Swiss Technical Standards and International Trade Alignment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to a federal law on the safety of technical equipment and devices, a legislative program following the rejection of the EEA agreement. The amendments aim to align Swiss technical regulations with international standards, particularly those of the EU, to facilitate trade. The court reasoned that while Switzerland cannot exclusively adopt EU standards due to GATT obligations, it can autonomously adapt its laws to meet international requirements. This involves adopting EU directives on basic safety and health requirements, designating technical standards that meet these requirements, and establishing a presumption of conformity for products adhering to these standards, thereby promoting free trade by ensuring Swiss products meet international market demands and vice versa.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Absatz, Art. 4b kann, Art. 2 Abs. 3 Zu, Art. 4b men, Art. 4b Absatz, Art. 11 Titel; Swiss Technical Standards and International Trade Alignment: The amendments aim to align Swiss technical regulations with international standards, particularly those of the EU, to facilitate trade. The court reasoned that while Switzerland cannot exclusively adopt EU standards due to GATT obligations, it can autonomously adapt its laws to meet international requirements. This involves adopting EU directives on basic safety and health requirements, designating technical standards that meet these requirements, and establishing a presumption of conformity for products adhering to these standards, thereby promoting free trade by ensuring Swiss products meet international market demands and vice versa.
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KI-generiertThe commission proposed to adopt the Federal Council's draft for Articles 3 and 4.
The commission proposed amendments to Article 4a regarding the bringing of products to market.
The commission proposed amendments to Article 4b concerning the designation of technical standards.
The commission proposed to adopt the Federal Council's draft for Articles 5, 6, 7, 8, 10, 11, and 12.
Volltext
Swisslex. Sécurité d'installations techniques 186 17 mars 1993
#ST# 93.101 pieren. Wir müssen uns, mit anderen Worten, an internationale Standards - nicht nur an EG- bzw. EWR-Standards - anleh- Folgeprogramm nach der nen, wobei aber diese EG- bzw. diese EWR-Standards in der Ablehnung des EWR-Abkommens Praxis im Vordergrund stehen werden. 2. Autonom können wir nur dafür sorgen, dass unser Recht in- (Swisslex) ternationalen Standards entspricht. Dies kann primär den Im- Bundesgesetz über die Sicherheit von port ausländischer Güter in die Schweiz erleichtern. Ob aber technischen Einrichtungen und Geräten. ausländische Staaten, namentlich die Vertragspartner des Aenderung EWR, unsere Güter ungehindert auf ihren Märkten zulassen, Programme consécutif indem sie unsere Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätszeichen anerkennen, ist noch nicht garantiert. Hierfür au rejet de l'Accord EEE werden bilaterale Abkommen abgeschlossen werden müs- (Swisslex) sen, was nur möglich sein wird, wenn das Steg wie vorge- Loi fédérale sur la sécurité schlagen angepasst wird. d'installations et d'appareils techniques. In den Grundzügen ist das Steg schon heute ein modernes Modification und in weiten Teilen sogar eurokompatibles Gesetz. Es geht davon aus, dass technische Einrichtungen und Geräteden all- Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müs- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) sen und dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, wenn ein Produkt neben allfälligen bundesrechtlichen Vorschriften auch den Normen von Fachorganisationen entspricht Diese Normen müssen vom Eidgenössischen Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirt- Antrag der Kommission schaftsdepartement genehmigt worden sein. Eintreten Mit der Fassung Eurolex wäre das Steg dahin gehend modifi- Proposition de la commission ziert worden, dass der