Parliamentary Oversight of Swiss Banking Commission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary initiative proposed a revision to the banking law, arguing for more parliamentary oversight of the Swiss Federal Banking Commission. The initiative highlighted the Commission's broad discretionary powers and its claimed right to independent public relations, along with proposed additional supervisory tasks. The court, while acknowledging the Commission's expertise, sought to balance this with the need for parliamentary control and accountability, particularly concerning its significant impact on the Swiss financial and banking sector.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 ein, Art. 23 Abs. 3 BankG, Art. 19 ZollG; Parliamentary Oversight of Swiss Banking Commission: The initiative highlighted the Commission's broad discretionary powers and its claimed right to independent public relations, along with proposed additional supervisory tasks. The court, while acknowledging the Commission's expertise, sought to balance this with the need for parliamentary control and accountability, particularly concerning its significant impact on the Swiss financial and banking sector.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the reciprocity requirement within the customs law amendment.
Volltext
Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques 194 18 mars 1993
irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschrei-
uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen tende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen
Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Riege dessen, Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der
was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefrei-
ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis ent- gabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat
spricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmäs-
Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen sige Kontingente sukzessive eingeführt
gebracht hat Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz kla-
Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versiche- rer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich
rungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begrün- an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr inter-
dung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versi- essiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvor-
cherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzu- behalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 ein-
passen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, gebaut Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Libe-
das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im ralisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flug-
Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte verkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Auf-
Richtlinie verwirklicht worden ist So will sich die Kommission hebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig.
für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex
den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Mei- eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu
nung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, finden.
wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, ei- Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen.
nes jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpas-
sung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie viel- L'entrée en matière est décidée sans opposition
leicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte
und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, Gesamtberatung - Traitement global
denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen
Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sol- Titel und Ingress, Ziff. l, II
len, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen bespre- Titre et préambule, ch. I, II
chen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, ande-
rerseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einer- Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen
seits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits Dagegen 2 Stimmen
mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen.
Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die
Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Mei- An den Nationalrat-Au Conseil national
nung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide
zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen lie-
gen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möch-
ten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten,
haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fra-
#ST# 92.405
gen abzuklären.
Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die Parlamentarische Initiative
in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen (Zimmerli)
Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfäl- Revision des Bankengesetzes.
tige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueber- Parlamentarische Oberaufsicht
legungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen. über die Eidgenössische Bankenkommission
Initiative parlementaire
(Zimmerli)
#ST# 93.114 Révision de la loi sur les banques.
Haute surveillance du Parlement
Folgeprogramm nach der sur la Commission fédérale des banques
Ablehnung des EWR-Abkommens
(Swisslex)
Zollgesetz. Aenderung
Programme consécutif Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992
au rejet de l'Accord EEE Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art 23bis)
(Swisslex) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome
Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwen-
Loi fédérale sur les douanes. Modification
digen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «we-
Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) nigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art 23
Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses
räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem über-
Antrag der Kommission legenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird.
Eintreten Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht
Proposition de la commission zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit Weiter sollen ihr im
Entrer en matière neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertra-
gen werden.
Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erschei-
Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und nungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitent-
der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen. scheidend und demnach von hervorragender Volkswirtschaft-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz.
Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes.
Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.114
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 194-194
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Ref. No 20 022 601
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