed additional supervisory tasks. The court, while acknowledging the Commission's expertise, sought to balance this with the need for parliamentary control and accountability, particularly concerning its significant impact on the Swiss financial and banking sector.

Legislator-Regeste

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Art. 19 ein, Art. 23 Abs. 3 BankG, Art. 19 ZollG; Parliamentary Oversight of Swiss Banking Commission: The initiative highlighted the Commission's broad discretionary powers and its claimed right to independent public relations, along with proposed additional supervisory tasks. The court, while acknowledging the Commission's expertise, sought to balance this with the need for parliamentary control and accountability, particularly concerning its significant impact on the Swiss financial and banking sector.

Schlagwörter

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parlamentarische Aufsicht Bankenrecht Aufsichtsbefugnisse und -aufgaben Ermessensbefugnis Haushaltsordnung Gesetzesinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 ein
Art. 23 Abs. 3 BankG
Art. 19 ZollG
Cited as the legal basis for the reciprocity requirement within the customs law amendment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 ZollG

Cited as the legal basis for the reciprocity requirement within the customs law amendment.

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Volltext

Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques 194 18 mars 1993

irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschrei-

uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen tende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen

Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Riege dessen, Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der

was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefrei-

ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis ent- gabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat

spricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmäs-

Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen sige Kontingente sukzessive eingeführt

gebracht hat Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz kla-

Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versiche- rer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich

rungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begrün- an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr inter-

dung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versi- essiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvor-

cherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzu- behalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 ein-

passen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, gebaut Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Libe-

das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im ralisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flug-

Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte verkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Auf-

Richtlinie verwirklicht worden ist So will sich die Kommission hebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig.

für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex

den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Mei- eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu

nung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, finden.

wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, ei- Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen.

nes jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpas-

sung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie viel- L'entrée en matière est décidée sans opposition

leicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte

und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, Gesamtberatung - Traitement global

denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen

Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sol- Titel und Ingress, Ziff. l, II

len, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen bespre- Titre et préambule, ch. I, II

chen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, ande-

rerseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einer- Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen

seits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits Dagegen 2 Stimmen

mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen.

Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die

Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Mei- An den Nationalrat-Au Conseil national

nung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide

zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen lie-

gen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möch-

ten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten,

haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fra-

#ST# 92.405

gen abzuklären.

Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die Parlamentarische Initiative

in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen (Zimmerli)

Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfäl- Revision des Bankengesetzes.

tige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueber- Parlamentarische Oberaufsicht

legungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen. über die Eidgenössische Bankenkommission

Initiative parlementaire

(Zimmerli)

#ST# 93.114 Révision de la loi sur les banques.

Haute surveillance du Parlement

Folgeprogramm nach der sur la Commission fédérale des banques

Ablehnung des EWR-Abkommens

(Swisslex)

Zollgesetz. Aenderung

Programme consécutif Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992

au rejet de l'Accord EEE Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art 23bis)

(Swisslex) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome

Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwen-

Loi fédérale sur les douanes. Modification

digen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «we-

Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) nigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art 23

Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses

räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem über-

Antrag der Kommission legenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird.

Eintreten Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht

Proposition de la commission zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit Weiter sollen ihr im

Entrer en matière neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertra-

gen werden.

Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erschei-

Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und nungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitent-

der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen. scheidend und demnach von hervorragender Volkswirtschaft-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz.

Aenderung

Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes.

Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 10

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.114

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 194-194

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Ref. No 20 022 601

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