Bundesrat die in einschlägigen EG- Entrer en matière Richtlinien festgehaltenen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen mit Verordnungen ins Landes- Onken, Berichterstatter: Das ist die erste Vorlage des Swissrecht umgesetzt hätte, und die von den EG- bzw. von den lex-Programmes, die wir beraten. Wir beraten sie im ordentli- EWR-Organen bezeichneten technischen Normen hätten dachen Rechtsetzungsverfahren. Wir ändern ein Gesetz. Und mit jene Geltung erlangt, die ihnen nach dem eingangs erauch wenn es gegenüber der Fassung von Eurolex vielleicht wähnten «new approach» der EG auf dem Gebiete der techninicht so viele und grundlegende Abweichungen gibt, so gibt schen Harmonisierungen zukommt. Sie hätten die Vermutung es eben doch einige erwähnenswerte Modifikationen. Und die begründet, dass ein Produkt, das diese europäischen Nor- Seriosität einer Gesetzesberatung gebietet es, dass wir uns men erfüllt, den grundlegenden Sicherheitsund Gesunddafür etwas Zeit nehmen. heitsanforderungen tatsächlich entspricht. Dieser auf die EG- Bei diesem Bundesgesetz über die Sicherheit von techni- Rechtsakte zugeschnittene Mechanismus wird nun mit der auschen Einrichtungen und Geräten (Steg) handelt es sich im eitonomen Anpassung des Steg wie folgt in unser Recht integentlichen Sinn um eine spröde «technische» Materie. Es geht griert: darum, welche Anforderungen technische Einrichtungen und 1. Das elementarste Sicherheitsprinzip - technische Einrich- Geräte erfüllen müssen, damit man sie auf den Markt bringen tungen und Geräte dürfen Leben und Gesundheit der Benutkann. Solche Regelungen dienen primär der Sicherheit der zer und Dritter nicht gefährden - wird in Anlehnung an die so- Menschen, die entweder als Konsumentinnen und Konsugenannte Maschinenrichtlinie der Europäischen Gemeinmenten oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit schaftverankert. technischen Geräten umgehen. Insofern handelt es sich beim 2. Der Bundesrat wird beauftragt, die grundlegenden Sicher- Steg um klassisches Polizeirecht Polizeiliche Regelungen haheitsund Gesundheitsanforderungen unter Berücksichtiben jedoch häufig auch wirtschaftspolitische Bedeutung. Man gung des internationalen Rechts festzulegen. Konkret wird kann die Anforderungen zum Beispiel so festlegen, dass Prodies bedeuten, dass der Bundesrat die einschlägigen EG- dukte ausländischer Hersteller gegenüber jenen inländischer Richtlinien mit Verordnungen in unser Landesrecht über- Hersteller benachteiligt werden. Das führt zu Wettbewerbsnimmt verzerrungen, zu sogenannten nichttarifären Handelshemm- 3. Die in der Sache zuständigen Bundesbehörden werden die nissen. technischen Normen bezeichnen, die geeignet sind, die in Der Beitritt zum EWR hätte in diesem Bereich eine sehr weitgeden Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. hende und längst fällige Vereinheitlichung gebracht Wir hät- Soweit möglich sollen sie international harmonisierte Normen, ten die neue Konzeption der Europäischen Gemeinschaft, also vorab harmonisierte Normen im Sinne des EG-Rechts, den sogenannten «new approach», auf dem Gebiete der techbezeichnen. nischen Harmonisierung und Normung in unser Landesrecht 4. Für Produkte, die nach diesen Normen hergestellt worden umgesetzt und generell EG-Normen als massgebend anersind, soll die Vermutung gelten, dass sie die Sicherheitsanforkannt Dies hätte den Freihandel in zweierlei Hinsicht gestärkt: derungen erfüllen. Einerseits hätten ausländische Produzenten auf dem schwei- 5. Der Bundesrat wird das Konformitätsbewertungsverfahren zerischen Markt gleichlange Spiesse erhalten wie schweizeriin Anlehnung an entsprechende EG- bzw. EWR-Regelungen sche Produzenten, was sicher im Interesse unserer Konsufestlegen und damit die Grundlage schaffen, dass unsere Inmenten und Konsumentinnen liegt. Andererseits hätten undustrie die international notwendigen Konformitätsbescheinisere Hersteller auf dem integrierten europäischen Markt besgungen ausstellen oder beschaffen kann. sere Absatzchancen erhalten, und dies ist für die Erhaltung Mit diesen Anpassungen soll an sich erreicht werden, dass wir des Werkplatzes Schweiz von einer erstrangigen Bedeutung. die Anforderungen an technische Einrichtungen und Geräte Mit der vorliegenden autonomen Revision des Steg wird nun an internationale Standards, insbesondere an die Standards beabsichtigt, auf dem Gebiet der technischen Harmonisieder EG, angleichen. Im Güteraustausch mit der EG bzw. mit rung und Normung dieselben Ziele zu erreichen, wie sie mit den EWR-Staaten wird aber entscheidend sein, dass die EG dem EWR-Beitritt erreicht worden wären. Dabei gilt es jedoch, bzw. die EWR-Staaten unsere landesrechtlichen Konformitätsfolgendes zu beachten: bescheinigungen anerkennen. Dies kann - wie gesagt - nur 1. Infolge unserer multilateralen Verpflichtungen, namentlich durch den Abschluss bilateraler Abkommen realisiert werden. jenen im Rahmen des Gatt, dürfen wir unser technisches Damit der Bundesrat die hierzu notwendige Handlungsfreiheit Recht nicht exklusiv an die EG bzw. an den EWR anbinden, bekommt, enthält Artikel 5 Absatz 2 des Entwurfs eine Kompeweil wir nicht an diesen integrierten Wirtschaftsräumen partizitenzdelegation, die den Bundesrat ermächtigt, über die ge- 17. März 1993 187 Swisslex, Sicherheit von technischen Einrichtungen
genseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätssollen (Art. 4bAbs. Ibis). Im Ergebnis wird damit erreicht, was bescheinigungen Vereinbarungen abzuschliessen. In der Botauch der Bundesrat angestrebt hat schaftwird allerdings dargelegt, dass die EG-Kommission zurzeit «grössere Zurückhaltung» zeigt, im Bereich der techni- Angenommen-Adopté schen Handelshemmnisse bilaterale Abkommen abzuschliessen. Das kann sich jedoch wieder ändern, wenn es unserer Di- Art. 3,4 plomatie gelingt - leichter gesagt als getan -, die potentiellen Antrag der Kommission Vertragspartner zu überzeugen, dass ein Vertragsabschluss Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates im beidseitigen Interesse liegt Proposition de la commission Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrates gründlich Adhérer au projet du Conseil fédéral geprüft Sie hat ihn einstimmig verabschiedet, und sie beantragt dem Rat, ebenfalls auf diese Gesetzesvorlage einzutre- Angenommen -Adopté ten und ihren Anträgen zuzustimmen. Art.4a M. Cotti, conseiller fédéral: Si vous n'interprétez pas le silence Antrag der Kommission du Conseil fédéral comme un désintérêt pour l'opération qui Abs. 1 vous est soumise, je suis d'accord de me taire parce que Werden technische Einrichtungen und Geräte nach techni- M. Onken a déjà tout dit et que je n'ai rien à ajouter. Les quelschen Normen gemäss.... ques modifications proposées par la commission sont accep- Abs. 2 tées par le Conseil fédéral. Dans ces conditions, je ne prolon- .... in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass.... gerai pas davantage votre séance. Art.4a Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Proposition de la commission L'entrée en matière est décidée sans opposition Al. 1 .... normes techniques visées à l'article.... Detailberatung - Discussion par articles Al. 2 .... le marché peut apporter la preuve.... Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission Onken, Berichterstatter: Eine kurze Erläuterung zu den Aen- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates derungen, die wir in Absatz 1 vorgenommen haben: Hier wird die Vermutung statuiert, dass mit der Anwendung bestimmter Titre et préambule, eh. l introduction technischer Normen angenommen werden kann, die grundle- Proposition de la commission genden Anforderungen seien erfüllt. Auf die Unterscheidung Adhérer au projet du Conseil fédéral von harmonisierten und anderen technischen Normen nach Artikel 4b kann, wie schon bei Artikel 2 erwähnt, verzichtet wer- Angenommen-Adopté den - deshalb diese redaktionelle Anpassung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates. Art. 2 Abs. 3 Zu Absatz 2: Ein Produkt darf auch in Verkehr gebracht wer- Antrag der Kommission den, wenn es bestimmten technischen Normen nicht ent- Streichen spricht. Dann besteht einfach keine Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, und der Inverkehr- Art. 2 al. 3 bringer muss im Fall einer Kontrolle den Nachweis, dass die Proposition de la commission grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, auf andere Weise Biffer erbringen. Beim Inverkehrbringen muss er diesen Nachweis aber erst erbringen «können», weshalb Ihnen die Kommission Onken, Berichterstatter: Dazu möchte ich eine Bemerkung zubeantragt, den Entwurf des Bundesrates entsprechend zu mohanden der Materialien machen, obwohl wir nun wissen, dass difizieren. dieser Punkt auch von selten des Bundesrates nicht bestritten wird. Angenommen -Adopté Die Kommission beantragt Ihnen, in Artikel 2 den Absatz 3 des bundesrätlichen Entwurfes zu streichen. Der Begriff der «har- Art.4b monisierten Normen» hat im EG-Recht einen gefestigten In- Antrag der Kommission halt Er meint Normen, die im Auftrag der EG-Kommission von Abs. 1 einer europäischen Normenorganisation zur Konkretisierung .... zu konkretisieren. von Richtlinienvorschriften über die grundlegenden Sicher- Abs. Ibis (neu) heitsund Gesundheitsanforderungen geschaffen und im Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte EG-Amtsblatt veröffentlicht worden sind. Normen. Aus Gründen der Gatt-Verpflichtungen unseres Landes wollen Abs. 2 wir uns jetzt aber nicht ausschliesslich auf EG-Normen verlas- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sen. Der Bundesrat hat dies in seinem Entwurf so zum Ausdruck gebracht, dass er den Begriff der harmonisierten Nor- Art.4b men auf internationale Normenorganisationen bezog. Es ist Proposition de la commission indessen problematisch, einen stehenden Begriff des EG- AI.1 Rechts zu verwenden, ihm aber bewusst einen anderen Inhalt .... et de santé. zu geben, als er im EG-Recht hat AI. Ibis (nouveau) In der Diskussion ist die Kommission deshalb zur Einsicht ge- Dans la mesure du possible, il désigne des normes harmonilangt, dass der Begriff der «harmonisierten Normen» im autosées sur le plan international. nom revidierten Steg eigentlich nicht notwendig ist. Er könnte Al. 2 sogar Verwirrung stiften. Neu müssen die sachlich zuständi- Adhérer au projet du Conseil fédéral gen Bundesämter jede Norm offiziell bezeichnen, damit die Vermutung der Konformität mit den Sicherheitsvorschriften Onken, Berichterstatter: Wie schon mehrfach erwähnt, müsausgelöst wird. Sie können dies dem Artikel 4b Absatz 1 des sen die zuständigen Bundesämter die technischen Normen Entwurfes entnehmen. Die Kommission hat dort den bundesbezeichnen, welche die Konformitätsvermutung begründen. rätlichen Vorschlag so präzisiert, dass die Aemter, wenn im- Die Kompetenz wird auf Amtsstufe verlagert, weil es um sehr mer möglich, international harmonisierte Normen bezeichnen technische Angelegenheiten geht So viel zu Absatz 1. Swisslex Assurance-accidents 188 17 mars 1993
Um die Tragweite des Prinzips, soweit möglich international M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète ce que j'ai indiqué tout à harmonisierte Normen zu bezeichnen, deutlicher hervortreten l'heure et je me tais. zu lassen, beantragt die Kommission, den zweiten Satz von Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates zu einem eigenen Ab- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen satz 1 bis zu verselbständigen. L'entrée en matière est décidée sans opposition
Angenommen -Adopté Detailberatung - Discussion par articles
Art. 5,6 zweiter Satz; Art. 7,8,10 Abs. 1,2; Art. 11 Titel, Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Abs. 1,2; Art. 12 zweiter Satz, Ziff. II Antrag der Kommission Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, Ch. l introduction Art. 5,6 2e phrase; art. 7,8,10 al. 1,2; art. 11 titre, al. 1,2; Proposition de la commission art. 12 2e phrase, eh. Il Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté
Angenommen -Adopté Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit) Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral An den Nationalrat-Au Conseil national Huber, Berichterstatter: Zuerst wird uns eine materielle Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 UVG vorgeschlagen. Die zurzeit geltende Fassung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle #ST# 93.103 Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Folgeprogramm Artikel 2 Absatz 2 UVG sagt unter dem Marginale «Räumliche nach der Ablehnung Geltung»: «Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem des EWR-Abkommens Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz (Swisslex) entsandt werden.» Bundesgesetz Fazit: Wer nicht versichert ist - so wie der Ausländer, der temüber die Unfallversicherung. porär hier arbeitet -, für den gelten die wichtigen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten Aenderung und die entsprechenden Kontrollen durch die Suva nicht Da- Programme consécutif mit entfällt in der Arbeitsmedizin für einen zunehmenden Teil au rejet de l'Accord EEE von Arbeitnehmern die immer wichtiger werdende Prävention. (Swisslex) Es geht hier um einzelne Arbeitnehmer, aber auch um Equi- Loi fédérale sur l'assurance-accidents. pen, die aus dem Ausland kommen. Es ist nicht einzusehen, warum die ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Modification Arbeitnehmer die oft kostspieligen Massnahmen, die nach der Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik an- Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) wendbar sind, nicht zu treffen haben. Aus der Unterlassung entsteht auf dem Buckel des Arbeitnehmers für den nichtpflichtigen Arbeitgeber ein Kostenvorteil und eine Wettbewerbsverzerrung. Die Kosten für die Kontrollen werden durch die Prämien finan- Antrag der Kommission ziert Da die ausländischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz Eintreten versichert sind, kann der Zuschlag nicht erfasst werden. Der Proposition de la commission administrative Aufwand, um diesen Zuschlag einzutreiben, Entrer en matière wäre unverhältnismässig. Die Unfallversicherer sind deshalb damit einverstanden, auf den Zuschlag zu verzichten, das Huber, Berichterstatter: Ich spreche namens der Kommission heisst, ihn selber zu übernehmen. für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates, und zwar Die Kommission stimmt der Aenderung einstimmig bei einer zum Geschäft Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfall- Enthaltung zu. Ich beantrage Ihnen Zustimmung. versicherung (UVG). Wir haben einen Entwurfzueinerzwei Artikel umfassenden Aenderung. Sie finden den Entwurf auf Seite Angenommen -Adopté 97 der deutschsprachigen Botschaft und den dazugehörenden Kommentar auf Seite 46 (Ziff. 222). Wie bei den anderen Art. 92 Abs. 6 Swisslex-Vorlagen, die uns unverändert vorgelegt werden, ha- Antrag der Kommission ben wir das Geschäft unter dem Titel «Eurolex» schon einmal Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates behandelt. Damals war der Bundesbeschluss über die Aenderung des UVG auf Seite 40 der Botschaft II vom 15. Juni 1992 Art. 92 al. 6 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht Proposition de la commission (Vorlage92.057-30)zufinden. UnserRatistam26. August1992 Adhérer au projet du Conseil fédéral ohne Gegenantrag auf die inhaltlich und verbal genau gleich lautende Vorlage eingetreten. Ihre Kommission hat nun die Huber, Berichterstatter: Wir haben hier eine Aenderung von neue Vorlage am 4. März 1993 erneut und unter gewandelten Artikel 92 Absatz 6 UVG. Bei Artikel 92 Absatz 6 geht es - wie Verhältnissen behandelt Eintreten erfolgte stillschweigend, wir vor nicht allzulanger Zeit auch bei der Revision der schweiund ich empfehle Ihnen, dies auch jetzt zu tun. zerischen Krankenversicherung ohne jeden Widerspruch im Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
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Jahr 1993 Année Anno
Band I Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 09 Séance Seduta
Geschäftsnummer 93.101 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1993 - 08:15 Date Data
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Ref. No 20 022 591
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